IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 30.01.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf erneute Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines europäischen Parkausweises, welchen die belangte Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass auslegte.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2025 auf, den vollständigen Abschlussbericht von seinem dreiwöchigen Rehaaufenthalt vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 07.05.2025 nach.
4. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde mit Emailnachrichten vom 18.06.2025 und vom 19.06.2025 darüber, welche Untersuchungen bei ihm in naher Zukunft anstehen würden und welche Medikamente er einnehmen würde. Er schloss dieser Nachricht Röntgenbefunde, einen MRT Befund und einen Arztbrief eines Orthopädiezentrums an.
5. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2025 erstatteten Gutachten vom 11.08.2025 (vidiert am 12.08.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 06/22, Zustand nach 2-fach Bypass-Operation, Hypertonie, Übergewicht, Hyperlipoproteinämie unter medikamentöser Therapie und Lipoproteinapherese
2. Zustand nach Operation A. Crotis communis und interna links 06/2023, Zustand nach Stent-Implantation Arteria subclavia links 10/2023 mit stabilem Verlauf und zufriedenstellenden Kontrolluntersuchungen
3. Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur Th 12 mit guter Gelenksbeweglichkeit, erhaltener Selbstständigkeit im Alltag unter analgetischer Bedarfstherapie
4. degenerative Hüftgelenksveränderungen mit guter Beweglichkeit und ohne Therapieerfordernis
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 26.08.2025 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde und eine Kopie seines slowakischen Behindertenparkausweises vor.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 15.09.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass nun ein neues Leiden vorliegen würde, weswegen ein Aktengutachten zu erstellen sei.
9. In deren Aktengutachten vom 13.10.2025 kam die befasste medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 06/22, Zustand nach 2-fach Bypass-Operation, Hypertonie, Übergewicht, Hyperlipoproteinämie unter medikamentöser Therapie und Lipoproteinapherese
2. Zustand nach Operation A. Crotis communis und interna links 06/2023, Zustand nach Stent-Impantation Arteria subclavia links 10/2023 mit stabilem Verlauf und zufriedenstellenden Kontrolluntersuchungen
3. Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur Th 12 mit guter Gelenksbeweglichkeit, erhaltener Selbstständigkeit im Alltag unter analgetischer Bedarfstherapie
4. degenerative Hüftgelenksveränderungen mit guter Beweglichkeit und ohne Therapieerfordernis
5. Angststörung, Schlafstörung mit Erfordernis medikamentöser Therapie
bestehen würden und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die genannten medizinischen Gutachten und die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen an.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei ihm eine Reihe von Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würde. Es würden Einschränkungen seiner Mobilität vorliegen, er leide an einer deutlichen Belastungsapnoe, Rücken- und Bauchschmerzen durch eine Nervenwurzelreizung sowie an einer Gangantriebshemmung. Er könne lediglich eine Strecke von 250 - 300 Metern zurücklegen, wobei er gezwungen sei, häufig stehenzubleiben. Es würde bei ihm eine dauerhafte Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen. Bei ihm würden Angstzustände und Stressreaktionen in fremden, überfüllten und unkontrollierten Situationen bestehen. Dies würde sich durch starke innere Unruhe Schwitzen, Kreislaufproblemen und einen Fluchtimpuls äußern. Er würde sich in psychosomatischer Behandlung befinden, eine Rehabilitation sei bereits bewilligt. Das Lenken eines PKW sei für Alltagswege in begrenztem Umfang mit regelmäßigen Pausen möglich. Dies stelle jedoch keine freie Mobilität dar, sondern erfolge zur ergonomischer Entlastung der Wirbelsäule. Öffentliche Verkehrsmittel seien daher aus gesundheitlichen Gründen keine zumutbare Alternative. Er beantrage die Abänderung des Bescheides und ihm die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde medizinische Befunde an.
12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 06/22, Zustand nach 2fach Bypass Operation, Hypertonie, Übergewicht, Hyperlipoproteinämie unter medikamentöser Therapie und Lipoproteinapherese
2. Zustand nach Operation A. Carotis communis und interna links 06/2023, Zustand nach Stentimplantation Arteria subclavis links 10/2023 mit stabilem Verlauf und zufriedenstellenden Kontrolluntersuchungen
3. Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur th 12 mit guter Gelenksbeweglichkeit, erhaltener Selbstständigkeit im Alltag mit analgetischer Bedarfstherapie
4. Degenerative Hüftgelenksveränderungen mit guter Beweglichkeit und ohne Therapieerfordernis
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
13. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2026 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Angststörung, Schlafstörung
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
14. In der von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie erstellten Gesamtbeurteilung vom 12.01.2026 listete diese alle Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auf und stellte aus medizinischer Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
15. Mit Bescheid vom 13.01.2026 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde schloss dieser Entscheidung die zuletzt genannten medizinischen Gutachten und die Gesamtbeurteilung an.
16. Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass er Inhaber eines slowakischen EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderung sei. Dieser Parkausweis würde eine amtliche und dauerhafte Anerkennung einer erheblichen Mobilitätseinschränkung durch einen anderen Mitgliedschaft der Europäischen Union darstellen und sei bereits vor und während des gegenständlichen österreichischen Verwaltungsverfahrens gültig gewesen. Die angefochtene Entscheidung stehe in einem offenkundigen Widerspruch zu den durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgten Anerkennung seiner dauerhaften Mobilitätseinschränkung. Die angefochtene Entscheidung würden dem Unionsrecht, insbesondere der Gleichbehandlung der Unionsbürger, der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedsstaaten sowie des Verbots mittelbarer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit widersprechen. Es sei unzulässig, dass derartige behördliche Entscheidungen eines anderen Mitgliedsstaates vollständig unbeachtet bleiben würden, dies ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung oder ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen.
Die Sachverhaltsermittlung sei durch die belangte Behörde unvollständig vorgenommen worden. Seine Gesundheitsschädigungen seien nicht hinreichend berücksichtig worden. Es seien seine Schmerzen nicht entsprechend gewürdigt worden. Er sei lediglich 20 Stunden in der Woche arbeitsfähig, es sei notwendig, dass er zwischen Stehen und Sitzen wechseln müsse, er könne keine Nacht- und Schichtarbeit leisten und keine körperlich schweren Tätigkeiten oder das Heben schwerer Lasten ausführen. Er habe eine Belastungsuntersuchung vorzeitig abbrechen müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass er in der Lage sein, problemlos eine Gehstrecke von 300 – 400 Meter medizinisch nicht nachvollziehbar und berücksichtige weder die Belastungsschwankungen noch die Tagesform. Er leide an psychischen Belastungen im öffentlichen Raum und unter Harnverlust. Es sei ihm eine 42-tägige Rehabilitation genehmigt worden, dies würde eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzen und stehe im Widerspruch zur Darstellung eines unauffälligen Gesundheitszustandes. Abschließend weise er noch einmal auf den unionsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit seinen slowakischen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung mit einer unbefristeten Dauer hin. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine ärztliche Begründung für die Ablehnung betreffend einer Aufnahme im psychosomatischen Reha Zentrum XXXX , die Genehmigung eines Rehabilitationsaufenthaltes im Rehabilitationszentrum XXXX und eine Kopie seines slowakischen Parkausweises für Behinderte an.
17. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2026 vor, wo dieser am 23.01.2026 einlangte.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 13.10.2025
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 06/22, Zustand nach 2-fach Bypassoperation, Hypertonie; Übergewicht, Hyperlipoproteinämie unter medikamentöser Therapie und Lipoproteinapherese werden mitberücksichtigt
2. Zustand nach Operation A. Carotis communis und interna links 06/2023, Zustand nach Stent Implantation Arteria subclavia links 10/2023 mit stabilem Verlauf und zufriedenstellenden Kontrolluntersuchungen
3. Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur Th 12 mit guter Gelenksbeweglichkeit, erhaltener Selbständigkeit im Alltag unter analgetischer Bedarfstherapie
4. degenerative Hüftgelenksveränderungen mit guter Beweglichkeit und ohne Therapieerfordernis
5. Angststörung, Schlafstörung mit Erfordernis medikamentöser Therapie
Vorgeschichte:
Zustand nach ACIS-Operation 2023, PTA mit Stent der A. subclavia links (10/2023) nach Dissektion, Thrombendarteriektomie und Patchplastik A. carotis communis/interna links (07.06.2023) Aorto-coronarer Bypass (ACBP) zweifach - LIMA^LAD, Radialis^RCA (17.06.2022) Zustand nach mehrfachen Wirbelkörperfrakturen (TH12, L2-L5) - konservativ behandelt Zustand nach Carotis-OP rechts (2-fach), Zustand nach Behandlung ischämischer Hirninsulte (Infarkt ACM rechts 04/2023), Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Diskusherniationen L4/L5 Zervikal- und Lumboischialgie Alte Wirbelkörperfrakturen TH12 und L2-L4, Koronare Herzkrankheit - Zweigefäßerkrankung NSTEMI (06/2022 und 02/2022), Ischämische Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz (NYHA II-IV, aktuell gute LV-Funktion) Stenosen der Carotiden (rechts hochgradig, links subtotal vor OP) cAVK mit relevanten Stenosen (ACED, ACID, ACIS), Verschluss des rechten ICA-Abgangs Hypertonie (implizit, aufgrund Befunde / KHK), Prädiabetes (HbA1c 5,8-6,7 %), Ischämischer Schlaganfall im Versorgungsgebiet der A. cerebri media rechts (04/2023).
Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 25.11.2025:
„Schmerzen habe ich täglich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein. Gefühlsstörungen habe ich manchmal. Krämpfe im linken Unterarm. Schmerzen habe ich auch im Bereich der Hüftgelenke beim Gehen, Schmerzen bei Steigungen. Schmerzen ab einer Gehzeit von etwa 200-300m, dann kann ich 15 in mit Pausen weiter gehen. Bei Facharzt für Orthopädie war ich heuer 2 mal, regelmäßige Physiotherapie. Kur hatte ich zuletzt 4/2025. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren."
Derzeitige Beschwerden am 09.01.2026:
„Angst vor Menschen, Angst vor dem Sterben, DSS, lebt zwar mit Familie, fühlt sich jedoch alleine, unmöglich, dass Unbekannte hinter ihm sitzen.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: TASS, Pantoloc, Ezerosu, Concor, Nilemdo, Oleovit D3, Repatha, Amlodipin, Legalon, Allopurinol, Metagelan, Mirtabene, Metformin.
12/2025 FA f Neurologie Dr. XXXX : Mirtazapin 30mg 0-0-0-1
Kein Facharzt für Psychiatrie, noch nie Psychotherapie, keine psychiatrisch stationären Aufenthalte. Psycho-kardiologische Reha geplant, Absage von XXXX erhalten, gleichzeitig XXXX empfohlen.
Allergie: gelegentlich Nikotin: 0 seit 2022, keine Drogen Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Hainburg
Sozialanamnese:
Verheiratet, lebt mit Familie und einer Hündin in einem Einfamilienhaus in XXXX , 2 Söhne (12 und 20 J). Geboren in der Slowakei, gelernter Koch/Kellner, Abitur, in der Slowakei auch Polizist, dann Schiffskapitän, seit 08/2025 arbeitslos, derzeit beim AMS, Kündigung wegen Erkrankung nach 21 J Beschäftigung bei Schiffsgesellschaft. Kann lt. PVA 20h pro Woche arbeiten. Soziale Kontakte verstreut, zwei gute Freunde, selten, Treffen, Gattin mag keine Besuche, "habe grundsätzlich gerne meine Ruhe", liest gerne. Größtes Hobby war die Arbeit. Führerschein: ja.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr.in Maria XXXX , Fachärztin für Neurologische Erkrankungen, 01.09.2025: Belastungsreaktion, ACID-Verschluss, Zustand nach ACIS-OP 2023, Angststörung, Schlafstörung.
Dr. XXXX , 06.08.2025: PTA mit Stent der A. subclavia links (10/2023) nach Dissektion, ischämische CMP mit Herzinsuffizienz NYHA II—IV, aktuell gute LV-Funktion, Verdacht auf Depression und Angststörung, Überlastungsreaktion, Thrombendarteriektomie und Patchplastik A. carotis communis/interna links (07.06.2023), Verschluss des rechten ICA-Abgangs, ischämischer Infarkt im Versorgungsgebiet der A. cerebri media rechts (04/2023), koronare Zweigefäßerkrankung, ACBP zweifach (17.06.2022), NSTEMI (02.06.2022), Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 und ältere Fraktur Th12, Prädiabetes (HbA1c 6,7%).
Dr.in M. XXXX (FÄ f. Neurologie), Arztbrief, 25.6.2025: ACID Verschluss, Z. n. ACIS OP 2023, Angststörung, Schlafstörung.
Orthopädiezentrum XXXX , 18.06.2025: Cervicalgie, Lumboischialgie, Skoliose, alte Frakturen TH12, L2 und L4 Ao.
MR-Tomographie LWS, 13.06.2025: Flache linkskonvexe Skoliose; Pseudoretrolisthesen TH12-L4; fortgeschrittene multisegmentale Spondylose/Chondrose; Modic-1-Ödem L3/L4; Intervertebralgelenksarthrosen beidseits; alte Deckplattenimpression LWK2; mehrere Diskusbulgings TH11-L3; inzipiente Neuroforameneinengungen L2/L3 und L3/L4; flache Diskusherniationen L4/L5; Anulusriss L5/S1 ohne relevante Kompression.
Prof. Dr. XXXX , 26.06.2023: Zustand nach NSTEMI (06/2022), Zustand nach 2-facher Carotis-OP rechts, subtotale Stenose A. carotis links, OP am 07.06.2023; arteriosklerotische Gefäßerkrankung; Zustand nach Appendektomie 1987; Zustand nach Wirbelfraktur TH12 und multiplen LWS- Frakturen; anhaltend belastungsabhängige Beschwerden.
Dr. XXXX , 13.04.2023: Koronare Herzkrankheit, Zweigefäßerkrankung, ACBP zweifach (17.06.2022), NSTEMI, (02.03.2022), cAVK mit relevanten Stenosen (ACED, ACID, ACIS), Prädiabetes (HbA1c 5,8%), Wirbelkörperfrakturen L2-L5 (2019) und alte Fraktur Th12; Behindertenpass 50% (29.03.2023); Mobilität aufgrund Wirbelsäulenfrakturen deutlich eingeschränkt; Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel medizinisch unzumutbar (Belastung, Transport schwerer Arbeitsmaterialien, große Entfernungen zu Haltestellen).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 53 a. Ernährungszustand: gut. Größe: 185,00 cm Gewicht: 99,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Narbe cervikal links Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk beidseits frei beweglich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild am 25.11.2025:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus am 25.11.2025:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Status Psychicus am 09.01.2026:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, klagsam, logorrhoisch, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung indifferent, reagibel, Ängste wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität reduziert, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 06/22, Zustand nach 2fach Bypass Operation, Hypertonie, Übergewicht, Hyperlipoproteinämie unter medikamentöser Therapie und Lipoproteinapherese
2. Zustand nach Operation A. Carotis communis und interna links 06/2023, Zustand nach Stentimplantation Arteria subclavis links 10/2023 mit stabilem Verlauf und zufriedenstellenden Kontrolluntersuchungen
3. Zustand nach Wirbelkörperfrakturen L2-L5 2019 (konservativ), Zustand nach Fraktur th 12 mit guter Gelenksbeweglichkeit, erhaltener Selbstständigkeit im Alltag mit analgetischer Bedarfstherapie
4. Degenerative Hüftgelenksveränderungen mit guter Beweglichkeit und ohne Therapieerfordernis
5. Angststörung, Schlafstörung
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Bei freier Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich. Die neurologisch dokumentiert Angststörung verunmöglicht den Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht.
Bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind vorrangig Phobien von Relevanz. Diese konnten nach Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 25.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und der Gesamtbeurteilung vom 12.01.2026 sind ist schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen aus jeweils fachlicher Sicht keine Widersprüche auf. Es wird darin aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer– trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Beschwerdeführer stützt sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf folgende Punkte:
Unvollständige Wahrnehmung seines Gesundheitszustandes bei der Begutachtung, er habe eine Mobilitätshilfe genutzt, welche nicht sichtbar gewesen sei. Eine kurze Beobachtung während einer Untersuchung würde nicht seinen tatsächliche und längerfristige Mobilität widerspiegeln.
Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Der Beschwerdeführer selbst legte keinen einzigen medizinischen Befund vor, aus welchem die von ihm behaupteten erheblichen Mobilitätseinschränkungen medizinisch objektiviert wären. Vielmehr ist aus dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXXX vom 17.04.2025 zu entnehmen, dass er bei der Untersuchung am 18.03.2025 einen sechs Minuten Gehtest absolvierte und dabei eine Gehstrecke von 390 Metern zurücklegte. Auch bei dieser Untersuchung in der Rehaanstalt waren die Extremitäten frei beweglich, es wurden auch keine sensomotorischen Defizite festgestellt. Es wird ausdrücklich auch festgehalten, dass er Treppen gut bewältigen kann und die Luft etwas eingeschränkt ist. Es ist in diesem ärztlichen Entlassungsbericht bei der Bewältigung der Treppen ein handschriftliches „nicht“ eingefügt, welches vom Beschwerdeführer stammen dürfte und nicht von seinem behandelnden Arzt.
Diese Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.04.2025 deckt sich im Wesentlichen mit dem Ergebnissen der medizinischen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie am 25.11.2025. Demnach war beim Beschwerdeführer ein freies Stehen sicher möglich, auch der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand waren möglich. Die Hüftgelenke waren beidseits frei beweglich. Sämtliche anderen Gelenke der unteren Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig. Auch bei der Wirbelsäule waren sowohl die Hals-, als auch die Brust- und die Lendenwirbelsäule frei beweglich. Das Gangbild des Beschwerdeführers war bei der Untersuchung am 25.11.2025 hinkfrei und unauffällig, die Bewegungsabläufe waren weder beim Hinlegen auf noch beim Aufstehen von der Untersuchungsliege eingeschränkt.
Sohin deckt sich das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven medizinischen Ergebnissen aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung am 25.11.2025. Daher kann der erkennenden Senat diesen Argumenten nicht folgen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er unter ausstrahlenden Schmerzen im rechten Bein leiden würde. Es würden bei ihm auch Muskelkrämpfe nicht nur im linken Arm sondern auch bei anderen Körperteilen auftreten.
Diese vom Beschwerdeführer kritisierten Angaben im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie betrafen den Passus „Derzeitige Beschwerden“ und geben lediglich das wieder, was der Beschwerdeführer bei der Untersuchung selbst angab. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, welche Angaben der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 25.11.2025 machte. Erfahrungsgemäß nimmt die medizinische Sachverständige diese Angaben so auf, wie dies der Beschwerdeführer schilderte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie dies im gegenständlichen Fall nicht hätte machen sollen. Seitens der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie wurde anhand der vorgelegten medizinischen Befunde und nach dem Ergebnis der eigenen Untersuchung festgestellt, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er unter Schmerzen leiden würde, so ist dazu auszuführen, dass er selbst angab, bei Bedarf Schmerzmittel einzunehmen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, dass er an einem chronischen Schmerzsyndrom leiden würden, auch nicht, dass es hierfür keine weiteren Therapieoptionen gibt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen, weswegen auch dieses Argument ins Leere geht.
Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche habe, dass bei ihm die Notwendigkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen bestehen würde, dass er keine Nacht- und Schichtarbeit machen könne und dass er keine körperlichen schweren Tätigkeiten oder das Heben schwerer Lasten vornehmen dürfe. All dies sind Kriterien, welche offensichtlich aus einem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten entnommen sind. Diese sind jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil in diesem Verfahren auf Grundlage von medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist, ob beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Dies wurde in den schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten ausdrücklich verneint.
Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen, dass bei ihm eine gute systolische Links- Rechtsventrikelfunktion ohne regionale Dysfunktion vorliegt. Er leidet zwar unter Atemnot, dies bedingt nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde jedoch kein Ausmaß, dass daraus erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit diagnostiziert werden könnten.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an psychischen Problemen leiden würde, welche es ihm unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er leidet an Angst- und Schlafstörungen. Um die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu erfüllen, müssten beim Beschwerdeführer eine Klaustrophobie, eine Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vorliegen. Entsprechende medizinische Befunde, welche auch nur eine dieser Diagnosen beim Beschwerdeführer medizinisch objektivieren würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor, sodass auch dieses Argument ins Leere führt. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Hinsichtlich der Ausführungen zu seinem Behindertenparkausweis aus der Slowakei wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 25.11.2025 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.01.2026 samt Gesamtbeurteilung vom 12.01.2026 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten Sachverständigengutachtens beruhend auf persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2025 und am 09.01.2026 und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 und vom 09.01.2026, beruhend jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, dass er Inhaber eines slowakischen Behindertenparkausweises sei, und dass ihm aufgrund des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes allein aufgrund dieses Umstandes ein österreichischer Parkausweis für Behinderte ausgestellt werden müsse, bzw. ihm die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu gewähren sei.
Dazu ist anzumerken, dass dieser slowakische Parkausweis des Beschwerdeführers nach den Vorgaben des slowakischen Rechtes ausgestellt wurde, was per se noch nicht bedeutet, dass diese Voraussetzungen auch nach der österreichischen Rechtsordnung gleich anzuwenden sind. Demgemäß hat sich die belangte Behörde zu Recht nicht mit dieser Kopie des Dokumentes auseinander gesetzt, zumal dies für die Beurteilung der Frage, ob die nach der österreichischen Rechtsordnung bestehenden Kriterien für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass irrelevant ist.
Es sei an dieser Stelle angemerkt dass auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erlassen wurde, welche bis Juni 2027 ins nationale österreichische Recht umzusetzen sein wird. In Umsetzung dieser Richtlinie wird bis spätestens Juni 2028 damit zu rechnen sein, dass es auch in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis geben wird, welcher dann in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird. Dies wird dann auch für einen in der Slowakei ausgestellte Europäischen Behindertenausweise und Europäischen Parkausweise gelten. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister seinen Hauptwohnsitz in Österreich, weswegen grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Slowakei sein Wohnsitzstaat im Sinne der genannten EU-Richtlinie ist. Zudem entspricht der laut der vorgelegten Kopie des slowakischen Parkausweises des Beschwerdeführers nicht den Format des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, wie diese in der oben zitierten Richtlinie genau festgelegt ist.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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