I403 2313076-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 25.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2025 zu Recht:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 3 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Dem Vater der (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Beschwerdeführerin war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, I417 2168376-1, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, da er wegen seiner homosexuellen Orientierung in Gefahr sei, in seinem Herkunftsstaat Kamerun verfolgt zu werden.
Die Mutter der (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsbürgerin Kameruns, reiste am 22.09.2024 schwanger in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie machte geltend, in Kamerun wegen ihrer Bisexualität verfolgt zu werden.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin geboren und für sie gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 am 13.02.2025 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.03.2025 wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem dem Vater der Beschwerdeführerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, angeregt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E, wurde der Anregung nachgekommen und das Verfahren wiederaufgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ebenso wie jener ihrer Mutter, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen die Bescheide wurde am 21.05.2025 sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrer Mutter Beschwerde erhoben. Am 25.08.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin einvernommen wurden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2025 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (I417 2168376-1) über die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX (wiederaufgenommen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E) gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2025, I403 2313074-1/12E, wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, allerdings die Rückkehrentscheidung – wegen der Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorübergehend für unzulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2026, I417 2168376-1/59E, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist, wie ihre Eltern, Staatsbürgerin Kameruns. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie ist gesund.
Ihre Mutter ist XXXX , die im September 2024 in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich des Status von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen wurde.
Ihr Vater ist XXXX , der am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, den er mit seiner Homosexualität und einer darauf aufbauenden Verfolgung in Kamerun begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017 wurde der Antrag abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde aber mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 05.08.2021, stattgegeben und ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das BFA an das Bundesverwaltungsgericht heran und regte – aufgrund der im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Erklärung, dass es sich bei XXXX um den Vater der Beschwerdeführerin handle - gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens I417 2168376-1 an. Mit Beschluss vom 01.04.2025, I417 2168376-2/5E, wurde die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. I417 2168376-1/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Nach Durchführung einer Verhandlung erkannte das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Erkenntnis vom 05.03.2026, I417 2168376-1/59E, erneut den Status eines Asylberechtigten zu.
Die Beschwerdeführerin wohnte gemeinsam mit ihrer Mutter zunächst bei XXXX , inzwischen hat dieser aber eine eigene Wohnung. Ihre Mutter und ihr Vater führen keine Beziehung. XXXX unterstützt die Beschwerdeführerin finanziell und sieht sie regelmäßig am Wochenende.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihren Eltern ergeben sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2025, der im Akt einliegenden Geburtsurkunde und dem Abstammungsgutachten vom 01.09.2025, das die Vaterschaft von XXXX bestätigt.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter aus dem Gerichtsakt zu I403 2313074-1, jene zum Verfahren des Vaters aus dem Gerichtsakt zu I417 2168376-1 und I417 2168376-2.
Dass XXXX sich um seine Tochter kümmert und diese regelmäßig sieht, ergibt sich aus seinen Aussagen und den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 im Verfahren I417 2168376-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 ist allen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Es steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin die Tochter eines Mannes ist, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Beide Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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