Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W134 2319672-1/3E
W134 2319674-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von Frau XXXX und Frau XXXX , beide vertreten durch RA MMag. Dr. Thomas MILDNER, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 28.05.2025, GFN XXXX , nach der Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 26.08.2025, GFN XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von Frau XXXX und Frau XXXX vom 10.09.2025, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 28.05.2025, GFN XXXX , wurden die Beschwerdeführerinnen, als Miteigentümer der Grundstücke 771/1 und 793, beide KG 81111 Hötting aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.06.2025 am 01.07.2025 per E-Mail und postalisch Beschwerde und führten darin u.a. aus, dass ihnen der Bescheid am 03.06.2025 postalisch zugestellt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 26.08.2025, GFN XXXX , wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 02.06.2025 zugestellt worden sei. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist sei somit der 30.06.2025 gewesen. Die am 01.07.2025 eingebrachte Beschwerde sei folglich verspätet.
Die Beschwerdeführerinnen stellten daraufhin am 10.09.2025 einen Vorlageantrag.
Da sich die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet erhoben darstellte, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen in einem Verspätungsvorhalt vom 06.02.2026 mit und gewährte ihnen eine Frist um dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen reagierten darauf nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 28.05.2025, GFN XXXX , wurde von der Erstbeschwerdeführerin, die die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist, am 02.06.2025 übernommen (Zustellnachweis, Verfahrensakt ON 4 und ON 5). Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 30.06.2025.
Gegen den Bescheid vom 28.05.2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.06.2025 am 01.07.2025 per E-Mail und postalisch Beschwerde (siehe E-Mail, Verfahrensakt ON 6, bzw. Abbildung 3 des postalischen Zustellnachweises auf S. 4 der Beschwerdevorentscheidung).
Das Bundesverwaltungsgericht teilte das Ergebnis der Beweisaufnahme den Beschwerdeführerinnen im Verspätungsvorhalt vom 06.02.2026 mit. Die Beschwerdeführerinnen brachten dazu keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Innsbruck. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
Der beschwerdegegenständliche Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich oder mittels E-Mail Beschwerde bei der belangten Behörde, also dem Vermessungsamt Innsbruck, eingebracht werden kann.
Nach den Beurkundungen des Zustellorgans auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein erfolgte gegenständlich am 02.06.2025 eine Zustellung an die Beschwerdeführerin, die die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist.
Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Die Beschwerdeführerinnen führten in der Beschwerde lediglich aus, dass die Beschwerde am 03.06.2025 zugestellt worden sei. Sie bestritten im weiteren Verfahren aber weder die Zustellung am 02.06.2025, noch legten sie Beweise vor um die Ansicht des Vermessungsamtes Innsbruck zu widerlegen. Insbesondere reagierten sie auch nicht auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2026 in dem ihnen s die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer erfolgreichen Zustellung am 02.06.2025 aus. Das bedeutet, dass die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.06.2025 endete. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 01.07.2025 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.0215, Ro 2015/08/0026).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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