W170 2322794-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag vom 03.03.2026 von RevInsp XXXX , vertreten durch Erler Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen die Spruchpunkte A) III. und IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2026, Zl. W170 2322794-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß §§ 30 Abs. 2 iVm 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Revision erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 02.09.2025, Zl. 2024-0.822.064 - Senat 27, wurde RevInsp XXXX (in Folge: Revisionswerber) hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt (Spruchpunkt A)). Unter einem wurden ihm ziffernmäßig vorgeschriebene Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt B)).
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit der nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2026, Zl. W170 2322794-1/15E, hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen (Spruchpunkt A) I.), hinsichtlich des Strafausspruches insoweit stattgegeben wurde, als die Geldstrafe gesenkt wurde (Spruchpunkt B) II.). Hinsichtlich der von der Behörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten wurde der Spruch insoweit geändert, als diese mit 10% der (verringerten) Geldstrafe festgesetzt wurden (Spruchpunkt A) III.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber 10% der ausgesprochenen Strafe als Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten hat (Spruchpunkt A) IV.). Unter Spruchpunkt B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt, das Erkenntnis wurde am 04.02.2026 im elektronischen Postkorb des im Spruch bezeichneten Vertreters des Revisionswerbers hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2026, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen die Spruchpunkte A) III. und IV. dieses Erkenntnisses ein; die Revision war mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:
„Der Revisionswerber müsste die in Spruchpunkt III und IV festgelegten Kosten binnen 14 Tagen bezahlen. Der Revisionswerber ist alleinerziehender Vater. Die Kindesmutter bezahlt nur EUR 100,00 monatlich an Unterhalt. Ein Kostenbeitrag von 2 x EUR 283,87 = EUR 567,74 ist daher eine massive Belastung für den Revisionswerber, sodass ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil droht und daher um aufschiebende Wirkung betreffend der Spruchpunkte III und IV ersucht wird. Es stehen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.“
Zum Revisionswerber hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter anderem festgestellt:
„Im Juli 2025 (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des behördlichen Disziplinarerkenntnisses) war der Disziplinarbeschuldigte in der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 04, nächste Vorrückung am 01.06.2027, eingereiht, daher betrug sein Grundbezug € 2.163,93, seine Wachdienstzulage € 107,02 und somit sein Gesamtbezug € 2.270,95, jeweils brutto.
Dem Disziplinarbeschuldigten kommt die alleinige Obsorge für seine 5-Jährige Tochter zu, die vom Disziplinarbeschuldigten getrennt lebende Mutter leistet im Monat lediglich € 100,- an Alimenten. Der Disziplinarbeschuldigte hat kein Vermögen und einen Kredit für Kosten, die durch die Trennung von der ehemaligen Lebensgefährtin entstanden sind, zu bedienen, für den er im Monat € 700,- zu zahlen hat. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte in etwa Fixkosten in der Höhe von € 1.500,-; er kann wegen der Betreuung seiner Tochter kaum Überstunden machen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur – bis dato nicht erfolgten – Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Parteien einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Es ist einerseits nicht zu erkennen, dass der Disziplinarbeschuldigte, der sich im öffentlichen Dienst befindet, nach Abschluss des verwaltungsgerichtshöflichen Verfahrens die dann (allenfalls) zu zahlenden Verfahrenskosten nicht wird bezahlen bzw. diese bei ihm nicht einzubringen sein werden. Andererseits besteht beim Revisionswerber, den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes folgend, eine prekäre finanzielle Situation, die durch die Disziplinarstrafe noch verschärft wurde.
Es überwiegen daher die Interessen des Revisionswerbers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte A) III. und IV. des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision.