W293 2334945-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2026, Zl. XXXX , in einem Verfahren betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169f GehG den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 27.02.2015 gemäß § 169f Abs. 9a GehG fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.01.2026 Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass bereits mit einem älteren Bescheid das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.20215 festgesetzt worden sei. Im neuen Bescheid sei dieses davon abweichend festgesetzt worden. Er warf die Frage auf, warum nunmehr neue Anfangstermine errechnet worden seien. Was sei die Grundlage dahinter? Zusätzlich fragte er, ob das Gesetz zwischen den beiden Bescheiden geändert worden sei. Sodann ersuchte er um Weiterleitung seines Einspruchs an die zuständigen Stellen.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt, einlangend am 06.02.2026, vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2026 einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen hinsichtlich der in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde zu verbessern. Der Vollständigkeit halber wurden dem Beschwerdeführer nähere Informationen zum Budgetbegleitgesetz 2025 übermittelt, mit dem auch eine Novellierung der das Besoldungsdienstalter betreffenden Regelungen erfolgte.
5. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest.
Der dagegen erhobenen Beschwerde fehlen wesentliche Bestandteile einer Beschwerde: weder ist die belangte Behörde bezeichnet, noch finden sich nähere Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren bzw. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 09.02.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von zwei Wochen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 11.02.2026 übernommen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; (2) die Bezeichnung der belangten Behörde; (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel nach der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen(vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN). Das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
3.2. Gegenständlich fehlen in der Beschwerde eine Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ferner das Begehren sowie Angaben, anhand derer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerden möglich wäre.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichts über diese Frist hinaus nicht nütze, war die Beschwerde – wie im Verbesserungsauftrag auch angeführt – als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte gegenständlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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