W216 2319516-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin POHNITZER, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 12.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.05.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 12.06.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.05.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter beim Dienstgeber I.K. Hofmann vereitelt. 19 Tage Rehaaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 14.07.2025.
2. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig eine Beschwerde ein, in welcher er ausführte, sich bei der ihm zugewiesenen Stelle am 27.05.2025 beworben zu haben. Am 04.06.2025 habe er eine Absage erhalten. All dies sei auf seinem Mailaccount belegt.
3. Mit Bescheid des AMS vom 01.07.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.06.2025 ausgeschlossen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am 17.04.2025 auf sein eAMS-Konto zugewiesen worden sei. Aus dem Sendeprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer diesen Vermittlungsvorschlag am 17.04.2025 empfangen und am 18.04.2025 gelesen habe. Am 14.05.2025 habe der potenzielle Dienstgeber bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht beworben habe, weshalb dessen Arbeitswilligkeit bezweifelt worden sei. Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 AlVG habe sich der Beschwerdeführer bei der zugewiesenen Stelle beworben und eine Absage erhalten. Aufgrund seines Verhaltens – der verspätet durchgeführten Bewerbung – habe der Beschwerdeführer die mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist würden nicht vorliegen.
Zuletzt wurde festgehalten, dass aufgrund der nunmehr geänderten Weisungslage ein Rehaaufenthalt zu keiner Unterbrechung bzw. Verlängerung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG führe, jedoch einen Ruhenstatbestand gemäß § 16 AlVG darstelle. Da der Rehaufenthalt des Beschwerdeführers bis 02.07.2025 gedauert habe, erfolge die Wiederanweisung des Arbeitslosengeldbezuges ab 03.07.2025.
5. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er um Nachsicht bat und seine Arbeitswilligkeit beteuerte. Er könne über Aufforderung sämtlichen E-Mailverkehr mit Firmen vorlegen, von denen er leider nur Absagen erhalten habe. Zudem verwies er darauf, dass die in Rede stehende Stelle von seiner Wohnstätte weit entfernt liege; es handle sich hierbei um 84 Kilometer bzw. eine Autofahrt von 1 Stunde und 25 Minuten. Dies hätte zu zusätzlichen Kosten von ca. € 500 geführt.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 11.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung zum Sozialpädagogen sowie Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter und war zuletzt vom 03.07.2023 bis 31.08.2024 auch als Außendienstmitarbeiter vollversichert beschäftigt.
Am 05.09.2024 machte er erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend und suchte eine Vollzeit-Beschäftigung in den genannten erlernten bzw. ausgeübten Berufen als Sozialpädagoge und Außendienstmitarbeiter in den Bezirken Amstetten, Steyr oder Linz. Die Erreichbarkeit des Arbeitsortes war aufgrund des Besitzes eines Führerscheins B und eines eigenen PKWs gegeben.
In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer ab dem 05.09.2024 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug im Zeitraum vom 04.02.2025 bis 10.02.2025.
Am 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto eine Beschäftigung als Verkaufsberater im Außendienst beim Dienstgeber I.K. Hofmann GmbH am Einsatzort in Rosenau am Sonntagberg zugewiesen. Das Mindestentgelt für die Stelle wurde mit € 28.476,00 brutto pro Jahr auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angegeben. Zudem gab es eine Bereitschaft zur Überzahlung. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Zudem liegt der Einsatzort der zugewiesenen Stelle im vereinbarten Bezirk Amstetten.
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag über sein eAMS-Konto am 17.04.2025 empfangen und am 18.04.2025 gelesen.
Am 14.05.2025 informierte der potenzielle Dienstgeber das AMS über die bis zu diesem Tag nicht eingelangte Bewerbung des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit, weshalb der Leistungsbezug mit diesem Tag vorläufig eingestellt wurde.
Zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Fragebogen übermittelt, welchen er bis spätestens 28.05.2025 ausgefüllt retournieren sollte.
Mit E-Mailschreiben vom 23.05.2025 informierte der Beschwerdeführer das AMS über seinen bevorstehenden Rehaaufenthalt in der Zeit vom 04.06.2025 bis 25.06.2025. Dieser Rehaaufenthalt verlängerte sich letztlich und dauerte bis zum 02.07.2025.
Mit weiterem E-Mailschreiben vom 27.05.2025 hat der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen an das AMS übermittelt. Nach Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung befragt, hat der Beschwerdeführer bezüglich der angebotenen Entlohnung ausgeführt „brutto € 2.000, -- - Firmenauto; nach Rücksprache mit Firma Überzahlung möglich; beworben!“. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Festgestellt wird demnach weiters, dass sich der Beschwerdeführer erst am 27.05.2025 beim potenziellen Dienstgeber beworben, die Stelle aber nicht bekommen hat.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen der vom AMS angebotenen Beschäftigung ursächlich. Eine Beschäftigung kam aufgrund der verspätet durchgeführten Bewerbung nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Am 03.06.2025 erfolgte ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, in welchem er über die Erlassung eines Bescheides informiert wurde. Im Zuge des telefonischen Gesprächs mit dem AMS gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Bezahlung bezüglich der zugewiesenen Stelle zu wenig gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 12.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025 verhängte das AMS gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur letzten längeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Unstrittig und aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Sendeprotokoll des eAMS ersichtlich ist auch, dass der Stellenvorschlag mit dem festgestellten Inhalt dem Beschwerdeführer am 17.04.2025 zuging bzw. vom Beschwerdeführer am 17.04.2025 empfangen und am 18.04.2025 auch gelesen wurde. Eine Bewerbung auf die ihm zugewiesene Stelle erfolgte jedoch sodann erst nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 10 AlVG und zwar am 27.05.2025. Dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich wie im Begleitschreiben des AMS vom 17.04.2025 erbeten auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, war anhand der Rückmeldung des Service für Unternehmen festzustellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst an, sich – erst – am 27.05.2025 auf die ihm zugewiesene Stelle beworben, aber am 04.06.2025 eine Absage erhalten zu haben.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung somit nicht arbeitswillig gezeigt. Er hat durch die verspätet eingebrachte Bewerbung kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise die Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem sich der Beschwerdeführer verspätet – und zwar erst nach negativer Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers und folgender Intervention des AMS – auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält.
Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben auf eine vermittelte zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben des AMS vom 17.04.2025, mit dem das Stellenangebot übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass die ihm zugewiesene Stelle in finanzieller Hinsicht nicht passend für ihn gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm eine kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Weiteres ist der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus dem am 26.01.2026 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]“
3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0070).
3.2.2. Am 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Verkaufsberater im Außendienst bei der I.K. Hofmann GmbH mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages zugewiesen. Das Mindestentgelt für die Stelle wurde mit € 28.476,-- brutto jährlich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung angegeben.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG gilt als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Demnach ist dem AMS zu folgen, wenn dieses – unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils bezüglich der zugewiesenen Stelle – keine Bedenken an der Zumutbarkeit hatte. Der Vermittlungsvorschlag hat somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
Im Zuge des Verfahrens hat der Beschwerdeführer sodann finanzielle Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Stelle erhoben. Es ist durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243 mHa VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113; 26.01.2000, 98/08/0242).
Selbst wenn der Beschwerdeführer bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung gehabt hat, hätte er diese demnach gegenüber dem potenziellen Dienstgeber zwar äußern können. Wäre aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers erfolgt oder hätte die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg geführt, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehalten hätte, so wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten (VwGH 19.07.2022 Ra 2022/08/0089).
Auch hinsichtlich der Wegzeit erweist sich die Beschäftigung als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zuletzt im Vorlageantrag vorgebracht, dass der Arbeitsplatz 84 Kilometer bzw. 1 Stunde 25 Minuten mit dem Auto von seiner Wohnstätte entfernt sei. Laut Stellenbeschreibung wäre der Einsatzort in Rosenau am Sonntagberg gewesen; die Wohnadresse des Beschwerdeführers war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in 4300 St. Valentin, Gollensdorf 2/1.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Da die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zur angebotenen Stelle nach aktueller Recherche über Google Maps an einem Werktag mit dem Auto – abhängig von der jeweiligen Wegstrecke (Autobahn oder Landstraße) – ca. bis 80 Kilometer und nicht mehr als 1 ½ Stunden betragen würde, ist insoweit keine Unzumutbarkeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG gegeben.
Die damit in Verbindung gebrachten Fahrtkosten ändern nichts an der Zumutbarkeit der Stelle, solange der Anfahrtsweg zeitmäßig zumutbar ist.
3.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag für die Stelle nachweislich am 17.04.2025 auf seinem eAMS-Konto empfangen und am 18.04.2025 gelesen. Er hat sich jedoch erst am 27.05.2025 nach bereits negativer Rückmeldung und angedeuteter Arbeitsunwilligkeit durch den potenziellen Dienstgeber selbst und damit nach Einleitung eines Verfahrens nach § 10 AlVG durch das AMS auf die genannte Stelle beworben.
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die verspätet eingebrachte Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und daher sowohl mit den Modalitäten des AMS und der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist als auch seine Rechte und Pflichten kennt.
Er hat offenkundig in Kauf genommen, dass es zu keiner fristgerechten Bewerbung und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
3.2.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit dem gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer gab zu, sich auf die ihm zugewiesene Stelle erst am 27.05.2025 – und damit nach negativer Rückmeldung und angedeuteter Arbeitsunwilligkeit durch den potenziellen Dienstgeber selbst und damit nach Einleitung eines Verfahrens nach § 10 AlVG durch das AMS auf die genannte Stelle beworben zu haben.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar.
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