W216 2306294-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.11.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, seit 23.08.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, stellte am 13.02.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dieser Antrag wurde – gemäß dem Antragsformular folgend – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2024, eingeholt. Dabei kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen zumutbar ist.
3. Mit Schreiben vom 08.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu ein. Mit Schreiben vom 18.08.2024 hat die vertretene Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin seien die Schlussfolgerungen im Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Moniert wurde auch die fehlende Berücksichtigung vorliegender Befunde, die der Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung der Mobilität sowie ihr einschränkende Schmerzen attestieren. Die Beschwerdeführerin sei in letzter Zeit mehrfach gestürzt und habe sich dabei immer wieder Verletzungen zugezogen. Dies könne dem nachgereichten, allgemeinmedizinischen Befund vom 07.08.2024 entnommen werden. Die Beschwerdeführerin benötige einen Rollator nicht nur zur Gangbildverbesserung, sondern auch, um überhaupt eine Wegstrecke zurückzulegen.
4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der mit dem Fall betrauten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.10.2024 ein. Diese kam nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes zu keiner Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigenbeweise abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurden die Ausführungen der Stellungnahme vom 18.08.2024 wiederholt und weiters ausgeführt, dass bereits die belegte, bestehende Sturzgefahr der Beschwerdeführerin die Zusatzeintragung rechtfertigen würde. Darauf sei die Gutachterin jedoch nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an massiven Bewegungseinschränkungen, wobei mit einer zeitnahen Verbesserung nicht zu rechnen sei. Ihre Mobilität sei hochgradig eingeschränkt.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
7.1. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 30.11.2025, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2025, ein. Diese Sachverständige kam ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
7.2. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 16.12.2025 wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.11.2025 dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 171 cm, Gewicht 94 kg (- 30 kg in
2 Jahren), 46 a
Caput/ColIum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, mit Anhalten unauffällig
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Knie rechts: Druckschmerzen medial sonst unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, R 10/0/30, Knie 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitenglich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommst selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, Lendenstützmieder, das Gangbild ist ohne Rollator vorsichtig, Schrittlänge unauffällig, Spur unauffällig
Bewegungsabläufe bei Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule ohne radikuläres Defizit
2.) Neurodermitis
3.) Hiatushernie, Refluxösophagitis, chron. Antrumgastritis, inkludiert Obesitas
4.) Hashimotothyreoiditis
5.) blande Narbe nach Thorakotomie wegen Verschluss eines Vorhofseptumdefekts 1994
6.) Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation 05/2023, beginnendes Carpaltunnelsyndrom links
7.) Abnützungserscheinungen der Kniegelenke
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 30.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2025 in Ergänzung zum Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2024 samt ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2024.
Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung durch die beiden hinzugezogenen Sachverständigen steht fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Beide Sachverständigen waren sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin trotz der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden in der Lage ist, eine Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel ohne Unterbrechung sicher zurückzulegen. Diese Schlussfolgerung ergeben sich aus den damit im Einklang stehenden Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2024 sowie am 26.06.2025.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an massiven Bewegungseinschränkungen leide und gerade ihre Mobilität hochgradig eingeschränkt sei. Es sei zu mehreren Stürzen und Verletzungen (so auch des Knies) gekommen. Der Rollator diene der Beschwerdeführerin nicht nur zur Gangbildverbesserung, sondern vielmehr dazu, um überhaupt eine Wegstrecke zurücklegen zu können.
Die Argumentation, sich nur unter Verwendung eines Rollators fortbewegen zu können, kann insofern nicht überzeugen, als bereits im (Vor-)Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2024 dargelegt wurde, dass der Rollator lediglich zur Gangbildverbesserung diene und nicht auf Dauer verordnet wurde. Im aktuell eingeholten, schlüssigen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 30.11.2025 wurde erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Rollator verwendet; das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators jedoch nicht ausreichend begründbar ist. Eine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten liegt nicht vor; dies betrifft die Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke und Füße. Insbesondere konnte kein radikuläres Defizit objektiviert werden. Ebenso wenig konnte eine Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung am 26.06.2025 auch keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festgestellt werden. Diese war in allen Ebenen frei beweglich. Schultergürtel und Becken stehen bei der Beschwerdeführerin horizontal, in etwa im Lot. Es bestehen regelrechte Krümmungsverhältnisse. Darüber hinaus wurde ein mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt. Zudem war das Lasegue-Zeichen beidseits negativ. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie untersuchte auch die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin und kam dabei zum Schluss, dass das Gangbild ohne Rollator zwar vorsichtig ist, die Schrittlänge und die Spur aber unauffällig sind. Zusammengefasst konnte bei der Beschwerdeführerin keine relevante Gangunsicherheit objektiviert werden. Auch ohne Gehhilfe konnte ein weitgehend unauffälliges Gangbild festgestellt werden.
Demnach ergibt sich bei Fehlen von erheblichen funktionellen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäulenfunktion sowie Fehlen erheblicher Einschränkungen der oberen Extremitäten bei Vorliegen eines guten Allgemeinzustandes der nicht dauernde Bedarf eines Hilfsmittels in Form eines Rollators für die Fortbewegung bei der Beschwerdeführerin.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass bei ihr eine akute Sturzgefahr bestehe, die bereits für sich allein die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würde und sie unter starken Schmerzen leide, so sind ihr die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten. Die Sachverständige legte zutreffend dar, dass anhand der aktuell vorgenommen Untersuchung keine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität festgestellt werden konnte. Ihr aktuelles Untersuchungsergebnis untermauerte die Sachverständige nachvollziehbar mit einem bei der Begutachtung vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule. So konnten bei der Beschwerdeführerin mäßig ausgeprägte Veränderungen mit möglicherweise Tangierung von Nervenwurzeln der Lendenwirbelsäule, aber keine höhergradige radikuläre Läsion festgestellt werden. Ebenso wenig konnte ein radiologischer Nachweis bzw. ein NLG Befund mit Nachweis eines neurologischen Defizits erbracht werden. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte ärztliche Scheiben eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, vom 09.05.2024, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der multiplen Beschwerden an verschiedenen Regionen des Bewegungsapparates eine deutliche Einschränkung der Mobilität bei der Beschwerdeführerin bestehe. Überdies zeige sich ein manifestes Schmerzsymptom, wodurch sie zusätzlich massiv eingeschränkt sei. Eine baldige Besserung des Leidensdruckes, hervorgerufen durch die multiplen Leiden, sei vorerst nicht abzusehen. Die mit den Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und Gelenke einhergehenden Schmerzen sind laut der vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen jedoch unter den angewendeten Therapiemaßnahmen stabilisiert. In Anbetracht der vorherigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2025 durch die Sachverständige auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, Unfallchirurgie und Orthopädie kann demnach nicht auf eine aktuell bestehende maßgebliche Gangunsicherheit geschlossen werden, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würde. Zudem ist betreffend die Schmerzen auf die erfolgversprechenden Therapiemaßnahmen hinzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einwendungen und in der Beschwerde auch davon gesprochen, sich bei einem der Stürze das Knie so verletzt zu haben, dass eine weitere Abklärung zur Diagnostik notwendig sei. Diesbezüglich hat die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, in ihrem Gutachten vom 30.11.2025 den MRT-Befund des rechten Knies vom 20.08.2024 berücksichtigt. Es zeigte sich das Bild eines Enchondroms in der distalen Femurmetaphyse. Erkennbar war ein mäßiger Gelenkserguss, eine Bakercyste, ein Bild wie bei einem Zustand nach einer Ruptur der Bakerzyste. Vorliegend war eine Degeneration der Menisci ohne den Nachweis eines Risses sowie eine drittgradige Chondorpathie im medialen Femurcondyl, sonst zweitgradige Chondropathie. Es konnte aber keine rezente Bandläsion festgestellt werden. Das Ergebnis des MRT-Befundes ist im Einklang mit der getroffenen Beurteilung im Gutachten vom 30.11.2025.
Somit sind alle bei der zuletzt durchgeführten Begutachtung am 26.06.2025 festgestellten Defizite, insbesondere im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, ausreichend und in vollem Umfang in der Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt worden. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, hat alle vorgelegten und nachgereichten Befunde in ihrem Gutachten vom 30.11.2025 ausreichend gewürdigt. Wie bereits oben ausgeführt, stehen diese insgesamt mit der getroffenen Beurteilung in Einklang. Eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke ist anhand der festgestellten Funktionsdefizite nicht ausreichend begründbar. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, sind nicht vorgelegt worden, weshalb die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse beinhalten, die das Begutachtungsergebnis entkräften könnten.
Die Beschwerdeführerin ist dem vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30.11.2025 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Sie hat keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2025 abgegeben und somit auch keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 30.11.2025 erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens vom 30.11.2025 sowie des Vorgutachtens vom 04.07.2024.
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin.
Die eingeholten Sachverständigenbeweise werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vorliegenden Sachverständigenbeweise, nämlich das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 30.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2025 in Ergänzung zum Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2024 samt ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2024, zu Grunde gelegt. Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher jener der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr seitens des erkennenden Gerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte sie die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Sie hat zum Schreiben des erkennenden Gerichts vom 16.12.2025 jedoch keine Stellung genommen. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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