W274 2293893-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.05.2024, Zl. 1374942700/232244946, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt (unter Einschluß des bereits rechtskräftigen Spruchpunktes I.) lautet:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt.“
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und beantragte am 26.10.2023 vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD Kärnten internationalen Schutz. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei Araber und verheiratet. Er habe zwei Kinder. Seine Eltern und sein Bruder lebten in der Türkei. Er habe vier Halbschwestern in Syrien und stamme aus Aleppo. Er sei 2014 in die Türkei ausgereist und habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.05.2024 zusammengefasst an, er sei in Aleppo geboren und aufgewachsen. 2011 habe die FSA auf das Haus seiner Familie in Aleppo geschossen, da die Familie zuvor im Regimegebiet gelebt habe. Dann sei die Familie in eine Wohnung in einen anderen Stadtteil in Aleppo gezogen. Der BF habe 2019 in der Türkei geheiratet und habe mittlerweile drei Töchter. Als Ausreisegrund gab der BF an, die FSA habe seine Familie als Söldner des Regimes abgestempelt, weil sie in einer Region gelebt hätten, in der das Regime die Macht gehabt habe. Weiters gab er einen Vorfall mit Schüssen auf das Haus der Familie an. Das Regime sei mörderisch und er wolle nicht für dieses kämpfen. Mit den Kurden gäbe es auch Schwierigkeiten, weil sein Großvater einmal eine Kurdin heiraten habe wollen und dann sei es zu Problemen gekommen. Er sei im Alter von vierzehn Jahren vom Regime angehalten worden. Dann habe man Bestechungsgeld gezahlt und er sei freigekommen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Die Behörde erachtete die Identität des BF als nicht feststehend, traf Feststellungen zur Person des BF und führte aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund Furcht vor Verfolgung Syrien verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und es drohe ihm nicht die Einziehung zur syrischen Armee. Die Provinz Aleppo gelte als sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF habe die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das syrische Regime habe außerhalb des von ihm kontrollierten Gebietes − mit Ausnahme bestimmter, im gegenständlichen Fall nicht relevanter Gebiete − keine Möglichkeit zur Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen. In Gebieten, wo das syrische Regime Zugriff auf Wehrdienstverweigerer habe, sehe es diese als illoyal an und versuche gar nicht erst, diese zu rekrutieren. Dem BF stehe es frei, sich durch eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freizukaufen. Es bestehe keine Verfolgungsgefahr wegen eines Konventionsgrundes. Es sei zwar unstrittig, dass seit geraumer Zeit ein innerstaatlicher Konflikt in Syrien tobe. Nicht verkannt werde auch, dass willkürliche Gewalt in Teilen des Landes, speziell an den Frontlinien an der Tagesordnung stehe. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens sei im „Heimatdorf“ des BF (Aleppo) für Zivilpersonen nicht zu erkennen, sodass auch keine Grundlage für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu Subsidiärschutz zuzuerkennen.
Dem BF werde wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und es drohe eine zwangsweise Rekrutierung von Seiten des syrischen Regimes. Ergänzend brachte er vor, mehrere Verwandte von ihm seien durch Regime-Angehörige verhaftet, zwei Cousins gar getötet worden. Der Freikauf vom Wehrdienst sei dem BF nicht möglich.
Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien sei dem BF jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Menschenrechtslage in Syrien sei nach wie vor höchst problematisch und die Versorgungslage schlecht.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, der weder die öffentliche Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl Österreichs gefährde, überwögen. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, wo er am 18.06.2024 einlangte.
Mit individuellem Parteiengehör vom 30.12.2024 wurde der BF auf das Ende der Herrschaft des syrischen Präsidenten Bashar Al Assad hingewiesen und ihm die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 zur Kenntnis gebracht, Gelegenheit geboten, binnen Frist zu den geänderten Verhältnisse Stellung zu nehmen und darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine gegründete Flucht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Sollte dies bejaht werden, sei dies zu begründen. Es sei auch begründet darzulegen, ob eine mündliche Verhandlung weiterhin für notwendig erachtet werde.
Dazu nahm der BF mit Eingabe vom 21.01.2025 dahingehend Stellung, es sei nicht abschätzbar, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, weshalb es aktuell an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle.
Mit Eingabe vom 12.03.2025 legte die belangte Behörde eine Übersetzung des Wehrbuches des BF vor.
Mit weiterer Stellungnahme vom 22.05.2025 nach Parteiengehör vom 19.05.2025 betreffend die Aktualisierung der Länderinformationen führte der BF zusammengefasst aus, die Ausführungen des Gerichtes, wonach angesichts des Machtwechsels in Syrien eine wesentliche Grundlage für das Fluchtvorbringen des BF entfallen sein könnte, überzeugten in dieser pauschalen Form nicht. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme beim BFA explizit angegeben, dass er von FSA-Angehörigen beschuldigt worden sei, ein Söldner des Assad-Regimes zu sein und dass die FSA sein Wohnhaus beschossen habe. Darüber hinaus habe der BF Probleme mit kurdischen Gruppen geschildert. Es ergebe sich auch keineswegs ein klares Bild einer verbesserten Sicherheitslage. Alle Anträge blieben aufrecht.
Am 24.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF zusammengefasst an, sein Vater halte sich in Syrien auf, seine Mutter, seine Frau und seine drei Kinder lebten in der Türkei. Er sei in der Stadt Aleppo geboren und aufgewachsen. Bis 2011 habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in Aleppo gelebt, danach bis 2014 in verschiedenen Wohnungen in Aleppo und in dessen Umland. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und danach als angelernter Schneider gearbeitet. Seine Familie besitze ein Haus in Aleppo, das jedoch teilweise zerstört sei.
Im Jahre 2010 sei er zusammen mit einem Cousin bei einer Demonstration festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Er sei dann durch Zahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Danach habe sich die Lage in Syrien allerdings weiter verschlechtert, ihm habe jedoch das Geld gefehlt, um ausreisen zu können. Als er im Alter von achtzehn Jahren sein Wehrbuch erhalten habe, habe ihm der zuständige Beamte gesagt, er werde in drei Monaten eingezogen. Etwa eineinhalb Monate vor diesem Einberufungstermin sei der BF dann aus Syrien ausgereist. 2013 habe ein Nachbar, der sich der FSA angeschlossen habe, auf das Haus der Familie des BF geschossen. Der Vater des Nachbarn habe dann gesagt, die Familie des BF solle das Haus verlassen. Später im Jahr 2013 sei das Haus außerdem noch durch Raketen schwer beschädigt worden.
Er verlange kein Asyl, sondern brauche nur einen Aufenthaltstitel, um in Österreich zu bleiben, weil die Lage in Syrien noch nicht sicher sei. In Aleppo könne man nicht leben, es gebe keine Arbeit, keinen Strom und kein Wasser. Es gebe auch in Aleppo bewaffnete Gruppen, die plötzlich schössen. Er könne derzeit nicht in der Wohnung seines Vaters in Aleppo leben. In Österreich habe er bisher nichts ansparen können.
Zugleich legte der BF sein Wehrbuch, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „ XXXX “, eine Beschäftigungsbewilligung vom November 2024 für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX im Ausmaß von 30 Stunden bis November 2025, den diesbezüglichen Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsauszüge sowie seine Korrespondenz mit der Arbeiterkammer bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem bewilligten Arbeitsverhältnis vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt III.), jedoch festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Nach einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2025 zu E 2852/2025-12 dieses Erkenntnis auf, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden (somit hinsichtlich der Spruchpunkte II.-IV.). Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I.) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss vom 12.01.2026 erklärte der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2025/20/0470-14 die (ebenso vom BF gegen die Spruchpunkte II. und in eventu III. erhobene) Revision nach deren Rückziehung mit Schriftsatz vom 18.12.2025 als gegenstandlos und stellte das (Revisions-) Verfahren ein.
Mit weiterem Beschluss vom 12.02.2026 zu Ra 2025/20/0470-18 wies der VwGH einen neuerlichen Antrag des BF, vertreten wiederum durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt, zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG im Hinblick auf eine bereits mit Beschluss vom 26.09.2025 bewilligte Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache und § 61 Abs 7 VwGG zurück.
Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 01.09.2025 (Nichtgewährung von Asyl) ist demnach rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II.-VI. des bekämpften Bescheides richtet, berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in Aleppo Stadt im gleichnamigen Gouvernement geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in Aleppo im Stadtteil XXXX auf und lebte dort bis zum Jahr 2011 mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Wohnung. Von 2011 bis 2014 lebte er in verschiedenen Wohnungen in der Stadt Aleppo und in deren Umgebung.
Der BF besuchte über sieben Jahre die Schule und arbeitete danach etwa fünf Jahre als angelernter Schneider in einer Großschneiderei in Aleppo.
Im November 2014 verließ er Syrien und reiste in die Türkei aus. Dort heiratete er 2019 XXXX (geboren circa 2003). Mit dieser hat er 3 Töchter (geboren 2020, 2022 und 2024). Die Mutter, der Bruder, die Ehefrau und die drei Töchter des BF leben in der Türkei (in Istanbul bzw. in Bursa). Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehefrau und den aus dieser Beziehung stammenden Kindern in Aleppo im Stadtviertel XXXX in einem Mietshaus, arbeitet gelegentlich als Installateur und erhält finanzielle Unterstützung vom Bruder des BF. Außerdem leben Onkel und Tanten des BF in Syrien. Ein Cousin des BF ist bereits nach Syrien zurückgekehrt.
Die Familie des BF besitzt ein zweistöckiges, je drei Räume pro Stockwerk umfassendes Haus in XXXX mit circa 140m2 Fläche, das teilweise beschädigt und derzeit nicht bewohnbar, aber renovierbar ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid des AMS Linz vom 15.11.2024 wurde der XXXX als Arbeitgeberin in Linz (Urfahr) eine Beschäftigungsbewilligung für den BF für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX für den Zeitraum vom 18.11.2024 bis zum 17.11.2025 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn in Höhe von EUR 12,46 brutto erteilt.
Zur Möglichkeit der Rückkehr des BF nach Syrien:
Der BF würde bei einer Rückkehr nach Aleppo Stadt in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das ehemalige Familienhaus ist aufgrund von Zerstörungen derzeit (ohne Renovierungen) nicht bewohnbar. Der BF könnte in der Mietwohnung seines Vaters zumindest vorübergehend unterkommen, müsste aber dort einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten bzw. sich auf längere Sicht eine eigene (Miet-)Wohnung suchen. Eine Arbeitsaufnahme (zumindest als Gelegenheitsarbeiter) wäre in absehbarer Zeit zwar realistisch, jedoch könnte der BF mit dem daraus erzielbaren Lohn nicht seine Frau und drei Kinder in der Türkei versorgen. Eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Aleppo wäre insbesondere den Kindern angesichts der prekären Lebensbedingungen infolge des jahrelangen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Der Bruder des BF in der Türkei muss die gemeinsamen Eltern versorgen und könnte den BF daher auch nur eingeschränkt unterstützen.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) wiedergegeben:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2025:
Grundversorgung und Wirtschaft
Die folgenden Informationen können größtenteils als noch aktuell angesehen werden. Am Ende des Kapitels sind aktuelle Informationen angeführt, die bestätigen, dass sich die sozioökonomische Lage bisher nicht wesentlich verändert hat, und die neuesten Entwicklungen aufzeigen.
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, was die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 darstellt (UNOCHA, 03.03.2024; UNRCHCSYR, 22.09.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA, 12.02.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den VN koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI, 24.04.2024; TIMEP, 23.05.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF, 17.12.2024).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90%, mit 80% der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR, 06.2024; WHO, 16.03.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90% der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus, 2023). Einem syrischen Medium zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV, 31.05.2024). Die Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50%, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR, 06.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70% der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS, 06.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA, 31.03.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69% der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27%) leben in extremer Armut. 50% der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zor). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27% ist die extreme Armut in Deir ez-Zor (72%), Hama und Raqqa (61%), Hasaka (49%), Dara‘a (48%), Quneitra (43%) und Aleppo (34%) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB, 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – v.a., nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ, 08.2023). Im Bericht der österreichischen Botschaft in Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus, 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens von 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie, 08.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ, 08.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und die Bereiche Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt abdeckt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK, 2025).
In Bezug auf Wohnungsmarkt und medizinische Versorgung verdeutlicht die folgende Grafik die sozioökonomische Lage. Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index deckt die folgenden Bereiche ab: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025):


(STDOK, 2025)
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen USD 300,− und USD 500,− im Monat (Arzt in Damaskus, 23.99.2024). Die Armutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei USD 200,− pro Monat und die Hungergrenze bei USD 60,− pro Monat (BBC, 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Möglichkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Ansässige, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB, 28.05.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS, 19.03.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor gingen zusätzliche Arbeitsverhältnisse ein oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS, 22.04.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt Asch-Scharaas nicht mehr gezahlt (Economist, 02.04.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6% der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39% schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40% schafften es kaum und 15% schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL, 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von Mitte August bis Anfang September 2023 durchgeführten Studie im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33% an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44% gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL, 14.02.2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien:
(STDOK/SL, 2024)
Ungefähr 70% (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zuganges zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA, 31.03.2024). In der AANES hatten im Jänner 2024 70% der Haushalte Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu decken. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES, 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfes sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien auf negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit zurückgreifen (TIMEP, 23.05.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39% des Bedarfes (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8% der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS, 25.06.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erließ Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon, 04.02.2025). Die im Jänner 2025 erlassene Verordnung der USA zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA, 27.03.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Gütern (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über diese Güter, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC, 03.04.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Lebensmittelspenden oder Sicherung des Lebensunterhaltes (UNICEF, 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66% der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder beim Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA, 03.03.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87% gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP, 09.03.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie SYP 1.735.597,−, was einen Anstieg von 43% gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73% benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), Hasaka (71%), Quneitra (65%), Hama (59%), Raqqa (59%), Aleppo (58%) und Deir ez-Zor (50%) besonders hoch war (UNOCHA, 03.03.2024). Laut WFP stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95%), Rif Dimashq (94%), Damaskus und Deir ez-Zor (jeweils 91%) (WFP, 09.03.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das WFP Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Jänner 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS, 25.06.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH, 10.01.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75%) ansteigen wird (TIMEP, 23.05.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels CATI befragt. Dabei gaben 16% der Teilnehmer an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44% gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28% konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12% konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21%, gefolgt von Aleppo mit 14% und Homs mit 11%. 49% der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39% und in Homs 44%. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30%, in Homs 29% und in Damaskus 25%. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben, nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17% der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16% und Damaskus mit 5%. 14% der männlichen und 17% der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45% der männlichen und 42% der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26% der männlichen und 29% der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14% der männlichen und 11% der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16- bis 35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL, 2024). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie:
(STDOK/SL, 2024)
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Nahrungsmittelknappheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt − mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP, 04.04.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konfliktes sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI, 24.04.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB, 28.05.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise (auch für den Transport von Nahrungsmitteln) immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus, 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES, 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA, 03.03.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauches sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPat SYR, 22.09.2024).

(STDOK/SL, 2024)
In Aleppo ist die Abhängigkeit von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie, 08.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85% auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW, 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms, 17.09.2024). Die USA und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen Assad, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar Act und die Captagon Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym Caesar Fotos von Leichen von in syrischen Haftanstalten Gefolterten veröffentlicht hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar Act 2020 von den USA erlassen. Dieser beinhaltete Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Diese Sanktionen zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Verantwortlichkeit und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra, 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen (u.a. an den IS und später an kurdisch geführte Truppen). Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW, 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückganges der Kampfhandlungen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Herrschaftsgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Beschlagnahmung, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen u.Ä. zugunsten der Eliten verschoben (SCPR, 06.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Wirtschaftssysteme geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI, 27.01.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlustes der Familienernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS, 19.03.2024). Schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30% der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40% des BIP aus. Sie dürfte seither v.a. aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES, 01.04.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfundes und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die zu dem langjährigen Bürgerkrieg hinzutraten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC, 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms, 17.09.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z.B. durch Blindgänger, Treibmittel von Raketen und Flugkörpern sowie die chemischen Bestandteile von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX, 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20% der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd, 13.03.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45% der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA, 03.03.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8% der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd, 13.03.2024). Seit Beginn des Konfliktes ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25% zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17% gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB, 28.05.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf, sondern liegt mehr als 35% unter dem Bedarf und weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA, 03.03.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30% des BIP ausmacht (SCPR/UniVie, 08.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38% unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33% des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70% des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50% des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfundes gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR, 06.2024).
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation, im Zuge derer sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der türkischen Lira, die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6% im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,20 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,80 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38% gestiegen (Syria TV, 31.05.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmer waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder willkürlichen Beschlagnahmungen ausgesetzt zu sein. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmer oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder.“ Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Jänner 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms, 17.09.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger vom Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, v.a. mit Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA, 07.01.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Obwohl der syrische Präsident Baschar Al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP, 24.01.2025). In einer vom Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von Asch-Scharaa entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist, 02.04.2025). Die syrische Wirtschaft wird als zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra, 12.12.2024). Asch-Scharaa kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara, 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA, 07.01.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA, 07.01.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen umsetzen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Ankündigungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS, 20.01.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 08.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar 2025 rapide auf etwa SYP 8.000,− gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes SYP 17.000,− erreicht hatte (Akhbar, 05.02.2025). Ende Jänner 2025 lag er zwischen SYP 11.500,− und SYP 13.000,− per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa SYP 47,− gehandelt wurde (Sharq Bu, 29.01.2025). Ein Wirtschaftswissenschafter erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar, 05.02.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57% gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3% im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erleben kann (Enab, 13.02.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA, 07.01.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP, 20.02.2025).
Neun von zehn Syrern leben in Armut und jeder vierte ist arbeitslos (Arabiya, 22.02.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von USD 2,15 pro Tag (UNESCWA, 26.01.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP, 24.01.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das WFP in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80% zu kürzen (UNSC, 08.01.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei SYP 400,−, sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf SYP 4.000,− (etwa USD 0,30) gestiegen. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra, 13.02.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90% der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60% angaben (UNDP, 20.02.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist, 02.04.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmer können keine Löhne zahlen. Familien können keine Waren kaufen. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um Guthaben auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen die Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfundes trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfes sinken, zum Teil, weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist, 06.03.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Gütern und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGO, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA, 30.01.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschärfende Liquiditätskrise vergrößert die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90% der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA, 27.03.2025).
Der UNHCR sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman, 06.02.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfes (Sharq Bu, 02.03.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ, 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den SDF kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit dem Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft (OSS, 21.01.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA, 30.01.2025). In Deir ez-Zor kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA, 12.02.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News, 07.01.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar 2025 bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrloches wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu, 02.03.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS, 21.01.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS, 21.01.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 08.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen von Strukturen bzw. dem völlig desolaten Zustand der vorhandenen Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman, 06.02.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33% der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS, 21.01.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst nach einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdischen Behörden, den Behörden der Übergangsregierung Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent, 28.03.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32% der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28% zum BIP bei (Sharq Bu, 05.01.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA, 30.01.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtigen Brotsubventionen für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ, 15.12.2024b). Großbritannien wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen gegen Syrien im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO, 05.02.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember 2024, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40% der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA, 07.01.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40% des Jahresdurchschnittes geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über USD 450,− und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf USD 500,−, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, die Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR, 22.04.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara, 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU, 31.01.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online, 23.01.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra, 24.01.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70% der staatlichen Unternehmen Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter den Industriesektor, der durch den Krieg geschwächt wurde und etwa 70% seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der SDF. Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu, 05.01.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Bürgerkrieges ist Damaskus für 95% seines Ölbedarfes auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu, 29.01.2025). Vor dem Sturz Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark vom Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien seit der HTS-Machtübernahme eingestellt, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus, 22.01.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu, 02.03.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischen Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT, 02.03.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die VN und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW, 10.12.2024). HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der Terrorsanktionsliste des UN-Sicherheitsrates und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News, 07.01.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Baschar Al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra, 15.12.2024a). Am 06.01.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 07.07.2025 u.a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News, 07.01.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u.a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ, 06.01.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste oder sanktionierte Personen beteiligt sind. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News, 07.01.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon, 06.01.2025). Am 24.02.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU, 24.02.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Bürgerkrieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz des Assad-Regimes großes Interesse an Investitionen haben (REU, 10.02.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3% jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP, 20.02.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzüberganges al-Jaber/Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung wurde sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber erneut geschlossen worden. Die Aktivitäten in der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des GCC. Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman, 29.01.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt an Interesse und Fähigkeiten, um die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Ländern wie dem Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR, 20.01.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn es sich auch nur um einen Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023/24 beobachtet wurden, handelt. Bislang wurden zwischen dem 08.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023/24. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware stellt für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle dar, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana, 29.01.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham, 31.03.2025).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Mit dem Sturz Assads kehrten tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS, 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 08.12.2024 erklärte die EU, sie schätze, dass zwischen Jänner und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Asch-Scharaa betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen habe (Almodon, 13.02.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um diesem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz Assads Anfang Dezember 2024 erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA, 11.02.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA, 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 02.01.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR, 02.01.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Stand 31.01.2025) (AlHurra, 31.01.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR, 02.01.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30% geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht der UNHCR Grandi die Sanktionen (Zeit Online, 26.01.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge zwischen Syrien und der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/Masna‘ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 Einreisende, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/al-Jaber zu Jordanien 174.241 Syrer und Ausländer abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/al-Qa‘im wurden 5.460 Syrer abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra, 11.02.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon, 13.02.2025).
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die − meist aufgrund ihrer Konfession − aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN, 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein wachsender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80% der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57% der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR, 23.01.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60% der Befragten erachten einen Go-and-See-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52% gaben an, dass Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55% der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61% der Flüchtlinge, die ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte in Syrien besitzen, geben 81% an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR, 06.02.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen dem 09.11.2024 und dem 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70% nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45% vor dem Sturz Assads. Die Studie ergab, dass 45,5% der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7% „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS, 27.12.2024). Das Journal Just Security führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60% von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55% von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35% haben wenig Vertrauen und 20% gar kein Vertrauen). 50,6% der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, seine Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten selten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS, 29.01.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In den Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8% der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC, 13.02.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, welches sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrene neue Führung des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – spielen hiebei eine Rolle (FA, 11.02.2025). Die anhaltend schlechte Sicherheitslage – einschließlich der Gefahren durch bewaffnete Zusammenstöße, zunehmende kriminelle Aktivitäten und nichtexplodierte Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR, 02.01.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA, 30.01.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Bürgerkrieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS, 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, deren Unrichtigkeit äußerst schwer nachzuweisen ist (HLP Syria, 20.01.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme hinsichtlich Wohnraum oder der Besitzverhältnisse haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS, 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, ein entscheidendes Hindernis für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA, 30.01.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Länder (JS, 29.01.2025). Einem Wirtschaftswissenschafter zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Güter wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das fehlende Angebot grundlegender Waren hat zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra, 11.02.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Angehörigen von Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon, 13.02.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA, 11.02.2025). Es gibt derzeit vor Ort UN-Hilfen in moderatem Umfang, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman, 06.02.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Jännerwochen des Jahres 2025 wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA, 30.01.2025).
Die neue Regierung hat die Zölle vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr hunderter syrischer Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, die Wirtschaft in Bewegung zu setzen, tausende Arbeitsplätze für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Daher hat die Übergangsregierung Zölle eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ, 10.02.2025b).
Rückkehrer nach Aufnahmeland
Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände des BF, seiner Familie, seines Werdeganges in Syrien, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien, der Aufenthaltsorte und der wirtschaftlichen Situation seiner Familienmitglieder beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht sowie den von ihm vorgelegten syrischen Urkunden.
Die Feststellung zum Haus der Familie des BF in Aleppo bzw. hinsichtlich dessen Zustandes gründen auf den letztendlich nachvollziehbaren Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Gesundheitszustand folgt den Angaben des BF vor dem BFA und vor Gericht.
Dass der BF sich bereits in den österreichischen Arbeitsmarkt eingefügt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung und dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF vor Gericht.
Die Feststellungen zur Versorgungslage in Aleppo ergeben sich aus den Ausführungen des BF im Verfahren, insbesondere aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Zwar handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der angelernter Schneider ist und in Syrien (zuletzt in einer Großschneiderei in Aleppo) bereits gearbeitet hat. Auch in Österreich war es dem BF möglich, eine Arbeit zu finden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BF an nahen Angehörigen in Aleppo nur mehr seinen Vater hat, der seinerseits aber lediglich in einem Miethaus lebt, gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau und den vier Halbgeschwistern des BF, und daher in erster Linie seine Frau und Kinder zu versorgen hat. Es ist daher nur eine vorübergehende Unterstützung durch den Vater zu erwarten bzw. ist anzunehmen, dass der BF sich an den Wohnkosten beteiligen müsste, wenn er zwischenzeitig bei seinem Vater wohnen würde. Das ehemalige Familienhaus ist nach den Angaben des BF derzeit nicht bewohnbar und müsste renoviert werden, wofür aber finanzielle Mittel notwendig wären, über die der BF derzeit nicht verfügt. Insbesondere ist zu bedenken, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien weiterhin seine Frau und seine drei Töchter (zumindest durch finanzielle Unterstützung) versorgen müsste. Diese leben derzeit in Istanbul in einer Mietwohnung gemeinsam mit den Schwiegereltern des BF. Bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass sie vom BF (finanziell) unterstützt und dadurch (mit-)versorgt werden müssen. Zwar ist es realistisch, dass der BF bei einer Rückkehr nach Aleppo bald Gelegenheitsarbeiten, etwa als Schneider findet (solche schloss er selbst durch seine Aussage „Wenn ich zurückkehre und im Monat einen Tag arbeite, wie soll ich dann überleben?“ nicht aus). Jedoch würde das erzielbare Einkommen wohl nicht ausreichen, um nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Frau und drei Kinder zu versorgen, sodass im Ergebnis die reale Gefahr droht, dass der BF in Aleppo in eine existenzbedrohende Notlage geriete. Auch eine gemeinsame Niederlassung mit Frau und Kindern in Aleppo würde an dieser Prognose nichts ändern, würden Letztere doch zum Haushaltseinkommen nach den syrischen Verhältnissen wenig beitragen können. Zudem wäre den Kindern eine Niederlassung in Aleppo angesichts der durch den jahrelangen Bürgerkrieg bedingten prekären humanitären Lage mit der schwierigen Befriedigung von Grundbedürfnissen sowie der durch Kampfmittelrückstände drohenden Lebensgefahr nicht zumutbar. Eine erhebliche Unterstützung durch den Bruder des BF scheidet schließlich auch aus, weil jener auch die Mutter in der Türkei sowie den Vater in Syrien zu versorgen hat.
Rechtlich folgt:
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Zum BF:
Im konkreten Fall war im Hinblick auf die Versorgungslage und die individuellen Umstände festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Aleppo Stadt hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass er in seinem Recht nach Art 3 MRK darauf, nicht einer unmenschlichen Behandlung unterzogen zu werden, verletzt werden würde. Insbesondere aufgrund der besonderen Umstände des BF, die in seinen Sorgepflichten für seine Frau und drei Kinder begründet sind, erscheint die Gefahr nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich und real, dass eine zureichende Versorgung des BF selbst und seiner Familie an den nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Aleppo Stadt in Bezug auf Wohnraum, Arbeit, Beschaffung von Nahrungsmitteln und Versorgung mit Wasser/Elektrizität/Heizwärme/Medizin scheitern würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau und die Kinder des BF in der Türkei verbleiben würden, zumal sich die Sicherheits- und humanitäre Lage in Aleppo insbesondere für die Kinder des BF als unzumutbar erweist, müsste der BF seine Familie wohl zumindest durch monetäre Überweisungen unterstützen, was ihm angesichts des unterschiedlichen Lebensstandards zwischen Aleppo und Istanbul auf längere Sicht nicht möglich wäre.
Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor. Es war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz gewährt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Die übrigen Spruchpunkte hatten dementsprechend zu entfallen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
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