W265 2328405-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 15.09.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Verlust einer Brust nach Mammacarcinom und LK Entfernung, Chemotherapie 2011, Position 08.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) Abnützung der Wirbelsäule, mehrere Einbrüche Lendenwirbelkörper L1-L4, Zustand nach Operation LWS vor Jahren, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) depressive Störung mit Panikneigung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5) Einschränkungen des Hörvermögens links mehr als rechts, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Zustand nach Bifurcationsprothese 2012, Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
8) Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2025 wies die belangte Behörde den am 28.07.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den KOBV fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Diabetes mellitus Typ 2 mit einem GbA1c Wert von 6,4 % leide und unter oraler Antidiabetikertherapie stehe. Diese Diagnose sei bislang unberücksichtigt geblieben und müsse ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden. Hinsichtlich dieses Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vor und beantragte die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens.
Weiters führte sie aus, dass sie in Folge des Verlustes einer Brust nach Mammakarzinom und Lymphknotenentfernung bei Resektion ohne plastischen Aufbau, an vermehrten Beschwerden und Schmerzzuständen im Nackenbereich leide. Diese Umstände hätten bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden müssen. Neben der führenden Erkrankung leide sie an erheblichen weiteren Erkrankungen, welche sehr wohl zu einer wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung führen würden. Im Zusammenwirken aller vorliegenden Erkrankungen hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliege.
6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2025 vor, wo dieser am 02.12.2025 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18.12.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin als Arbeiterin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Sie steht in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 25.07.2018
1 Verlust einer Brust nach Mammacarcinom und LK Entfernung, Chemotherapie 2011 Resektion ohne plastischem Aufbau 40 %
2 Abnützungen der Wirbelsäule, mehrere Einbrüche Lendenwirbelkörper L1- L4, Zustand nach Operation LWS vor Jahren 30 %
3 Einschränkungen des Hörvermögens links mehr als rechts 20 %
4 Zustand nach Bifurcationsprothese 2012 20 %
5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 20 %
6 Chronisches Schmerzsyndrom, Migräne 20 %
7 depressive Störung mit Panikneigung 10 %
8 Schmerzsyndrom Knie rechts, Knorpelschaden der Kniescheibe rechts, Sehnenansatzverkalkung der Kniescheibe links 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H
Zwischenanamnese seit 2018:
Katarakt OP beidseits
Visus 0,8 bds COAD II
Cervicales Schmerzsyndrom Rez. lumbales Schmerzsyndrom
Derzeitige Beschwerden:
„Alles tut weh. Schmerzen habe ich in der LWS nach rechts ausstrahlend, in der rechten Schulter, im rechten Sprunggelenk, Schmerzen in den Füßen. Teilweise muss ich schwer heben. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln."
Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit der Antragstellerin. Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Sultanol Foster Novalgin Aprednislon bei Bedarf Nurofen Calciduran
Oleovit D3
Allergie: div.
Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1210
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: Reinigungskraft in Schule, 35 h, berufstätig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX FACHÄRZTE FÜR ORTHOPÄDIE 09.07.2025
Osteopenie, LWS Verplattung 1988 nach Unfall, OCH C5/6 und C6/7, Fract L1/2 L4 non rec., Vertebrostenose L5/S1, Discusprolaps L5/S1 mit Wurzeltangierung S1 li, Dorsalgie bil, cervicale Facettengelenksyndrom, Cervicalsyndrom bil, St.p Sturz 05/23 re Schulter, Periomarthritis humeroscapularis dext, Dist artic talocrur dext non rec, Tendinitis der Tibialis posterior Sehne re, Senkspreizfuß, Metatarsalgie
AUGENÄRZTLICHER BEFUND nicht datiert Visus 0,8 bds
Ordination Dr. XXXX Fachärztin für Lungenkrankheiten 26.06.2025 COAD II, Hausstaubmilbenallergie Z.n. nammae sin 2010
EurothermenResort Bad Hall 23.01.2025
Cervicales Schmerzsyndrom re Rez. lumbales Schmerzsyndrom
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 57a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 156,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig, HG beidseits
Thorax: symmetrisch, Ablatio mammae links, Narbe unauffällig Abdomen: weich, klinisch unauffällig, Narbe median Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Verlust einer Brust nach Mammacarcinom und LK Entfernung, Chemotherapie 2011
2. Abnützungen der Wirbelsäule, mehrere Einbrüche Lendenwirbelkörper L1 – L4, Zustand nach Operation LWS vor Jahren, maßgebliche radiologische Veränderungen
3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II
4. Depressive Störung mit Panikneigung
5. Einschränkungen des Hörvermögens links mehr als rechts, Tab Z2/K2
6. Zustand nach Bifurcationsprothese 2012
7. Chronisches Schmerzsyndrom, Migräne
8. Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk
Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 18.12.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 11.09.2025 (vidiert am 15.09.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde nicht aus, welches der von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen nicht richtig eingeschätzt worden seien bzw. in welchen Punkten und bei welchen Leiden und Funktionseinschränkungen aus welchen Gründen konkret eine unrichtige Einschätzung durch den medizinischen Sachverständigen erfolgt sein soll.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie an Diabetes mellitus Typ 2 mit einem GbA1c Wert von 6,4 % leite und unter oraler Antidiabetikertherapie leide, das in einer ärztlichen Bestätigung vom 04.11.2025 bestätigt werde, ist zunächst festzuhalten, dass es ich bei dem vorlegten Befund um eine Ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.11.2025 handelt. In diesem Attest findet sich kein klinischer Status bzw. Fachstatus, sondern lediglich die Bestätigung, dass die Beschwerdeführer in Behandlung stehe und an Diabetes Mellitus Typ 2 erkrankt sei, mit einem HbA1c Wert von 6,4 %.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Ein HbA1c-Wert von 6,4 % liegt im Bereich des Prädiabetes (Vorstufe zu Typ-2-Diabetes), welcher typischerweise zwischen 5,7 % und 6,4 % definiert ist. Dieser Wert ist erhöht, aber noch knapp unter der Schwelle zur manifesten Diabetes-Diagnose und kardiovaskulären Erkrankungen, weshalb auch vor diesem Hintergrund dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde berücksichtigte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 15.09.2025 die Schmerzzustände der Beschwerdeführerin, welche ihre Ursache in den orthopädischen aber auch im neurologischen Leiden der Beschwerdeführerin haben.
Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass die weiteren Erkrankungen sehr wohl zu einer wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung hinsichtlich Leiden 1 führen würden, ist festzuhalten, dass das führende Leiden 1, nicht dasselbe Organsystem betreffen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf einer andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Im Fall der Beschwerdeführerin begründete die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung damit, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung objektiviert werden konnte. Sohin geht dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Verlust einer Brust nach Mammacarcinom und LK Entfernung, Chemotherapie 2011, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 08.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine Resektion ohne plastischen Aufbau vorliegt.
Das Leiden 2 sind die Abnützungen der Wirbelsäule, mehrere Einbrüche der Lendenwirbelkörper L1-L4, Zustand nach Operation der LWS vor Jahren, maßgebliche radiologische Veränderungen, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, aber keine radikulären Ausfälle und die Osteoporose hier mitberücksichtigt wurde.
Beim Leiden 3 handelt es sich um die chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II, welche die medizinische Sachverständige unter der Position 06.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da unter Therapie klinisch unauffällig.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist die depressive Störung mit Panikneigung, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da die soziale Integration erhalten ist und keine schwerwiegende affektive Störung objektiviert werden konnte.
Beim Leiden 5 handelt es sich um die Einschränkungen des Hörvermögens links mehr als rechts Tab Z2/K2, welches die medizinische Sachverständige unter Heranziehung der Tabelle nach der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da vermindertes Richtungshören vorliegt.
Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin ist der Zustand nach Bifurcationsprothese 2012, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 05.03.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein funktionell befriedigendes Ergebnis vorliegt.
Beim Leiden 7 handelt es sich um das chronische Schmerzsyndrom, Migräne, welches die medizinische Sachverständige unter der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da häufige Attacken vorliegen, jedoch medikamentös stabilisierbar.
Das Leiden 8 der Beschwerdeführerin sind die Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine wesentliche funktionelle Bewegungseinschränkung objektiviert werden konnte.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin stellt in ihrem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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