W228 2336939-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , SVNr: XXXX , gegen ein Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.12.2025 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) hat beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: SMS) am 18.12.2025 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Begleitung einer Kinderrehabilitation für den Zeitraum von 22.07.2025 bis 12.08.2025 gestellt.
Das SMS hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe.
Am 06.02.2026 hat die Beschwerdeführerin ein als „formelle Beschwerde wegen Ablehnung des Antrags auf Pflegekranzgeld“ bezeichnetes Schreiben an das SMS gesendet.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.12.2025 beim SMS einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Begleitung einer Kinderrehabilitation für den Zeitraum von 22.07.2025 bis 12.08.2025 gestellt.
Das SMS hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Kinderrehabilitation- Ablehnung“ mit der einleitenden Grußformel „Sehr geehrte Frau […]“ darüber informiert, dass „kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht“ mit weitergehender Begründung und sie die Möglichkeit habe, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung, darüber einen Bescheid zu verlangen. Für Fragen stehe die Sachbearbeiterin telefonisch zur Verfügung. Die Fertigungsklausel lautet: „Mit freundlichen Grüßen, Für den Landesstellenleiter: […]“
Die Ausstellung eines Bescheides wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Folge nicht beantragt.
Am 06.02.2026 hat die Beschwerdeführerin ein als „formelle Beschwerde wegen Ablehnung des Antrags auf Pflegekranzgeld“ bezeichnetes Schreiben an das SMS gesendet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides (bzw. allenfalls aufgrund von Rechtswegsunzulässigkeit):
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN)
§ 21d Abs. 1 BPGG lautet: „Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.“
Im gegenständlichen Fall hat das SMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe, so wie dies in §21d Abs. 1 BPGG vorgesehen ist. Es handelt sich hier um ein Mitteilungsschreiben, nicht jedoch um einen Bescheid, was sich – neben der gesetzlichen Anordnung – insbesondere auch aus dem Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen.
Vor dem dargelegten Hintergrund ist das Schreiben des SMS vom 19.12.2025 nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist.
Das Schreiben des SMS vom 19.12.2025 stellt sohin keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid dar.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).
Da das angefochtene Schreiben vom 19.12.2025 somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen, dass es sich bei der Mitteilung doch um einen Bescheid handle, stünde zudem auch die Rechtswegsunzulässigkeit im Raum, da ein abweisender Bescheid der belangten Behörde beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) mit Klage zu bekämpfen wäre.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sei der Behörde noch mitgegeben: Sollte die Behörde Zweifel haben, wie Erklärungen der Beschwerdeführerin auszulegen sind, so ist auf den Rechtssatz 2 zur Entscheidung des VwGH vom 13.10.2020, Geschäftszahl Ra 2020/15/0032, zu verweisen: „Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f).“
Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin im Falle einer aus ihrer Sicht unberechtigten Untätigkeit der Behörde nach Ablauf der Frist in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG frei Rechtsschutz beim ASG zu suchen.
Abschließend ist die belangte Behörde für zukünftige Konstellationen einer absehbaren Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides aus Effizienzgründen noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dieser selbst gem. § 14 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit zur Erlassung einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung offen steht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die zuvor zitierte einschlägige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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