W217 2331690-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und das Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 02.09.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 11.04.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 10.07.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Depression, Somatisierung
Migräne, somatoforme Kopfschmerzen
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung einer Bekannten, er sei hergebracht worden. Anamnese mit der BP bei Sprachbarriere, AW spreche arabisch.
Das Hauptproblem seien die orthopädischen Einschränkungen: er leide unter Schmerzen in der Wirbelsäule. Schmerzmitteln nehme er täglich. Er wäre vor 2 Tagen erstmals beim Orthopäden gewesen (keine Befundvorlage). Physikalische Therapie sei empfohlen worden.
Weiters sei eine Depression bekannt - wegen der Schmerzen. Schlafen könne er nicht gut. Escitalopram nehme er derzeit nicht - ein Nierenultraschall sei geplant, diesen solle er abwarten. Psychotherapie mache er keine.
Er hätte auch Kopfschmerzen, er nehme Mexalen oder Ibuprofen. Er solle aber derzeit wegen der Nierenschmerzen nicht so viele Schmerzmitteln einnehmen.
Im ADL- Bereich sei er auf Fremdhilfe der Gattin angewiesen.
Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.
Befunde werden vorgelegt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: keine
Medikamente: Mefenamin, Metagelan
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Verheiratet, wohne mit der Gattin und 3 Kindern im Erdgeschoß. Beruf: in XXXX Baustelle,
Ö: Deutschkurs
Nik: 20Z/T
Alk. 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zentrum XXXX , Dr. XXXX , 16.01.2025
D: 02.04.2025
Vordiagnosen unverändert:
16.01.2025 Cervicobrachialgie li bei mehrsegmentalen Neuroforamenstenosen bds.
Lumboischialgie li re
Migräne linksseitig mit Phono- und Photophobie
Coxalgie bds bei suspektem Pincer-Impingement
Neuropathiesyndrom der UEX gering linksseitig betont
fragl. inzip. kognitive Einschränkung u. Verlangsamung
somatoforme Komponente der Beschwerden wahrscheinlich
28.10.2024
Depressio. Panalgesie VAS 10/10, Somatisierungsstörung
19.09.2024
schmerzhafte sensible Halbseite li. DD Cervicobrachialgie li + Lumbolschialgie li
Cephalea li., migräneartig, Phono-, Photophobie
Coxalgie bds bei suspektem Pincer-Impingement
V.a. PNP
fragl. inzip. kognitive Einschränkung u. Verlangsamung
starke somatoforme Komponente der Beschwerden wahrscheinlich
Anamnese 02.04.2025: alle Beschwerden unverändert
Mefenam. 500mg max 3x1 bei Kopfschmerz
Procedere: 19.09.2024
ad MRT Cerebrum + HWS
EEG, Ü ad NLG. Ko mit Bef., dann ggf MMSE, physikal. Th.
28.10.2024
R: Versuch mit Escitalopram einschleichend
Kontrolle hierorts mit schriftlichen MRT-Befunden ab Mitte Dezember, dann ggf MMSE
16.01.2025
Rezept: Mefenamin + Metagelan maximal 3x1 gleichzeitig
Rezept: Escitalopram wieder einschleichend, nicht unterbrechen
Wiedervorstellung bei Bedarf, dann wieder (nachholen): NLG
EEG, ggf. Mrt der LWS, ggf Triptan
02.04.2025
- MRT der LWS vorerst nicht angeordnet (bei Unklarheiten)
DH XXXX , MRT Gehirnschädels und der HWS, 13.01.2025
Vereinzelt unspezifische Glioseherdchen subkortikal frontal.
Vorgelegter Befund
DZ XXXX , Untersuchung vom 31.07.2024
Röntgen der gesamten Wirbelsäule in 2 Ebenen sowie Beckenübersichtsaufnahme in 2 Ebenen
Zuweisungsdiagnose: Cephalea, Lumbalgie. CVS, Fehlhaltung. Beckenschiefstand
Ergebnis:
Kein wesentlicher Beckenschiefstand.
Geringgradige skoliotische Achsendeviation der BWS mit linkskonvexer flachbogiger skoliotischer
Achsendeviation im mittleren BWS-Segment.
Streckfehlhaltung der HWS mit angedeuteter paradoxer Kyphosierung und konsekutiver Unkovertebralgelenksarthrose von HWK 3-6. Diskrete begleitende Osteochondrose mit inzipienten ventralen osteophytären Randappositionen.
Streckfehlhaltung der LWS mit inzipienten ventralen Randappositionen im Bereich der gesamten LWS. Osteophytäre Randappositionen. Inzipientes Morbus Baastrup Phänomen am lumbosakralen Übergang. Pincer-Impingement beidseits linksbetont.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, kein Meningismus
Caput: HN unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese links wird demonstriert, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Lasegue: bei ca. 30 Grad rechts und 25 Grad links Schmerzen Nierelager links DD paravertebral links, Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: Tiefereinstellen links (Schmerzen), kurz gehalten, Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität und Sprache: nicht beurteilbar
Romberg (neben der Liege durchgeführt): lässt sich plötzlich auf die Liege fallen und vergräbt dabei seinen Kopf unter den Armen. Unterberger: nicht demonstriert
Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert
Aggravierung/Verdeutlichung
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel in Pantoffeln, hält dabei eine Hand am unteren Rücken, Standvermögen: sicher, verzögerter Lagewechsel.
Verdeutlichung/Aggravierung
Status Psychicus:
Wach, Rest bei Sprachbarriere nicht prüfbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 und 3 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Augenprobleme-hierzu keine fachärztlichen Befunde vorliegend
Fragliches Nierenleiden-hier weitere Diagnostik noch offen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erstgutachten
X Dauerzustand
(…)“
1.2. Mit Schreiben vom 23.07.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Die Frist verstrich ungenützt.
2. Mit Bescheid vom 02.09.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 10% betrage. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde und führte unter Beilage weiterer Befunde aus, unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer seit einem Insult vor 2 Jahren linksseitig gelähmt sei. Auch liege eine ausgeprägte, hochgradige Schwerhörigkeit beidseits sowie eine beidseitige Sehminderung und eine Amaurosis fugax vor. Weiter leide er an einer aktiven Heliobacter assoziierten Pangastritis, einer HP-Carditis sowie hyperregeneratorischer Ösophagopathie.
4. Daraufhin holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein:
4.1. Von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die in ihrem Gutachten vom 06.11.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers festhält:
„(…)
ANAMNESE:
keine Voroperationen
Er habe schon viele Jahre Schmerzen im Bewegungsapparat und sei deswegen im Geburtsland immer wieder in die Spitalsambulanz gegangen.
Seit einem Jahr sei er in Österreich deswegen in Behandlung. Die linke Köperseite schmerze immer.
Seit einem Monat sei er auch in psychiatrischer Behandlung wegen der Schmerzen.
Nikotin: 20/ die
Derzeitige Beschwerden:
Die linke Köperseite schmerze immer von oben bis unten.
Er tue sich schwer mit dem Essen, habe Schmerzen im Bauch.
Er habe auch Schmerzen im Kopf.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Trittico ret 150 0-0-11/3
Ascalan 2mg 0-0-1
Pregabalin 75 2x1
Relpax 40 bei Bedarf: ca. 2x/Monat
Tramal 50 2x1
Pantoprazol 40 1x1
Diclofenac 100 2x1
Novalgin bei Bedarf
Candersatan 8 1x1
Colofac
Metagelan bei Bed.
Psychiaterkontrolle (Erstkontakt anamnestisch 9/25), weitere Kontrollen 1x/Monat vereinbart
Sozialanamnese:
aus XXXX stammend 6 Jahre Schule,
dann habe er 10 Jahre gearbeitet (Bauernhof).
Dann habe er wegen der Schmerzen nicht mehr arbeiten können. Er sei dann zu Hause gewesen. Die Frau und die Kinder hätten gearbeitet.
Seit 12/2023 in Österreich
keine Arbeitstätigkeit. Er habe eine Deutschkurs gemacht. Habe aber nur den Alphabetkurs besucht, dann sei es wegen der Schmerzen nicht mehr möglich gewesen.
Er erhalte Geld vom österreichischen Staat.
Verheiratet, 5 Kinder (24a- 17a), leben zu Hause.
Führerschein: keiner (in XXXX habe er schon einen gehabt.)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur jene angeführt, die seit dem Vorgutachten neu vorgelegt wurden:
Gastroskopiebefund 21 01 2025:
Dg.:
Aktive helicobacterassoziierte Pangastritis; HP-Carditis; Ösophagopathie
CT Abdomen 22 07 2025:
Ergebnis:
Normal positionierte unauffällige rechte Niere. Beckenniere links mit kleinen unkomplizierten Zysten (Bosniak 1). Sonst reguläre Darstellung der Nieren und ableitenden Harnwege insbesonders kein Nachweis einer suspekten Raumforderung oder eines obstruktiven Prozesses.
Arztbrief Ärztefunkdienst 26 08 2025:
Arztdokumentation:
diverse beschwerden auch LWS schmerzen chronisches Schmerzsyndrom
war am 06.08 bei neurologin
v.a. somatisieringsstörung FA psychiatrie empfohlen neuroststatus o.b.
keine paresen kein querschnitt
harn und stuhl o.b.
….1g metagelan lamp diclofenac 75mg ad 250ml nacl 0.9%
10:35 schmerzen gebessert!.....
NLG N. peroneus, N. tibialis, N. suralis 06 08 2025:
Zusammenfassung:
Peroneus-Neuropathie bds DD PNP
Befund Internist Dr. XXXX 13 08 2025:
Diagnose:
st. p. helicobacterassoziierte Pangastritis
HP-Carditis
migränekopfschmerzen
v.a. art. Hypertonie
Ambulanzschreiben AKH XXXX Psychiatrie 30 09 2025: Diagnose(n)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Rezidivierend depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10. F33.2)
- Leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7)
- Migränekopfschmerzen
aktuell depressives Zustandsbild, Durchschlafstörungen, flashbacks, Kopfschmerzattacken, Konzentrationsstörungen
Stellungnahme:
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist der Pat. erheblich und dauerhaft in seiner Alltagsfunktion eingeschränkt. Ich unterstütze einen Antrag auf Behindertenpass.
multiprofessioneller Dekurs Ambulanz Klinik XXXX 19 09 2025:
.....Pat. kommt mit Rettung, seit 1,5 Stunden Schmerzen li UB mit Ausstrahlung in das linke Bein, Rücken und Hoden, Übelkeit...
CT Abdomen vom 22.7.25 bei Mikrohämaturie: Beckenniere li mit kleinen unkomplizierten Zysten
Frühere Krankheiten: Migräne
St. p. HP Pangastritis
Va. art. HT
Belastungsstörung
Somatisierungsstörung
Beckenniere li
Diagnose: Va. muskulären Schmerz
Procedere:
Pat. nach Therapie komplett schmerzfrei
HWS Röntgen 13 01 2025:Ergebnis:
Streckfehlhaltung.
Chondrosen und geringe Osteochondrose mit Modic Typ 2-Veränderungen bei C5/C6.
Die oben beschriebenen Veränderungen führen bei C3/C4 zu einer deutlichen Verschmälerung des prämedullären Raumes rechts und zu mittelgradigen knöchernen Foraminostenosen beidseits. Bei C4/C5 eine höhergradige knöcherne Foraminostenose links und mittelgradig rechts und bei C5/6 diskoossäre mäßige Foraminostenosen beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
50 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand:
Übergewicht, BMI 29,4
Größe: 175,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Oberflächensensibilität: links reduziert angegeben
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
zuerst bds. Hypodiadochokinese demonstriert, nach Motivation stgl. Beweglichkeit- Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.- aber wie demonstratives Vorbeizeigen (DD: Übersetzungsproblem?) greift sich bds. zielgerichtet an die Stirn.
Oberflächensensibilität: links reduziert angegeben
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Oberflächensensibilität: links reduziert angegeben
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: soweit bei Fremdsprachigkeit beurteilbar unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von BP begleitet, sei mit einem Freund mit dem PKW hergebracht worden.
An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, soweit bei Sprachbarriere beurteilbar gut auskunftsfähig, antwortet prompt und offenbar folgerichtig auf die übersetzten Fragen, soweit bei Sprachbarriere beurteilbar:
bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration in der Untersuchung erhalten, Antrieb etwas reduziert imponierend, Stimmungslage wirkt bedrückt, stabil, wenig im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik explorierbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- Hörstörung- siehe Fachgutachten
- Augenstörung/ Sehproblem, da kein augenfachärztlicher Befund vorliegend
- Beckenniere li mit kleinen unkomplizierten Zysten, da keine relevanten Funktionsstörungen daraus ableitbar
- ein Insult vor 2 Jahren ist befundmäßig nicht dokumentiert. Eine daraus resultierende Lähmung linksseitig ist neurologisch nicht belegt und lässt sich auch nicht in der aktuellen neurologischen Untersuchung nachweisen. Auch in einem MRT Gehirn vom 13 01 2025 ist kein stattgehabtes Insultareal beschrieben.
- Peroneus-Neuropathie bds DD PNP bei NLG 8/2025, da keine Lähmungen oder anhaltende Funktionseinschränkungen nachvollziehbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: Erhöhung um 2 Stufen zum Vorgutachten 7/25, da Verschlechterung mit auch kognitiven Einbußen und Therapienotwendigkeit und Therapieeinleitung. Damit Besserung im Verlauf möglich.
Leiden 2 und 3: keine Änderung nachvollziehbar
Leiden 4: neu aufgenommen
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung um 2 Stufen.
Gesamtgrad siehe zusammenfassendes Gutachten
X Dauerzustand
(…)“
4.2. Von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der in seinem Gutachten vom 24.11.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers festhält:
„Anamnese:
Komplette Sprachbarriere, die Bekannt übersetzt. Hörstörung seit 2 Jahren.; Hat seit 1 Woche HdO-Hörgeräte RIC.
von XXXX Diese helfen.
Keine Operationen im HNO-Bereich.
Derzeitige Beschwerden:
Hörstörung beidseits, rechts mehr als links; Tinnitus bds. den ganzen Tag
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
HdO-RiC Hörgeräte
Med. lt. Liste von Dr. XXXX vom 05.11.2025: Candesartan, Pregabalin, Colofac, Metagelan
Lt. Liste transc. Psychiatrei vom 30.09.2025: Trittico, Pegabalin, Ascalan,
Sozialanamnese:
nicht berufstätig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-04 Antragsleiden: „orthopädische Einschränkungen, Augenprobleme“. Hörstörung ist kein Antragsleiden
2025-07 neurolog. VG: Keine Erwähnung einer Hörstörung
2025-11 neurolog. GA: „Hörvermögen anamnestisch unauffällig,“ wiederum keine Erwähnung einer Hörstörung.
205-08 HNO-FÄ Dr.in XXXX : „hochgradige pantonale Innenohrläsion … Hörgeräteversuch bds angeraten“
Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 120,90,100,120; li 80,80,95,100dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 100%, li 97%.
Es gibt viele weitere Befunde (Ärztefunkdienst, Transk. Psychiatrie, multipr. Dekurs Kl. XXXX , Zentrum XXXX ), in welchen teilweise umfangreiche Diagnoselisten angegeben sind, in denen nicht ein einziges Mal eine Hörstörung erwähnt wird.
Angefordert von Fa. XXXX Akustik mit Zustimmung des AW:
2025-11 Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 35,35,40,50; li 30,25,30,45dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 43%, li 31%.
Sprachaudiogramm: bei 80dB Diskrimination re 85%, li 65%.
[Diese Audiogramme sind Grundlage der Einstufung.]
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht
Gebiss: san. bedürftig
Tonsillen: chronisch gerötet, Kryptenbrei
Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen
Stimme: normal
Sprache: nicht beurteilbar
Klin. Hörprüfung: W 0, + R + ; Hörweitenprüfung nicht möglich
Tonaudiogramm: Sagt immer nur „ein bisschen“, aber bei jedem Durchlauf kommen die Angaben früher. (0.5,1,2,4kHz) re 65,85,80,120; li 55,60,65,70dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 96%, li 78%.
Im Gespräch mit der Begleiterin (ohne Hörgeräte) auf ca. 1,5 m problemlose Kommunikation.
Ich rufe ihn auf ca 3 m von hinten in mittlerer Lautstärke an – er reagiert sofort.
Sonstiges: Hustet immer wieder während der Untersuchung.
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
orientiert, Duktus im Gespräch mit der Begleiterin scheint klar, auch im Positiven affizierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze beim ersten Leiden berücksichtigt ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das vorgelegten Audiogramm Dr.is XXXX sowie auch das im Rahmen dieses Gutachtens erstellte Audiogramm spiegeln nicht das tatsächliche Hörvermögen des AW wider.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
HNO-Erstbegutachtung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Siehe Gesamt-Gutachten.
X Dauerzustand
(…)“
4.3. Sodann stellt Dr.in XXXX in ihrer Gesamtbeurteilung vom 24.11.2025, in welcher die beiden zuvor dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, fest:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- Augenstörung/ Sehproblem, da kein augenfachärztlicher Befund vorliegend
- Beckenniere li mit kleinen unkomplizierten Zysten, da keine relevanten Funktionsstörungen daraus ableitbar
- ein Insult vor 2 Jahren ist befundmäßig nicht dokumentiert. Eine daraus resultierende Lähmung linksseitig ist neurologisch nicht belegt und lässt sich auch nicht in der aktuellen neurologischen Untersuchung nachweisen. Auch in einem MRT Gehirn vom 13 01 2025 ist kein stattgehabtes Insultareal beschrieben.
- Peroneus-Neuropathie bds DD PNP bei NLG 8/2025, da keine Lähmungen oder anhaltende Funktionseinschränkungen nachvollziehbar
- Das vorgelegten Audiogramm Dr.is XXXX sowie auch das im Rahmen dieses Gutachtens erstellte Audiogramm spiegeln nicht das tatsächliche Hörvermögen des AW wider.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: Erhöhung um 2 Stufen zum Vorgutachten 7/25, da Verschlechterung mit auch kognitiven Einbußen und Therapienotwendigkeit und Therapieeinleitung. Damit Besserung im Verlauf möglich. Leiden 2,5,6: neu aufgenommen
Leiden 3,4: keine Änderung nachvollziehbar
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung um 2 Stufen
X Dauerzustand
(…)“
5. Diese 3 Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2025 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
6. Hierzu wandte der Beschwerdeführer ein, der im Gutachten festgelegte Grad der Behinderung berücksichtige wesentliche Einschränkungen seines Alltags nur unzureichend. Er leide seit längerer Zeit an schweren psychischen Problemen, darunter ausgeprägte Angstzustände, Belastungsreaktionen, und an starken Einschränkungen im sozialen und beruflichen Bereich. Diese wirkten sich massiv auf seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf seine Arbeitsfähigkeit aus. Die Auswirkungen seien dauerhaft und beeinträchtigten ihn stark im täglichen Leben. Zusätzlich bestehe bei ihm eine nachweisliche Hörbehinderung, die ihn im Alltag erheblich einschränke. Sie führe zu Kommunikationsproblemen, sozialer Isolation und erschwerten Bedingungen in öffentlichen Räumen sowie in jeder beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus leide er an chronischem Bluthochdruck, der medizinisch behandelt werden müsse und der bereits mehrfach zu Kreislaufproblemen, Schwindel und körperlicher Belastungsunfähigkeit geführt habe. Diese Erkrankung wirke sich zusätzlich negativ auf seine psychische und körperliche Gesamtsituation aus. Weitere medizinische Befunde wurden keine vorgelegt.
7. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.01.2026 ein.
8. Am 16.01.2026 langte ein weiterer Arztbrief vom 06.08.2025, ein Kurzbrief vom 23.12.2025, und ein Befundbericht Hypertension Management der Internist XXXX beim BVwG ein.
9. Da die Gutachten von Dr.in XXXX und Dr. XXXX zwar dem Beschwerdeführer, nicht aber dessen Vertretung übermittelt wurden, brachte das BVwG diese mit Schreiben vom 28.01.2026 der Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis. Von einer weiteren Stellungnahme wurde jedoch abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte am 11.04.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.11.2025, in welcher das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 24.11.2025 sowie jenes von Dr.in XXXX vom 06.11.2025 einen wesentlichen Bestandteil bilden.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Der Beschwerdeführer brachte in seinen Einwendungen vom 03.12.2025 vor, er leide seit längerer Zeit an schweren psychischen Problemen, darunter ausgeprägte Angstzustände, Belastungsreaktionen und starke Einschränkungen im sozialen und beruflichen Bereich. Auch bestehe bei ihm eine nachweisliche Hörbehinderung, die ihn im Alltag erheblich einschränke. Darüber hinaus leide er an chronischem Bluthochdruck.
Pos.Nr. 03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD
(post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
Schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr.in XXXX in ihrem Gutachten die Heranziehung mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegen.
Dies deckt sich einerseits mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Status Psychicus: …. Antrieb etwas reduziert imponierend, Stimmungslage wirkt bedrückt, stabil, wenig im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik explorierbar.“) andererseits mit dem Kurzbrief des AKH XXXX vom 30.09.2025
(vgl. „Diagnosen:
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
- Rezidivierend depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10. F33.2)
- Leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7)
- Migränekopfschmerzen
aktuell depressives Zustandsbild, Durchschlafstörungen, flashbacks, Kopfschmerzattacken, Konzentrationsstörungen
(…)“
Die Einstufung von Leiden 1 („depressive Störung, Somatisierungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom, Posttraumatische Belastungsstörung, leichte kognitive Störung“) unter der Pos.Nr. 03.05.01 mit einem GdB von 30% ist daher nicht zu beanstanden.
Dr. XXXX stuft die Hörstörung beidseits unter der Pos.Nr. 12.02.01 mit dem fixen Richtsatz von 20% ein. Hierzu führt er in seinem Gutachten vom 24.11.2025 erläuternd aus, dass das vorgelegte Audiogramm Dr.is XXXX sowie auch das im Rahmen seines Gutachtens erstellte Audiogramm nicht das tatsächliche Hörvermögen des Beschwerdeführers widerspiegeln.
Der befasste Facharzt für HNO hält in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025 im Rahmen der Erhebung des Fachstatus fest: „Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B. Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B. …..Klin. Hörprüfung: W 0, + R + ; Hörweitenprüfung nicht möglich. Tonaudiogramm: Sagt immer nur ‚ein bisschen‘, aber bei jedem Durchlauf kommen die Angaben früher. (0.5,1,2,4kHz) re 65,85,80,120; li 55,60,65,70dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 96%, li 78%. Im Gespräch mit der Begleiterin (ohne Hörgeräte) auf ca. 1,5 m problemlose Kommunikation. Ich rufe ihn auf ca 3 m von hinten in mittlerer Lautstärke an – er reagiert sofort.“
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag lediglich orthopädische Probleme sowie Augenprobleme als Gesundheitsschädigungen vorbrachte. Erstmals mit Schreiben vom 13.10.2025 legte der Beschwerdeführer ein Tonaudiogramm vom 18.08.2025 vor, wonach er an einer ausgeprägt, hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits leide. Allerdings beschrieb Frau Dr.in XXXX im Rahmen ihrer Untersuchung das Hörvermögen des Beschwerdeführers am 06.11.2025 noch als „anamnestisch unauffällig“. Zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer zudem auch noch keine Hörgeräte verwendete (wie sich aus der Anamnese am 20.11.2025 ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Hörgeräte erst „seit 1 Woche“).
Auch die Einstufung des Leiden 2 unter der Pos.Nr. 12.02.01 ist sohin nicht zu beanstanden.
Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit die ab dem 12.01.2026 beim BVwG eingelangten Befunde nicht berücksichtigt werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.11.2025, in welcher das Gutachten von Dr. XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 24.11.2025 sowie jenes von Dr.in XXXX vom 06.11.2025 einen wesentlichen Bestandteil bilden, zu Grunde gelegt, aus der sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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