W261 2336523-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über den „Einspruch gegen den Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO“ von XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und zuletzt seit 07.12.2023 Inhaber eines bis 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Er war seit 07.12.2023 auch Inhaber eines bis 31.01.2026 befristeten Parkausweises nach § 29b StVO.
Dem zuletzt genannten Behindertenpass lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zugrunde. Demnach wurden beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3. Restzustand nach Kleinhirninsult rechts 02/2020
4. Bluthochdruck
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) festgestellt, wobei die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen würden. Es sei eine Nachuntersuchung im September 2025 vorzusehen, weil eine Besserung des Leidens 1 nach operativer Sanierung zu erwarten sei.
2. Am 29.09.2025 (Datum des Einlangens) stellte er vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Eingabe vom 13.10.2025 nach.
4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 01.12.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Funktionseinschränkungen
1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach Gold
4. Restzustand nach Kleinhirninsult rechts 02/2020
5. Arterielle Hypertonie
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
5. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
6. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2026 darüber, dass ihm nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt werden würde. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und sei ab 01.02.2026 gültig.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2026 den Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer persönlich fristgerecht mit Eingabe vom 09.02.2026 einen „Einspruch gegen den Entzug des Parkausweises gemäß § 29b“. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Parkausweis für seine Lebensführung weiterhin erforderlich sei. Der Entzug des Parkausweises sei für ihn aufgrund der nicht verbesserten Gesundheitssituation unverhältnismäßig. Er ersuche um Beibehaltung seines Parkausweises gemäß § 29b StVO bzw. um erneute individuelle Überprüfung unter Berücksichtigung seiner Mobilitätseinschränkungen.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Einspruchs des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 gegen Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.02.2026 vor, wo dieses am 23.02.2025 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Mit diesem Bescheid erfolgte keine „Entziehung des Parkausweises nach § 29b StVO“, dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte „Einspruch gegen den Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO“ vom 09.02.2026 richtet sich ausdrücklich dagegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde lediglich anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Ein Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO erfolgte mit dieser Anmerkung nicht, zumal der Parkausweis des Beschwerdeführers ohnehin bereits seit 31.01.2026 seine Gültigkeit verloren hat.
In seinem persönlich eingebrachten Einspruch vom 09.02.2026 wollte der Beschwerdeführer sich ausdrücklich gegen den Umstand, dass sein Parkausweis gemäß § 29b StVO eingezogen wird, beschweren. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung des Einspruchs vom 09.02.2026
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Er führte in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde ausdrücklich aus, dass er Einspruch gegen den Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO erheben will. Ein Entzug des Parkausweises gemäß § 29b StVO ist nicht Gegenstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, die belangte Behörde sprach darüber auch nicht ab.
Somit ist die Beschwerde spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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