I419 2329145-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 23.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin von 02.09. bis 28.09.2025 kein Arbeitslosengeld zustehe. Begründend führte das AMS aus, diese habe ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen. Da sie „mit“ 16.09.2025 ins Ausland übersiedelt sei, erfolge keine Auszahlung.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei von 01.10. bis 13.10.2025 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da sie Österreich erst am 13.10.2025 verlassen habe. Sie habe anschließend ein Studium begonnen, um ihre berufliche Zukunft zu verbessern, welches sie selbst finanziere. Ihre Kündigung sei zudem notwendig gewesen, um dieses Studium zu beginnen, sodass sie um „Korrektur des Bescheides“ ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:
1.1 Die Beschwerdeführerin war von 05.09.2022 bis 31.08.2025 bei der S. GmbH vollversichert beschäftigt. Sie löste dieses Dienstverhältnisses mit ihrer Kündigung auf. Am 02.09.2025 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.
1.2 Im Oktober 2025 hat sie ein Masterstudium in XXXX mit Anwesenheitspflicht begonnen und ist dazu am 13.10.2025 nach Italien gezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und den eingeholten Versicherungsdaten. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin den in diesen Daten festgehaltenen Abmeldegrund „Kündigung durch den Dienstnehmer“ auch mit ihrer Beschwerde nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AlVG für vier Wochen kein Arbeitslosengeld, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218)
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach § 11 Abs. 2 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei, weshalb ihr grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 AlVG, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld zustand.
Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bis 13.10.2025 noch nicht im Ausland gewesen, bezieht sich nicht auf die ausgesprochene Sanktion, sondern offenbar auf die – lediglich (als Hinweis) in der Begründung eingefügte – Ankündigung, es werde nichts ausgezahlt, zumal in der Beschwerde dann beantragt wird, eine Auszahlung für 01. bis 13.10.2025 vorzunehmen.
3.3 In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei auf die Mittel angewiesen, da sie ihr Studium selbst finanziere, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen. Dieser hat ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld dazu dienen soll, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Es sei „systemwidrig“, wenn es zur Finanzierung einer Ausbildung herangezogen wird. (VwGH 27.05.2025. Ra 2024/08/0048, Rz. 17, mwN, zu einem Bachelorstudium)
3.4 Vorliegend geht es zwar – anders als in der zitierten Entscheidung – nicht um die Frage, ob das Arbeitslosengeld während der Ausbildung (weiterhin) ausnahmsweise zusteht, jedoch sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, Rz. 7, mwN)
3.5 Fallbezogen wird nicht behauptet, der Beschwerdeführerin wäre die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der S. GmbH nicht zumutbar gewesen. Im Sinne der oben in 3.3 zitierten Rechtsprechung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme eines Studiums als Nachsichtsgrund mit der Folge angesehen werden kann, dass Arbeitslosengeld gebührt.
3.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich auch bei einem Wohnsitzwechsel um einen berücksichtigungswürdigen Fall handeln kann, wenn bei Aufrechterhaltung des (früheren) Dienstverhältnisses (tägliche) Wegzeiten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte entstanden wären, welche die Zumutbarkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eindeutig bei Weitem überschritten hätten. (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272) Vorliegend erfolgte der Wohnsitzwechsel allerdings erst rund sechs Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses, sodass dieses bis dahin ohne Änderung der Wegzeiten fortgesetzt werden hätte können, womit aus der angeführten Rechtsprechung fallbezogen nichts für den Beschwerdestandpunkt zu gewinnen ist.
3.7 Gründe für einen Nachsicht im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG sind demnach nicht hervorgekommen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sanktion erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, wobei die in § 11 Abs. 1 AlVG vorgesehene maximale Sanktionsdauer nicht auszusprechen war, da die Beschwerdeführerin für den 01.09. (noch) kein Arbeitslosengeld geltend machte.
3.8 Daher erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet, weshalb sie wie geschehen abzuweisen war. Mit dem außerhalb des Beschwerdegegenstandes gelegenen Begehren, der Beschwerdeführerin für 01.10. bis 13.10.2025 eine Leistung des AMS zu gewähren, wird das AMS sich selbst zu befassen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und geklärt. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätten daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGVG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)
Rückverweise