I413 2311899-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Kapelari Tschiderer GmbH Co KG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 26.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Dr. XXXX , BKNR XXXX , ist als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 1.548,74 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von 8,38 % p.a seit 23.11.2024 aus der geschuldeten Summe zu zahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der für den Prüfzeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2023 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, den Betrag von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen von EUR 12.653,99 zu zahlen, wobei der dazu ergangene Prüfbericht vom 23.11.2023 und der Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025, GZ: XXXX , integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden.
2. Gegen diesen am 27.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kein Dienstgeber seiner Vertretungsärztin, Dr. XXXX , habe keine Befugnisse zu deren Kontrolle, zu ihrer Anweisung und zu ihrem Erscheinungsbild. Sie habe eigene Patienten und sei nicht in seine betriebliche Struktur eingebunden. Die ihr für zahnärztliche Leistungen ausbezahlten Gegenleistungen seien nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG anzusehen.
3. Am 30.04.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 31.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Beschluss vom 10.09.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu GZ I404 2311879-1 aus.
6. Am 15.12.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, I404 2311879-1/5E, der Beschwerde Folge und stellte fest, dass Dr. XXXX nur für ihre administrative Tätigkeit für den Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG unterliegt.
7. Mit Beschluss vom 07.01.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fort, fasste die vorläufigen Ermittlungsergebnisse zusammen und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid der ÖGK vom 26.02.2025, XXXX , verpflichtet Dr. XXXX zur Zahlung eines Betrages von EUR 70.061,19 samt Verzugszinsen iHv EUR 12.653,99 und verweist auf den ergangenen Prüfbericht.
Diese Nachverrechnungen durch die belangte Behörde erfolgten hinsichtlich mehrerer Dienstnehmer aus dem Titel der Buchung "Erstattung Diesel MA". Ferner stellte sie hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX Abfuhrdifferenzen fest, die insgesamt mit einem Betrag von EUR 1.548,74 seit längstens 01.01.2021 unberichtigt aushaften. Diese Beträge wurden nicht fristgerecht vom Beschwerdeführer bezahlt, sodass es sich hinsichtlich dieses Betrages in Zahlungsverzug befindet.
Die belangte Behörde nahm hinsichtlich von Dr.in XXXX aus dem Titel "Entgelt/Bezug" Nachverrechnungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor. Hierbei stellte die belangte Behörde im Zuge der Prüfung fest, dass diese im gesamten Prüfungszeitraum Honorarnoten an die Praxis ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer, gelegt und ihn in seinen Räumlichkeiten wöchentlich an bestimmten Halbtagen vertreten hat. Im Prüfbericht wurde ausgehend davon, dass ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliege, die bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ihres bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage angerechnet.
Mit BVwG 15.12.2025, I404 2311879-1/5E, klärte das Bundesverwaltungsgericht, dass Dr.in XXXX nur für ihre administrative Tätigkeit für Dr. XXXX vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG als Dienstnehmerin unterliegt. Hinsichtlich der vertretungsweisen Tätigkeit als Zahnärztin in der Ordination ihres Mannes, des Beschwerdeführers, liegt hingegen aufgrund dieses Erkenntnisses kein Dienstverhältnis vor.
Die belangte Behörde rechnete mit angefochtenem Bescheid hinsichtlich der von der belangten Behörde als "Dienstnehmerin" qualifizierten Dr.in XXXX nachstehende Beträge nach und schrieb diese dem Beschwerdeführer zur Bezahlung vor:
Der Basiszinssatz betrug am 31. Oktober 2023 für das Kalenderjahr 2024 3,38 %.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid vom 26.02.2025 liegt im Verwaltungsakt ein (OZ 21), auf dem die näheren Feststellungen basieren, ebenso der Prüfbericht (OZ 16), dem die dabei getroffenen Annahmen sowie die in der Nachverrechnung angesetzten Differenzpositionen und Differenzbeträge bzw Beitragsgrundlagen entnommen wurden.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.12.2025 liegt im Gerichtsakt ein. Unter Zugrundelegung der darin abgesprochenen Eigenschaft der Dr. XXXX ausschließlich hinsichtlich ihrer administrativen Tätigkeit zum Abzug wurde die Subtraktion ihrer nachverrechneten Beiträge vorgenommen, auf der der festgestellte Differenzbetrag basiert, der als Basis für die gesetzlichen Verzugszinsen anzusetzen ist. Diesen Differenzbetrag, der sich aufgrund des dem Prüfbericht zu entnehmenden, verbleibenden Nachverrechnungspositionen erhoben wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht beiden Parteien vor. Weder dem Grund, noch der Höhe nach wurde dieser restliche Differenzbetrag durch die Parteien bestritten. Es gingen auch keine Einwände hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit ein. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dieser restliche Differenzbetrag dem Grunde und der Höhe nach im festgestellten Betrag besteht.
Die von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid hinsichtlich der von der belangten Behörde als "Dienstnehmerin" qualifizierten Dr.in XXXX errechneten und vorgeschriebenen Beträge ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides und dem Prüfbericht.
Die Feststellungen des zum 31. Oktober 2023 für das nächste Kalenderjahr geltenden Basiszinssatzes ergeben sich zweifelsfrei aus den von der österreichischen Nationalbank jeweils zum 01. Jänner und zum 01. Juli bekanntgegebenen Basiszinssätze (https://www.oenb.at/Service/Zins--und-Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html, Zugriff am 04.03.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Nach § 58 Abs 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Z 1), in den Fällen des § 4 Abs 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet (Z 2), eingezahlt, so sind nach § 59 Abs 1 ASVG von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […] Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde einer Außenprüfung im Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 unterzogen. Es wurden, wie in den Feststellungen dargelegt, Nachverrechnungspositionen vorgeschrieben, die im als integrierender Bestandteil des Bescheids erklärten Prüfbericht vom 23.11.2024 näher angeführt sind.
Die nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 erweisen sich die hinsichtlich des vermeintlichen Dienstverhältnisses der Dr.in XXXX in ihrer Eigenschaft als Vertreterin ihres Mannes nachverrechneten und vorgeschriebenen Beträge als zu Unrecht vorgeschrieben, sodass der Beschwerde hinsichtlich der diesbezüglich nachverrechneten und vorgeschriebenen Positionen stattzugeben und der angefochtene Bescheid um diese Positionen zu korrigieren war.
Nach Abzug der zu Unrecht vorgeschriebenen nachverrechneten Beiträge verbleibt die mit EUR 1.548,74 zu beziffernde Nachverrechnungsposition. Sie resultiert aus Abfuhrdifferenzen zwischen dem Bruttobetrag und der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage, welche auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen sind, sodass die Urlaubsersatzleistung nicht korrekt übermittelt wurde. Ferner wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass der Beschwerdeführer Buchungen mit der Bezeichnung "Erstattung Diesel MA" vorgenommen. Diese Zahlungen an Mitarbeiter stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind daher ein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne es § 49 Abs 1 ASVG und wurden im nachverrechneten Betrag berücksichtigt. Zudem stellte sich heraus, dass die ausbezahlte Gefahrenzulage bei einigen Mitarbeiterinnen nicht entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert worden sind, woraus sich die Nachverrechnung der übersteigenden steuerfreien Beträge gemäß § 68 Abs 1 EstG ergibt und pauschal unter Berücksichtigung eines Durchschnittssteuersatzes im jeweiligen Kalenderjahr angesetzt worden ist.
Die verfahrensgegenständlichen Beiträge wurden nicht nach ihrer Fälligkeit (Datum des Prüfbereichts) eingezahlt. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (§ 59 Abs 1 Z 1 ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist neben der Vorschreibung des Hauptsachebetrages auch die Vorschreibung von Verzugszinsen, sodass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des § 59 ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen aus dem geschuldeten und nicht fristgerecht geleisteten Hauptsachebetrages von EUR 1.548,74 berufen war. Der Verzugszins bemisst sich nach § 59 Abs 1 ASVG mit dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkte. Dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. 0ktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend, sodass der am 01.07.2023 veröffentlichte Basiszinssatz, der am 31.10.2023 galt, für den 23.11.2024 (Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung) ausschlaggebend ist. Bei nachzuverrechnenden Beiträgen ist der aktuelle Verzugszins maßgeblich (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0029). Damit beträgt der maßgebliche Basiszinssatz, der zum 31.10.2023 galt, 3,38 % und der Verzugszins somit 8,38 % bezogen auf den ab 23.11.2024 (Datum des Prüfberichts) fälligen, jedoch unberichtigt aushaftenden Betrag an nachverrechneten Beiträgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.