W229 2323369-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer HANDL, Franziskanerplatz 1/10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 28.07.2025, mit welchem der Bescheid vom 23.07.2025 gem. § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert worden ist, dass der Verlust der Notstandshilfe gem. §§ 38 iVm. 10 AlVG vom 11.06.2025 bis 22.07.2025 ausgesprochen worden ist, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2025, GZ: WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 23.07.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 11.06.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 11.06.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Bescheid vom 28.07.2025 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 23.07.2025 gem. § 68 Abs. 2 AVG dahingehend, dass die Ausschlussfrist von 11.06.2025 bis 22.07.2025 ausgesprochen worden ist.
3. Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig eine Beschwerde ein, in welcher sie anführt, dass sie bei der zugewiesenen Maßnahme am 11.06.2025 anwesend gewesen sei. Dort habe sie mit ihrem Betreuer Hr. XXXX die weitere Betreuung besprochen. Dabei sei zur Sprache, dass die BBE XXXX im Jahr 2024 eine Aufnahme ihrer Person verweigert habe. Den Endbericht wollte Hr. XXXX sehen. Nach Vorlage des Endberichtes, habe eine weitere Betreuung aus Sicht des Hr. XXXX keinen Sinn ergeben und habe er sie weggeschickt. Sie habe die Kursmaßnahme nicht vereitelt bzw. verweigert. Auch weise sie darauf hin, dass das AMS ihr gegenüber keine Begründung der Notwendigkeit und Nützlichkeit der Maßnahme genannt habe bzw. nennen könne, weil in den BBEs keine neuen Inhalte angeboten werden könnten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.09.2025 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 AlVG abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in dem sie darlegt, ausschließlich darauf hingewiesen zu haben, dass sie bereits unzählige solcher Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert habe und vom Berater lediglich habe wissen wollen, was diese Wiedereingliederungsmaßnahme von den andere unterscheide. Auch habe sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert an der Maßnahme teilzunehmen, wie dies die belangte Behörde in der Entscheidung behauptet.
Ausdrücklich weise sie darauf hin, dass beim Empfang der Bildungsträger stehe, „Wir sind kein Kurs"! Schon allein diese Information berechtige zum Nachfragen, welche Leistung angeboten werde. Bereits bei Jobimpuls sei abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihr möglich seien. Es sei wohl davon auszugehen, dass sich dies nicht geändert habe. Sie kenne ihre Probleme, welche bereits in mehreren Maßnahmen erörtert worden seien, weshalb es zu keiner Stellenzusage komme. Es sei das Alter und eine zu geringe Ausbildung. Der Berater von XXXX habe ihr aber nicht erklären könne, welche anderen Maßnahmen hier eingesetzt werden würden, um sie bei der Jobsuche zu unterstützen. Dennoch habe sie sich nicht geweigert, so wie dies der Berater von XXXX mitgeteilt habe. Sie beantrage daher die Zeugeneinvernahme des Beraters Herrn XXXX .
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 23.10.2025 vorgelegt.
6. Am 03.12.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.
7. Am 26.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Pflichtschulabschluss.
Zuletzt stand die Beschwerdeführerin von 23.06.1990 bis 18.04.1990 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Seit 16.08.1990 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 01.10.1996 Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 26.05.2025 ist die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Beratungseinrichtung XXXX festgehalten. Im Zusammenhang mit der Zuweisung zu dieser Maßnahme ist weiters festgehalten, dass die eigenen Bemühungen und die Vermittlungsversuche des AMS noch nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt haben und die Beschwerdeführerin schon länger vom Arbeitsmarkt fern ist. Da die derzeitigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Selbsthilfepotential/Eigeninitiative und berufliche Neuorientierung der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen, werde ihr die Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen. Ihre Arbeitssuche werde durch die lange Vormerkdauer, die eingeschränkte Flexibilität und die geringen Bewerbungskenntnisse erschwert. Eine Verbesserung Ihrer Fähigkeiten und Unterstützung bei der Jobvermittlung durch eine entsprechende Qualifizierung werde angestrebt. Diese Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin postalisch übermittelt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über grundlegende Computerkenntnisse und bewirbt sich für ca. 2 bis 4 Stellen im Monat.
Im Zuge des Beratungsgespräches am 26.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben zur Infoveranstaltung XXXX persönlich ausgehändigt. Es lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung Infoveranstaltung XXXX ein.
Tag der Veranstaltung 11.06.2025
Beginn 09:00 Uhr
Veranstalter_ XXXX
Ort der Veranstaltung XXXX Wien, XXXX - Erdgeschoss
Kontaktperson Frau XXXX , BA
Telefon: XXXX
Bitte bringen Sie dieses Einladungsschreiben zum Termin mit:
Bitte halten Sie den vereinbarten Termin ein, denn die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme ist verpflichtend (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Dasselbe passiert, wenn Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintreten kann.
(…)“
Dem Einladungsschreiben beigelegt war ein Begleitschreiben, in welchem der Inhalt der Maßnahme beschrieben sowie das Ziel des Antritts eines dauerhaften Dienstverhältnisses festgehalten ist. Darin ist festgehalten, dass die BBE individuell ausgerichtete Beratung und Begleitung bei der Arbeitsplatzsuche bietet sowie Einzelgespräche das Thematisieren von Problembereichen ermöglicht. Die maximale Betreuungsdauer belaufe sich auf 12 Monate. Zum Angebot der BBE ist darin wie folgt aufgezählt:
„* Abklärung der beruflichen und persönlichen Situation
* Hilfestellung bei der Beseitigung bestehender Problemlagen (Betreuungspflichten, Mobilität, Alter, Krankheit)
* Bewerbungsvorbereitung und Tipps zur Stellensuche
* aktive Vermittlung
* auf Wunsch: Begleitung bei Amts- und Behördenwegen
* auf Wunsch: Begleitung zu Bewerbungsgesprächen und Moderation der Bewerbungsgespräche
* auf Wunsch: Begleitung während der Beschäftigung über maximal 2 Monate.“
Die Beschwerdeführerin nahm an der Infoveranstaltung am 11.06.2025 teil. Im Zuge eines allgemeinen Vortrages wurde der Ablauf der Maßnahme erklärt, insbesondere, dass dabei regelmäßig persönliche Beratungsgespräche durchgeführt sowie unterschiedliche Module, welche von den Teilnehmern nach Interesse gebucht werden können, angeboten werden. Im Rahmen des darauffolgenden Gesprächs mit einem Berater der Beratungs- und Betreuungseinrichtung brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, bereits eine Vielzahl an Wiedereingliederungsmaßnahmen besucht zu haben und keine Notwendigkeit bzw. keinen Mehrwert in einer Teilnahme an einer weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme zu sehen und machte sie damit ihre ablehnende Haltung deutlich. Eine Vermittlungsvereinbarung wurde von ihr nicht unterzeichnet. Eine Aufnahme in die BBE erfolgte daraufhin nicht.
Die Beschwerdeführerin hat zeitnah zur Ausschlussfrist kein Dienstverhältnis aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bezugsverlauf vom 23.10.2025 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2025, das Einladungsschreiben vom selben Tag zur Infoveranstaltung XXXX sowie das dazugehörige gleichnamige Begleitschreiben liegen im Akt ein.
Die Feststellung zur Schulbildung beruhen auf der Beschwerdevorentscheidung und ist die Beschwerdeführerin dem nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 23.10.2025.
Dass die Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin postalisch übermittelt wurde, wurde von ihr und dem Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben und deckt sich dies auch mit der Gesprächsnotiz vom 26.05.2025.
Dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben persönlich ausgehändigt worden ist, beruht auf der Gesprächsnotiz vom 26.05.2025. Auch wurde von der Beschwerdeführerin der Erhalt der Einladung im Verfahren nicht bestritten. Vielmehr nahm sie an der Infoveranstaltung am 11.06.2025 teil. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den Computerkenntnissen der Beschwerdeführerin auf der Gesprächsnotiz vom 26.05.2025 und wurde darin auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwei Bewerbungen pro Monat tätige. In der mündlichen Verhandlung sprach die Beschwerdeführerin von drei bis vier Bewerbungen im Monat. Dass sie über fundierte Kenntnisse in der Handhabung von PCs verfügt, kann auch aus ihren Angaben, Einzelcoachings zur Handhabung von PCs im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen erhalten zu haben, nicht geschlossen werden.
Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs am 11.06.2025 beruhen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben in der Niederschrift vom 24.06.2025, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben finden in den Aussagen des als Zeugen einvernommen Beraters ihre Bestätigung, der in der Verhandlung einen integren Eindruck hinlassen und die Fragen spontan und ohne Umschweife beantworten konnten. So gibt die Beschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung selbst an, im Beratungsgespräch zunächst die Frage nach einer möglichen Sperre im Falle der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gestellt und die Vielzahl an bereits besuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen thematisiert zu haben. Auch ihre Fragen nach dem Unterschied zu bereits besuchten Maßnahmen, welche der Berater mangels Kenntnis der Inhalte der von ihr besuchten Maßnahmen nicht befriedigend beantworten konnte, deutet auf ein Desinteresse an der Teilnahme an der weiteren Maßnahme hin. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von sich aus einen Bericht einer im Jahr 2024 letztlich nicht besuchten Wiedereingliederungsmaßnahme zur Sprache brachte, lässt sich ebenfalls nicht anders deuten, als dass sie damit ein ähnliches Ergebnis für die nunmehrige Maßnahme erreichen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin auch nicht explizit eine Weigerung ausgesprochen haben mag, so konnten ihre Angaben von ihrem Gesprächspartner nicht anders als eine ablehnende Haltung gegenüber die Wiedereingliederungsmaßnahme gewertet werden und hat die Beschwerdeführerin, trotzdem ihr die Belehrung im Einladungsschreiben bekannt sein musste, nicht explizit die Teilnahme an der Maßnahme gewünscht, wobei ihr aufgrund des Begleitschreibens ebenfalls bekannt sein musste, dass sie hierzu eine Vermittlungsvereinbarung unterfertigen müsste.
Dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis begonnen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. – 2. […]
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Erhalt des Einladungsschreibens bzw. die Vereinbarung der Teilnahme an dem Kurs im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 26.05.2025 nicht bestritten und wurde ihr die Maßnahme durch die persönliche Ausfolgung des Einladungsschreibens wirksam vorgeschrieben.
3.3.3. Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können.
Der Beschwerdeführerin wurde die Teilnahme an der Maßnahme " XXXX " vorgeschrieben, weil – wie in der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan angegeben – die eigenen Bemühungen der Beschwerdeführerin und die Vermittlungsversuche des AMS noch nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt haben und die Beschwerdeführerin seit Langem vom Arbeitsmarkt fern ist. Zudem wurde dies damit begründet, dass ihre derzeitigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Selbsthilfepotential/Eigeninitiative und berufliche Neuorientierung nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen. Ihre Arbeitssuche werde nämlich durch die lange Vormerkdauer, die eingeschränkte Flexibilität und die geringen Bewerbungskenntnisse erschwert. Durch die Wiedereingliederungsmaßnahme und die darin angebotene Unterstützung bei der Jobvermittlung wurde eine Verbesserung ihrer Fähigkeiten und eine entsprechende Qualifizierung angestrebt. Insofern erfolgte entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2025 eine Begründung für die Zuweisung. Die Zuweisung erfolgte nämlich einerseits aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und geht darüber hinaus aus der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2025 hervor, dass die Maßnahme aufgrund der geringen Bewerbungskenntnisse sowie ihrer fehlenden Fähigkeiten im Bereich Selbsthilfepotential/Eigeninitiative und berufliche Neuorientierung notwendig war. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst nur bis zu vier Bewerbungen im Monat nannte, kann dies nicht in Abrede gestellt werden.
Die Ziele, die mit der Maßnahme erreicht werden sollten, waren in dem Einladungsschreiben vom 26.05.2025 sowie dem Begleitschreiben, in welchem die Maßnahme konkret erläutert wird, eindeutig und klar formuliert. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig, zumal auch davon auszugehen ist, dass aufgrund ihrer geringen Anzahl an Eigenbewerbung pro Monat eine Routine im Verfassen von Bewerbungs- und Motivationsschreiben, deren Erfolgschancen etwa durch ein gezieltes Eingehen auf die jeweiligen Jobangebote verbessert werden könnten, sowie im Durchführen von Bewerbungsgesprächen fehlt. Einer Wiedereingliederungsmaßnahme, bei der – wie im Begleitschreiben dargelegt – umfassende Unterstützung beim Bewerbungsprozess mit etwaiger Begleitung zu und Moderation bei Bewerbungsgesprächen angeboten wird, kann vor diesem Hintergrund der Nutzen für die Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden.
3.3.4.1. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).
3.3.4.2. Die Beschwerdeführerin nahm zwar an der Infoveranstaltung am 11.06.2025 teil, zeigte in ihrem Gesamtverhalten jedoch eine ablehnende Haltung gegenüber einer weiteren Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Insbesondere bezweifelte sie die Notwendigkeit einer neuerlichen Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, sodass eine Vermittlungsvereinbarung für die BBE von ihr nicht unterfertigt wurde. Insgesamt hat sie ein Verhalten gesetzt, mit dem sie zum Ausdruck brachte, nicht an der Maßnahme teilnehmen zu wollen, wenn sei dies auch nicht explizit gesagt haben mag. Zudem gereichen ihre gegen die Notwendigkeit einer wiederholten Maßnahme vorgebrachten Einwände insoweit nicht zum Erfolg, als mit den vorgebrachten bereits absolvierten Wiedereingliederungsmaßnahmen eine Beendigung der Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht erreicht werden konnte (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher als Verweigerung an der Maßnahme anzusehen.
Einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme hat die Beschwerdeführerin weder angegeben, noch ist ein solcher hervor gekommen.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der durch die Abänderung des Bescheides vom 23.07.2025 mit Bescheid vom 28.07.2025 ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen bzw. 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Es haben sich – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat.
3.3.6. Ergebnis:
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Im Beschwerdefall war daher ein Anspruchsverlust zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise