W162 2319023-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.06.2025, VSNR: XXXX , betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.06.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 30 Tage ab 26.03.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere.
Begründend wurde ausgesprochen, dass das AMS am 26.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei XXXX ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches sei kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Daher werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende ihres laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.
2. Mit einem weiteren – hier nicht verfahrensrelevanten – Bescheid des AMS vom 05.06.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 12 Tage ab 03.06.2025 verloren habe und somit über den restlichen Ausschluss abgesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Bescheid vom 03.06.2025 rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher sie ausführte, sie habe beim AMS telefonisch gemeldet, dass sie das Jobangebot als Reinigungskraft bei XXXX aufgrund eines technischen Problems mit ihrem eAMS-Konto nicht bearbeiten habe können. Das Gespräch habe am 18.03. um 11:38 Uhr stattgefunden und 4 Minuten und 8 Sekunden gedauert. Das AMS habe ihr zugesichert, dass die Angelegenheit weitergeleitet werde. Am 17.03.2025 habe das Gespräch mit der Firma XXXX stattgefunden, wo ihr gesagt worden sei, dass eine jüngere Mitarbeiterin gesucht werde. Bei einem Termin mit XXXX sei dies besprochen worden. XXXX sei aber sehr unfreundlich gewesen. Als Beweis für die durchgeführten Gespräche verweise sie auf die beigelegten Screenshots der Anrufe. Sie habe das AMS innerhalb der vorgesehenen Frist telefonisch über das Ergebnis des Gespräches mit der Reinigungsfirma in Kenntnis gesetzt.
4. Mit E-Mail vom 18.07.2025 forderte die belangte Behörde die potentielle Dienstgeberin auf, Auskunft darüber zu geben, ob und wie sich die Beschwerdeführerin beworben habe. Am 04.08.2025 folgte eine Urgenz, am 25.08.2025 eine telefonische Nachfrage bei XXXX und die Bitte um sofortige Beantwortung der Anfrage.
XXXX gab keine Stellungnahme ab.
5. Ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.09.2024 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 15.01.2026 teilte eine Mitarbeiterin von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass es letztes Jahr zum fraglichen Zeitpunkt einen Hackerangriff auf die Firma gegeben habe und niemand auf die besagte E-Mailadresse zugreifen hätten können. Sie seien damals sehr beschäftigt gewesen, wieder Zugriff zu den Daten zu erhalten und für Bewerber habe es wenig Zeit gegeben. Nach Nachschau im System bestätigte die Mitarbeiterin, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.03.2025 um 10.57 Uhr per E-Mail beworben habe.
7. Am 05.02.2026 übermittelte XXXX per E-Mail die gegenständliche E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.03.2025.
8. Am 06.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprachen Bosnisch und Serbisch durch. Die Geschäftsführerin-Assistentin von XXXX wurde zeugenschaftlich einvernommen. Eine Behördenvertreterin ist entschuldigt nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin legte Screenshots von Telefonanrufen vor, die als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden.
Das Verhandlungsprotokoll samt Beilage ./A wurde der belangten Behörde am 16.02.2026 zur Stellungnahme übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog von 09.07.2024 bis 16.12.2024 und ab 07.03.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2025 wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zimmermädchen in XXXX im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Zimmermädchen beim Dienstgeber XXXX , Vollzeit und bei kollektivvertraglicher Entlohnung, zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sollte ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die im Schreiben genannte E-Mailadresse XXXX schicken.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 16.03.2025 um 10:57 Uhr eine E-Mail an die Adresse XXXX mit folgendem Inhalt: „I’m adressing you regarding the job offer you sent me, I don’t have any experience as a room keeper, and I don’t have the qualification for this position and i don’t speak any german.“
XXXX hat die E-Mail der Beschwerdeführerin zwar erhalten, aber nicht gesehen und auch nicht geöffnet, da es im gegenständlichen Zeitraum einen Hackerangriff auf die Firma gegeben hat und der Firma ein Zugriff auf die E-Mailadresse nicht möglich war.
Am 26.03.2025 erhielt das AMS die Rückmeldung von XXXX , dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe.
Das Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Dienstverhältnis aus in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegenden Gründen nicht zustande kam.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem persönlichen Eindruck im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.02.2026.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf vom 04.09.2025. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und der Inhalt des Vermittlungsvorschlags sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 16.03.2025 um 22:57 Uhr eine E-Mail an die Adresse XXXX mit dem Inhalt „I’m adressing you regarding the job offer you sent me, I don’t have any experience as a room keeper, and I don’t have the qualification for this position and i don’t speak any german.“ geschickt hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail der Assistentin der Geschäftsführung von XXXX vom 05.02.2026, mit welcher die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.03.2025 weitergeleitet wurde.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin diese E-Mail verschickt hat, sowie der Inhalt der E-Mail.
Die Assistentin der Geschäftsführung von XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht sowohl telefonisch am 15.01.2026 als auch während der Beschwerdeverhandlung bekannt gegeben, dass es im betreffenden Zeitpunkt einen Hackerangriff auf die Firma gegeben hätte, niemand hätte folglich auf die besagte E-Mailadresse, an die sich die Beschwerdeführerin beworben hätte, zugreifen können. Die Firma sei damals sehr beschäftigt gewesen, wieder Zugriff auf die Daten zu erhalten, für Bewerber habe es wenig Zeit gegeben. Trotzdem hatte XXXX am 26.03.2025 die Rückmeldung an das AMS gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hätte. Dies ist unstrittig und ergibt sich aus dem Aktenvermerk. Im Zuge der mündlichen Verhandlung und durch Vorlage der entsprechenden E-Mail wurde nunmehr bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.03.2025 um 22:57 Uhr per E-Mail beworben hat. Die Assistentin der Geschäftsführung habe jedoch erst vor einem Monat im Zuge des laufenden Beschwerdeverfahrens gesehen, dass sich die E-Mail der Beschwerdeführerin im Spam befunden hätte und bis zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet worden sei.
Aufgrund der dargelegten Umstände ist es unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.03.2025 – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – per E-Mail beworben hat.
Dass der Inhalt der E-Mail einen potentiellen Dienstgeber davon abgehalten hätte, die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen bzw. sie sogar einzustellen, liegt auf der Hand. Dennoch ist das Verhalten der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin ein inhaltlich tadelloses Bewerbungsschreiben an XXXX geschickt hätte, wäre das E-Mail zwar gleichfalls angekommen, jedoch ebenso nicht gelesen worden, weil es zu diesem Zeitpunkt beim Unternehmen einen Hackerangriff gegeben hat und die Firma keinen Zugriff auf die Bewerbungs-E-Mails hatte. XXXX hat in weiterer Folge auch nicht versucht, Kontakt mit dem AMS aufzunehmen, um diesen Umstand mitzuteilen, sondern vielmehr lediglich die Rückmeldung an das AMS gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht per E-Mail beworben hätte. Die Firma hat in der Folge über einen Zeitraum von einigen Monaten auf Nachforschungen im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durch das AMS nicht reagiert – dies ergibt sich aus dem Akteninhalt – und auch nicht den entsprechenden Bewerber- bzw. Spamordner überprüft, um fehlende E-Mails im Zuge des Hackerangriffs zu finden. Dies wäre nach einem derartigen technischen Problem bzw. nach einem Hackerangriff und in Anbetracht des Umstandes, dass dort Bewerbungen einlangen hätten sollen und es im Fall der Beschwerdeführerin sogar eine entsprechende Rückmeldung hinsichtlich einer Nichtbewerbung beim AMS gegeben hatte, zu erwarten gewesen.
Die Bewerbung der Beschwerdeführerin ist beim Unternehmen ohne ihr Verschulden untergegangen. Das Unternehmen hat nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, um die einlangenden Bewerbungen zu bearbeiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]“
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]“
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).
Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.).
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde eine Stelle als Zimmermädchen mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Sie hat keine Einwendungen gegen die gegenständliche Stelle vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Stelle der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Zumutbarkeit der Stelle für die Beschwerdeführerin unstrittig.
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung und zur Kausalität:
Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Zimmermädchen bei XXXX zugewiesen. Die Bewerbung sollte per E-Mail erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat am 16.03.2025 eine E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mailadresse mit folgendem Inhalt geschickt: „I’m adressing you regarding the job offer you sent me, I don’t have any experience as a room keeper, and I don’t have the qualification for this position and i don’t speakt any german.“
Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0244; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 259).
Dabei können verschiedene Fallgruppen unterschieden werden. Diesen ist – soweit es um Beschäftigungsverhältnisse geht – gemeinsam, dass das Vorliegen einer Vereitelung ein auf das (zugewiesene) Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der Vermittelten voraussetzt, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre der Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben. Dafür reicht es etwa aus, wenn eine Klarstellung, dass die Arbeitslose nicht auf ihren Entgeltforderungen beharre, sondern das angebotene (zumutbare) Gehalt akzeptiere, unterbleibt. Bloß fahrlässiges Handeln genügt hingegen nicht; Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17 (Stand 1.12.2023, rdb.at).
Das Verhalten muss ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sein. Dafür reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden; selbst ein „Evidenthalten“ der Bewerbungsunterlagen durch die potentielle DG vermag daran nichts zu ändern; Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 18 (Stand 1.12.2023, rdb.at).
Laut VwGH kann die Kausalität des Verhaltens des Arbeitslosen für das Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs (hier: Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch) und damit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nur dann und insoweit in Zweifel gezogen werden, als die Stelle im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits anderweitig vergeben und daher das Vorstellungsgespräch auch bei zur Erlangung der zugewiesenen Arbeitsstelle geeignetem Verhalten untauglich gewesen wäre (VwGH 15. 3. 2005, 2003/08/0059; zum Verschulden siehe Rz 266). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob eine Stelle zu einem Zeitpunkt, in dem die arbeitslose Person „aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen steht“, schon vergeben ist, wenn schon zuvor eine maßgebliche Vereitelungshandlung gesetzt worden ist (VwGH 26. 9. 2018, Ra 2018/08/0090). Erfolgt die Bewerbung verspätet und war die Stelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben, dann ist keine Sanktion zu verhängen, wenn die Verspätung nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war (BVwG 10. 9. 2019, W228 2219162-1). Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20. 9. 2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0248; 18. 1. 2012, 2008/08/0243), so zB wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG 23. 4. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 259).
Die von der Beschwerdeführerin gesendete E-Mail an den Dienstgeber bzw. deren Inhalt war nicht kausal für die Nichteinstellung, denn der Dienstgeber hat die E-Mail gar nicht gelesen. Der geschilderte Hackerangriff liegt in seiner Sphäre und kann der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden bzw. zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Hätte die Beschwerdeführerin eine inhaltlich korrekte Bewerbung per E-Mail geschickt, wäre die Rückmeldung des Dienstgebers nicht anders gewesen, denn er hat die Bewerbung zwar gleichfalls erhalten, jedoch gleichfalls nicht gesehen er ist von einer Nichtbewerbung ausgegangen. Selbst bei korrektem Verhalten der Beschwerdeführerin wäre das Ergebnis sohin nicht anders gewesen und wäre die Rückmeldung des Dienstgebers an die belangte Behörde genauso gewesen.
In dem zuvor erwähnten ähnlich gelagerten Fall (VwGH 15. 3. 2005, 2003/08/0059) ist ein Arbeitsloser zu spät zum Vorstellungstermin erschienen, wobei der Job bereits vergeben war. Hier ging der VwGH davon aus, dass Kausalität fehlt, denn selbst wenn er korrekt hingegangen wäre, hätte er den Job nicht erhalten können, da dieser bereits vergeben war. Im gegenständlichen Fall hätte der Dienstgeber die E-Mail genauso wenig gelesen, auch wenn die Bewerbung inhaltlich korrekt gewesen wäre. Der Inhalt der konkreten E-Mail-Bewerbung ist somit im gegenständlichen Fall nicht verfahrensrelevant.
Da im gegenständlichen Fall der Inhalt der E-Mail-Bewerbung nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, ist der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust daher nicht rechtmäßig erfolgt.
Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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