Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G314 2317390-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die Dr. Secklehner Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX . XXXX , wegen Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Für die am XXXX .2025 im elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht XXXX eingebrachte, auf Zahlung von EUR 2.552 s.A. gerichtete Mahnklage gegen zwei beklagte Parteien entrichtete die Beschwerdeführerin (BF) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 200,20 durch Abbuchung und Einziehung. Beim Bezirksgericht XXXX wurde das Verfahren darüber zunächst zu AZ XXXX und in der Folge zu AZ XXXX geführt. Nach Zustellung der Klage an die beklagten Parteien gaben die Parteien dem Gericht mit ihrer gemeinsamen Eingabe vom XXXX .2025 bekannt, dass sie sich außergerichtlich geeinigt hätten, sodass ewiges Ruhen des Verfahrens „als vereinbart gelte“. Gleichzeitig beantragte die BF die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr und wiederholte diesen Antrag mit der Eingabe vom XXXX .2025.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts XXXX den Rückzahlungsantrag ab, weil gemäß § 6c Abs 1 GEG die Voraussetzungen für die Rückzahlung der für die Klage entrichteten Pauschalgebühr nicht vorlägen. Eine Reduzierung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 4 zu TP 1 GGG komme nicht in Betracht, weil keiner der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Ermäßigungstatbestände vorliege. Weder sei die Klage vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen noch die Rechtssache in der ersten oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie eine Abänderung im Sinne einer Rückzahlung der halben Pauschalgebühr anstrebt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Aufzählung in Anmerkung 4 zu TP 1 GGG nicht taxativ sei. Nach der Absicht des Gesetzgebers sei die halbe Pauschalgebühr auch in anderen Fällen der raschen und endgültigen Verfahrensbeendigung, z.B. bei Vereinbarung ewigen Ruhens vor der ersten Tagsatzung, zurückzuerstatten.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die Klage der BF vom XXXX .2025. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 2.552 und dem Umstand, dass die BF zwei Personen in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus TP 1 Z I GGG und § 19a GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 200,20, die ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Eine (teilweise) Rückzahlung dieser Pauschalgebühr erfolgt nach § 6c Abs 1 GEG nur dann, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass der Rückzahlungsantrag der BF gemäß § 6c Abs 2 GEG vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 GEG rechtskonform abgewiesen wurde.
Nach Anmerkung 4 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf die Hälfte, wenn entweder die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit a), oder die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit b). Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob diese Ermäßigung auch dann gilt, wenn die Streitparteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und „ewiges“ Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Dies wurde vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX mit zutreffender Begründung verneint. Weder wurde die Klage vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen noch die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs samt Anzeige einer Ruhensvereinbarung an das Gericht ist vom Wortlaut der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG nicht erfasst.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022).
Die Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG knüpfen entweder an die Zurückziehung der Klage oder an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs an. Beides liegt hier nicht vor. Der von den Streitteilen geschlossene außerprozessuale Vergleich hat – auch wenn er mit der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ verbunden wird, die nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist prozessual unbeachtlich ist (siehe RIS Justiz RS0036748 und RS0036976) – keine unmittelbare prozessbeendende Wirkung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände auf einen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht Betracht (siehe VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051). Eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (siehe VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022, zur insoweit vergleichbaren Situation nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG vor der Novelle BGBl I Nr. 61/2022).
Da auch keine anderen Gründe für die begehrte Rückzahlung vorliegen, ist der angefochtene Bescheid rechtskonform, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind angesichts des fallbezogen eindeutigen Wortlauts der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.