I423 2336753-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Heribert MARIACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2026, mit dem der Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers XXXX , ABB-Nr: XXXX , abgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung des im Spruch genannten Arbeitnehmers gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG untersagt, weil die A1-Bescheinigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers nicht vorgelegt worden sei.
2. Beschwerdehalber wurde dagegen vorgebracht, dass bei der A1-Bescheinigung ein Tippfehler passiert und der Zeitraum der Entsendung mit einem neuen Antrag korrigiert worden sei. Dieser Antrag sei der belangten Behörde auch übermittelt worden.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer Stellungnahme am 24.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 12.11.2025 meldete die Beschwerdeführerin, ein deutsches Unternehmen mit Unternehmensgegenstand “Laden- und Shop Innenausbau” die Entsendung des ukrainischen Arbeitnehmers XXXX zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als “Helfer Montage Innenausbau” an den inländischen Auftraggeber in XXXX für den Zeitraum 24.11.2025 bis 28.11.2025.
1.2. Mit Schreiben vom 13.11.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, erforderliche Unterlagen, die sie genau bezeichnete, nachzureichen.
1.3. Am 02.12.2025 langten entsprechende Unterlagen ein, unter anderem auch ein Antrag auf Ausstellung des PD A1-Dokuments für die Dauer von 24.11.2025 bis 27.11.2025 für den Arbeitnehmer, nicht aber die A1-Bescheinigung selbst.
1.4. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin am 26.11.2025 darauf hin, dass der Antrag auf A1-Bescheinigung nur bis 27.11.2025 lautet, die Entsendung aber bis 28.11.2025 gemeldet wurde. Ein entsprechendes A1-Dokument kann nachgereicht werden oder aber der Entsendezeitraum eingeschränkt werden.
1.5. Tags darauf meldete die Beschwerdeführerin, dass der Antrag für die A1-Bescheinigung am 20.11.2025 korrigiert worden sei und sobald die Bestätigung vorliegen würde diese übermittelt werden wird.
1.6. Bis zur Bescheiderlassung am 21.01.2026 wurde die A1-Bescheinigung für XXXX nicht nachgereicht und der Antrag vom 12.11.2025 auf Bestätigung der EU-Entsendung deshalb gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.
1.7. In der am 18.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde wurde neuerlich auf den korrigierten Antrag hingewiesen, nicht aber die A1-Bescheinigung selbst beigebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Antrag, zum Arbeitnehmer, seinem Einsatzbereich, -ort und -zeitraum ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt, insbesondere aus der Meldung über die Entsendung, dem Bescheid und der Beschwerde.
2.2. Die Korrespondenz betreffend geänderten Zeitraum ist ebenso aktenkundig und wird in der Beschwerde auch darauf Bezug genommen.
2.3. Dass eine finale und gültige A1-Bescheinigung für XXXX nicht vorgelegt wurde, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr weist sie im Schreiben vom 27.11.2025 darauf hin, den Antrag korrigiert zu haben und die “Bestätigung der Krankenkasse” bei Erhalt nachzureichen und gibt sie auch in der Beschwerde an, den Korrekturantrag übermittelt zu haben. Der Antrag alleine lässt nicht den Schluss zu, dass die A1-Bescheinigung auch tatsächlich vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Abs. 12 Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Z 1) und weitere Voraussetzungen vorliegen, die in Z 2 und 3 angeführt sind, zu denen auch die Einhaltung bestimmter Lohn- und Arbeitsbedingungen gehört, die vorliegend nicht strittig ist.
In Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist festgelegt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der gewöhnlich dort tätig ist und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausübt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023).
Nach Art. 19 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Demnach hat dieser Sozialversicherungsträger die A1-Bescheinigung mit der in ihr enthaltenen Bestätigung, dass der angeführte Versicherte den Status eines entsandten Arbeitnehmers hat, nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es sich um eine Person handelt, deren Arbeitgeber im betreffenden Staat (dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) im Sinn des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gewöhnlich tätig ist.
Unter dieser Voraussetzung hat die Behörde im „Aufnahme“-Staat (hier also: in Österreich) immer dann, wenn eine A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt, bei der materiellen Prüfung der Entsendung vom Inhalt der Bescheinigung auszugehen und lediglich betreffend die weiteren Voraussetzungen im Sinn der Z 2 des § 18 Abs. 12 AuslBG (wenn deren Vorliegen anders nicht festgestellt werden kann) weitere Überprüfungsschritte zu treffen, z.B. über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
3.2. Die belangte Behörde beruft sich im bekämpften Bescheid darauf, dass die A1-Bestätigung für den zu entsendenden Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurde.
Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, sondern beruft sich darauf, den entsprechenden Antrag auf Entsendung (A1-Bescheinigung) gestellt und auch korrigiert zu haben, sodass auch die Projektdauer in zeitlicher Hinsicht abgedeckt sei. Das positive Ergebnis des Antrags, nämlich die A1-Bescheinigung selbst, wurde allerdings nicht, auch nicht mit der Beschwerde, vorgelegt. Es ist der Ansicht der belangten Behörde, dass mangels Vorlage dieses Dokuments eine EU-Entsendung nicht abschließend festgestellt werden kann, beizupflichten.
Da es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, waren die weiteren in § 18 Abs. 12 AuslBG geforderten Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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