W257 2317457-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz Personalabteilung vom XXXX .2025, Zl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2025 beantragte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass
1. sämtliche Bescheide betreffend die Übergenüsse gefehlt seien, da diese nur den Netto-Übergenuss darstellten, jedoch laut Gesetz und Judikatur einen Bruttoübergenuss darstellen müssten und dies sohin amtswegig zu beheben sei
2. die betreffenden Jahresbezugszettel zu korrigieren und der Abgabenbehörde sowie dem Beschwerdeführer zu übermitteln,
um ein amtswegiges Tätigwerden der Abgabenbehörde zu ermöglichen (Rückzahlung der “Steuer”) bzw. ihm aufgrund der korrekten korrigierten Jahreslohnzettel dies im Wege des Lohnsteuerausgleichs zu ermöglichen.
3. Die belangte Behörde möge daher auch sämtliche “Übergenüsse” seiner Dienstzeit (1.10.1995 bis heute) überprüfen, da h.o. davon ausgegangen werden müsse, dass auch diese gefehlt seien und auf dem Jahresbezugszettel nicht korrekt dargestellt worden seien.
2. Am XXXX .2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen nachstehender Spruch wie folgt lautete:
“Ihr Antrag vom XXXX .2025 auf die im Antrag begehrten Feststellungen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.”
Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass es gegenständlich keine gesetzliche Grundlage gebe, die die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers begründe.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. ausführte, dass das Feststellungsbegehren zulässig und die Zurückweisung des Antrages sohin zu Unrecht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde stattgeben, den Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund auftragen möge.
4. Am 12.08.2025 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag, der wie folgt lautete (Fehler im Original):
“Die zuständige Dienstbehörde, Direktion1-Einsatz, möge feststellen, dass
1. sämtliche Bescheide betreffend der Übergenüsse gefehlt sind, weil diese nur den NETTO-Übergenuß darstellen jedoch gemäß den Gesetzen und der Judikatur einen Bruttoübergenuß darstellen müssen und wäre dies amtswegig zu beheben.
2. die betreffenden Jahresbezugszettel (Mehrzahl) korrigieren und der Abgabenbehörde sowie mir zu übermittel,
um ein amtswegiges Tätigwerden der Abgabenbehörde zu ermöglichen (Rückzahlung der “Steuer”) bzw. mir aufgrund der korrekten korrigierten Lohnzettel dies im Wege des Lohnsteuerausgleiches zu ermöglichen.
3. Die Dienstbehörde möge daher auch sämtliche “Übergenüsse” meiner Dienstzeit (01.10.1995 bis heute) überprüfen, da h.o. davon ausgegangen werden muss, dass auch diese gefehlt sind und nicht korrekt beim Jahresbezugszettel dargestellt worden.”
Die Behörde wies den Feststellungsantrag mittels Bescheid vom XXXX 2025 als unzulässig zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. etwa den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2025 den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
2.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).
3.4. Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).
3.5. Ein Verbesserungsauftrag nach der Rsp des VwGH auch dann nicht erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl VwGH 27. 2. 1996, 95/05/0335; 22. 3. 1999, 98/10/0407; vgl aber auch VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076), aber auch bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des (überdies iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaften) Antrags selbst (VwGH 8. 9. 1998, 98/08/0239; 28. 9. 2010, 2010/05/0123), wenn also die Stattgabe des (zB verspäteten) Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 12. 3. 1998, 98/20/0107; 28. 9. 2004, 2004/14/0034).
3.6. Der Beschwerdeführer weist in seinem gestellten Antrag lediglich ein wirtschaftliches Interesse auf und wurde über den Übergenuss des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W213 2260310-1/4E vom 02.01.2023 bereits rechtskräftig abgesprochen. Sofern der Beschwerdeführer auf W293 2254808-1/5E vom 13.12.2022 verweist, ist ihm zwar beizupflichten, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0090, mwN; 02.10.2019, Ra 2019/12/0032), dies jedoch für seinen gegenständlich begehrten Antrag – mangels eines tatsächlichen Feststellungsinteresses – irrelevant ist. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag somit zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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