W216 2313266-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.04.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
I. Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.09.2024 wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig (70) vom Hundert (v.H.) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2024 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.02.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2025 Einwendungen und zeigte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
1.2.1. Die belangte Behörde ersuchte den bereits zuvor beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Chirurgie um eine Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. In seiner Stellungnahme vom 20.03.2025 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des Gutachtens nicht objektivierbar sei.
2. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 03.04.2025 einen mit 31.08.2026 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2025 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2025, mit dem Ergebnis ein, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt.
4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstatteten weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 11.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Größe 182 cm, Gewicht 105 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, ausgeprägtes Systolikum, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: Brustkyphose, aufgehobene Lendenlordose, Tannenbaumphänomen
OE, Schulter, EBO, Handgelenke: endlagig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit
Finger: Polyarthrosen
UE: endlagig eingeschränkte Gelenkbeweglichkeit grob neurologischer Status: unauffällig ausgeprägte Beinödeme bds., Stauungsdermatitis, Spannungsblasen
Gangbild:
Der betagte BF kommt am Rollator langsam und unsicher gehend zur Untersuchung, auffallende Haltung des Oberkörpers nach vorne, leicht hinkendes Gangbild, Lagewechsel sind erschwert möglich. Es werden offene Schuhe getragen.
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz und fehlender negativer Leidensbeeinflussung.
Da der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. erreicht, ist der Gesamtgrad der Behinderung im Behindertenpass zu erhöhen.
Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner Besserung auszugehen ist.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene fachärztliche Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festzustellen sei, sodass sich eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt; vgl. dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Die Gutachterin begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie der Einbringung des Antrages ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin weicht im Ergebnis von den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten ab und begründet schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das eingeholte Gutachten ist hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich damit auch ausreichend auseinandergesetzt. Die Zuordnung der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Positionen der Anlage der Einschätzungsverordnung und deren Einstufung innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes erfolgte korrekt und ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde im Rahmen des ihnen hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.
Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 60 v.H. auf ein Sachverständigengutachten sowie dessen ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Chirurgie gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens – erneut basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – erteilt. Die vom erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führt in ihrem Sachverständigengutachten zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den zuvor eingeholten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich eine abweichende Beurteilung aus einer erheblichen funktionellen Einschränkung und einer zunehmenden Verschlechterung der Beweglichkeit ergibt. Der hochbetagte Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Fortbewegung durch eine dauerhafte Gehhilfe und habe diese auch kontinuierlich in Verwendung. Mit dem Rollator sei er dennoch nur wenige Meter schmerzfrei mobil, es müssten regelmäßige Pausen eingelegt werden. Dies rechtfertige aus gutachterlicher Sicht die Positionsnummer 02.02.03 und einen Behinderungsgrad von 60%. Insgesamt erhöhe sich aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung des Hauptleidens der Gesamtgrad der Behinderung.
Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senates plausibel und nachvollziehbar und steht dies auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher dieses Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legt.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)“
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)“
„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)“
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
3.4. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Gegenständlich wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin und Allgemeinmedizin eingeholt, welches auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet wurde und – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht.
3.5. Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers – entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid – 70 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das vorliegende Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer folglich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. auszustellen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Sachverständigengutachten, das von den Verfahrensparteien unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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