W166 2312243-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.03.2025, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, stellte am 15.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zweiten am 05.06.2024 verabreichten FSME-Impfung mit dem Impfstoff FSME-IMMUN FSPR 0,25ML die Gesundheitsschädigung Krampfanfälle/Epilepsie erlitten habe. Dem Antrag wurde die Kopie eines Auszuges aus dem elektronischen Impfpass über die am 18.04.2024 und am 05.06.2024 verabreichten zwei FSME-Impfungen sowie diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen seitens der belangten Behörde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 05.10.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Gutachtensauftrag:
Mit dem vorliegenden Antrag wird für L.M. Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beantragt.
Antragssteller macht folgende Gesundheitsschädigungen als Folge der am 05.06.2024 vorgenommenen 2. FSME-IMMUN-FSPR Impfung geltend:
Krampfanfälle/Epilepsie
Es wird gebeten, anhand einer ausführlichen Anamnese und klin. Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen Diagnosen zu erstellen und diese anhand des unten angeführten Fragenkataloges abzuhandeln. Folgende Unterlagen liegen zur Erstellung des Gutachtens vor:
Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz
Impfzertifikat (Kopie meinerseits am 05.10.2024 i.R. der Untersuchung durchgeführt) Diverse Zustimmungserklärungen
Arztbriefe vom Keppler Univ.-Klinikum vom 04.12.2021, vom 09.06.2024, vom 16.06.2024, vom 02.07.2024, vom 05.07.2024
Patientenblatt der Allgemeinarztordination Dr. XXXX und Dr. XXXX aus XXXX , Ausstellungsdatum 14.08.2024
Vorgeschichte:
M. wurde am XXXX in der 41.+1. SSW komplikationslos geboren, Geburtsgewicht 3560 g, Geburtslänge 49 cm, Kopfumfang bei Geburt 36,5 cm, Apgar 9/10/10, peripartal keine Auffälligkeiten.
M. ist ansonsten ein gesundes Kind, bis auf die diagnostizierte Epilepsie ist ihm keine chron. Erkrankung bekannt. Bei ihm besteht eine Gräser-Allergie, keine bekannte Medikamenten-Allergie.
M. wird von der Normalkost ernährt, neuromotorische Entwicklungsschritte unauffällig, Gehen mit 12 Monaten, bisher ansonsten neuromotorisch unauffällige Entwicklung.
Familienanamnese bezgl. Epilepsie in der Familie ist keine Auffälligkeit in der Anamnese zu erheben.
Am 05.06.2024 wurde in der Allgemeinarztordination Dr. XXXX und XXXX die 2. FSME-Impfung anhand des heute vorgelegten Mutter-Kind-Passes verabreicht.
Der erste cerebrale Anfall (vermutlich primär generalisiert) trat am 09.06.2024 auf.
Hierbei ist kein Trauma in der Vorgeschichte erhebbar, keine Infektanamnese, kein Fieber.
Der Patient wurde zur weiterführenden Diagnostik und Abklärung und Einleitung einer Therapie schließlich an der Uni.-Kinderklinik in Linz (Keppler Uni.-Klinikum) aufgenommen und die weitere Diagnostik und Therapie in die Wege geleitet.
Der letzte große Anfall, datiert vom 02.09.2024 (generalisiert mit Bewusstseinsverlust), der letzte kleinere Anfall („Aussetzer“), fand heute, am Tag der Untersuchung am 05.102024 am Vormittag statt. Hierbei kommt es zu verschiedensten klinischen Zeichen, heute z.B. ein kurzes „Abwesend sein" und ein kurzes „Nachvornenicken" des Kopfes. Diese Anfälle treten oft 7-15 x pro Tag auf.
Somit zusammenfassend der Patient bis dato unter laufender medikamentöser Therapie mit Levebon Saft 100 mg/ml klinisch nicht anfallsfrei. Aktuell ist Levebon (Wirkstoff: Levetiracetam) mit 4-0-4 ml (entspricht 55 mg/kg Körpergewicht pro Tag) therapiert.
Die letzte ausführliche Epilepsiediagnostik fand am 19.-21.08.2024 an der Kepplerklinik in Linz statt, hier wurde eine 48-h-Video-EEG-Untersuchung durchgeführt, der Befund dieser Untersuchung ist aber noch nicht vorliegend.
I.R. dieses stationären Aufenthaltes auch Blutabnahme zur genetischen Untersuchung bezgl. Epilepsie-Abklärung, der genetische Befund ist noch nicht vorliegend.
Eine Schädel-MR-Untersuchung wurde zwischenzeitlich an der Keppler-Klinik anhand der heute vorgelegten Arztbriefe durchgeführt, diese Schädel-MR-Untersuchung zeigte sich unauffällig.
Die Eltern geben an, dass Levebon zwischenzeitlich sogar etwas höher dosiert war und von ihnen dann schrittweise wieder reduziert wurde, da durch die Höherdosierung keine Verbesserung der Anfallssituation aufgetreten ist, unmittelbar im Anschluss an die 48-h-Video-EEG-Untersuchung wurde auch auf ärztlichen Rat Rivotril passager dem medikamentösen Therapieregime mit Levetiracetam hinzugefügt, es kam jedoch in weiterer Folge wieder zum Auftreten großer Anfälle, weshalb die Comedikation mit Rivotril wieder beendet wurde.
Da es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 2. verabreichten FSME-lmpfung am 05.06.2024 und dem 1. cerebralen Krampfanfall am 09.06.2024 besteht, begehren die Eltern nunmehr eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
Die Antragssteller machen folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 05.06.2024 vorgenommenen FSME-lmpfung geltend: Krampfanfälle/Epilepsie.
Aktuelle Therapie:
Levebon (Wirkstoff: Levetiracetam) 100 mg/ml 4-0-4 ml (55 mg/kg Körpergewicht pro Tag bei einem aktuellen Körpergewicht von 14,5 kg)
Status präsens bei der Untersuchung:
Internistischer und neurologischer Status unauffällig.
Körpergewicht: 14,5 kg
Gutachten:
Bei L.M., geb. XXXX wurde die angeschuldigte 2. Impfung gegen FSME am 05.06.2024 durchgeführt.
Aufgrund einer 5-Tage später auftretenden 1. cerebralen Krampfanfallssituation und in weiterer Folge einer diagnostizierten Epilepsie (derzeit noch nicht näher klassifizierbar -laufende Abklärung, insbesondere genetischer Untersuchungsbefund noch ausständig) begehren die Eltern nun Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
In den bisher durchgeführten Untersuchungen zeigten sich keine Auffälligkeiten, insbesondere zeigte sich eine unauffällige Schädel-MR-Untersuchung, eine Trauma- oder eine Infektanamnese bzw. Hinweise auf einen Stoffwechseldefekt ergaben sich bisher nicht. Aktuell ist der Patient mit Levetiracetam therapiert, darunter aber aktuell keine Anfallsfreiheit herbeigeführt.
Zur Erstellung dieses Gutachtens erfolgte von mir eine sehr ausführliche Literatursuche zu diesem Thema und es dazu wurden folgende Literaturstellen von mir erhoben und werden hier zusammengefasst und auch dem Gutachten extra beigefügt:
Gebrauchsinformation: Information bei Anwender - FSME-IMMUN 0,25 ml Junior Injektionssuspension in der Fertigspritze:
Hierbei ist unter dem Kapitel „Nebenwirkungen" angeführt, dass folgende zusätzliche Nebenwirkungen aus der Überwachung nach Markteinführung mit seltener Häufigkeit ebenfalls berichtet wurden:
Hierbei ist unter anderem als letzter Punkt angeführt, Krämpfe mit oder ohne Fieber. Dezidiert eine „Epilepsie" ist hier nicht angeführt.
Mitteilung der Österreichischen Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie 2001;1 (2), 6-8.
Impfung und Epilepsie: Indikationsimpfungen/Reiseimpfungen/Reisemedizin.
Hierbei wird auf Seite 2 angeführt, dass der Todimpfstoff gegen FSME-Viren auf Hühnerfibroblastenzellkultur vermehrt inaktiviert und dann an Aluminiumhydroxid absorbiert wird. Die Impfung ist unbedenklich bezgl. Epilepsie.
An der Literaturstelle „adverse reaction structit borne encephalitis vaccine: FSME-IMMUN."
In diesem Fachartikel wird eine Epilepsie hervorgerufen durch den Impfstoff dezidiert nicht angeführt. Es wird lediglich angeführt, dass Patienten, bei denen schon eine cerebrale Epilepsie-Erkrankung beseht, Anfälle durch die Impfung provoziert werden können.
Zusammenfassung:
Bei minderjährigem L.M., geb. XXXX wurde mit Auftreten des 1. cerebralen Krampfanfalls am 09.06.2024 mit in weiterer Folge rezidivierenden cerebralen Anfällen die Diagnose einer Epilepsie gestellt und Therapie mit Levetiracetam eingeleitet.
In weiterer Folge wirkt der Patient unter antiepileptischer Therapie bis dato noch nicht klinisch anfallsfrei. Eine Schädel-MR-Untersuchung zeigt einen unauffälligen Befund.
Am 19.08.2024 erfolgte eine Blutabnahme hinsichtlich genetischer Abklärung auf Epilepsie, der Befund der genetischen Untersuchung noch ausständig.
Aufgrund der Tatsache, dass die 2. laut dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass durchgeführte FSME-lmpfung am 05.06.2024 5 Tage vor dem 1. cerebralen Krampfanfall aufgetreten ist, vermuten die Eltern hierbei einen Zusammenhang und machen eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz klagend.
Eindeutige wissenschaftliche Daten, welche einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten der hier bestehenden Epilepsie zeigt, existiert trotz ausführlicher Literaturrecherche bisher nicht — siehe Literaturrecherche oben.
Die Coexistenz von der Verabreichung von Impfungen laut Empfehlungen des Österreichischen Impfplanes mit dem Auftreten von cerebralen Krampfanfällen (Erkrankungsgipfel im Kleinkindes- und Kindesalter) ist hier in Einklang zu bringen. Es handelt sich somit hier um ein nahezu paralleles zeitliches Zusammentreffen dieser beiden Ereignisse.
Speziell können keine wissenschaftlichen Studien dafür gefunden werden, dass die angeschuldigte FSEM-lmpfung per se als möglich auslösende Ursache für eine Epilepsie sich ursächlich zeigt.
Zusammenfassend sehe ich derzeit keinen sicheren wissenschaftlichen Beweis/Zusammenhang zwischen der im angeschuldigten 2. FSME-lmpfung vom 09.06.2024 mit der Entstehung der Epilepsie.
Angeführter Fragenkatalog:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
2. Beantwortung:
Bei dem Kind besteht ein cerebrales Anfallsleiden (Epilepsie), derzeit unklarer Genese, mit ED 06/2024
Therapiestart mit Levetiracetam 17.06.2024.
3. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
4. Beantwortung:
Aktuell zeigt sich das Kind mit einer unauffälligen neuromotorischen Entwicklung, trotz fehlender Anfallsfreiheit. Falls es jedoch nicht zu einer Anfallsfreiheit und/oder der Anfallszunahme bzw. Frequenzsteigerung der Anfallshäufigkeit kommt, ist hierbei nicht auszuschließen, dass es zu einer Beeinträchtigung der neuromotorischen Entwicklung kommen kann.
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Beantwortung:
In der Literatur finden sich keine Hinweise, dass die angeschuldigte Impfung für die Entstehung für eine Epilepsie verantwortlich gemacht werden kann. Ärztliche Befunde sprechen auch keine dafür.
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Beantwortung:
Beantwortung der Frage entfällt wegen Beantwortung von Frage 5
7. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Beantwortung:
Es sprechen keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang mit der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Impfung.
8. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Beantwortung:
Da Frage 5 negiert werden muss, können hier auch keinen einzelnen Pro-Schlussfolgerungen angeführt werden.
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
Beantwortung:
In der Literatur ist kein Auftreten oder keine Ursache des Auftretens einer Epilepsie durch den angeschuldigten FSME-Impfstoff beschrieben, aus den ärztlichen Befunden zeigt sich derzeit kein Zusammenhang, eine genetische Abklärung der Epilepsie ist in die Wege geleitet worden, deren Befundung zum Zeitpunkt der Begutachtungserstellung noch ausständig ist.
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Beantwortung:
Fehlende wissenschaftliche Evidenz hinsichtlich auslösender Ursache für das Auftreten der Epilepsie (cerebrales Anfallsleiden) und dem angeschuldigtem FSME-lmpfstoff ist gewichtig. Der zeitliche Zusammenfall der Erstmanifestation des cerebralen Anfallsleidens und der stattgefundenen FSME-lmpfung 5 Tage vor dem 1. cerebralen Krampfanfall mit dem im Österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen ist bekannt und zeigt wissenschaftlich gesehen bisher keinen causalen Zusammenhang.
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Beantwortung:
Im Sinne der gesamtheitlichen Betrachtung entspricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
Beantwortung:
Da mit Kenntnisstand heute kein Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und dem Auftreten der Epilepsie festzustellen ist, kann diese Frage mit NEIN beantwortet werden.
11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht?
Wenn nein:
Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit)
Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt?
Beantwortung:
NEIN — da kein sicherer Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und dem Auftreten der Epilepsie besteht.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 wurde eine Vollmacht einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt und um Fristverlängerung zur Einbringung einer Stellungnahme ersucht.
Der vertretene Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 13.02.2025 mit, dass bei ihm nach dem ersten cerebralen Krampfanfall und den rezidivierenden Krampfanfällen die Diagnose Epilepsie gestellt worden sei. Unstrittig und dokumentiert sei, dass der erste cerebrale Anfall beim Beschwerdeführer vier Tage nach der am 09.06.2024 verabreichten FSME-Impfung aufgetreten sei. Der fachärztliche Sachverständige komme zum Ergebnis, dass in der Literatur das Auftreten einer Epilepsie im Zusammenhang mit einem FSME-Impfstoff nicht beschrieben sei, und sich auch aus den ärztlichen Befunden kein Zusammenhang ableiten ließe. Außerdem sei eine genetische Abklärung der Epilepsie – wie auch der Gutachter ausgeführt habe – noch ausständig, und hätte daher eine abschließende Einschätzung der Kausalitätswahrscheinlichkeit noch gar nicht vorgenommen werden dürfen. Das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung, wonach keine genetische Ursache für die Epilepsie vorliege, sei nunmehr vorliegend und werde mit der Beschwerde übermittelt. Der Sachverständige habe überdies die Frage nach einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gar nicht beantwortet. Der Umstand, dass eine passende Inkubationszeit vorliege, ergebe sich bereits aus den Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen. Zum Einwand des Gutachters, wonach Epilepsie im Beipacktext zur FSME-Impfung nicht als Nebenwirkung gelistet sei, ist darauf hinzuweisen, dass Epilepsie unter dem Oberbegriff „Krämpfe“ erfasst sei. Überdies seien in der Datenbank des Paul-Ehrlich-Instituts unter den gemeldeten Verdachtsfällen von FSME-Impfkomplikationen bei Kindern auch neurologische Krampfanfälle vertreten. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an Beweismitteln vorgelegt und beantragt, ein ergänzendes Gutachten des bereits befassten Facharztes für Kinderheilkunde und allenfalls ein neurologisches Gutachten einzuholen.
Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringens wurde seitens der belangten Behörde nachfolgendes ergänzendes ärztliches Gutachten des bereits befassten Sachverständigen für Kinder- und Jugendheilkunde vom 28.02.2025 eingeholt:
„Gutachtensauftrag:
Stellungname zu den Einwendungen der Rechtsvertretung und Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen, ob sich dadurch eine maßgebliche Änderung meines Gutachtens vom 05.10.2024 ergibt.
Vorgelegte Dokumente:
Genetischer Befund des Zentrums für Pathochemie und Genetik und Institut für medizinische Genetik der Med. Uni. Wien, Befunddatum 23.12.2024
Ärztliche Stellungnahme zum Verfahren nach Impfschadengesetz von M.L., geb. .. von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX vom 12.11.2024
Stellungnahme der Rechtsvertretung von M.L., Rechtsanwälte Schmidauer-Steindl GmbH aus XXXX
Arztbriefe des Keppler Uni.-Klinikums Linz (letzter vorgelegter Arztbrief datiert vom 20.01.2025)
Stellungnahme:
1.)
Der nun vorliegende genetische Befund von M.L., geb…. (Befunddatum 23.12.2024) zeigt bei durchgeführter molekulargenetischer Untersuchung bei angegebener Symptomatik (Epilepsie mit myoklonischen Anfällen), keine molekulargenetische Ursache für die angegebene Symptomatik identifizierbar.
Es liegt nach derzeitigem Wissensstand keine genetisch bedingte Epilepsie vor.
Hierbei ist anzumerken, dass nur in einer geringen Anzahl der Fälle eine genetische Erkrankung für eine Epilepsie nach derzeitigem Wissensstand identifizierbar ist (laut aktuellen wissenschaftlichen Stand wird geschätzt, dass etwa 30-40% der kindlichen Epilepsien eine genetische Ursache haben.
Genetisch bedingte Epilepsien können etwa durch monogene Mutationen oder durch komplexe genetische Faktoren verursacht werden. Viele Epilepsieformen, insbesondere fokale Epilepsien haben jedoch keine klare genetische Ursache, sondern entstehen durch strukturelle und/oder erworbene Hirnveränderungen.
Die genetische Diagnostik hat sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und es werden immer mehr Gene identifiziert, die mit der Epilepsie in Verbindung stehen. Trotzdem bleibt leider in vielen Fällen die genaue Ursache unbekannt.
Ob bei M. in weiteren Jahren eine genetische Ursache für die Epilepsie gefunden wird, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Das heißt wiederum, dass eine heute unauffällige genetische Untersuchung auf Epilepsie eine genetisch bedingte Epilepsie auch nicht sicher ausschließen kann.
Somit hat sich anhand des vorliegenden genetischen Befundes keine Änderung der medizinischen Tatsachen bezugnehmend auf mein Gutachten vom 05.10.2024 ergeben.
Somit besteht für mich weiterhin kein sicherer Kausalitätszusammenhang! (Stichwort: „Inkubationszeit", entsprechende Symptomatik", „keine andere wahrscheinlicher Ursache" in der Stellungnahme des Klägervertreters)
2.)
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung der klagenden Partei wird angeführt (Seite 3), dass für entsprechende Symptomatik zunächst zu überprüfen ist, ob es auch einen ähnlichen Verdachtsfall gibt.
In meiner für das Gutachten vom 05.10.204 durchgeführten Literaturrecherche konnte ich keinen klaren Beweis dafür finden, dass der angeschuldigte Impfstoff für das Entstehen einer Epilepsie sicher ursächlich zeichnet.
Im Rahmen dieser nun von mir heute ersuchten Stellungnahme möchte ich neben die von mir schon angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus meinem Gutachten nun auch auf eine wissenschaftliche Arbeit des CDC (Center of Disease Control) aus den USA auf den Mortality weekly Report verweisen, hierbei zeigte sich bei Tick-borne encephalitis Vaccine (FSME-Impfstoff) datierend vom 10.11.2023 (Link https://www.cdc.qoWmmwr/volumes/72/rr/rr7205a1.htm), wo hierbei eindeutig angeführt ist, dass es bei der Verabreichung von FSME-lmpfstoff bei Kindern zu keinem Auftreten von schweren Arzneimittelnebenwirkungen wie einer Epilepsie bei sehr großen randomisierte kontrollierten Studien gekommen ist. (Anmerkung: Das Center of Disease Control ist einer der größten und angesehensten Epidemiologischen- und Gesundheitseinrichtungen der Welt)
Bezgl. der von der Klägervertretung angeführten passenden „Inkubationszeit" ist anzumerken, dass es für impfassoziierte Nebenwirkungen keine „Inkubationszeit" gibt, schon gar nicht in einem Fall, wo eine Erkrankung als Impfschaden verdächtigt wird, die in den vorliegenden großen amerikanischen Datenbanken nicht als medikamenten-/impfstoffassoziierte Nebenwirkung angeführt wird.
Es ist damit rein spekulativ, ob ein Impfstoff nach einem Tag, nach 5 Tagen, nach 10 Tagen, nach 3 Monaten oder mehreren Jahren zu der entsprechenden Klinik überhaupt führen kann. Somit kann auch im gegenständlichen Fall nicht auf einen impfbedingten Schaden geschlossen werden, weil 4 Tage nach der Impfung der erste cerebrale Krampfanfall aufgetreten ist.
Vielmehr sehe ich hier ein zeitlich koexistenzielles Zusammentreffen zwischen einem Häufigkeitsgipfel von verabreichten Impfungen mit dem zeitlichen Zusammentreffen vom Erstauftritt von cerebralen Anfallsleiden im gleichen Lebensaltern bei Kindern.
Die auf Seite 3 und 4 in der Stellungnahme des Klägervertreters angeführte EMA-Datenbank zeigt für mich am 27.02.2025 keine angeführte Nebenwirkungsmeldung für den Impfstoff FSME Immun junior.
Die vom Klägervertreter angeführte Abfrage nach „Epilepsie" bei Tick-Borne Encephalitis Virus" ist für mich leider heute nicht nachvollziehbar. Hier wurde in der Abfrage meines Erachtens nicht der angeschuldigte „FSME Immun junior" Impfstoff nicht abgefragt. Zumindest konnte ich dies in meiner Suche nicht finden. (https ://www.ad rreoorts.eu/d e/search.htm
Ich würde hier den Klägervertreter ersuchen, mir diese Darstellung aus der besagten EMA-Datenbank in ausführlicher Form (mit link) zukommen zulassen.
Meine Recherchen über das Robert Kochinstitut / Deutschland ergaben Folgendes:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DEllmpfen/FSME-lmpfung/FSME-lmpfung.html#entry 16870264
Aktueller Auszug aus der Stellungnahme des Robert Koch Institues/Deutschland vom 27.2.2025 bzgl. Sicherheit von FSME Impfstoffen:
„Innerhalb der ersten 1—4 Tage können häufig Allgemeinsymptome wie Temperaturerhöhung, Kopfschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein oder Magen-Darm-Beschwerden auftreten. Sehr selten werden Missempfindungen wie Taubheitsgefühl und Kribbeln beobachtet. Häufig treten vorübergehende Arthralgien und Myalgien auf; bei Manifestation im Nackenbereich können sie mit meningitischen Zeichen verwechselt werden. Die Symptome werden vor allem nach der ersten Impfung beobachtet, nach weiteren Impfungen werden sie seltener. In der Regel sind diese genannten Lokal- und Allgemeinreaktionen vorübergehender Natur und klingen rasch und folgenlos wieder ab. Am häufigsten mit bis zu 45% traten in verschiedenen Studien Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle auf. Fieber trat bei ca. 5-6% der Fälle auf; vor allem jedoch nach der 1. Teilimpfung. Bei Kindern 3 Jahren ist das Risiko von Fieberreaktionen etwas höher (ca. 15%); daher empfiehlt die STIKO für diese zusammen mit den Eltern eine besonders sorgfältige Indikationsstellung. Schwere oder lebensbedrohliche Nebenwirkungen wurden im Zusammenhang mit der FSME-Impfung bisher nicht berichtet."
Im Beipacktext des angeschuldigten Impfstoffes wird als mögliche seltene Nebenwirkung „Krämpfe mit/ohne Fieber" angeführt.
Der Unterschied zwischen Krampfanfall und Epilepsie liegt in der Ursache und der Häufigkeit der Anfälle:
Krampfanfall: einziges Ergebnis, bei dem es zu unkontrollierten elektrischen Entladungen im Gehirn kommt. Tritt oft einmalig auf und bedeutet nicht automatisch, dass die Person Epilepsie hat.
Epilepsie: eine neurologische Erkrankung, bei der es wiederholt zu Krampfanfällen kommt. Diagnostiziert wird es meist, wenn eine Person mindestens 2 unprovozierte Anfälle hat. Im gegenständlichen Fall besteht eine Epilepsie
3.)
Bezgl. der Anmerkung des Klägervertreters, dass keine andere wahrscheinlichere Ursache vorliegen kann als ein Impfschaden, ist hier anzumerken, dass wie oben angeführt, auch wenn eine genetische Untersuchung einen unauffälligen Befund gibt, bei vorliegender therapieschwieriger Epilepsie es derzeit keinen unmittelbaren wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der aufgetretenen Epilepsie gibt.
Und es bleibt leider oft unklar bleibt, warum ein Mensch/Kind an einer Epilepsie erkrankt. 100% wahrscheinliche Ursachen und Kausalitätszusammenhänge sind hier nie möglich zu treffen, aber es ist schon eindeutig zu erkennen, dass aufgrund der millionenfach verabreichten FSME-lmpfstoffe und der vorliegenden Literatur es sehr unwahrscheinlich ist, dass die angeschuldigte Impfung in Zusammenhang mit der bei dem Kind aufgetretenen Epilepsie zu sehen ist. Von einer Inkubationszeit nach verabreichter Impfung, welche die angeschuldigte „Nebenwirkung" (in diesem Fall „Epilepsie") hervorrufen kann, ist in einem solchen Fall nicht zu sprechen.
4.)
Hinsichtlich der vom Klagevertreter angeführten Fragestellung, ob die Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einer Epilepsie überhaupt in mein Fachgebiet fällt, ist anzumerken, dass ich als habilitierter Kinderfacharzt und Leiter einer Kinderabteilung in einem Schwerpunktkrankenhaus mit Betreuung von pädiatrischen Epilepsiepatienten sehr wohl in der Lage bin, in diesem Teilgebiet der Pädiatrie mich sicher zu bewegen. Auch habe ich im Rahmen meiner Fachärztlichen Tätigkeit an der Kinderklinik in Linz eine Spezialausbildung in Neuropädiatrie durchlaufen. Ich sehe hier keine Notwendigkeit, ein neurologisches Gutachten extra einzuholen. Dies sei jedoch natürlich dem Sozialministerium freigestellt.
5.)
Weiters besteht seitens des Klagevertreters die Bitte an den Sachverständigen, auch zu bestätigen, dass ebenfalls eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt. Dies muss hier dezidiert wieder entgegnet werden, allzumal für mich der Zusammenhang zwischen der verabreichten FSME-lmpfung und der aufgetretenen Epilepsie als unwahrscheinlich anzusehen ist und somit keine dauernde Gesundheitsschädigung durch die Impfung vorliegt.
Eine Epilepsie-Erkrankung per se kann natürlich bestätigt werden.“
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.03.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gem. §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese FSME-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des befassten Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 05.10.2024 samt dem kinderfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 28.02.2025 könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am 05.06.2024 vorgenommenen Schutzimpfung gegen FSME und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „Krampfanfälle/Epilepsie“ nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.
In der vom rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei Vorliegen eines Kausalitätsnachweises sondern auch im Falle einer Kausalitätswahrscheinlichkeit vorliege. Diese könne bejaht werden, wenn die drei maßgeblichen Kriterien passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache vorlägen. Der Beschwerdeführer habe vor der angeschuldigten Impfung an keinen relevanten Vorerkrankungen gelitten und seien die drei erforderlichen Kriterien gegeben. Hinsichtlich des Hinweises des Gutachters, wonach Epilepsie als Nebenwirkung der FSME-Impfung nicht erwähnt werde, sondern lediglich Krampfanfälle angeführt seien, sei zusätzlich zum Vorbringen in der Stellungnahme festzuhalten, dass die Diagnose „Epilepsie/Krampfanfälle“ als Impfschaden geltend gemacht worden sei. Überdies sei der Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit dem nunmehr vorliegenden Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung, wonach sich die genetische Diagnostik in den letzten Jahren stark weiterentwickelt habe und möglicherweise in den nächsten Jahren - entgegen dem jetzigen Befundergebnis - dennoch eine genetische Ursache für die Epilepsie gefunden werden könne, komplett verfehlt, da bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes selbstverständlich auf die derzeitigen Erkenntnisse abzustellen und es völlig irrelevant sei, ob beim Beschwerdeführer möglicherweise in den nächsten Jahren eine genetische Ursache für die Epilepsie gefunden werden könne. Überdies irre der fachärztliche Sachverständige, wenn er bei der Fragestellung einer anderen wahrscheinlicheren Ursache von einem sicheren Ausschluss sowie vom sicheren Kausalzusammenhang ausgehe und sei das Gutachten vor diesem Hintergrund unschlüssig. Außerdem übersehe der fachärztliche Sachverständige, wenn er in seinem Ergänzungsgutachten darauf hinweise, dass man im Zusammenhang mit einer Impfung nicht von Inkubationszeit sprechen könne, dass diesbezüglich die in der Rechtsprechung verwendete Diktion herangezogen worden sei. Des Weiteren werde auf die bereits getätigten Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Mit der Beschwerde wurde ein Privatgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.04.2025 vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.05.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten auszugsweise:
„§ 1b.
(1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
(….)
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 3/2026, lauten auszugsweise:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
(…)
3. Frühsommermeningoencephalitis
(…)“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.03.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gem. §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese FSME-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des befassten Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 05.10.2024 samt dem kinderfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 28.02.2025 könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am 05.06.2024 vorgenommenen Schutzimpfung gegen FSME und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „Krampfanfälle/Epilepsie“ nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
In dem fachärztlichen Gutachten vom 05.10.2024 und dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 28.02.2025 führte der Sachverständige aus, dass es am 09.06.2024, somit vier Tage nach der am 05.06.2024 verabreichten zweiten FSME-Impfung, beim Beschwerdeführer zu einem ersten cerebralen Anfall gekommen sei. Aufgrund weiterhin auftretender rezidivierender cerebraler Anfälle sei sodann die Diagnose einer Epilepsie - unklarer Genese - gestellt worden. Der Gutachter führte weiters aus, dass in der „Gebrauchsinformation: Information bei Anwender – FSME-Immun 0,25 ml Junior Injektionssuspension in der Fertigspritze“ als letzter Punkt Krämpfe mit oder ohne Fieber angeführt sei, eine Epilepsie dezidiert jedoch nicht. (…) Eindeutige wissenschaftliche Daten, welche einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten der hier bestehenden Epilepsie zeigen würden, existierten trotz ausführlicher Literaturrecherche bisher nicht. Die Coexistenz von der Verabreichung von Impfungen laut Empfehlungen des Österreichischen Impfplanes mit dem Auftreten von cerebralen Krampfanfällen sei hier in Einklang zu bringen.
In seinem fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 28.02.2025 wiederholte der Sachverständige, dass im Beipacktext des angeschuldigten Impfstoffes als mögliche seltene Nebenwirkung „Krämpfe mit/ohne Fieber“ angeführt sei. Der Unterschied zwischen Krampfanfall und Epilepsie liege in der Ursache und Häufigkeit der Anfälle. Ein Krampfanfall sei ein einziges Erlebnis, bei dem es zu unkontrollierten elektrischen Ladungen im Gehirn komme, es trete oft einmalig auf und bedeute nicht automatisch, dass die Person Epilepsie habe. Eine Epilepsie sei eine neurologische Erkrankung, bei der es wiederholt zu Krampfanfällen komme. Diagnostiziert werde es meist, wenn eine Person mindestens zwei unprovozierte Anfälle habe. Im gegenständlichen Fall sei es eine Epilepsie.
Folgt man nun den Ausführungen des fachärztlichen Gutachters, liegen einer Epilepsie mindestens zwei Krampfanfälle zu Grunde und ist es demnach nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführt, dass im Beipacktext der FSME-Impfung als Nebenwirkung „Krämpfe“ angeführt sei, eine Epilepsie jedoch dezidiert ausgeschlossen werde, da er nicht näher ausführt, was - bezogen auf den gegenständlichen Fall - konkret unter „Krämpfen“ zu verstehen sei bzw. ob es sich dabei auch um Krampfanfälle handeln könne.
Auch der Hinweis im Gutachten, wonach die Coexistenz von der Verabreichung von Impfungen laut Empfehlungen des Österreichischen Impfplanes mit dem Auftreten von cerebralen Krampfanfällen hier (Anm. wohl gemeint mit der Literaturrecherche) in Einklang zu bringen sei, ist insofern nicht plausibel, da dieser Ausführung nicht zu entnehmen ist, welche Impfung hier konkret gemeint ist bzw. welche Schlussfolgerung sich aus einer derartig allgemeinen Aussage konkret für den gegenständlichen Fall ableiten ließe.
Wie in der Beschwerde zutreffend betreffend die Beurteilung des Vorliegens eines Impfschadens festgehalten, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien - entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache - erfüllt sind.
Zur Frage eines klaren zeitlichen Zusammenhanges führt der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.10.2024 lediglich aus, dass der zeitliche Zusammenfall der Erstmanifestation des cerebralen Anfallsleidens und der stattgefundenen FSME-Impfung - fünf Tage vor dem ersten cerebralen Krampfanfall - mit den im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen bekannt sei und sich wissenschaftlich gesehen bisher kein kausaler Zusammenhang zeige.
Im ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2025 führt der Gutachter zur entsprechenden Inkubationszeit aus, dass es für impfassoziierte Nebenwirkungen keine Inkubationszeit gebe, schon gar nicht in einem Fall, wo eine Erkrankung als Impfschaden verdächtigt werde, die in den vorliegenden großen amerikanischen Datenbanken nicht als medikamenten-/impfassoziierte Nebenwirkung angeführt werde. Es sei daher rein spekulativ, ob ein Impfstoff nach einem Tag, nach fünf Tagen, nach zehn Tagen, nach drei Monaten oder mehreren Jahren überhaupt zu der entsprechenden Klinik führen könne. Es könne nicht auf einen Impfschaden geschlossen werden, nur weil vier Tage nach der Impfung ein cerebraler Krampfanfall aufgetreten sei. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass aufgrund der millionenfach verabreichten FSME-Impfstoffe sowie der vorliegenden Literatur beim Beschwerdeführer ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Epilepsie vorliege und könne daher in diesem Fall von einer Inkubationszeit nach verabreichter Impfung nicht gesprochen werden.
Auch wenn der fachärztliche Sachverständige vermeint, es könne im Zusammenhang mit einer Impfung nicht von Inkubationszeit gesprochen werden und es sei rein spekulativ in welchem Zeitraum und ob eine Impfung überhaupt zu einer entsprechenden Klinik führen könne, handelt es sich bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer verabreichten Impfung und einer aufgetretenen Gesundheitsschädigung um ein zur Beurteilung von Impfschäden heranzuziehendes Kriterium. Demnach hat der fachärztliche Sachverständige die Frage des zeitlichen Zusammenhanges bzw. der Inkubationszeit nicht ausreichend und nicht schlüssig beantwortet. Daran ändert auch der Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen nichts, wonach nicht auf einen Impfschaden geschlossen werden könne, nur weil vier Tage nach der Impfung ein cerebraler Krampfanfall aufgetreten sei bzw. wäre auch dies näher zu begründen gewesen.
Zur Frage der Ursache für die vorliegende Gesundheitsschädigung bzw. einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie, führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 05.10.2024 lediglich aus, dass eine genetische Abklärung der Epilepsie in die Wege geleitet worden sei, deren Befundung zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung jedoch noch ausständig gewesen sei.
Nachdem vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.11.2024 das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung – wonach keine molekulargenetische Ursache für die Epilepsie diagnostiziert werden konnte – vorgelegt wurde, führte der fachärztliche Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 28.02.2025 aus, dass nach durchgeführter molekulargenetischer Untersuchung keine molekulargenetische Ursache für die angegebenen Symptomatik identifizierbar sei und bestätigte, dass keine genetisch bedingte Epilepsie vorliege. Im Gutachten wurde weiters dargelegt, dass die genetische Diagnostik sich aber in den letzten Jahren sehr stark weiterentwickelt habe und immer mehr Gene identifiziert würden, die mit Epilepsie in Verbindung stünden. Aus diesem Grund bleibe es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob beim Beschwerdeführer in weiteren Jahren eine genetische Ursache für die Epilepsie gefunden werde. Das bedeute, dass eine heute unauffällige genetische Untersuchung auf Epilepsie, eine genetisch bedingte Epilepsie nicht sicher ausschließen könne. Somit habe sich für den fachärztlichen Sachverständigen anhand des vorliegenden genetischen Befundes keine Änderung der medizinischen Tatsachen bezugnehmend auf sein Gutachten ergeben.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 05.10.2024 die Frage nach der Ursache bzw. einer anderen Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie einerseits gar nicht beantwortet hat und – wie oben ausgeführt – lediglich auf den ausstehenden molekulargenetischen Befund hingewiesen hat, und andererseits nunmehr ausführt, dass der Umstand, wonach beim Beschwerdeführer keine genetische Epilepsie vorliege, nicht ausschlaggebend sei, da aufgrund der Entwicklung der genetischen Diagnostik nicht ausgeschlossen werden könne, dass beim Beschwerdeführer in mehreren Jahren eine genetische Ursache für die Epilepsie gefunden werde.
Auch diese fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nicht schlüssig, da für die gegenständliche gutachterliche Beurteilung das aktuelle Befundergebnis - wonach eine genetische Ursache definitiv ausgeschlossen werden konnte und dies vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 28.02.2025 bekräftigt wurde - und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse heranzuziehen sind, und auf Basis dieser, die Fragestellungen zu beantworten sind. Ob in mehreren Jahren die Weiterentwicklung der genetischen Diagnostik zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und kann der aktuellen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.
Die Fragestellungen betreffend das Vorliegen eines wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen der angeschuldigten Impfung und der Gesundheitsschädigung hat der fachärztliche Sachverständige in seinen beiden Gutachten zusammengefasst damit beantwortet, dass es keinen sicheren, klaren Beweis und keinen sicheren Kausalitätszusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Gesundheitsschädigung gebe, und es nicht möglich sei, 100%ige wahrscheinliche Ursachen und Kausalitätszusammenhänge zu treffen.
Hinsichtlich dieser Ausführungen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur nach einem Kausalitätsnachweis, sondern auch im Falle der Kausalitätswahrscheinlichkeit besteht. Um die Rechtsfrage der Kausalitätswahrscheinlichkeit beantworten zu können, wäre eine nachvollziehbare gutachterliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorliegens der drei Kriterien – entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache – erforderlich gewesen, welche aus den oben dargelegten Gründen nicht erfolgt ist. Die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen, wonach es keinen sicheren Kausalzusammenhang und keinen klaren Beweis dafür gebe, sind nicht geeignet, um die geforderte Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, da ein sicherer Kausalzusammenhang eben kein Erfordernis zur Beurteilung eines Impfschaden ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Verwaltungsakt keine von der belangten Behörden, den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zu Grunde gelegten Gutachtensaufträge, aufliegend sind, weshalb vom ho. Senat nicht erkannt werden konnte, basierend auf welchen konkreten Fragestellungen das Ergänzungsgutachten vom 28.02.2025 - hier hat auch der Sachverständige die Fragen nicht angeführt - erstellt wurde.
Im Hinblick auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen kann ho. somit nicht von einer Vollständigkeit bzw. Schlüssigkeit der eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.10.2024 und vom 28.02.2025 ausgegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid zum Schluss kommt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der verbreichten zweiten FSME-Impfung und der vorliegenden Gesundheitsschädigung nicht vorläge.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen - insbesondere zu den für die Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit maßgeblichen Kriterien - einzuholen haben, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens sowie des vorgelegten Privatgutachtens vom 22.04.2025 bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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