W228 2330602-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 28.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 28.11.2025 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.10.2025 an aufgrund ihres am 14.10.2025 eingebrachten Antrags ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 1.072,40 nach ihrem am XXXX 09.2025 verstorbenen früheren Ehegatten, Generalmajor i.R. Mag. XXXX , gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin ab dem auf den Todestag ihres früheren Ehegatten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsbezug gebühre, weil der verstorbene Beamte zum Zeitpunkt des Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichterklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass die Ehe aus alleinigem Verschulden ihres Exmannes geschieden worden sei. Die Ehe habe länger als 15 Jahre gedauert und sei ihr Alter bei der Scheidung über 40 Jahre gewesen. Ihr Exmann wäre auch aufgrund seiner Pensionserhöhungen zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aus Rücksicht auf ihre Kinder jedoch vorerst darauf verzichtet, da dies nur durch Klage bei Gericht zu erreichen gewesen wäre. Da sie der Meinung sei, dass ihr aus diesen Gründen ein höherer Versorgungsgenuss zustehe, ersuche sie um Neuberechnung ihres Bezuges.
Die Beschwerdesache wurde am 22.12.2025 unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2026 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf Zahlung eines Versorgungsbezugs gemäß § 19 PG 1965 nach ihrem am XXXX .09.2025 verstorbenen früheren Ehegatten Mag. XXXX .
In den letzten drei Jahren vor dem Ableben des Mag. XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Unterhalt in Höhe von € 1.072,40 monatlich von diesem bezogen.
Die zwischen der Beschwerdeführerin und Mag. XXXX am XXXX .08.1979 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom XXXX .02.2001 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Mag. XXXX geschieden.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Versorgungsbezug liegt im Akt ein.
Der von der Beschwerdeführerin bezogene Unterhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom XXXX .02.2001 liegt im Akt ein und ergibt sich daraus eindeutig, dass die Ehescheidung nach § 49 EheG und nicht nach § 61 Abs. 3 EheG erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Gemäß § 19 Abs. 4 PG 1965 darf der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
Gemäß § 19 Abs. 4a PG 1965 gilt Abs. 4 jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, dass laut Ansicht der Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 4a PG 1965 zur Anwendung gelangen sollte. Dazu ist festzuhalten, dass dies nach § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1956 voraussetzt, dass im Scheidungsurteil ein Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG enthalten ist. Der VwGH folgt diesbezüglich einer wörtlichen Interpretation des Gesetzes, sodass bereits ein Verschuldensausspruch „gemäß § 61 EheG“ nicht als ein solcher „nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes“ im Verständnis der pensionsrechtlichen Norm des § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1965 gedeutet werden kann (vgl. VwGH vom 30.06.2010, Zl. 2009/12/0181).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ehescheidung laut Scheidungsurteil vom XXXX .02.2001 eindeutig nach § 49 EheG und nicht nach § 55 EheG in Verbindung mit § 61 Abs. 3 EheG. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 4a PG 1965 ist daher nicht möglich.
Auch ein, auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben, in der Zukunft ergehender Unterhaltstitel kann nicht zum gewünschten Ergebnis führen, da in einer solchen, nachträglich hergestellten Konstellation der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin gerade nicht aufkam bzw. nicht beigetragen hatte, sondern eben der Nachlass oder die Erben (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/12/0027).
Da der Gesetzgeber und die ständige Judikatur keinen Platz zur Berücksichtigung eines vorläufigen Verzichts auf Unterhaltserhöhungsklagen kennen, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall im Lichte der zuvor zitierten VwGH Judikatur.
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