W167 2332775-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Erich HUBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , mit dem der Antrag auf Zulassung von XXXX als Fachkraft im Unternehmen von BF gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Bei der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhob BF Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vorlegte.
Das BVwG wurde über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags liegt vor (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung
Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).
Während des noch offenen Beschwerdeverfahrens wurde der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.
Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.
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