G306 2336620-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.01.2026 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. Er verbüße derzeit seine Haftstrafe. Aufgrund seines massiven Fehlverhaltens und seines einschlägigen Rückfalls bestehe eine äußerst negative Zukunftsprognose. Ein Gesinnungswandel habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch nicht stattgefunden und könne angesichts des strafgerichtlich relevanten Verhaltens in der Vergangenheit und des einschlägigen Rückfalls ein solcher auch erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum beurteilt werden. Bei der Beurteilung der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. seiner Bereitschaft zu einem Gesinnungswandel müsse letztlich auch sein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein miteinbezogen werden. Die vom BF verübten Straftaten würden eine leichtfertige Gewaltbereitschaft zeigen. Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei notwendig, um zu verhindern, dass er nach Entlassung aus der Haftstrafe eine weitere Straftat begehe bzw. Personen gefährde. Trotz möglicher Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin nach Haftentlassung seien die Umstände des BF nicht stabil genug, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu dürfen, dass kein rascher Rückfall drohe. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Für die Behörde stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu dessen Verkürzung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das BFA, beantragte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 19.02.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 24.02.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF weist im Bundesgebiet folgenden Wohnsitzmeldungen auf:
10.10.2001 – 24.05.2002 Nebenwohnsitz
24.05.2002 – 10.08.2018 diverse Hauptwohnsitzmeldungen
21.04.2020 – 21.06.2023 diverse Hauptwohnsitzmeldungen
XXXX 2024 – laufend Hauptwohnsitz JA
Eigenen Angaben zu Folge hält sich der BF seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt sei im Jahr 2018 wegen seines Aufenthaltes in Serbien aufgrund der Erkrankung seiner Mutter unterbrochen gewesen.
1.2. Am XXXX heiratete der BF eine Österreichische Staatsangehörige. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden.
Dem BF wurde ab dem Jahr 2001 durchgehend der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet gewährt. Am 22.07.2015 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte wurde ihm zuletzt mit einer Gültigkeit bis 17.06.2026 verlängert.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges des BF ergeben sich von 2001 bis 2024 wiederholte Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Er weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2013, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wurde der BF wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß §§ 159 Abs. 2 Z 4, Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Beweismittelfälschung gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 15,00 (€ 1.350,00) verurteilt.
4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG, § 12 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, § 12 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der BF befindet sich seit XXXX 2024 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2028; Termine für die bedingten Entlassung sind der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3).
1.5. Der volljährige Sohn sowie die Lebensgefährten des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2001 mit Unterbrechungen – sohin seit 25 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben der volljährige Sohn und die Lebensgefährtin des BF. Der BF übte ab dem Jahr 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2024 wiederholt Erwerbstätigkeiten im Inland aus. Er war von 2001 bis 2015 im Besitz diverser Niederlassungsbewilligungen. Im Jahr 2015 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der BF wurde im Zeitraum 2013 bis 2025 vier Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Er befindet sich derzeit in Haft. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland lediglich Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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