I404 2329588-1/7E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 10.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), vom 02.04.2025 wurde Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto des Vereins XXXX XXXX XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) ein Rückstand an Beiträgen samt Nebengebühren in der Höhe von € 63.587,26 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen bestehe. Die Beschwerdeführerin sei als Obfrau Vertreterin vom Beitragskontoinhaber (die Primärschuldnerin) gewesen. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach den derzeitigen Berechnungen komme eine Haftung für Beiträge in der Höhe von ca. € 45.343,23 (zzgl. weiterer Verzugszinsen) in Betracht. Dieser Haftungsbetrag ergebe sich aufgrund der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Monate 08/2023 bis 04/2024. Um überprüfen zu können, ob die Sozialversicherungs-Beiträge im genannten Zeitraum aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in geringerem Ausmaß als andere Forderungen von Gläubigern befriedigt worden seien, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Folgendes bekannt zu geben und zu belegen:
1. “Welche fälligen Gesamtverbindlichkeiten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften jeweils zum Stichtag (Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes zB 31.05.) aus?
2. Welche Zahlungen sind auf diese Verbindlichkeiten geleistet worden (Zeitpunkt und Höhe)? Es sind dabei sämtliche Zahlungen (auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes wie Miete, Löhne, Strom, Gas, etc.) sowie Bargeschäfte zu berücksichtigen. Weiters sind Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die fällige Bankverbindlichkeiten reduziert haben, auszuweisen.
3. Inwiefern standen zu diesen Zeitpunkten liquide Mittel zur Verfügung bzw. ab welchem Zeitpunkt im Beurteilungszeitraum waren keine liquiden Mittel mehr vorhanden?
4. Wann erfolgte die letzte Zahlung an einen Ihrer Gläubiger?”
Die Richtigkeit und Vollständigkeit sei mit entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszügen, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen und vom Steuerberater zu bestätigen.?
2. Mit Schreiben vom 30.05.2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu wie folgt Stellung: Zur ersten Frage wurde ausgeführt, dass monatlich folgende Verbindlichkeiten bestanden hätten: Mietbeitrag (inkl. Strom und Gas), Restaurant L (Mittagessen für Kinder), Finanzamt, belangte Behörde, Personalkosten und sonstiger Betriebsausgang. Die konkreten Beträge und Zahlungstermine seien der tabellarischen Übersicht im nächsten Abschnitt zu entnehmen. Zu Frage 2. wurde ein Überblick in tabellarischer Form zu den Mietforderungen und Einzahlungen, die eingezahlten Beträge an das Restaurant F, die Einzahlungen an das Finanzamt, Zahlungen an Manuel H [Anm.: dabei handelt es sich um einen Gerichtsvollzieher] und an die belangte Behörde, sowie Zahlungen für sonstige Betriebsausgaben, wie A1 und für ein Leasingfahrzeug aufgelistet und dazu ausgeführt, dass Zahlungen für laufende Betriebsausgaben wie zB Einkäufe für die Kinderbetreuung, Jausengelder je nach Kontostand und Eingang der Fördermittel getätigt worden seien. Zu 3. führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund des eingeleiteten Konkursverfahrens ihr der Zugriff auf ihr Bankkonto entzogen worden sei. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, nachträglich exakte Auskünfte über die verfügbaren liquiden Mittel zu geben. Aus den Kontoauszügen gehe jedoch hervor, dass nach der letzten Überweisung ein geringer Restbetrag auf dem Konto verblieben sei. Zur 4. Frage wurde ausgeführt, dass die letzte Zahlung am 14.06.2024 an die belangte Behörde erfolgte. Es liege daher keine Pflichtverletzung da. Die Zahlungen an die Gläubiger seien nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel erfolgt, ohne einzelne Gläubiger systematisch zu bevorzugen. Zahlungen an alle Gläubiger seien situativ und abhängig von den Fördermitteleingängen geleistet worden. Die Primärschuldnerin sei als gemeinnützige Einrichtung auf Förderungen von Land und Gemeinde angewiesen gewesen. Die Förderungsmittel seien oft verspätet oder unvollständig ausbezahlt worden, weshalb eine gleichzeitige und vollständige Begleichung aller Verbindlichkeiten faktisch nicht möglich gewesen sei. Die Vermieterin habe sich kulant gezeigt und flexible Mietzahlungen erlaubt, weshalb dies keine Bevorzugung im rechtlichen Sinne gewesen sei. Kontoauszüge würden zeigen, dass nur begrenzte Mittel zur Verfügung gestanden seien, ab dem Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens habe keine Verfügungsgewalt mehr über das Konto bestanden und habe objektiv keine Möglichkeit zur Bevorzugung einzelner Gläubiger im relevanten Zeitraum bestanden. Um Personalgehälter rechtzeitig sicherstellen zu können, seien mehrfach private Mittel eingebracht worden. Die Insolvenz sei ohne eindeutige Vorabinformation und trotz der Bemühungen um Ratenzahlungen eingeleitet worden. Es hätten wirtschaftliche Zwänge bestanden, Gläubiger seien soweit wie möglich gleich behandelt worden, es seien externe Umstände maßgeblich gewesen und keine absichtliche oder fahrlässige Benachteiligung erfolgt. Beigelegt waren eine Ertragsberechnung für das Jahr2022 und für das Jahr 2023, ein Kontoauszug betreffend das Verrechnungskonto für die belangte Behörde für das Jahr 2023, ein Kontoauszug betreffend das Verrechnungskonto für das Finanzamt für das Jahr 2023, Budgetvoranschlag 2024 und 2023, ein Auszahlungsjournal betreffend die Monate Jänner 2024 bis Mai 2024, ein undatiertes Vermögensverzeichnis, ein WhatsApp Austausch mit Manuel H vom April 2024,ein Mailverkehr zwischen der Primärschuldnerin und dem Gericht sowie der belangten Behörde, eine Dienstgeber-Gesamtkostenauswertung für die Monate Jänner bis Mai 2024, Umsatzaufstellung des Kontos der Primärschuldnerin für den Zeitraum 01.01.2024 - 18.06.2024, und für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 und Buchungslisten für das Jahr 2023 und Jänner und Februar 2024.
3. Mit Schreiben vom 01.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der beigefügten Unterlagen, weiterhin die Rechtsauffassung bestehe, dass die Beschwerdeführerin für die bestehenden Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin hafte. Auch der Umstand, dass während des Beobachtungszeitraums etwa die Löhne der Dienstnehmer (vgl. VwGH 2002/08/0213) oder der Mietzins für die Geschäftsräumlichkeiten (vgl. VwGH 2008/08/0173) zur Gänze beglichen würden, während die Beiträge zur Sozialversicherung unberichtigt blieben, rechtfertige die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. einer Pflichtverletzung durch den Vertreter.
In Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.05.2025 habe sie zwar diverse Unterlagen übermittelt, jedoch würden weiterhin konkrete Nachweise über den Zahlungsverkehr der Primärschuldnerin im Zeitraum ab Fälligkeit des ältesten Beitragsrückstands bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (GZ XXXX vom 14.07.2024) bzw. über eine etwaige Einstellung von Zahlungen an Gläubiger fehlen. Mangels entsprechender Belege könne das Ausmaß einer möglichen Benachteiligung der belangten Behörde im Verhältnis zu anderen Gläubigern rechnerisch nicht festgestellt werden. Sie erhalte hiermit letztmalig die Möglichkeit, durch geeignete Unterlagen ihre Haftung zu widerlegen.
Für die Berechnung der Gleichbehandlungsquote seien die im Zeitraum 01.08.2023 bis 30.04.2024 fällig gewordenen Verbindlichkeiten heranzuziehen. Dabei werde geprüft, ob diese fälligen Verbindlichkeiten im genannten Zeitraum tatsächlich beglichen worden seien oder nicht. Anschließend werde die Summe der im Zeitraum 01.08.2023 bis◦ 30.04.2024 bezahlten fälligen Verbindlichkeiten gebildet. Separat werde die Summe der in diesem Zeitraum nicht bezahlten fälligen Verbindlichkeiten ermittelt. Nun werde die Summe aus den bezahlten und nicht bezahlten fälligen Verbindlichkeiten gebildet. Dies ergebe die Gesamtsumme aller im Zeitraum 01.08.2023 bis 30.04.2024 fällig gewordenen Verbindlichkeiten. Anschließend werde berechnet, wie viel Prozent dieser Gesamtverbindlichkeiten tatsächlich beglichen worden seien. In der Höhe dieses Prozentsatzes (= Gleichbehandlungsquote) hätte auch die belangte Behörde bedient werden müssen. Da die erforderlichen Informationen bislang nicht vollständig vorliegen würden, werde die Beschwerdeführerin ersucht, zur weiteren Prüfung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen: ·
Fällige Verbindlichkeiten (ausgenommen Sozialversicherungsbeiträge) im Zeitraum 01.08.2023 bis 30.04.2024, mit Angabe von Gläubiger, Fälligkeitstermin und Höhe. ·
Tatsächlich geleistete Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten (Datum, Betrag, Empfänger), inkl. betriebsnotwendiger Zahlungen (Miete, Löhne, Strom etc), Bargeschäfte sowie Zahlungseingänge zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten.
Verfügbarkeit liquider Mittel zum Stichtag 30.04.2024 sowie der Zeitpunkt, ab dem im Beobachtungszeitraum keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren.
Zeitpunkt der letzten Zahlung an einen Gläubiger, inklusive Betrag, Empfänger und Datum.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben sei durch entsprechende Buchhaltungs-unterlagen (zB Kontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) nachzuweisen und durch einen Steuerberater zu bestätigen.
Dieses Schreiben wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.09.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Obfrau der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 47.172,69 zzgl. Verzugszinsen haftet. Sie sei verpflichtet, der belangten Behörde € 47.172,69 zzgl. Verzugszinsen in der gemäß § 59 ASVG geltenden Höhe von derzeit 7,03% berechnet von € 41.765,87 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Zunächst legte die belangte Behörde den Verfahrensgang ausführlich dar, so wurden die Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2025 und 01.07.2025 wörtlich angeführt und die sonstigen Verfahrensschritte dargelegt. Im Sachverhalt führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.06.2022 bis 19.06.2024 als Obfrau der Primärschuldnerin im Vereinsregister eingetragen und diese nach außen vertreten habe. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2024 zu XXXX der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluss des LG XXXX vom 22.04.2025 sei das Konkursverfahren aufgehoben und auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote in der Höhe von 15,888578% entfallen. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt, die den Zahlungsverkehr ab Fälligkeit der Rückstände bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eine Gläubigergleichbehandlung nachvollziehbar belegen könnten. Insbesondere seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass im maßgeblichen Zeitraum keine liquiden Mittel vorhanden waren oder dass die Forderungen der ÖGK im gleichen Verhältnis wie jene anderer Gläubiger befriedigt worden seien. Ebenso könne anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt eine allgemeine Zahlungseinstellung eingetreten sei. Es liege eine Gläubigerungleichbehandlung vor, ein die Haftung ausschließender Grund bestehe nicht.
5. Mit E-Mail vom 10.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin ein im Betreff als “Stellungnahme Beschwerde zu XXXX “ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, wie telefonisch besprochen, ihr Anliegen schriftlich sende und um einen persönlichen Termin nächste Woche bitte. Dem beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass sie entgegen den Ausführungen im Schreiben (gemeint wohl: Bescheid) vom 10.09.2025 auf ein Schreiben vom 01.07.2025 nicht reagiert habe und dadurch Verzugszinsen in der Höhe von € 5.406,82 entstanden seien. Sie habe dieses Schreiben jedoch nie erhalten, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt im erlaubten Krankenstand im Ausland befunden habe.
6. Am 11.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 06.01.2026 führte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das BVwG aus, dass es während der Corona-Pandemie bei der Primärschuldnerin aufgrund von Personalwechseln zu erheblichen Unklarheiten in der Zahlungsabwicklung gekommen sei. Für den Monat März hätten zwei Mitarbeiterinnen Zahlungen erhalten müssen, die jedoch aufgrund von organisatorischen Änderungen nicht durchgeführt worden seien. Obwohl zuvor zugesichert worden sei, dass alle Zahlungen erfolgen würden, seien diese verweigert worden, sodass die Primärschuldnerin bereits eingezogene Beiträge an Eltern zurückerstatten habe müssen. Darüber hinaus hätten viele Eltern ihre Mitglieds- bzw. Betreuungsbeiträge nicht beglichen, und staatliche Förderzahlungen hätten sich verzögert. Trotz dieser widrigen Umstände habe die Primärschuldnerin notwendige Ausgaben getätigt, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten und eine qualitativ hochwertige Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Diese Ausgaben seien durch persönliche Mittel, Kredite aus der Türkei sowie Unterstützung von Familie und Freunden gedeckt worden. Um die offenen Forderungen zu tilgen, habe sie als Obfrau versucht, eine Ratenvereinbarung mit der zuständigen Finanzabteilung zu treffen. Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sei zunächst die Zahlung eines Betrages von 4.000 € gefordert worden, wobei der Rest nach Abschluss der Prüfung geregelt werden sollte. Die Prüfung habe jedoch statt eines Monats etwa sechs Monate in Anspruch genommen. Danach sei ihr von einem neuen Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass die Gesamtforderung bei etwa 9.000 € liege und dass bei Zahlung dieses Betrages keine Vollstreckung erfolgen würde. Daraufhin habe sie den geforderten Betrag umgehend im Namen des Vereins gezahlt, in der Annahme, dass damit die Angelegenheit abgeschlossen sei. Im Januar sei sie jedoch von einem Gerichtsvollzieher informiert worden, dass gegen die Primärschuldnerin ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Vor Gericht sei eine offene Forderung von über 16.000 € geltend gemacht worden. Dieser Betrag sei innerhalb von zwei Wochen vollständig beglichen worden, nachdem die Staatsanwaltschaft bestätigt habe, dass nach Zahlung alle Forderungen abgeschlossen seien. Trotz dieser Zahlung habe sie später widersprüchliche Informationen über weitere offene Forderungen erhalten. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, habe die Primärschuldnerin alle Forderungen einschließlich etwaiger Zinsen, ohne die Herkunft der einzelnen Forderungen im Detail prüfen zu können, beglichen. Kurz darauf sei ein Insolvenzverwalter eingeschalten worden, der mitteilte, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Verein geschlossen werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei die Vereinsaktivität vollständig aufrecht gewesen, und alle Mitglieder sowie Betreuer mit der Arbeit des Vereins zufrieden gewesen. Seit Beginn dieser Vorgänge habe sie als Obfrau erhebliche psychische Belastungen erlebt, einschließlich Depressionen, Panikattacken und Konzentrationsstörungen. Finanziell sei der Verein stark eingeschränkt und es würden aktuell hohe Verbindlichkeiten bestehen, deren Begleichung ohne angemessene Anpassung der Raten oder eine Einigung mit den zuständigen Stellen nicht möglich sei. Sie betone ausdrücklich, dass die Primärschuldnerin und sie als Obfrau ihren Verpflichtungen stets nachkommen hätten wollen und weiterhin bereit seien, diese zu erfüllen. Die bisherige Kommunikation und die Verzögerungen hätten jedoch zu Missverständnissen und erheblichen finanziellen sowie organisatorischen Schwierigkeiten geführt. Vor diesem Hintergrund ersuche sie das Bundesgericht (richtig: Bundesverwaltungsgericht), die besondere Härte der Situation der Primärschuldnerin und ihrer Funktion als Obfrau zu berücksichtigen und gemeinsam mit den zuständigen Stellen eine Lösung zu finden, die sowohl die berechtigten Forderungen als auch die außergewöhnlichen Umstände angemessen berücksichtige.
8. In einer weiteren Stellungnahme vom 07.01.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Insolvenzverfahren rückwirkend mit Jänner eröffnet worden sei, obwohl in diesem Monat keine offenen Verbindlichkeiten bestanden hätten, da sie erhebliche Zahlungen geleistet habe. Es sei ihr seitens dieser Institution (gemeint wohl: Landesgericht XXXX ) mitgeteilt worden, dass bei Begleichung des Großteils der Schuld und maximal zwei offenen Monatsrückständen kein aktueller Insolvenzgrund vorliege. In berechtigtem Vertrauen auf diese Auskunft habe sie eine Ratenzahlung für den verbleibenden Betrag beantragt und - auf entsprechende Information hin – die Prüfung durch das Finanzamt abgewartet. Darüber hinaus würde es schriftliche WhatsApp-Nachrichten eines Mitarbeiters dieser Institution (gemeint wohl: Landesgericht XXXX ) geben, dass lediglich ein offener Betrag von 9.000 € bestanden habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es lebensfremd und widersprüchlich anzunehmen, dass sie bereits im Jänner insolvent gewesen sei, während sie gleichzeitig erhebliche Zahlungen leistete und zusätzliche Mittel aus ihrem privaten Umfeld aufbrachte. Diese Widersprüchlichkeit sei selbst vom Insolvenzanwalt kritisch hinterfragt worden. Zusammenfassend ersuche sie das Gericht, die dargestellten Umstände, insbesondere die fehlenden Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen, die widersprüchlichen Auskünfte sowie mein durchgehendes Zahlungsbemühen, bei der rechtlichen und sachlichen Beurteilung ihres Verfahrens umfassend zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei der Primärschuldnerin handelt es sich um einen Verein, der im Vereinsregister unter de Zahl XXXX im Vereinsregister eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin war vom 20.06.2022 bis 19.06.2024 als Obfrau der Primärschuldnerin im Vereinsregister eingetragen.
1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes(LG) XXXX vom 14.06.2024 zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des LG XXXX vom 22.04.2025 wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel eine Quote in der Höhe von 15,888578%.
1.3. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde € 47.172,69 für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge der Betrieblichen Vorsorge samt Nebengebühren und Verzugszinsen für August 2023 bis April 2024. Diese Summe ergibt sich aus den offenen Beiträgen in der Höhe von € 41.765,87 zuzüglich Verzugszinsen 09.09.2025 in der Höhe von 5.406,82.
Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht bezahlt.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im August 2023 bis April 2024 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse und anderer Gläubiger gleich behandelt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin und in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin als Obfrau der Primärschuldnerin im Vereinsregister eingetragen , ergibt sich aus der eingeholten Abfrage des Vereinsregisters.
2.2. Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich durch eine Abfrage und Einsichtnahme in die Insolvenzdatei zu XXXX unter https://edikte.justiz.gv.at sowie den dazu vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Die Feststellungen decken sich im Übrigen auch mit jenen des angefochtenen Bescheides und wurden diese auch nicht bestritten.
2.3. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsausweisen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten.
9. 2.4. Die Beschwerdeführerin hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt: Ertragsberechnung für das Jahr2022 und für das Jahr 2023, ein Kontoauszug betreffend das Verrechnungskonto für die belangte Behörde für das Jahr 2023, ein Kontoauszug betreffend das Verrechnungskonto für das Finanzamt für das Jahr 2023, Budgetvoranschlag 2024 und 2023, ein Auszahlungsjournal betreffend die Monate Jänner 2024 bis Mai 2024, ein undatiertes Vermögensverzeichnis, ein WhatsApp Austausch mit Manuel H vom April 2024,ein Mailverkehr zwischen der Primärschuldnerin und dem Gericht sowie der belangten Behörde, eine Dienstgeber-Gesamtkostenauswertung für die Monate Jänner bis Mai 2024, eine Umsatzaufstellung des Kontos der Primärschuldnerin für den Zeitraum 01.01.2024 - 18.06.2024, und für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 und Buchungslisten für das Jahr 2023 und Jänner und Februar 2024.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Aus all diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten die Primärschuldnerin in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten gehabt hat und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden sind.
Dass es vor Mai 2024 zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr geht aus der vorgelegten Umsatzaufstellung des Kontos der Primärschuldnerin hervor, dass im Mai 2024 und im Juni 2024 noch diverse Ausgaben von der Primärschuldnerin getätigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der hier anzuwendenden Fassung, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).
Im Insolvenzfall wird diese Voraussetzung spätestens mit Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. mit der Annahme eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans eintreten (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129, Stand 1.12.2020, rdb.at)
Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des LG XXXX vom 14.06.2024 zu XXXX das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde und auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote in der Höhe von 15,888578 % entfiel. Damit steht die Uneinbringlichkeit der restlichen noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin zweifelsfrei fest.
3.1.3. Die Primarschülerin ist ein Verein im Sinne des Verein-Gesetzes 2002 und damit eine juristische Person. Die Beschwerdeführerin war vom 20.06.2022 bis 19.06.2024 als Obfrau der Primärschuldnerin im Vereinsregister eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin, wie in den Feststellungen samt Beweiswürdigung näher dargelegt, betreffend die Beiträge der Monate August 2023 bis April 2024 nicht (vollständig) nachgekommen.
3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Vertreters juristischer Personen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Vertreter deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Vertreter wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH vom 20. 02.1996, Zl. 95/08/0251).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht nachgekommen, siehe dazu die Ausführungen unter II.2.4. So hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin daher ihrer besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr das (zweite) Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2025 nicht zugestellt wurde, ist auszuführen, dass der Inhalt des Schreibens im verfahrensgegenständlichen Bescheid vollständig wiedergegeben wurde.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. bsp. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2023/04/0260 und vom 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, mwN).
Die Beschwerdeführerin hatte somit Gelegenheit zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2025 im Rahmen ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen und ist daher die Verletzung des Parteiengehörs saniert.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei Konkurseröffnung die Voraussetzungen nicht vorgelegen seien und sie dazu vorab widersprüchliche Angaben erhalten habe, ändert nichts an der Haftung der Beschwerdeführerin. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, das (abgeschlossene) Konkursverfahren inhaltlich zu prüfen.
3.1.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).
Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für Beiträge für die Monate August 2023 bis April 2024 haftet. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt als Obfrau der Primärschuldnerin im Vereinsregister eingetragen und wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2024 der Konkurs eröffnet.
Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, konnte – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - nicht festgestellt werden.
3.1.6. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003) und für Nebengebühren.
3.1.7. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Obfrau der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb der Beschwerdeführerin die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0278, vom 03.09.2008, 2003/13/0094, vom 23. 06.2009, 2007/13/0014, und vom 02.09.2009, 2007/15/0039). Der Höhe nach ist die Haftung nicht bestritten worden.
Zusammenfassend ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die nicht abgeführten Beitragsrückstände samt Zinsen im festgestellten Ausmaß gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG haftet.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde keine neuen Unterlagen vorgelegt oder Angaben gemacht, die einer Beurteilung durch das Gericht und allenfalls Erörterung bedurft hätten. Weiters wurde auch die Höhe der aushaftenden Beiträge nicht bestritten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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