W114 2336700-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 23.10.2025 gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123780010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.12.2022 übermittelte XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2023) und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 4,4337 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24345935010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer angemeldeten bzw. auch ermittelten landwirtschaftlichen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 4,4339 ha ausgegangen.
3. Ausgehend von einem von der AMA angestellten Referenzflächenabgleiches wurde in weiterer Folge von der AMA nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 4,1756 ha als beihilfefähig anerkannt.
4. Daher wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24345935010, durch den Abänderungsbescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123780010, insofern geändert, als nunmehr auf der Grundlage von nur mehr 4,1756 ha festgestellter beihilfefähiger Fläche dem BF für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 959,73 gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR 163,52 zurückgefordert wurde.
Dieser Bescheid wurde – wie im Bereich der Zustellung von Bescheiden im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen üblich ohne Zustellnachweis und ausschließlich im elektronischen System der AMA – dem BF zugestellt.
5. In einem Schreiben der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Außenstelle Feldkirchen, vom 23.10.2025, in der AMA eingelangt am 27.10.2025, wurde unter anderem auch ein „Einspruch“ gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123780010, erhoben.
6. Dazu wurde vom BF selbst in einer E-Mail am 13.11.2025 ausgeführt, dass er den Abänderungsbescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123780010, niemals gesehen bzw. in Empfang genommen habe.
7. Die AMA hat nunmehr den Abänderungsbescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123780010, nachweislich übermittelt, der am 24.11.2025 an den BF zugestellt wurde.
8. Der Beschwerdeführer hat nunmehr im elektronischen System der AMA am 12.12.2025 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wies er unter Hinweis auf angeschlossene Beilagen auf einen auch auf seinen Flächen errichteten Mountainbike Trail hin. Es sei dabei zu nicht absehbaren Streckenänderungen gekommen, die Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seines Betriebes haben würden, und die von ihm nicht vorhersehbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, allenfalls auch den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückzuweisen.
9. Die AMA legte am 24.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA ein neues Berechnungsergebnis vorliegt, welches zu einer weiteren Prämiengewährung führen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 209/2022, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass ein neues Berechnungsergebnis vorliege, welches dazu führt, dass dem BF für das Antragsjahr 2023 zusätzliche Direktzahlungen zu gewähren sind.
Mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.
Die AMA vermag mit dieser Bekanntgabe einer verfeinerten Prüfung das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, dass es dadurch in der Regel zu einer Reduktion der beanstandeten Fläche und damit zu einer Reduktion der sanktionsrelevanten nicht anzuerkennenden förderfähigen Fläche kommt, was in der Regel auch zu einer für einen Beschwerdeführer zumindest teilweise positiven Entscheidung führt.
Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage einer anzustellenden verfeinerten Prüfung – wie von ihr selbst angekündigt – und Berechnung sowie unter Wahrung eines anzustellenden Parteiengehörs hinsichtlich der Ergebnisse dieser Feinprüfung und der darauf basierenden Berechnung, über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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