IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 17.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 20.08.2023 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt. Der ebenfalls am 20.08.2023 gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.07.2024 abgewiesen.
Dabei bildete das durch das Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX vom 06.05.2024 einen Bestandteil der Begründung des Bescheids. In dem Sachverständigengutachten wird betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass keine krankheitsbedingte Gangstörung bestehe und dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung eines Hilfsmittels (Gehstock, Unterarmstützkrücke) zur Optimierung der Gehsicherheit und das Überwinden üblicher Niveauunterscheide zumutbar sei. Ein sicherer Transport sei möglich.
2.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Pflegegeld Stufe 1 gem. §§ 4, 5 und 9 BBG zuerkannt.
3. Am 10.03.2025 stellte der Beschwerdeführer (erneut) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
3.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.08.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025, welches auch auf das Vorgutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.05.2024 verweist, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
„Anamnese:
Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten Gutachten aus dem Februar 2024 hingewiesen werden. Laut Angaben des Antragstellers stehe er zurzeit an der Tagesklinik in XXXX zu orthopädischen Reha.
Derzeitige Beschwerden:
Das rechte Knie könne er seit dem Schlaganfall nicht mehr vorne halten, das schlage immer zurück. Er habe auch mit dem rechten Arm Probleme im Bereich der Schulter diesen hoch zu heben, das gehe nur bis hierher (90°). Er habe durch das asymmetrische Gehen auch Schmerzen Bereich der rechten Hüfte.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Handy. TASS, Lisino, Lisam, Atorvast, Sioto, Deflamat bei Bed.
Sozialanamnese:
71-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, 2 Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Lehre zum Stahlbauschlosser. Pensionist. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 14.2.2024:
1.: Halbseitenlähmung rechts bei Zustand nach Schlaganfall linkshirnig 12/22. Unterer Rahmensatz, da Schwäche und Feinmotorikstörung, aber Mobilität erhalten. 04.01.02. 50%.
2.: Schmerzen, Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach HWS Operation 1996 und 2010. Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie, keine relevanten neurologischen Ausfälle. 02.01.02. 30%.
3.: Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck. Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie. 05.05.01. 20%.
4.: Geringgradige Innenohrstörung beidseits, Tinnitus. Zeile 2, Spalte 215%= 20%12.02.01. 20%.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Korrektur des Pflegebedarfes-Pensionsversicherungsanstalt vom 29.01.2025: Pflegestufe 1.
Ärztliches Gutachten zur Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.2.2025: Diagnose: Zerebraler Insult (Schlaganfall), Hemiparese rechts, koronare Herzerkrankung, COPD.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin: 10 Zigaretten/Tag, Alkohol: Negiert.
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 168,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: bland
Collum: bland, Schilddrüse o.B.
Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent
Thorax: unauffällig
Pulmo: VA, sonorer Klopfschall
Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.
OE: Schulter rechts endlagig schmerzhaft, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich.
Wirbelsäule: im Lot, FBA 30cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang rechts eingeschränkt möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand rechts mit Anhalten möglich.
Hüftgelenke: bds bland
Kniegelenke: bds bland
Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung
Haut: keine Auffälligkeiten
Neurologisch: HN frei, OE frei. UE MER rechts akzentuiert, PyZ rechts pos, Sens in Ordnung. KG 4 rechts
Sonstiges: keine Auffälligkeiten
Gesamtmobilität – Gangbild:
Caput: bland
Collum: bland, Schilddrüse o.B.
Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent
Thorax: unauffällig
Pulmo: VA, sonorer Klopfschall
Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.
OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich.
Wirbelsäule: im Lot, FBA 30cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang rechts eingeschränkt möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand rechts mit Anhalten möglich.
Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland
Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung
Haut: keine Auffälligkeiten
Neurologisch: HN frei, OE frei. UE MER rechts akzentuiert, PyZ rechts pos, Sens in Ordnung. KG 4 rechts
Sonstiges: keine Auffälligkeiten
Gesamtmobilität - Gangbild
Der Antragsteller ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, leichte Einschränkung der Mobilität. Gangbild aufwendig, leichte Zirkumduktion, durchaus sicher, kommt umständlich mit 2 UASTK. An- und Auskleiden selbständig.
Status Psychicus:
Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Februar 2024 ist aus den vorliegenden Befund und dem aktuellen medizinischen Status keine wesentliche Änderung bezüglich Leiden 1 bis 4 ableitbar.
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befund und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung ableitbar. Die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist in keinem aktuellen Befund dokumentiert und ist auch aus dem aktuellen Status nicht ableitbar. Keine Änderung zu dem VGA aus 2024. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Februar 2024 ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen medizinischen Status keine wesentliche Änderung bezüglich Leiden 1 bis 4 ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar. Die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist in keinem aktuellen Befund dokumentiert und ist auch aus dem aktuellen Status nicht ableitbar. Keine Änderung zu dem VGA aus 2024
3.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, daher könne kein Parkausweis ausgestellt werden.
3.3. Mit Stellungnahme vom 28.08.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit der Beurteilung nicht zufrieden sei. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen benötige er den Parkausweis, um seinen Alltag erleichtern zu können. Das Zurücklegen von weiten Strecken sowie das Aus- und Einsteigen bei engen Parkplätzen bereite ihm große Schwierigkeiten und Anstrengungen. Er werde um Rat bei der Arbeiterkammer ersuchen, da er sich missverstanden und nicht ernst genommen fühle. Er bitte um erneute Prüfung seiner Situation. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren medizinischen Befunde bei.
3.4. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des beigezogenen Arztes Dr. XXXX ein; in seiner Stellungnahme vom 09.12.2025 führte er wie folgt aus:
„Die vom Antragsteller eingebrachten Angaben sind schon bei der Untersuchung berichtet und in das aktuellen GA aufgenommen worden. Es besteht ein hoher Leidensdruck. Die im aktuellen medizinischen Status objektivierten Einschränkungen wurden in der Auswahl der Positionsnummern und des entsprechenden Rahmensatz ausreichend abgebildet und führen zu keiner Erweiterung. Es besteht keine höhergradige Lähmung, das rechte Bein kann als Standbein verwendet werden, die oberen Extremitäten sind in der Funktion nicht eingeschränkt. Das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug ist möglich. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergibt sich keine Änderung.“
4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und führte aus, dass er noch selber Autofahren könne und es auch täglich mache – deshalb benötige er den Behindertenparkplatz. Da er täglich seine Gehhilfe benötige (Rollator, Krücken) müsse er seine Fahrertür weit aufmachen, um ein- und auszusteigen; das würde bei einem “normalen” Parkplatz oder einer Parkgarage nicht möglich sein. Das Einladen seiner Gehhilfen lasse sich nur mit weit geöffneten (Auto-)Türen bewältigen, da sein PKW keine Schiebetür habe. Leider gebe sein rechter Fuß nach ca. 10 Metern nach, da die Kraft nicht mehr ausreichend sei und er zum Nachschleifen anfange.
Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde vor.
6. Am 19.01.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der am 20.08.2023 gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.07.2024 abgewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.03.2025 (erneut) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2025 wurde der Antrag abgewiesen.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.5. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Es liegen insgesamt keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Trotz leicht eingeschränkter Gangmobilität ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen beeinträchtigen einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die Stand- und Gangsicherheit nicht.
1.6. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.4. bis 1.6.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.08.2025 samt Stellungnahme vom 09.12.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Zudem nimmt er auch ausführlich Bezug auf das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 06.05.2024 betreffend die bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung.
Der medizinische Sachverständige gelangte nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorliegenden Befunden sowie dem erhobenen aktuellen körperlichen Status keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder körperlichen Belastbarkeit ableiten lässt, die eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zur Gesamtmobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung, wonach die Mobilitätseinschränkung als lediglich leichtgradig einzustufen ist, das Gangbild als sicher beschrieben wurde und der Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbständig an- und auszukleiden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport ist trotz der Funktionseinschränkungen möglich.
Auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.in XXXX stellt in ihrem Gutachten vom 06.05.2024 fest, dass zwar eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung besteht. Das Verwenden von Hilfsmitteln und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist zumutbar. Sie führt erklärend weiter aus, dass die unbeeinträchtigte linke Hand kompensierend wirkt. Der Sachverständige Dr. XXXX nimmt Bezug auf diese Einschätzungen und hielt in seinem Gutachten schlüssig fest, dass keine Änderungen zu dem Vorgutachten von Dr.in XXXX zu verzeichnen sind. Er hielt fest, dass die oberen Extremitäten in der Funktion nicht eingeschränkt sind (vgl. hierzu auch im Untersuchungsbefund “Schulter rechts endlagig schmerzhaft”).
Sofern der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.08.2025 vorbringt, keine Strecken zu Fuß gehen zu können und dass das Ein- und Aussteigen ihm große Anstrengungen bereite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dies nicht durch neue Befunde belegte. Dazu entgegnete der beigezogene Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.12.2025 nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Untersuchung über seine Beschwerden berichtete und ein hoher Leidensdruck bestehe; die subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers jedoch in der Anamnese bereits aufgenommen wurden. Weitere medizinische Einschränkungen konnten von ihm nicht objektiviert werden. Es bestehe keine höhergradige Lähmung, das rechte Bein könne als Standbein verwendet werden. Wie bereits im Vorgutachten von Dr.in XXXX bemerkte der Sachverständige, dass die oberen Extremitäten nicht eingeschränkt seien.
Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, er benötige täglich seine Gehilfen, bestehend aus Unterarmstützkrücken oder einem Rollator. Wie Dr. XXXX in seinem Sachverständigengutachten vom 12.08.2025 betonte, ist jedoch aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen eine solche Notwendigkeit nicht ableitbar. Auch Dr.in XXXX führt in ihrem Vorgutachten diesbezüglich aus, dass die Verwendung eines Gehstocks oder einer Unterarmstützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit zweckmäßig sei, eine Verwendung des Rollators jedoch nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer einen Rollator benutzen müsste, ist auch dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.03.2025 nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, besteht beim Beschwerdeführer auch keine erhebliche Gangeinschränkung – trotz leichter Einschränkung ist dem Beschwerdeführer ein sicherer Transport und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe der Gutachter ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel, darunter das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.03.2025, sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun vorbringt, sein Fuß beginne nach 10 Metern Gehstrecke zu „Schleifen“ und „er habe seine Kraft mehr” ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu verweisen, wonach die subjektiven Beschwerden berücksichtigt wurden und der Allgemeinzustand aufgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer nur rund 10 Meter gehen könne, wurde auch nicht durch vorgelegte Befunde objektiviert.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem Sachverständigengutachten vom 12.08.2025 sowie in der medizinischen Stellungnahme vom 09.12.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von 300 – 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer ist zwar in seiner Gangmobilität leicht eingeschränkt, dennoch vermag das Vorliegen dieser Einschränkung (unter Zuhilfenahme einer Gehhilfen wie beispielsweise einem Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke) den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die Stand- und Gangsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er benötige den Parkausweis, da er auf einem „normalen“ Parkplatz nicht über ausreichend Platz verfüge, um seine Gehhilfen in sein Fahrzeug zu verladen, zumal dieses über keine Schiebetüren verfüge, ist klarzustellen, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der entsprechenden Zusatzeintragung im Behindertenpass betreffend die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, kommt es dabei ausschließlich auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie auf deren konkrete Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an. Andere Umstände – wie etwa die Beschaffenheit des verwendeten Fahrzeuges oder die Parkplatzsituation – sind demgegenüber rechtlich nicht maßgeblich.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht dar, inwiefern ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich unzumutbar wäre.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten sowie eine medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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