W104 2336359-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24322878010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei zunächst nur die ÖPUL-Maßnahmen Nr. 1, 12, 13, 17, 19, 31 sowie 41 „Tierwohl-Weide bei Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen ab ½ Jahr)“. Mit Korrektur vom 01.03.2023 beantragte sie auch die Gewährung einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung.
2. Am 26.06.2023 meldeten die Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , gegenüber der AMA mittels einer Almauftriebsliste (AAL) die am 19.06.2023 erfolgte Alpung der sechs Pferde der Beschwerdeführerin. Mit Korrekturen der AAL wurden am 25.07.2023 der am 07.07.2023 erfolgte Abtrieb eines Pferdes und erst am 12.09.2023 nach einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der bereits am 04.09.2023 erfolgte Abtrieb der übrigen fünf Pferde der Beschwerdeführerin gemeldet.
3. Mit Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24322878010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.109,60. Eine anteilige Futterfläche Alm/Weide konnte nicht berücksichtigt werden, da zwar gemeinsam genutzte Alm-/Gemeinschaftsweideflächen entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE), anteilig den einzelnen Landwirtinnen und Landwirten zugeteilt würden (Hinweis auf § 36 Abs. 2 GSP-AV), aber keine RGVE ermittelt worden seien.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.01.2024, in der vorgebracht wird, dass im angefochtenen Bescheid die „Almfördereinheiten“ (gemeint auch anteilige Almflächen) fehlen würden, obwohl die Pferde der Beschwerdeführerin gealpt gewesen seien. Eine telefonische Rücksprache mit den Bewirtschaftern der XXXX habe ergeben, dass bei der Förderberechnung technische Probleme seitens der AMA die Ursache gewesen seien. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die entsprechende Berücksichtigung ihrer aufgetriebenen und beantragten Pferde.
5. Mit Schreiben vom 20.02.2024 informierte die AMA die Beschwerdeführerin, dass bei einer VOK am 12.09.2023 festgestellt worden sei, dass fünf Pferde der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 von der XXXX abgetrieben worden seien, die siebentägige Meldefrist dafür aber nicht eingehalten worden sei. Einem Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, zufolge müsse sie als Auftreiberin sich das Verhalten der almverantwortlichen Person zurechnen lassen, sodass die Tiere der Beschwerdeführerin für eine Prämiengewährung nicht berücksichtigt werden könnten.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 19.02.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die fünf Pferde der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 von der XXXX abgetrieben worden seien. Die dazu erforderliche Abtriebsmeldung hätte bis 11.09.2023 erfolgen müssen, sei aber erst am 12.09.2023 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist vom Almbewirtschafter eingebracht worden (Hinweis auf Art. 9 VO (EU) 2021/963 iVm. Art. 64 lit. b und c VO (EU) 2019/2035). Deshalb könne für die betroffenen Pferde – obwohl 60 Alpungstage erreicht worden seien – keine förderfähige anteilige Alm-/Gemeinschaftsweidefläche zugeteilt werden (Hinweis auf § 36 Abs. 2 GSP-AV).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte mit Korrektur am 01.03.2023 die Gewährung von einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung.
Am 19.06.2023 trieb die Beschwerdeführerin sechs Pferde auf die nicht von ihr bewirtschaftete XXXX auf und am 07.07.2023 zunächst ein Pferd sowie am 04.09.2023 die restlichen fünf Pferde wieder ab.
Am 26.06.2023 meldete der Bewirtschafter der XXXX den Auftrieb der sechs Pferde der Beschwerdeführerin. Am 25.07.2023 meldete er zunächst den Abtrieb eines Pferdes und erst am 12.09.2023 den am 04.09.2023 erfolgten Abtrieb der restlichen fünf Pferde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:
„Artikel 102
Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:
a) die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;
b) die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:
i) ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;
ii) das Datum dieser Verbringungen;
[…]
Artikel 109
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
a) […]
d) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:
i) ihren individuellen Code gemäß Artikel 114;
ii) die Methode zur Identifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, die das betreffende Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;
iii) die einschlägigen Identifizierungsmerkmale aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, wie sie in den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen festgelegt wurden;
iv) die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;
[…]
Artikel 114
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
(1) […]
(2) Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 3, im Folgenden VO (EU) 2021/963, lautet auszugsweise:
„Artikel 9
Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank
Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.“
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„KAPITEL II
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. […]
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) […]
(1) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
[…]
Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34. […]
(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
[…]
11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a) […]
c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
[…]
Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen
§ 36. […]
(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. § 34 Abs. 2 Z. 11 lit. c iVm § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV legt zum Inhalt des MFA fest, dass im Falle eines Auftriebs von Tieren auf Almen vom Almverantwortlichen die Almauftriebsliste einschließlich des Auf- und Abtriebsdatums der davon betroffenen Tiere bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen ist.
Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin zusätzliche Direktzahlungen für die von ihren sechs Pferden anteilig genutzte Almweidefläche nach § 36 Abs. 2 GSP-AV. Das am 07.07.2023 abgetriebene Pferd ist dabei nicht zu berücksichtigen, da es erst am 19.06.2023 aufgetrieben wurde und somit nicht die geforderte Mindestalpungsdauer von 60 Tagen erreichte.
Bezüglich der übrigen fünf gealpten Pferde der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihr Abtrieb am 04.09.2023 erst am 12.09.2023 vom Almbewirtschafter gemeldet worden ist. Aus Art. 9 VO (EU) 2021/963 iVm Art. 102 Abs. 1 lit. b, Art. 109 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 2 ergibt sich aber, dass die Meldung über den Abtrieb innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist zu erfolgen hat, die nicht mehr als sieben Tage ab dem Abtriebsdatum überschreiten darf. Die Abtriebsmeldung hätte also spätestens am 11.09.2023 erfolgen müssen, ist aber durch den Almverantwortlichen erst am 12.09.2023 und somit um einen Tag verspätet erfolgt.
Gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es entweder alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Mit seinem Urteil vom 19.9.2024, C-350/23, stellte der EuGH klar, dass die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten. Gleiches gilt auch bei einer verspäteten Abtriebsmeldung. Damit kann aber der Beschwerdeführerin keine anteilige Almweidefläche nach § 36 Ab. 2 GSP-AV zugeteilt werden, da gemäß dieser Bestimmung die Zuteilung von der Anzahl der (ordnungsgemäß) gemeldeten förderfähigen Tiere, das sind die ermittelten Tiere, abhängt und kein Pferd der Beschwerdeführerin als ermittelt gilt. Folglich konnten auch keine weiteren Direktzahlungen für eine anteilig genutzte Almweidefläche gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.
Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise