W200 2329620-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS), vom 24.11.2025, OB: 84436166000025, betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.08.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vom Hundert (vH).
Das Gutachten gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Degenerative und angeborene Veränderung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates,
Z.n. fehlender Vorfußanlage links und Rekonstruktion 1987, Bandscheibenschäden, Z.n. Bandscheibenvorfall,
Ausgeprägte Rotationsskoliose, Coxarthrose, Hypertonie,
Derzeitige Beschwerden:
Sie sei mit einem halben Vorfuß links geboren, das sei dann 1987 operiert worden. Sie trage jetzt Einlagen.
Mittlerweile sei eine Silikon-Vorfußprothese bewilligt worden, die sei aber erst in Arbeit.
Ihre WS sei kaputt. Sie habe sich aber gegen eine OP entschieden.
Sie habe immer noch Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten OS.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Losartan HCT, Pantoloc, Novalgin, Sucralfat, Vimovo,
Sozialanamnese:
AMS, lebt alleine,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt:
Orthopädie Wr. Neustadt 08/2024: Cervikobrachialgie beidseits bei Osteochondrose C4/5 und C6/7 mit
Bandscheibenfachverschmälerung,
Lumboischialgie rechts bei linkskonvexe Rotationsskoliose Osteochondrose und
Spondylarthrose gesamte LWS mit Knochenspanqe ventral,
Zustand nach Vorfussamputation and Rekonstruktion links 1987,
Bursitis trochanterica rechts,
Beinverkürzung links von 1,6 cm,
Incipiente caudale Coxarthrose beidseits,
Rotationsskoliose thoracolumbaler Übergang.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 162,00 cm Gewicht: 56,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch,
Pulmo: VA
Abdomen: weich, indolent,
WS: ausgeprägte Skoliose, ausgeprägter Beckenschiefstand, KS über LWS, FBA 0 cm im Stehen, Zehen- und Fersenstand rechts möglich, Fersenstand links möglich, keine
Vorfußanlage links, Einbeinstand bds. möglich - links etwas unsicher,
OE: Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich,
UE: Dysästhesien rechter OS, ausgeprägter Beckenschiefstand bei lt. Befund
Beinverkürzung links von 1,6 cm, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand rechts möglich, Fersen- und Einbeinstand links unsicher möglich, Zehenstand links nicht möglich, da keine Vorfußanlage links,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Geht frei, sicher, ohne Hilfsmittel,
Einlagenversorgung links,
Vorfußprothese links bewilligt in Arbeit,
Status Psychicus:
grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert,
beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen,
Ductus kohärent - zielführen, euthym,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. (…)
[…] Dauerzustand […]“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 04.08.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert (vH). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Gutachten 50 vH betrage.
Mit E-Mail vom 30.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Drei im Gutachten enthaltene näher ausgeführte Feststellungen seien aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Sie ersuche dies in den Akt aufzunehmen.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt mit Beschwerdevorlage vom 11.12.2025 vor. Diese langten am 12.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Daraufhin übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag vom 07.01.2026. Die Beschwerdeführerin sollte bekannt gegeben, welche Änderung des Bescheides des SMS vom 24.11.2025 sie begehre und jene Gründe, die die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.11.2025 stützten, darlegen.
In weiterer Folge langte beim Bundesverwaltungsgericht die verbesserte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.01.2026 mit folgendem Inhalt ein:
„Gesundheitliche Beschwerden
Wie aus dem beigefügten ärztlichen Befundbericht vom 3. August 2024 hervorgeht, bestehen bei mir erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die meine körperliche Leistungsfähigkeit dauerhaft und wesentlich einschränken.
Wirbelsäule
Fortgeschrittener Verschleiß der unteren Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden:
a. Osteochondrose, (degenerative Veränderung der Bandscheiben und angrenzenden Wirbelkörper mit den knöchernen Anbauten)
b. Spondylose, die zu einer Verengung der Nervenaustrittslöcher (Neuroforamenstenose) führen, verbunden mit einer […] seitlichen Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose), mit funktioneller Einschränkung insbesondere bei Extensionsbewegungen, verbunden mit Schmerzen und neurologischen Symptomen.
Diese Veränderungen führen zu erheblichen Bewegungseinschränkungen, Dauerschmerzen sowie Sensibilitätsstörrungen im rechten Oberschenkel infolge eines vorangegangenen Bandscheibenvorfalls.
Zusammengefasst daher insbesondere:
• starke Funktionseinschränkung
• Dauerschmerzen, zum Teil sehr stark
• Starke Skoliose
• Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel
• Ausfall der Funktion von Bandscheiben
Bewegungsapparates:
Fortgeschrittene Arthrose des Hüftgelenks mit Verschleiß, die sich durch eine Verdichtung des Knochens unter dem Knorpel, eine Verengung des Gelenkspalts und eine veränderte Lage des Oberschenkelknochens zu beobachten sind und darüber hinaus eine Verkürzung des linken Beines, dauerhafte Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen verursachen.
Insgesamt daher insbesondere:
Dauernde Funktionseinschränkungen des Hüftgelenks verbunden mit Schmerzen
Verkürzung des linken Beins
Teilverlust linker Fuß
Fehlen eines Großteils des linken Fußes seit meiner Geburt. Der vorhandene Teil ist nicht wie der hintere Teil eines normalen Fußes ausgebildet (wie z.B.: nach der Amputation des Vorderfußes), sondern als mit Haut überzogener Knochen, sodass Muskel und dämpfendes Bindegewebe fehlen. Sämtliche Tätigkeiten, die Verwendung der Zehen oder der Muskulatur des Mittelfußes erfordern (wie beispielsweise die Balance auf einem Bein zu halten), sind mit daher nicht möglich. Da die ständigen Schmerzen im Fuß bei bestimmten Belastungen stark ansteigen, muss ich längere Wege statt mit öffentlichem Verkehrsmittel mit dem Auto zurücklegen. Die entstehende Problematik bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln liegt hierbei in der Distanz, sondern durch das Stehen (zB beim Warten oder bei der Fahrt in den Verkehrsmitteln) welches Schmerzen und Verkrampfungen.
Kreislauf
an hohem Blutdruck
Bisheriges Verfahren
Gemäß dem Bescheid des Sozialministeriums OB: 84436166000025 (angefügt) wurde mir auf Basis eines Sachverständigengutachtens (VOB: 84436166000013) ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt. Das Gutachten bestätigt die meisten der oben genannten Einschränkungen, enthält jedoch aus meiner Sicht fehlerhafte Feststellungen:
1. Auf Seite 2 des Gutachtens ist unter dem Titel "Klinischer Status - Fachstatus" vermerkt, dass ein Fersenstand links möglich sei. Da mir jegliche Möglichkeiten zum Ausbalancieren am linken Fuß fehlt, verliere ich nach spätestens einer Sekunde das Gleichgewicht. Dies kann aus meiner Sicht nicht mit der Schlussfolgerung des Sachverständigengutachtens in Einklang gebracht werden.
2. Die auf Seite 2 ausgeführte Feststellung, ein Einbeinstand links sei „etwas unsicher, aber möglich“, entspricht aus bereits in Punkt 1 angeführten Tatsachen nicht der Realität.
3. Auf Seite 1 des Gutachtens ist unter dem Titel "Derzeitige Beschwerden" vermerkt, dass ich mich gegen eine Operation der Wirbelsäule entschieden habe. Dies ist ohne Kontext irreführend. Die Entscheidung erfolgte nach ärztlicher Beratung, da die Operation weder bestehende neurologische Schäden noch die Schmerzen laut der medizinischen Meinung beseitigen würden. Darüber hinaus wurden mir erhebliche Risiken sowie Aussicht auf Folgeoperationen mitgeteilt. Zum Verständnis dieser Information scheint es mir entscheidend zu sein dokumentiert zu haben, dass die OP deshalb nicht durchgeführt wurde, da mir der damals zuständige Oberarzt in der chirurgischen Ambulanz in Wr. Neustadt erklärte, dass
a. die Operation mit Risiken verbunden ist,
b. die Operation die bereits entstandenen Schäden (Sensibilitätsstörungen und Schwäche im rechten Oberschenkel) nicht mehr korrigieren kann und
c. auch die Schmerzen in der Wirbelsäule dadurch nicht vermindert werden.
d. Gleichzeitig würde eine OP nach seiner Einschätzung dazu führen, dass kurz danach ähnliche Beschwerden in weiteren Bereichen der Lendenwirbel auftreten werden und
e. weitere OPs erforderlich sein werden. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass meine Bandscheiben im Lendenbereich auf Grund der Osteochondrose ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen können.
4. Die Arbeit an der auf Seite 1 des Sachverständigengutachtens genannten Silicon-Vorfußprothese wurde vom sehr großen Hersteller leider abgebrochen, da er mit den besonderen Anforderungen des Fußes nicht zurechtkam, sodaß es in näherer Zukunft zu keiner Schmerzlinderung oder Steigerung der Mobilität durch eine solche Prothese kommen wird.
5. Die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt nur die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wege, nicht jedoch die in der Praxis damit verbundenen Schmerzen und körperlichen Beschwerden.
Antrag
Auf Grundlage der oben angeführten Sachverhalte beantrage ich
a.) Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, das die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen dokumentiert, insbesondere:
i. Die medizinisch begründete Entscheidung gegen eine Wirbelsäulenoperation
ii. Die Unmöglichkeit eines Einbeinstands links
b.) Den Erlass eines neuen Bescheides, der feststellt:
i. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
ii. Die Erhöhung des Grades der Behinderung auf mindestens 60%
Abschließend halte ich fest, dass mein Ziel die Erhaltung meiner Arbeitsfähigkeit und die Fortsetzung meiner beruflichen Tätigkeit ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 50 vom Hundert (vH).
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.08.2025 beim SMS eingelangt.
Mit dem im Erkenntniskopf bezeichneten Bescheid wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erbringt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch,
Pulmo: VA
Abdomen: weich, indolent,
WS: ausgeprägte Skoliose, ausgeprägter Beckenschiefstand, KS über LWS, FBA 0 cm im Stehen, Zehen- und Fersenstand rechts möglich, keine Vorfußanlage links,
OE: Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich,
UE: Dysästhesien rechter OS, ausgeprägter Beckenschiefstand bei lt. Befund Beinverkürzung links von 1,6 cm, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand rechts möglich, Fersen- und Einbeinstand links unsicher möglich, Zehenstand links nicht möglich, da keine Vorfußanlage links
Gesamtmobilität – Gangbild:
Geht frei, sicher, ohne Hilfsmittel,
Einlagenversorgung links,
Vorfußprothese links bewilligt in Arbeit
Status Psychicus:
grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert,
beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen,
Ductus kohärent – zielführend, euthym
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2025 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin fest, dass diese ab 04.08.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und stellte zudem einen GdB von 50 vH fest.
Grundlage hierfür war das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2025. Darin war ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf dieses vom SMS eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.
Leiden 1 „Degenerative und angeborene Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, fehlende Vorfußanlage links – Rekonstruktion 1987, Bandscheibenschäden, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Coxarthrose beidseits“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.02.03 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, 50 bis 70 Prozent) mit einem GdB von 50 vH eingestuft. Die Wahl der Positionsnummer und des unteren Rahmensatzes wurde damit begründet, dass eine ausgeprägte Skoliose, fehlende Vorfußanlage links und Einlagenversorgung gegeben sind. Eine Vorfußprothese links ist in Arbeit. Die Begründung ist nachvollziehbar, zumal diese Positionsnummer mit einem GdB von 50 Prozent für dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und die Notwendigkeit einer über mindestens sechs Monate andauernden Therapie gedacht ist.
Leiden 2 „Hypertonie“ wurde auch nachvollziehbar eingeschätzt, und zwar nach dem festen Satz der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) von 10 vH.
Den Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH begründete die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des SMS vom 24.11.2025 eingebrachte (verbesserte) Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung der Sachverständigen aufkommen zu lassen.
Zu ihren Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass das Gutachten die meisten ihrer genannten Einschränkungen (betreffend Wirbelsäule, Bewegungsapparat, Teilverlust linker Fuß und Kreislauf) bestätige.
Tatsächlich wurden auch alle von der Beschwerdeführerin angeführten Gesundheitsschädigungen im Gutachten berücksichtigt. Die angeführten Beeinträchtigungen betreffend die Wirbelsäule, den Bewegungsapparat und den Teilverlust des linken Fußes sind in Leiden 1 berücksichtigt, der angeführte hohe Blutdruck in Leiden 2.
Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vor, dass das Gutachten aber fehlerhafte Feststellungen enthalte.
Wenn sie angibt, dass sie beim Fersenstand nach spätestens einer Sekunde das Gleichgewicht verliere und die Feststellungen zum Einbeinstand nicht der Realität entsprächen, ist dazu festzuhalten, dass die Gutachterin nachvollziehbar zu den unteren Extremitäten („UE“) festhielt, dass „Fersen- und Einbeinstand links“ nur „unsicher möglich“ sind. Aus Sicht des erkennenden Senates stehen diese Feststellungen nicht im Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nach kurzer Zeit das Gleichgewicht verliere (vgl. AS 59f und Seite 2 und 3 in der verbesserten Beschwerde vom 17.01.2026), zumal von der Gutachterin explizit auf die Unsicherheit hingewiesen wird. Bei den Feststellungen der Gutachterin zur Wirbelsäule („WS“) ist ihr betreffend Fersen- und Einbeinstand links offensichtlich ein Tippfehler unterlaufen, es zählen die Feststellungen unter „UE“ (Untere Extremitäten).
Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, auf Seite 1 des Gutachtens sei unter „derzeitige Beschwerden“ vermerkt, dass sie sich gegen eine Operation der Wirbelsäule entschieden habe. Dies sei aber ohne Kontext irreführend. Dazu wird festgehalten, dass es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein ergänzend festgehaltener Kontext im vorliegenden Fall zu einer anderen Einschätzung der Leiden oder zu einem höheren Gesamt-GdB führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat Derartiges auch nicht ausreichend konkret dargelegt.
Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, dass der Hersteller die Arbeit an der auf Seite 1 des Gutachtens genannten Vorfußprothese leider abgebrochen habe. Inwiefern diese Ausführungen im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen könnten, ist für den erkennenden Senat ebenso wenig nachvollziehbar, zumal die Untersuchung ohne eine solche Prothese durchgeführt wurde und eben insbesondere diese Untersuchung zum vorliegenden Ergebnis (Beurteilung der Funktionseinschränkungen) geführt hat.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass diese nicht Verfahrensgegenstand im Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG ist.
Das vom SMS eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nachvollziehbar ergeben sich daraus die festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Gutachterin berücksichtigte auch alle vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen keine Gesundheitsschädigungen bzw. liegen auch keine (relevanten) Befunde vor, die von der Gutachterin unberücksichtigt geblieben wären.
Insbesondere wurde auch der mit der verbesserten Beschwerde vorgelegte orthopädische Befundbericht vom 03.08.2024 von der Sachverständigen berücksichtigt (vgl. Seite 2 des Gutachtens vom 17.10.2025, wo dieser Befund angeführt wird).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Gutachterin zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Die gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen (Rahmen-)Sätze sind schlüssig begründet. Alle Leiden wurden eingeschätzt.
Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin war kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie legte insbesondere keine (aktuellen) medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einschätzung widerlegten oder dieser entgegenstünden und zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen können, stünde es ihr, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – ein GdB von mind. 60 vH vorliege, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.
Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
(§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
(§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 50 vH. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als sechs Monate gegeben sein wird.
Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens betrifft, so wird dazu festgehalten, dass – da bereits ein schlüssiges Gutachten vorliegt – kein weiteres Gutachten mehr einzuholen war (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Das SMS holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen bzw. ist der (erneut und bereits von der Sachverständigen berücksichtigte) vorgelegte Befund nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt zur Gänze auf den der Beschwerdeführerin bekannten Aktenteilen basiert und dieser Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig ist noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien (vgl. VwGH 19.09.2018, Ra 2018/11/0145, betreffend ein Verfahren nach dem BBG).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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