W229 2328362-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thorsten BERK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II vom 19.02.2025, VSNR: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 19.02.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 28.01.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er – wie dem eAMS-Konto zu entnehmen ist – bis dato allen seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Er habe jede Veranstaltung besucht, jede Bewerbung geschickt und sich immer rechtzeitig beim AMS gemeldet. Im Bescheid sei angegeben, dass er zur Jobbörse nicht erschienen ist. Dies stimme, jedoch habe er den Termin nicht absichtlich verpasst, sondern, weil er das Datum einfach übersehen habe. Er sei einfach so auf den 03.02.2025 fixiert gewesen, dass er das Datum vom 28.01.2025 einfach übersehen habe. Es sei einfach irreführend gewesen.
3. Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre als Maler und Beschichtungstechniker begonnen sowie Berufserfahrung als Elektrohelfer.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2024 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Zuletzt war der Beschwerdeführer von 06.02.2023 bis 28.07.2023 bei der Fa. XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch einvernehmliche Lösung beendet. Von 29.07.2023 bis 13.08.2023 hat der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung erhalten.
Laut Betreuungsvereinbarung vom 22.10.2024 unterstützt das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bauhelfer bzw. Hilfsarbeiter. Arbeitsort: Wien, Gänserndorf, Deutsch Wagram und Groß Enzersdorf. Arbeitszeit: Vollzeit.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 20.01.2025 telefonisch bei der Serviceline über den Inhalt und Ablauf einer Jobbörse. Im Zuge eines Beratungsgesprächs am 23.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in der folgenden Woche einen Termin bei einer Jobbörse habe.
Ebenfalls am 23.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer folgenden Vermittlungsvorschlag via eAMS übermittelt, welches vom ihm am 23.01.2025 empfangen und am 24.01.2025 gelesen wurde:
„Unser Unternehmen wurde im Jahr 2016 in Wien gegründet und widmet sich seither speziell den Bereichen Arbeitskräfteüberlassung und Bau. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht qualifiziertes und zuverlässiges Personal für die verschiedensten Bereiche für unsere Kunden bereitzustellen. Besonderes Augenmerk legen wir auf Flexibilität und rasche Problemlösungen in sämtlichen personal- und baubezogenen Angelegenheiten.
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Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Jobbörse kann - sofern Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorliegt- eine Vereitelung einer möglichen Beschäftigungsaufnahme nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz darstellen und führt in einem solchen Fall zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung bzw. der Vereitelung der möglichen Beschäftigungsaufnahme, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall bis zu 8 Wochen.
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IHRE AUFGABEN:
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Arbeitsort: Wien und Umgebung - österreichweite Einsätze möglich
Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung 39 h/Woche
Beginn: ab 03.02.2025
Für diese Position wird ein Mindestgehalt ab 16,01 EUR brutto pro Stunde geboten.
Für die österreichweiten Baustelleneinsätze außerhalb von Wien werden dementsprechend Spesen und Zuschläge bezahlt, Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt und die An/Abreise organisiert.
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DATUM: DIENSTAG, 28.01.2025 PÜNKTLICH um 09:30 Uhr!!!
ORT: AMS XXXX .“
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XXXX Wien
Dachgeschoss Zimmer XXXX
Erreichbar u.a. mit der U4/U6 Längenfeldgasse oder U4 Meidling Hauptstraße
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Dienstgeber:
XXXX GmbH
XXXX
XXXX Wien
Arbeitskräfteüberlassung
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Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stellen als Bauhelfer/innen beträgt 16,01 EUR brutto pro Stunde.“
Im Jahr 2005 wurde beim Beschwerdeführer im Alter von XXXX Jahren ein Gehirntumor ( XXXX ) entfernt. Seither hat er keine epileptischen Anfälle mehr. Der Beschwerdeführer kann sinnerfassend lesen, jedoch nicht acht Stunden stillsitzen.
Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 28.01.2025 nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag nicht bis zum Ende gelesen. Er verfügt über kein Kontrollsystem zur Terminverwaltung bzw. beim Abarbeiten von Vermittlungsvorschlägen, welches verhindert, dass einzelne Termine oder Vermittlungsvorschläge untergehen.
Von 24.04.2025 bis 01.05.2025 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei i XXXX GmbH
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers sowie seinem bisherigen Leistungsbezug beruhen auf dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf jeweils vom 01.12.2025. Ebenso liegen die Betreuungsvereinbarung vom 22.10.2024 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 23.01.2025 im Akt ein.
Die Feststellungen zur Berufs- und Schulausbildung beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Lebenslauf des Beschwerdeführers.
Dass der Vermittlungsvorschlag vom Beschwerdeführer am 23.01.2025 empfangen und am 24.01.2025 von ihm gelesen wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Auch hat der Beschwerdeführer sein in der Niederschrift getätigtes Vorbringen, das Stellenangebot übersehen zu haben, nicht weiter aufrechterhalten.
Im Akt liegen zudem Gesprächsvermerke vom 20.01.2025 und betreffend das Beratungsgespräch vom 23.01.2025 ein, in welchen jeweils festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer nachgefragt hat, was eine Jobbörse sei bzw. ihm mitgeteilt worden ist, dass er in der Folgewoche an einer Jobbörse teilnehmen solle.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu der von ihm in der Verhandlung erwähnten Operation eines Gehirntumors sowie einer Epilepsie beruhen auf den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunden, wobei sich insbesondere aus dem jüngsten Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 14.02.2024 ergibt, dass die vorgebrachte Operation im Alter von vier Jahren stattgefunden hat und danach keine Epilepsie bzw. keine Anfälle mehr vorgefallen sind.
Die Feststellungen zur Lesekompetenz des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und ist im Lebenslauf ersichtlich, dass er die Pflichtschule abgeschlossen hat. Bereits vor dem AMS hat der Beschwerdeführer in einer eAMS Nachricht vom 30.01.2025 seine fehlende Kursfähigkeit thematisiert und begründete er diese in der mündlichen Verhandlung damit, dass er nicht acht Stunden sitzen könne.
Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist, beruht auf dem übereinstimmenden Parteienvorbringen und ist unstrittig.
Das Vorbringen, den Termin vom 28.01.2025 bloß überlesen zu haben bzw. auf den 03.02.2025 fixiert gewesen zu sein, war vorliegend nicht glaubhaft. So brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Rahmen der Niederschrift vom 30.01.2025 hierzu im Widerspruch stehend zunächst vor, den Stellenvorschlag an sich übersehen zu haben, während er erst im weiteren Verfahren in der Beschwerde und somit nachgeschoben behauptet, auf das falsche Datum fixiert gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer versucht, mit gesundheitlichen Faktoren sein Vorbringen zu untermauern, ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Befunden ergibt, dass die ins Treffen geführte Operation im Alter von vier Jahren stattgefunden hat und keine Krampfanfälle mehr vorgefallen sind. Auch führt er selbst an, Lesen zu können und nur nicht acht Stunden sitzen zu können und wurde insofern eine eingeschränkte Lesefähigkeit aufgrund seiner Krankengeschichte von ihm gerade nicht vorgebracht. Schließlich kann – vor dem Hintergrund seiner bestehenden Lesekompetenz – seinem Vorbringen auf das erste Datum fixiert gewesen zu sein, schon anhand der Formulierung des Vermittlungsvorschlages, in welchem mehrmals auf die Bewerbung im Rahmen der Jobbörse sowie die Notwendigkeit an dieser teilzunehmen hingewiesen wurde, nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung weiter vorgebracht hat, sich direkt beim potenziellen Dienstgeber beworben zu haben, konnte diesen Angaben einerseits mangels Vorlage einer entsprechenden Bewerbung nicht gefolgt werden. Andererseits scheint am Stellenvorschlag keine E-Mail-Adresse auf und wies der Beschwerdeführer zwar darauf hin, eine solche im Internet gesucht zu haben, nähere Details zur Bewerbung konnte er jedoch dennoch nicht nennen. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag somit nicht glaubhaft. Vielmehr lassen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung darauf schließen, dass er es unterlassen hat, den Vermittlungsvorschlag zu Ende zu lesen. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, „normalerweise zwei Zettel“ bzw. die Jobbörse auf einem eigenen Papier zu bekommen (vgl. BVwG Verhandlungsschrift S. 3) sowie den Vermittlungsvorschlag am Handy gelesen zu haben und dass er trotz der Länge des vorliegenden Dokuments nicht habe „scrollen“ müssen (vgl. BVwG Verhandlungsschrift S. 5). Dies lässt darauf schließen, dass er es unterlassen hat, das Dokument bis zum Ende zu lesen. Dieser Umstand ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und ist zudem anzuführen, dass es vor dem Hintergrund seines Wissens über seine Schwäche, manchmal etwas zu „übersehen“, in seiner Sphäre gelegen wäre, ein System zu etablieren, welches Fehler minimiert. Im Verfahren hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein Kontrollsystem betreffend die Terminverwaltung sowie über das Abarbeiten von Vermittlungsvorschlägen verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewisse Vorkehrungen angeführt, welche er trifft, offene Termine notiert er allerdings nicht in einem Kalender, welcher die Terminübersicht erleichtern würde, und benutzt er keine Erinnerungsfunktion, aufgrund derer er regelmäßig in seinen Aufzeichnungen Nachschau halten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141 mwN.).
3.3.2. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
3.3.2.1. Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Die gegenständliche Beschäftigung als Bauhelfer deckt sich mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers, welcher auch mit dem AMS die Unterstützung bei der Suche einer Stelle als Bauhelfer in der Betreuungsvereinbarung festgehalten hat, weshalb sie als zumutbar anzusehen ist.
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der Beschwerdeführer hat sich nicht im Rahmen der Jobbörse auf die gegenständliche Stelle beworben und somit ein zur Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Dadurch wurde das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt, die Nichtbewerbung war dafür auch kausal.
Bereits indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den Vermittlungsvorschlag bis zum Ende zu lesen, hat er in Kauf genommen, dass er die darin vorgesehene Bewerbungsmodalität nicht einhalten kann und kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, nicht anders verstanden werden, als dass er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist ins Treffen zu führen, dass seine Ausführungen hinsichtlich eines bloßen Übersehens des Termins der Jobbörse nicht glaubhaft waren und der Beschwerdeführer zudem über kein funktionierendes System zur Terminverwaltung verfügt.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene 42tägigen Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).
Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine andere Beschäftigung von Dauer aufgenommen. Das lediglich von 24.04.2025 bis 01.05.2025 andauernde Dienstverhältnis, welches einerseits nicht in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist aufgenommen worden ist, kann auch aufgrund der Kürze der Dauer den potenziellen Schaden der Versicherungsgemeinschaft nicht beseitigen und liegt insofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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