W173 2300329-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach Österreich illegal ein und brachte am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge LPD Wien) gab der BF an, er heiße XXXX , sei am XXXX in Damaskus geboren, sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens und habe in XXXX gelebt. Darüber hinaus gab er an, ledig zu sein. Seine Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester würden sich noch in Syrien aufhalten. Sein Vater XXXX sei 50 Jahre alt wie seine Mutter XXXX . Als seine zwei Brüder zählte er XXXX (16 Jahre) und XXXX (18 Jahre) auf. Seine Schwester XXXX sei 25 Jahre. In Österreich habe er einen Bruder namens XXXX (25 Jahre) und eine in Deutschland lebende Schwester XXXX (40 Jahre). Er habe im Dezember 2022 den Entschluss zur Flucht gefasst und sei im Dezember 2022 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist. Er habe 8 Jahre die Schule in Syrien besucht. Es beherrsche die arabische Sprache in Wort und Schrift gut. Österreich finde er schön.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei und dass er keine Waffen tragen wolle. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Das seien alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, vor einer Inhaftierung und auf Grund des Kriegs.
Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF, alles verstanden zu haben, nichts ergänzen zu wollen sowie deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
3. Am 13.06.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er bekräftigte seine Gesundheit. Befragt zur Richtigkeit der Niederschrift der Ersteinvernahme gab der BF an, es sei keine Rückübersetzung erfolgt. Er habe jedoch eine Kopie der Niederschrift bekommen. Es seien aber einige Fehler unterlaufen. Rechtfertigend führte er aus, bei der Erstbefragung aufgrund der Flucht erschöpft gewesen sei. Er korrigierte auf Nachfrage ausdrücklich, bereits im Jänner 2022 aus Syrien weggegangen und im Dezember 2022 in Österreich angekommen zu sein. Er habe zwar die Namen seiner Familienmitglieder gewusst, aber nicht genau deren Geburtsdaten. Seine in Deutschland lebende Schwester habe ihm dann das richtige Alter geschickt. Darüber hinaus sei alles in der Niederschrift zur 1. Einvernahme richtig.
Er legte einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Militärbuch und einen Aufruf an die Wehrpflichten vor. Er sei in der Stadt XXXX . geboren und sei jetzt 20 Jahre alt. Er habe in XXXX gelebt.
Der BF bestritt nunmehr, in XXXX gewohnt und eine Schule besucht zu haben. Er könne weder schreiben noch lesen und auch keine Nachrichten schreiben. Sein Vater habe eine Schafzucht. Er habe mit ihm von Kindesalter an zusammengearbeitet. Darüber hinaus habe er bis zur Einberufung zum Militär nichts gemacht. In XXXX würden nur einige seiner Geschwister wohnen, die er besucht habe. Bis auf seine Schwester XXXX , die in Deutschland lebe, und seinen Bruder XXXX der in Österreich wohnhaft sei, würde seine Familie in Syrien wohnen.
Seine Eltern würden XXXX heißen. Als seine Schwestern zählte er XXXX und die in Deutschland lebende XXXX auf. Die Namen seiner drei Brüder seien XXXX und XXXX , der in Österreich lebe. Er habe zu seiner Familie in Syrien telefonischen Kontakt und es gehe ihnen dort gut. Zu seinem Leben in Syrien befragt gab der BF an, nichts mehr dazu anfügen zu wollen.
Er wolle in Österreich leben, was ihm sein Bruder XXXX , der hier in Österreich lebe, empfohlen habe. Er wolle hier in Sicherheit etwas lernen, seine Dinge auf die Reihe bringen und mit den Menschen zusammenleben.
Befragt nach seinem Tagesablauf gab der BF an, in Graz zu wohnen, er stehe routinemäßig auf, wasche sich das Gesicht und mache Sport. Er helfe den Österreichern, lerne jeden Tag 1 Stunde deutsch, spiele Fußball und fahre mit dem Fahrrad. Er lebe im Camp und bekomme von Staat Geld.
Er habe auch nie vorgehabt, Syrien zu verlassen, allerdings habe er zum Militär müssen. Er sei von Syrien über die Türkei, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, über Serbien nach Österreich gelangt. Seine Flucht habe € 10.000,00 gekostet. Sein Vater habe dazu eines seiner zwei Häuser verkauft. Dazu legte der BF auch seinen ersten Aufruf an ihn als Militärpflichtigen – ausgestellt am 20.10.2021 – vor, wonach er sich am 01.09.2022 in die Einberufungsstelle XXXX einzufinden habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei aufgrund des Militärs weggegangen, da er aufgefordert worden sei, zum Militär zu kommen. Er habe sein Militärbuch gemeinsam mit seiner Schwester aus XXXX abgeholt. Der Dorfvorsteher habe die Aufforderung bekommen, die er seinem Vater gegeben habe. Soldaten seien auf das Land seines Vaters gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er hätte auf die Station mitkommen sollen. Er habe sich hinter den Pflanzen versteckt. Auf die Frage der belangten Behörde, ob es außer dieser Bedrohung noch eine persönliche Bedrohung gegen ihn in Syrien gegeben habe, gab der BF an, dass sie noch einmal gekommen seien, als er sich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück seines Vaters befunden habe. Dieses Mal wären sie jedoch mit zwei Autos mit je zehn Soldaten erschienen. Deshalb sei er durch den Hinterausgang geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Vater habe am nächsten Tag das Haus verkauft, das Geld auf die Bank gelegt und seine Flucht organisiert. Laut Informationen seines Vaters hätten sie bereits nach ihm mehrmals nachgefragt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Er sei nur wegen des Militärs weggegangen und habe nicht vorgehabt, Syrien zu verlassen. Er wolle nicht für Assad arbeiten.
Explizit nachgefragt, ob er zu seinen Flucht- bzw. Ausreisegründen noch etwas hinzufügen wolle, verneinte dies BF. Unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot wurde der BF abschließend nochmals von der belangten Behörde gefragt, ob er noch Fluchtgründe habe, zu denen er bisher nicht befragt worden sei. Der BF gab dazu bestätigend an, nur wegen des Militärs geflohen zu sein. In Österreich wolle er auf B1 kommen und ein Autohaus eröffnen. Der BF bestätigte schließlich auch nochmals auf Nachfrage, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und seinen Fluchtgründen nichts mehr anführen zu wollen. Er bestätigte ausdrücklich nach der Rückübersetzung, dass die Niederschrift korrekt sei und nichts ergänzen zu wollen. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift zu bestätigen, unterschrieb der BF abschließend noch am Ende die Niederschrift.
4. Mit Bescheid vom 30.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF sich dem Wehrdienst entzogen hätte. Dem vorgelegten Schreiben zufolge hätte der BF im September 2022 zur Einberufungsstelle in XXXX kommen sollen. Er habe jedoch bereits im Jänner 2022 und somit vor September 2022 Syrien verlassen. Es konnte daher nur festgestellt werden, dass der BF aus dem von dem syrischen Regime kontrollierten Gebiet ausgereist sei, wodurch er jedoch nicht in den Fokus des Regimes geraten sei und aufgrund dessen keine oppositionelle Gesinnung ableitbar wäre.
5. Mit Schreiben vom 02.10.2024 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend wurde ausgeführt, dass ihm aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes eine oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Assad-Regimes unterstellt werden würde. Der BF sei aufgrund seiner illegalen Ausreise und aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Außerdem drohe ihm eine Verfolgung aufgrund der Herkunft aus einem Gebiet, das in der Vergangenheit unter Kontrolle der Opposition gestanden sei. Es bestehe auch eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, zumal dieser in Österreich asylberechtigt sei. Diese wurde nicht näher begründet.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Im Rahmen der mit 16.09.2025 datierten Ladung zur für 22.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde im Hinblick auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
8. Die zunächst für den 22.10.2025 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abberaumt, da die Vertretung des BF am 16.10.2025 telefonisch eine Vertagungsbitte vorbrachte, wobei noch eine ärztliche Bestätigung sowie Befunde zum Gesundheitszustand des BF angekündigt wurden. Anschließend wurde mit 17.10.2025 eine schriftliche Vertagungsbitte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF sei aktuell nicht einnahmefähig. Er habe Belastungsreaktionen infolge traumatischer Erfahrungen (Folter). Er sei in seiner Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt, verwirrt und situativ desorientiert. Ein klinisch psychologischer Befund stehe noch aus. Angeschlossen war dem Schreiben eine mit 17.10.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ohne Krankheitsgrund, die von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, unterzeichnet war. Darüber hinaus lag noch eine mit ebenfalls mit 17.10.2025 datierte, vom genannten Allgemeinmediziner ausgestellte Überweisung wegen „schwerer depressiver Episode+Kognitivstörung“ an einen Facharzt für Psychiatrie bei.
9. Am 30.10.2025 wurde eine Stellungnahme durch die rechtliche Vertretung des BF abgegeben. Darin wurde vorgebracht, der BF sei im Zuge seiner Ausreise aus Syrien über das Gouvernement Idlib ausgereist. Dabei sei er aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Assad-Regimegebiet angehalten und für einen Monat von der ehemaligen HTS festgehalten worden. In der Haft sei der BF gefoltert worden und lediglich aufgrund der Bestechung eines Beamten durch seinen Vater wieder freigekommen. Der Familie des BF würde aufgrund dieses Vorfalles eine Nähe zum gestürzten Assad-Regime unterstellt. Sein Vater sei nach dem Machtumsturz in Syrien bereits zwei Mal von der HTS verhört worden. Bereits beim Vorbereitungsgespräch zur ursprünglich anberaumten Verhandlung mit dem BF hätten sich nach Ansicht seines Rechtsvertreters Mag. XXXX Anzeichen verdichtet, der BF habe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung infolge der erlebten Folter (inklusive neurologische Beeinträchtigungen). Der BF habe einfache Fragen nicht beantworten können. Es werde dazu ein klinisch psychologischer Befund vom 20.10.2025 vorgelegt. Der BF leide an Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach einem schweren psychischen und physischen Traumata. Es liege eine schwere rezidivierende depressive Störung vor sowie ein wahrscheinlich organisches Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Dazu werde auf den angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. XXXX , klinische Psychologin – verwiesen. Außerdem sei eine medizinische Begutachtung der Folterspuren im Sinne des Istanbul-Protokolls für 05.11.2025 vereinbart und werde dazu ein medizinischer Befund vorgelegt. Zur genauen Abklärung sei noch ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie vorgesehen. Dem Vorbringen des BF stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Eine Missbrauchsabsicht liege beim BF nicht vor. Traumata würden die Erinnerungsfähigkeit und die Fähigkeit des BF zur Wiedergabe vergangener Ereignisse wesentlich beeinträchtigen. Der BF befürchte nunmehr bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsort neuerlich von der HTS festgenommen und gefoltert zu werden. Dazu werde auf die Länderberichte verwiesen. Durch die erlittene Folter sei die ablehnende Haltung des BF gegenüber der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung, die überwiegende von HTS-Personen dominiert werde, in besonderem Maße verinnerlicht und wesentlicher Bestandteil der Identität des BF. Der BF könnte erneut ein Opfer der HTS-Angehörigen werden.
Im angeschlossenen klinisch-psychologischer Befundbericht vom 20.10.2025 – erstellt von Dr. XXXX , klinische Gesundheitspsychologin, - wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
„Herr XXXX , geboren am XXXX in Syrien, kommt am 20.10.2025 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zu Hemayat.
………….
Dauer des teilstrukturierten Interviews am CAPS (Clinical-Administration PTSD Scale) orientiert ca. 90 Minuten. Der CAPS gilt als Goldstandard zur Diagnostik der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Es wurde von Frau XXXX arabisch gedolmetscht.
Herr XXXX ist am und während des Gesprächs interessiert, kooperativ und bemüht, obwohl er sichtlich Probleme hat, dem Gespräch und den Fragen zu folgen. Auffallend ist, dass er bei seinen Antworten oft keine ganzen Sätze formuliert, sondern sogar nur einzelne Worte sagt. Immer wieder meint er, dass er alles vergisst und seinen Kopf voll mit störenden Gedanken sei. Er wäre so gerne so, wie alle anderen Menschen. Außerdem scheint er augenscheinlich zu dissoziieren. (Dissoziation ist eines der Symptome der ……………..) ausgelöst durch Trigger, Erinnerungen oder Gefühle.
Im Gespräch schildert Herr XXXX das Bild einer komplex ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädl-Hirn-Trauma nach ICD-1:F07.2 und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2.
……………….
Anamnetische Vorgeschichte
Die anamnetischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte von Herrn XXXX , wie sie bei der Befunderhebung zum Teil erzählt wurden (nur zum Teil, weil Herr XXXX viele Daten und Abfolgen nicht mehr chronologisch erinnert), werden als im Verfahren bekannt angenommen. Die Folterhaft führte fast zwangsläufig zu schweren Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung! Seine Angst kann er bis jetzt weder verarbeiten noch verdrängen. Während der schweren Folter verlor er mehrmals das Bewusstsein. Wahrscheinlich erlitt er schwere innere Kopfverletzungen, die augenscheinlich bis heute noch immer nachwirken.
Aus diesem Grund ist eine neurologische Untersuchung dringendst anzuraten.
Es wurde eine medizinische Untersuchung der Folterspuren im Sinne des Istanbuler Protokolls vereinbart.
Symptome
-Schlaf
Herr XXXX leidet unter schweren Schlafstörungen, die sowohl das Einschlafen als auch das Durchschlafen betreffen. Er braucht mehrere Stunden zum Einschlafen und Durchschlafen geht gar nicht. …………….
-Konzentration
Geht ganz schwer. Herr XXXX hat keine Kontrolle über seine Gedanken. Das heißt, er kann nicht im Hier und Jetzt verweilen. Er dissoziiert, was ihm auch während der Befundung passiert (Siehe Traumafolgestörungen). Immer wieder ist er am Suchen von Alltagsdingen. Er meint, er wäre so gerne wie alle anderen Menschen.
Das macht ihm Angst und verunsichert ihn. Er ist im Alltag auf die Hilfe seines Bruders angewiesen. Er verliert die Orientierung.
-Flashbacks
Kommt unkontrolliert über ihn und holt ihn in die Vergangenheit zurück. ………..
-Angst
Ist eine permanente Belastung für Herrn XXXX . Vor allem seine schrecklichen Erinnerungen, die ihn ununterbrochen begleiten und erschüttern……..
-Affekt
Herr XXXX leidet an Hpyervigilanz (übermäßige Wachsamkeit) und Inrusionen, ab auch unter Schreckhaftigkeit. ………..
-Appetit
Herr XXXX gibt an, dass er nicht genug isst und an Gewicht verloren hat.
-Somatische Beschwerden
Herr XXXX leidet vor allem unter unspezifischen Körperschmerzen. Diese sind eine oft beschriebene Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS nach schwerer Folter.
Diagnostische Schlussfolgerung
………………….
Eine neurologische Untersuchung ist dringend anzuraten!
………………………
Im Gespräch schildert Herr XXXX das Bild einer komplexen ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma nach ICD-10:F07.2. und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10: F33.2
………….“
10. Für 12.01.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, der Länderinformationsblätter angeschlossen waren. Am 29.12.2025 legte der BF einen medizinischen Befundbericht von XXXX (Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende), unterzeichnet von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin, vom 06.11.2025 vor. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
„…….
Srache: arabisch (mit Dolmetscher), aber auch sehr gut Deutsch sprechender Bruder ist anwesend
Anamnese/Angaben der untersuchenden Person:
Die untersuchte Person war 2022 für etwa einen Monat im Syrien im Gefängnis und wurde von der Familie aus dem Gefängnis ‚freigekauft‘.
Mit XXXX ist die Anamnese sehr, sehr schwierig, da er wiederholt sagt, sich an wenig erinnern zu können. Allerdings ist auch seine Sprache sehr eingeschränkt, er ist weitgehend Analphabet, hat aber auch hier in Österreich in den Sprachkurs kaum etwas gelernt, weder Zahlen noch Buchstaben, wie der Bruder bescheinigt.
Im Gedächtnis sind ihm Fesselungen an beiden Armen und Schläge mit den Armen und verschiedenen festen Gegenständen auf den ganzen Körper geblieben, während der Folterungen hat er stets eine „Maske“ getragen, sodass er die Menschen, die ihm Schläge und Fesselungen zugefügt haben, nicht sehen konnte.
In der heutigen klinisch-physikalischen Untersuchung unauffälliger Befund über Herz und Lungen, Abdomen unauffällig, RR110/80. Keine sichtbaren Narben. Auffallend ist die Blickdivergenz beider Augen, auf Nachfrage war er offensichtlich schon mehr als ein Mal beim Augenarzt, bezüglich Sehvermögen sei es zu keiner Besserung gekommen. Diesbezüglich wäre eine erneute Abklärung indiziert.
Eine klinisch-psychologische Begutachtung bestätigt das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.
Zusammenfassung Empfehlung: die dokumentierten körperlichen Befunde sind mit den geschilderten Ergebnissen vereinbar. In Zusammenschau mit dem psychologischen Befund erscheinen schwere Misshandlungen bzw. Folter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar.
Empfehlung: - psychotherapeutische Behandlung
- Ophthalmologische Kontrolle
Wien, am 5.11.2025
……………………“
Ebenso übermittelte er einen ärztlicher Befundbericht vom 16.12.2025, unterzeichnet von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, im 29.12.2025 datierten Schreiben. Darin wurde auszugsweise Nachfolgendes festgehalten:
„ ………………
Der Patient stellt sich zur neurologischen Begutachtung vor. Laut Anamnese war er im Jahr 2022 in Syrien inhaftiert und während der Haft Misshandlungen ausgesetzt. Der Haftaufenthalt dauerte etwa einen Monat. Nach der Entlassung kam es zu einem deutlichen Beginn multipler Beschwerden. Insbesondere kognitive Defizite, Verwirrtheit sowie ausgeprägter Schlafstörungen. Im Alltag ist der Patient stark eingeschränkt und auf die Unterstützung angewiesen, selbst grundlegende Tätigkeiten wie Ankleiden oder Körperpflege können nicht selbstständig durchgeführt werden.
Die Anamneseerhebung erfolgte über einen Dolmetscher. Klinisch präsentierte sich der Patient wach, jedoch zeitlich desorientiert, selbst das eigene Geburtsdatum kann nicht korrekt angegeben werden. Situativ zeigte sich eine nur teilweise Orientierung Ein fokual-neurologisches Defizit ist klinisch nicht nachweisbar.
Neurostatus:
Neurologischer Status: Bewusstsein Orientierung: wach, Bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich desorientiert, situativ und zur Person orientiert
Caput Collum: normkonfiguriert, Tonus normoton, HWS frei beweglich, keine Meningismus, kein Lhermitte-Zeichen
Sprache: normale Sprachproduktion, keine Aphasie, keine Dysarthrie
Hirnnerven: ……….
Rumpf: kein sensibles Niveau, keine Rumpfataxie,
OE re. Händigkeit
Trophik stgl. Normoton
Motorik grobe Kraft 5/5, Arm-Halteversuch bds kein Absinken, keinePronation, Feinmotorik nicht beeinträchtigt
Reflexe BSR, TSR, RPR symmetrisch mittellebhaft, Knips/Trömmer bds. neg. Koordination Finger/Nasen-Versuch bds. zielsicher, Eudiadochokinese bds.
UE: Trophik unauffällig, Tonus stgl. Normoton, Motorik grobe Karft 5/5, Bein- und Halteversuch bds. kein Absinken, Reflexe PSR ASR symmetrisch mittellebhaft. Babinski bds. neg. Koordination Knie-Kacke-Versuch bds. zielsicher
Sensibilität: für Berührung und Nozizeption an OE und UE seitengleich intakt
Gang/Stand: Gangbild unauffällig
Psy.Status: waches Bewusstsein, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik, im Affekt und Antrieb ausgeglichen, Stimmung euthym, nmestische und kognitive Fähigkeiten altersentsprechend
Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung {F43.1}, Verwirrtheitszustand {F44.8}, Kognitive Störung {R41.8}
Medikation: 1xSertralin 1a Ftbl 50mg 30St ½-0-0-0, nach 2 Wochen 1-0-0-0, 1x Quetiapin Gen Ftbl 25 mg 60ST 0-0-0-1, täglich
Procedere: Kontrolle beim FA für Psychiatrie empfohlen
Kontrolle mit EEG und MRT-Befund empfohlen
Mit freundlichen Grüßen…………………..“
11. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen, wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der BF kam zur Verhandlung mit männlicher Begleitung, von der er angab, es handle sich um seinen Neffen – Sohn seiner in Österreich im Asylquartier aufhältigen Schwester. Die erkennende Richterin stellte dazu fest, dass die Begleitung dem äußeren Erscheinungsbild nach mindestens 20 Jahre alt ist. Er bestätigte auch im Jahr 2004 geboren zu sein.
Auf Grund der eingangs der Verhandlung erfolgten Befragung durch die erkennende Richterin zum eventuellen Vorliegen von chronischen Krankheiten und/oder Leiden, zu einem allfälligen regelmäßigen Medikamentenkonsum, zu einer allfälligen medizinischen Behandlung und nach seiner psychischen und physischen Verfassung, der heutigen Verhandlung folgen zu können bzw. zum Vorliegen von irgendwelche Hindernisgründen, gab der BF an, dass alles gut sei. Auf Nachfrage sah der BF auch davon ab, weitere Unterlagen vorzulegen.
Auf die Frage, ob die bisherigen Niederschriften zu den Einvernahmen durch die Polizei und die belangte Behörde korrekt seien, bestätigte der BF, dass im Asylverfahren die Niederschriften korrekt seien und er bei diesen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe. Als sein Geburtsdatum nannte der BF den XXXX , wobei er in der Stadt Damaskus geboren sei. Er habe in Syrien vorwiegende in Damaskus im Dorf XXXX und in XXXX auf den XXXX gelebt, wo er allerdings nicht lange gelebt habe. Das genannte Heimatdorf, wo er sich zuletzt auch aufgehalten habe, sei unter dem Einfluss des Assad Regimes gestanden. Er sei dann wegen des Militärdienstes über Idlib in die Türkei geflüchtet, wo er sich sieben Monate aufgehalten und in einem arabischen Restaurant gearbeitet habe. In Idlib sei er und sein Cousin ein Monat unter Folter von der HTS inhaftiert gewesen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, weil er dazu nicht befragt worden sei. Er könne seither seinen Rücken nicht mehr gerade halten. Er habe allerdings das Gedächtnisproblem, sodass er nicht gemerkt habe, dass er Rückenprobleme habe. Er sei auch nicht dazu befragt worden. Er habe in Syrien 8 Jahre die Schule besucht, wobei er arabisch und lesen sowie Sätze buchstabieren gelernt habe. Er sei aber beim Schreiben schlecht gewesen, sodass er nicht arabisch schreiben könne. Er habe die Schule abgebrochen. Sein Vater könne auf Grund einer Behinderung nicht mehr arbeiten. Bei den Antworten lachte der BF fortwährend. Ebenso lachte sein im Hintergrund sitzender Begleiter. Daraufhin ermahnte die erkennende Richterin den BF sowie seinen Begleiter und machte darauf aufmerksam, dass es sich vor Gericht um eine erste Angelegenheit handle.
Der BF gab weiter an, seine Eltern würden in XXXX in der XXXX leben. Neben seinen drei Brüdern, von denen einer in Österreich lebe, habe er 9 Schwestern, wobei eine in Deutschland ansässig sei. Ihr Alter wisse er genauso wenig, wie das seiner Eltern. Dabei berief sich der BF auf seine Gedächtnisprobleme.
Der BF erklärte während seiner Folter mit der Peitsche auf dem Rücken und auf dem Kopf geschlagen worden zu sein. Auf die Frage, warum dies bei einer Untersuchung nicht ersichtlich gewesen sei, gab der BF an, dass er eine vom Arzt verschriebene Salbe, die ihm sein Onkel ms gekauft habe, angewendet habe und keine Folterspuren davongetragen zu haben. Zum Vorhalt der erkennenden Richterin zu seiner Fluchtgrundsteigerung berief sich der BF abermals auf seine Gedächtnisprobleme. Sein Vater habe für den Familienunterhalt gut gesorgt. Nunmehr sei er alt geworden, könne nicht mehr gehe und nicht mehr arbeiten. Das Haus habe sein Vater verkauft, um seine Flucht zu finanzieren, da er zum Militärdienst hätte einberufen werden sollen. Der BF gab an, im Betrieb seines Vaters gearbeitet haben. Er habe Schafe gehütet.
Der BF führte aus, er habe einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst vom Dorfvorsteher bekommen, den er bereits vorgelegt habe. Danach hätte er bereits am nächsten Tag einrücken müssen. Er habe schon alles vergessen. Er arbeite auch aktuell nicht. Sein Bruder kümmere sich um seine Termine. Der BF gab weiter an, entgegen seinem Willen in einem Restaurant als Kellner gearbeitet zu haben und zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Er habe vergessen, was Kunden bestellt hätten. Er gehe seit kurzem dort einer Vollbeschäftigung als Kellner nach.
Er habe nicht den Militärdienst antreten wollen. Wäre er in Damaskus geblieben, wäre er abgeschlachtete worden. Er wolle nicht in Syrien leben, wo es gefährlich sei. Er habe Syrien schon lange verlassen wollen. Er habe Syrien wegen des „Hundes“ Assad verlassen. Sein Bruder XXXX habe nicht mit seiner Familie in Syrien gelebt, sondern im Libanon und sei dann nach Österreich geflüchtet. Seiner Familie, mit der er in telefonischen Kontakt stehe, gehe es in Syrien gut. Sein kranker Vater könne nicht arbeiten, sodass sein arbeitender Bruder XXXX für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Er verdiene Geld.
Sein Vater, dem nunmehr von der neuen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung auf Grund eines Berichtes von Unbekannten unterstellt werde, sei bereits dreimal von der HTS vorgeladen worden. Sein Vater werde von der neuen Regierung deshalb gesucht. Es seien auch vor ungefähr 2 Monaten zwei bewaffnete Personen nach Hause gekommen und hätten 2 seiner Verwandten seiner Familie getötet. Sein Vater und sein Bruder XXXX seien daraufhin auf den Golan geflüchtet.
Sein Heimatdorf stehe unter der Kontrolle von Ahmed Al-Scharaa. Er habe keinen Kontakt zu Ahmed Al-Scharaa und könne deshalb nichts über ihn berichten. Darüber amüsieren sich der BF und seine Begleitung und lachten dazu. Auf dieses Verhalten von der erkennenden Richterin angesprochen gab der BF an, Stress zu haben.
Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor Ahmed Al-Scharaa, der der HTS angehöre. Sie könnten ihn töten. Er möchte aber in Sicherheit leben. Auch wenn andere Syrer nach Syrien zurückkehren würden, könne er dort nicht leben. Dort hätte er keine Unterkunft, es gebe keine Häuser. Sein Haus sei verkauft worden. Im anderen Haus lebe seine Schwester. In Syrien verdiene man pro Tag lediglich 70.000 syrische Lyra. Dieser Betrag reiche nicht für den Kauf von Brot oder einer Packung Zigaretten.
Nunmehr gibt der BF an, dass es seiner Familie in Syrien nicht gut gehe. Sein Bruder XXXX könne Brot für seine Familie kaufen. Sie hätten ihrer Möbel verkauft.
Zum aktuellen Länderbericht verwies der Vertreter des BF auf seine letzte Stellungnahme. Der EUAA-Country Gudiance Stand Dezember 2025 habe keine Änderung nach mit sich gebracht.
Die Niederschrift zur Verhandlung am 12.01.2026 wurde dem BF rückübersetzt. Er bestätigte deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
Der BF legte in der Folge keine weiteren Unterlagen vor. Er übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und keinen Befund über ein EEG und ein MRT oder eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung vor. Er informierte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über Termine zu allfälligen Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie oder für ein EEG oder MRT bzw. über den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der BF ist in Damaskus geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jänner 2022 überwiegend und auch zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle reiste er über mehrere Länder in Österreich ein, wo er am 07.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Als Herkunftsort des BF ist XXXX in der Provinz XXXX anzusehen, da der BF hier in den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht hat. Dieser Ort befindet sich XXXX und wird von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Seiner dort ansässigen Kernfamilie [bestehend aus seinen Eltern ( XXXX ), 2 Brüder ( XXXX und XXXX ) und einer Schwester] geht es gut. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Für den Familienunterhalt sorgt nunmehr sein Bruder XXXX , da der Vater der BF bereits alt ist. Der BF hat darüber hinaus einen Bruder namens XXXX , der bereits im Jahr 2021 – damit ein Jahr vor dem BF - nach Österreich geflohen ist und über einen Asylstatus verfügt. Der BF steht mit seinem Bruder XXXX in gutem Kontakt. XXXX hat den BF auch zu ärztlichen Untersuchungen in Österreich begleitet und Aussagen zur Verfassung seines Bruders getroffen. Es gibt außerdem noch eine in Deutschland lebende Schwester.
Der BF hat in Syrien die Grundschule besucht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
In Syrien arbeitete er im Betrieb seines Vaters, der einen Viehhandel betrieb. Der BF hat sich dort mit Schafen beschäftigt, die er fütterte und behütete.
Im Zuge seiner Flucht aus Syrien arbeitet der BF während seines 7-monatigen Aufenthalts in der Türkei in einem arabischen Restaurant. Nunmehr ist er in Österreich nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Kellner in einem Gastgewerbebetrieb bei XXXX geringfügig beschäftigt. Diese geringfügige Beschäftigung erstreckte sich ursprünglich auf die Zeit vom 24.11.2025 bis 11.12.2025. Seit 17.12.2025 ist der BF nunmehr dort laufend in dieser Form als Kellner beschäftigt.
Der BF wurde in Syrien nicht von der HTS in Idlib ein Monat gefoltert. Er hat auch nicht - ausgelöst durch diese Folter - infolge von ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einem organischem Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder von schweren inneren Kopfverletzungen - kognitive Einschränkungen verbunden mit eingeschränkten Erinnerungsvermögen oder Rückenbeschwerden. Der BF leidet auch nicht an Desorientierung und Verwirrtheit sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und auch nicht an Gedächtnisproblemen oder an einer situativen Desorientierung. Der BF ist vielmehr psychisch und physisch gesund.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die syrische Armee unter dem Assad-Regime hat ihren Dienst eingestellt. Einberufungen zum Wehr- oder Reservedienst finden keine mehr statt. Die nun in weiten Teilen des Landes regierende Übergangsregierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und sie zu einer Freiwilligenarmee umzustrukturieren.
Dem BF droht daher keine Verfolgung aufgrund des nicht mehr existenten Assad-Regimes. In weiterer Folge erübrigen sich auch nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Verfolgung seitens des Assad-Regimes aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich, der Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet und einer Reflexverfolgung wegen seines in Österreich ansässigen, asyl-berechtigten Bruders XXXX .
Eine Verfolgung seitens der ehemaligen HTS nunmehr in Gestalt der syrischen Übergangsregierung ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weder der BF noch sein Cousin wurden 1 Monat durch die HTS in Idlib gefoltert. Dem BF wird von der HTS oder die neue syrische Übergangsregierung keine ablehnende politische Haltung bzw. eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Es gab keine Beschuldigungen von unbekannten Personen oder sonstigen Umständen gegenüber seinen Vater. Der Familie des BF wird keine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS oder die neue Übergangsregierung in Syrien unterstellte.
Der BF konnte auch keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung durch Private oder paramilitärische Gruppierungen darlegen. Er wird nicht als Unterstützer des ehemaligen Assad-Regimes angesehen und muss daher mit keinen Repressalien rechnen.
Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblättern der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (1.3.1.) und der EUAA Country Guidance Syrien Stand Dezember 2025 (1.3.2.) wiedergegeben:
1.3.1.„Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums.
[…]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt.
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten.
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin. In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof. Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit – ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d.h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes.
[…]
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht.
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba’ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung.
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden. Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Am 29.12.2024 sagte ash-Shara’ in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige. In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde. Ash-Shara’ hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara’ bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt.
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara’, zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba’ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat. Die Ba’ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba’ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht. Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben. Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara’s Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren. Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung.
Während ash-Shara’ ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara’. Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte. Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen. Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara’, seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind. Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254. Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist. Ash-Shara’ sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara’ sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte.
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft. HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen. Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt.
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen.
Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara’ bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte. Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara’a kontrolliert. Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara’a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-’Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen. Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen. Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara’a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-’Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara’a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-’Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara’a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-’Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte. Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben, schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt. Ash-Shara’s politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht.
Ahmed ash-Shara’ wurde 1982 als Ahmed Hussein ash-Shara’ in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien. Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn. Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay’at Tahrir ash-Sham entstand. 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an. In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara’ zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt. Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte. Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten. 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten.
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben.
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen.
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet.
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft. Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara’a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt. Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben. Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als „Militärrat für die Befreiung Syriens“ bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen. Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer. Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wiederaufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt. In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde. Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten. Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter.
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark. Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer. Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden. Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden. Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt. Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten. Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt. Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte.
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara’a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften.
Übergangspräsident ash-Shara’ richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden. Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara’, spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen. Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen. Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten.
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten. Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat. Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara’a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt. Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden. Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen. Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern. Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben.
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten.
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-’Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern.
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein „collapse of law and order“ praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet. Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät. Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich. Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wiederaufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt. In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen. UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert. Viele der Getöteten sind den syrischen „Weißhelmen“ zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt. Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht.
Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern. Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten. Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden. Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist. Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer ’Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte. Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten. Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind. In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha’er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deirez-Zour und Damaskus zu übernehmen.
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert. Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
[…]
Südsyrien
Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen. Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen. Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet. Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad. Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden. Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen. Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten. Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren. Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen. Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem. In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten.
Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon. Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee. Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde. Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch. Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an. Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren. Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen.
[…]
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von „Versöhnungsabkommen“ unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiterbestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen. Für die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet. Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte. Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen. Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein. Für die Ausbildung soll die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben. Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren. Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren. Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung, wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar. Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein. HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können.
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle. Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe. Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt. In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu. Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr. HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara’ hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen.
Ash-Shara’ versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden, und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein. Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-’Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten. Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee. Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar’aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden. Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen. Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden. Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara’a, zwischen Dara’a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten. Obwohl ash-Shara’ Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben. Übergangspräsident ash-Shara’ und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen.
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS. Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge. Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen. Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte. Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara’a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert. Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen. Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen.
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen. Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein. Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen „Versöhnungsprozess“ zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen. Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate. Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird. Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe [„Allahu Akbar“-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln. Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht.
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren.
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind. Ash-Shara’ kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen.
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist. Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa’ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“. Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor ’Ali Nour ad-Din an-Na’san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na’san ein militärischer Befehlshaber von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara’ zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst.
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden.
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar. Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind. Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern. In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus. Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara’s stehen, abzumildern.
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo. Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa’ al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt. Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken. 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay’at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischen Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an. Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen. Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen. Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen, die Inghamasiyin genannt werden und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören. Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand und verfügt über Spezialwaffen. Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit. Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara’ tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf. Die HTS war es, die die Operation „Abschreckung der Aggression“ im November und Dezember 2024 anführte.
Ash-Shara’ kündigte gegenüber al-’Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird. Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben.
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen.
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission.
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung.
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit.
Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen . Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung und im Februar 2025 21 Fälle.
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert. Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen.
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum. Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder. Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort. Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten. Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen. Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben. Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes. France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben. Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor. Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft. Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste. Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest. Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen. Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs. Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben. Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden. Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete. Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden. Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden, wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt. Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten.
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren.
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten. Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren.
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden. Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben. In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau. Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden.
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist. Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“.
1.3.2. Auszug aus dem EUAA Country Guidance Syrien Stand Dezember 2025
„……………..
Common analysis
1. Recent developments in Syria
Last update: December 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 2., 4.; Country Focus July 2025, 1.1., 1.2., 1.3., 1.5., 1.6., 3.1., 5.6.; Country Focus March 2025, 1.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
2. Displacement and return movements
Last update: December 2025
This section uses the terms ‘return’ and ‘returnee’ in their usual meaning in everyday language and should not be understood as a reference to Directive 2008/115/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on common standards and procedures in Member States for returning illegally staying third-country nationals (Return Directive).
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 7.; Country Focus July 2025, 4.1., 4.2., 5.6.; Country Focus March 2025, 4.5.5., 4.5.6.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Internal displacement and return
Conflict-related displacement surged after 27 November 2024, peaking at 1.1 million on 12 December 2024, before stabilising at around 650 000 by 5 February 2025. Significant displacement waves were recorded in December 2024 in northern Syria. Serious security incidents in coastal areas in March 2025 also caused significant displacement, most of those IDPs (Internally Displaced Persons) having returned since then. Additionally, clashes between pro-government and Druze armed groups in Rural Damascus in late April 2025 and early May 2025 led to the displacement of 15 000 people.
Between 27 November 2024 and 12 June 2025, approximately 1.34 million IDPs returned to their areas of origin, with over 533 000 departing from IDP sites since 8 December 2024. Most returns occurred in Aleppo, Hama, Idlib, and Homs governorates. Despite this, according to UNHCR, an estimated 7.4 million individuals remain displaced within Syria.
These patterns reflect the ongoing volatility and insecurity in the country, underscoring the challenges to sustainable return and the need for stabilisation and protection measures in affected regions.
Returnees from abroad
As of 18 September 2025, UNHCR estimated that 988 134 Syrians returned from abroad since
8 December 2024. The top countries of departure for returnees were Türkiye (41 %), Lebanon
(32 %) and Jordan (20 %). The top intended governorates of return were Damascus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) and Homs (128 531). Returnees from neighbouring countries are reported to be working-age adults, including women, female-headed households, children, men of military age (formerly 18-40 years of age), and older individuals.
However, the sustainability of these returns is severely limited. Many returnees encounter major obstacles in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. The main challenges to sustainable return cited by returnees were unemployment (77 %), high cost of living (74 %), poor infrastructure and living conditions (57 %) and lack of humanitarian or development support (52 %).
Requirements and conditions upon return
Syrian nationals returning to Syria must present valid identification, such as a national passport or ID card. Documents issued by the former government remain accepted. Those registered in Syria’s civil registries but lacking documentation may be admitted after identity verification via the Civil Affairs database. Syrian diplomatic missions abroad can issue temporary travel documents to facilitate returns.
Since the fall of the Assad regime, returnees have generally not faced repercussions from authorities. Arrest warrants issued by former intelligence agencies or military police are reportedly not enforced. However, individuals with civil court judgments or charges remain subject to assessment, contributing to a more permissive return environment despite unresolved criminal charges and a non-functioning judiciary.
Testimonies from returnees via Lebanon, Jordan, and other neighbouring countries describe border interactions as brief and welcoming, with no systematic mistreatment reported. Nonetheless, tensions with host communities have emerged, often linked to perceived political or religious affiliations.
Authorities do not screen returnees past activities abroad. According to an IOM (International Organization for Migration) study, 78 % of returnees have returned to their areas of origin. Key challenges to sustainable return include deteriorating economic conditions (94 %), unemployment (74 %), limited access to services (55 %), and community tensions (33 %). Another study highlights housing and property issues, particularly the lack of ownership documentation, as significant barriers to reintegration.
3. Actors of persecution or serious harm
The following sections highlight the main actors of persecution and serious harm in Syria as well as their areas of control and influence, in a non-exhaustive manner. In Syria, a wide range of different groups and individuals can be considered as actors of persecution or serious harm, and a clear distinction between State and non-State actors within the meaning of Article 6 QD/QR may be difficult to make.
3.1. Map: areas of control and influence
Last update: December 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 1.; Country Focus July 2025, 5.1.3., 5.3., 5.8.3., 5.8.7.; Country Focus March 2025, 1.2.1., 2.; Country Guidance should not
As of 29 September 2025,
• The Transitional Government controls most Syrian territory besides Syrian Democratic Forces (SDF)-governed areas in northeast Syria and the mostly Druze-controlled
Sweida governorate. The Transitional Government forces and The Syrian Democratic
Forces (SDF) operate in close proximity in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates. The Transitional Government has control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside.
• The Syrian National Army (SNA) remains active in Afrin, Ras al-Ayn and Tall Abyad despite a reduced presence. They control the areas between Afrin, Azaz and Jarabulus (Aleppo governorate) and the areas between Tall Abyad (Raqqa governorate) and Ras al-Ayn (Hasaka governorate) under the influence of the SNA.
• The Syrian Democratic Forces (SDF) controls northern and northeastern Deir Ez-Zor, Hasaka governorate and parts of Raqqa, especially around Raqqa city. While the SDF controls most Iraqi border crossing points in eastern Syria, the Transitional Government forces maintain a presence at the Albu Kamal-Al Qa’im border crossing point.
• The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) has cells active predominantly in the Badiya desert in Homs, and Deir Ez-Zor. ISIL presence and activity have also been reported in Aleppo, Hasaka, Idlib, Raqqa, Rural Damascus, Sweida, and desert areas. • Most of Sweida governorate including its capital are under the control of Druze local factions.
• Assad-aligned remnants are present in Homs, Hama, Latakia and Tartous and in small pockets Al-Mayadin, Abu Kamal, and eastern Deir Ez-Zor. See 3.6. Other actors.
• Israel has been occupying parts of southern Syria and conducting extensive airstrikes, particularly in Dar’a, Damascus, and Latakia. It maintains a presence in the Golan Heights and actively engages with the Druze minority, opposing Syrian military deployment south of Damascus. • Türkiye and the US still have military presence in Syria and have been conducting armed operations in the country.
The approximate areas of control and influence of the main actors are outlined in the map below.
Figure 1. Assessed Control of Terrain in Syria, © Institute for the Study of War and AEI's Critical Threats Project, 29 September 2025. EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, October 2025.

………………….
4.4. Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces
Last update: December 2025
This profile refers to the topic of recruitment by The Syrian Democratic Forces (SDF)/YPG, and by the ‘Patriotic Revolutionary Youth Movement’ (see 3.6. Other actors).
The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: COI Update, 4.; Country Focus July 2025, 2.6., Country Focus 2023, 1.4.; Targeting 2022, 5.3.; Targeting 2020, 4.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
While SDF leaders agreed in March 2025 to integrate their armed forces and civilian institutions into The Transitional Government, representatives of Kurdish political and armed groups, including the SDF, collectively rejected the attempt to centralise power in Damascus. At the time of writing, the March 2025 agreement had not yet been implemented.
As a consequence, Kurdish-led forces are still to be considered autonomous until potential new information substantiating their integration in the new Syrian military is available.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution.
There are continued cases of children being recruited by the SDF, and the Kurdistan Women Union (KWU). The YPG and Kurdish Women’s Protection Units (YPJ) recruited and used boys and girls as young as 12 years old. In 2025, all the cases of child recruitment were attributed to the Kurdish Revolutionary Youth Movement. Very little information on the background of the children who were recruited was available at the time of writing.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for persons to be forcibly recruited by Kurdish-led forces should take into account riskimpacting circumstances, such as:
• Gender and age: males between 18 and up to 31 years of age face a risk. In June 2019 the Kurdish Administration passed a law about the ‘Duty of Self Defence’, where conscription became mandatory for all male residents of the DAANES territory, including Syrian nationals and stateless Kurds, between 18 and 31 years of age. Women can join the YPJ on a voluntary basis.
• Ethno-religious background: Kurds are the primary target. Other ethno-religious groups are less at risk. More precisely, Christians were not subjected to the same level of enforcement of the ‘Duty of Self Defence’ as Kurds. Additionally, DAANES was said to be more cautious in enforcing the ‘Duty of Self Defence’ law in Arab dominated regions.
• Falling within an exemption ground: persons falling under an exemption ground are not at risk, since exemptions are reported to be generally respected. Exemptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons.
In addition to those risk-impacting circumstances, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for children, to face persecution, in relation to child recruitment by Kurdish-led forces, should take into account the following risk-impacting circumstance:
• Displacement: children living in IDP camps face a higher risk. The YPG and YPJ reportedly recruited and used boys and girls from IDP camps in north-eastern Syria.
Step 3: Is there a ground for persecution?
While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion, as refusing such recruitment would be perceived as a political opinion.
In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion.
……………
4.8. Individuals perceived to have transgressed religious/moral laws, norms or codes
Last update: December 2025
A wide range of individuals and/or behaviours can be considered by this or that actor of persecution to be transgressive of religious/moral laws, norms or codes.
In the context of Syria, behaviours that may be perceived to transgress moral or religious codes include conversion from Islam, atheism and apostasy, as well as non-respect of Islamic obligations such as selling and consuming alcohol, breaking the fast in public during Ramadan, mixed-gender entertainment, and violation of a specific dress-code in public.
Practices perceived as a transgression of these norms depend on several factors, such as local context, actors involved and their interpretation of these norms. Some behaviours adopted by women and girls and by persons with diverse SOGIESC can be considered, by the family, the community, and/or the society at large, as transgressing these norms.
4.9. Ethno-religious groups
Last update: December 2025
This section addresses the situation of certain ethno-religious groups: Sunni Arabs, Kurds, Druze, Alawites, Christians and Palestinians.
………………….
4.9.1. Sunni Arabs
Last update: December 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: Country Focus July 2025, 1.1., 1.5., 2.1.2., 5.8.5.; Targeting 2020, 10.3.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Sunni Arabs form the biggest ethno-religious group in Syria and live throughout the country. The Transitional Government is dominated by Ministers from Sunni Arab background and the leadership positions at the police, General Security Services (GSS) and army are largely filled with Sunni Arabs. The new Fatwa council is comprised entirely of Sunni members, and Islamic jurisprudence is the primary source of legislation. Sunni Arabs cannot be considered a homogenous group as they vary according to their political affiliation, practice and identity, as well as regional and tribal loyalties.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
There is no information on acts amounting to persecution committed against individuals for the mere fact of being Sunni Arab.
More precisely, reports describe attacks by Assad-aligned militias (see 3.6. Other actors) against Sunni communities in March 2025, and clashes between Sunni and Alawite communities in May 2025, without mentioning the reason of those events.
Should a Sunni Arab be targeted, it would be related to other circumstances than the mere fact of being a Sunni Arab.
6.1. The State
6.1.1. The Transitional Government
Last update: December 2025
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: Country Focus July 2025, 1.1., 1.2., 1.3., 2.1.1., 2.1.2., 5.3.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
During the reference period, The Transitional Government expanded its territorial control and consolidated authority over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama. It also entered into agreements with armed factions, including the Syrian Democratic Forces (SDF), aimed at integrating their forces into its security structures. Despite these developments, the Transitional Government continues to face significant challenges in establishing effective governance and security across Syria.
The judicial system remains underdeveloped. There is no functioning transitional justice process to address past human rights violations, and courts are largely non-operational. Despite formal assertions of judicial independence, the country has been in a legal vacuum with no functioning judiciary, courts have been non-operational or only partially functioning, and access to legal representation is severely limited. In this vacuum, executive and security measures have often proceeded without a clear legal basis, while informal bodies lacking legal authority have tried to fill the gap, leaving people without effective access to justice.
Reports of extrajudicial killings targeting suspected former regime affiliates and Alawite civilians continue. Despite public commitments to minority protection, the government has failed to prevent widespread retaliatory and sectarian violence, as well as attacks on Christian communities and persons with diverse SOGIESC.
Large portions of the country remain under the control of various armed groups, some supported by external actors. Israeli military operations persist in several governorates. Kurdish forces retain control over parts of northern and eastern Syria. The presence of proAssad insurgents, sectarian militias, and extremist groups further undermines the Transitional Government’s ability to maintain order and protect civilians.
Security forces under the Transitional Government struggle to respond effectively to revenge killings, kidnappings, and looting. Criminality is widespread in areas under its control, exacerbated by the post-Assad security vacuum, societal fragmentation, and economic hardship. Although the government has issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes, its impact remains unverified.
Military capabilities are limited. While the Transitional Government can conduct ground raids and limited aerial operations, it lacks robust air defence systems and advanced weapons training. Its inability to prevent or respond to violence in many areas further highlights its limited reach and capacity.
6.2.Parties or organisations, including international organisations
Besides the Transitional Administration, the Kurdish-led forces in northeast Syria are the only actor that may be considered to control substantial parts of the territory and could, therefore, be subject to analysis under Article 7 QD/QR.
o (b) Assessment of indiscriminate violence per governorate
Last update: December 2025
The map below summarises and illustrates the assessment of indiscriminate violence as well per governorate under Article 15(c) QD/QR:
Figure 7: Assessment of the level of indiscriminate violence by governorate based on the reference period 9 December 2024 – 30 September 2025, © EUAA Country Guidance, December 2025.

Indiscriminate violence is taking place, however not at a high level, and a higher level of individual elements is required to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD/QR.
There is no real risk for a civilian to be personally affected within the meaning of Article 15(c) QD/QR.
For more information and analysis on the level of indiscriminate violence per governorate, see sections below.
Mere presence
Areas where the degree of indiscriminate violence reaches such an exceptionally high level that substantial grounds are shown for believing that a civilian, returned to the relevant area, would, solely on account of their presence there, face a real risk of being subject to the serious threat referred to in Article 15(c) QD/QR. Accordingly, additional individual elements are not required in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD/QR.
No such areas have been identified in Syria.
High level of indiscriminate violence
Areas where ’mere presence’ would not be sufficient to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD/QR, but where, indiscriminate violence reaches a high level. Accordingly, a lower level of individual elements (see Serious and individual threat) is required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the area, would face a real risk of serious harm in the meaning of Article 15(c) QD/QR.
No such areas have been identified in Syria.
Indiscriminate violence not at a high level
Areas where indiscriminate violence is taking place, however not at a high level. Accordingly, a higher level of individual elements (see Serious and individual threat) is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the area, would face a real risk of serious harm in the meaning of Article 15(c) QD/QR.
The areas assessed as belonging to this category as well as the main elements leading to this assessment are highlighted below.
…………………
Rural Damascus
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4., 7.; Country Focus July 2025, 5.8.11.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
As of March 2025, population estimates for Rural Damascus governorate ranged between 3.4 and 5.1 million. The security landscape remains complex, with active non-state armed groups including Druze militias such as the Men of Dignity Movement, remnants of Lebanese Hezbollah, the Syrian Popular Resistance, and a radical Salafist group hostile to the transitional government. The Israeli Defense Forces (IDF) also conducted airstrikes in the governorate.
Security incidents frequently involved explosions caused by remnants of war, often planted by unidentified perpetrators. Key actors responsible for incidents included unidentified armed groups, Transitional Government forces, and the Israel Defence Forces. Acts of revenge targeting individuals suspected of ties to the former government persisted, including several killings.
ACLED recorded 173 security incidents (average of 7 security incidents per week) in Rural Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Incidents of violence against civilians, followed an almost steady pattern throughout this period, with a small decline in December 2024 and April 2025. Explosions/remote violence peaked in December 2024 and were reported almost with a steady pattern for the rest of this period. There was a steady pattern of incidents recorded as battles, with a slight peak in March, and declining the following months. In the period 1 June – 26 September 2025, 92 security incidents were recorded in Rural Damascus representing an average of 5.3 security incidents per week. Clashes between Sunni and Druze militias in Jaramana and Sahnaya led to both civilian and militia casualties. April saw kidnappings and armed attacks, and in May, several ISIL suspects were arrested in Western Ghouta.
In Rural Damascus, most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors involved in killings of civilians for unknown reasons. This violence appears to be mainly of a targeted nature. Most incidents coded ‘explosions/remote violence’ were attributed to Israeli airstrikes. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 265 security incidents, representing an average of 6.3 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 37 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 16 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented less than one civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 53 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
UNHCR reported 109 779 returnees from internal displacement and 60 135 from abroad as of June 2025. Clashes in early May displaced approximately 15 000 individuals from the governorate. As of 18 September 2025, UNHCR reported 932 816 IDPs and 102 301 recent returns. Additionally, 120 889 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread and affect residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes, particularly in Rural Damascus governorate.
Despite the presence of multiple actors and the complex security situation, both the numbers of security incidents and civilian fatalities are low, the majority of the incidents classified as explosions/remote violence were explosions of remnants of war, and returns are numerous. Therefore, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Rural Damascus, however not at a high level.
……………
Damascus
The analysis below is based on the following EUAA COI reports: COI Update, 4., 7.; Country Focus July 2025, 5.8.10.; Country Guidance should not be referred to as a source of COI.
Damascus governorate remains under the control of the Transitional Government and is considered the most stable area in Syria. The strong presence of security forces has contributed to a generally secure environment, with a reduction in checkpoint arrests and a noticeable decline in overall security incidents. However, isolated incidents continue to occur, including kidnappings, armed attacks, and targeted violence. Notably, a suicide bombing at a Greek Orthodox Church on the outskirts of Damascus on 22 June 2025 highlighted ongoing risks. Israeli forces also conducted airstrikes on targets within Damascus city, resulting in civilian casualties, during the reference period.
ACLED recorded 58 security incidents (average of 2.3 security incidents per week) in Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of violence against civilians, which followed a steady pattern throughout this period. The battles, whose number was already low in the previous months, were totally absent in May. Explosions/remote violence peaked in December 2024, declined in the following months, and rose slightly to three incidents in May 2025. In the period 1 June – 26 September 2025, 41 security incidents were recorded in Damascus representing an average of 2.4 security incidents per week. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 99 security incidents, representing an average of 2.4 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 6 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately less than 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 38 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 2 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 – September 2025, SNHR recorded 44 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 2 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
UNHCR estimates indicate that, as of 15 May 2025, 589 271 internally displaced persons (IDPs) were residing in Damascus, alongside 5 935 individuals who had returned from internal displacement since 27 November 2024. As of 18 September 2025, UNHCR reported 588 781 IDPs and 11 569 recent returns. Additionally, 170 624 individuals returned from abroad since 8 December 2024. Reports also noted forced evictions of predominantly Alawite families, often linked to the loss of government employment and housing.
Damascus is among the governorates most affected by incidents involving unexploded ordnance and other remnants of war. The destruction of public infrastructure, particularly in areas such as Yarmouk camp, has led to disruptions in electricity, water supply, and essential services.
However, Damascus maintains a relatively secure environment compared to other governorates, even though there are isolated incidents of violence, forced evictions, and the presence of war remnants.
Considering the strong presence of the Transitional Government forces, the continued stability in the area, and the stable low number of security incidents with minimal impact on civilians, it can be concluded that XXXX .
…………………….“
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des BF vor den Organen der LPD Wien am 07.12.2022, der belangten Behörde vom 13.06.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 sowie auf die Beschwerde, auf die Vertagungsersuchen samt Stellungnahme vom 30.10.2025 und auf die vom BF vorgelegten Unterlagen. Zu den seine Gesundheit betreffenden Unterlagen zählen die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und die Überweisung des BF zu einem Facharzt für Psychiatrie von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2025. Es wurden dazu auch ein klinisch psychologischer Befundbereich der klinischen und Gesundheitspsychologin Dr. XXXX vom 20.10.2025, ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin vom 05.11.2025, und ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.12.2025 übermittelt. Außerdem basiert die Beweiswürdigung auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2026, dem Firmenauszug der WKÖ und den oben wiedergegebenen Länderinformationen.
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Erkrankung des BF
Vorausgeschickt wird, dass die Angaben des BF, er würde infolge der 1-monatigen Folter durch die vormalige HTS wegen der dadurch verursachten ausgeprägten Symptome an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einem organischen Psychosyndrom nach einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sowie schweren inneren Kopfverletzungen an kognitiven Einschränkungen, an Desorientierung, Gedächtnisproblemen und Verwirrtheit leiden und neben einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit situativ desorientiert sein, nicht überzeugen. Dies gilt auch für darauf zurückzuführende Rückenproblemen.
Dafür spricht nicht nur das Auftreten des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026. Entgegen der Wahrnehmung des Rechtsvertreters des BF, Mag. XXXX , im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung am 22.10.2025 verdichteten sich für die erkennende Richterin im Rahmen Verhandlung am 12.01.2026 vor dem Bundesverwaltungsgereicht beim BF auch keine Anzeichen für eine schwere posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit neurologischen Beeinträchtigungen, die durch eine Folter hervorgerufen worden wären. Die erkennende Richterin konnte in dieser Verhandlung auch nicht wahrnehmen, der BF habe kognitive Einschränkungen, Gedächtnisprobleme oder eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Der BF wirkte auch nicht desorientiert oder verwirrt. Er war sehr wohl imstande, auch grundlegende Fragen der erkennenden Richterin ohne sprachliche Auffälligkeiten zu beantworten, wobei der BF weder gedankenverloren wirkte noch dissoziierte.
Die oben angeführten krankheitsbedingten Erscheinungsformen des BF sollten nämlich in Folge der Erhebungen der Anamnese (Angaben des Untersuchten) in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten einmonatigen Folter durch die HTS – wie die klinische Gesundheitspsychologin Dr. XXXX am 20.10.2025 in ihrem klinisch psychologischen Befundbericht analysierte - gewertet werden. Auf dieser vom BF angegebene Folter wären ihrer Analyse nach die ausgeprägten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und ein organisches Psychosyndrom nach einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sowie nach mehrmaliger Bewusstlosigkeit erlittenen schweren inneren Kopfverletzungen zurückzuführen. Auf diese klinisch psychologische Analyse vom 20.10.2025 war auch anschließend der ärztliche Befundbericht der Internistin Dr. XXXX vom 05.11.2025 aufgebaut (siehe Zusammenfassung und Empfehlung: ….. In Zusammenschau mit dem psychologischen Befund erscheinen schwere Misshandlungen bzw. Folter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Empfehlung: psychotherapeutische Behandlung, ophthalmologische Kontrolle).
Der BF zeigte sich im Gegensatz dazu den Ausführungen der genannten klinischen Gesundheitspsychologin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 vielmehr in guter Laune, amüsierte sich genauso wie seine im Hintergrund verweilende männliche Begleitung, über die Befragung der erkennenden Richterin. Seine Begleitung sollte den Behauptungen des BF zufolge sein im Jahr 2004 geborener Neffe sein, dem seine Begleitung auch nicht widersprach. Die erkennende Richterin musste sogar während der mündlichen Verhandlung auf den Ernst der Rechtsache hinweisen.
Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass entgegen den Ergebnissen der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. XXXX am 20.10.2025 Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, hingegen bei ihrer fachgerechten medizinischen Untersuchung am 16.12.2025 unter dem Punkt psychischer Status des BF Folgendes festgestellt hat: „waches Bewusstsein, in allen in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik, im Effekt und Antrieb ausgeglichen, Stimmung euthym, mnestische und kognitive Fähigkeiten altersentsprechend“.
Diese nunmehr erzielten fachärztlichen Untersuchungsergebnisse vom 16.12.2025 zum psychischen Status des BF durch Dr XXXX , Fachärztin für Neurologie, sind damit im Vergleich zum klinisch psychologischen Befundbericht der klinischen Gesundheitspsychologin vom 20.10.2025 völlig anders. Angemerkt wird, dass die klinische Gesundheitspsychologin in ihrem klinisch psychologischen Befundbericht eine Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie auch dringend angeraten hat.
Dass sich der BF innerhalb einer Zeit von nicht einmal 2 Monaten derart von dem von der klinischen Gesundheitspsychologin noch am 20.10.2025 als sehr schwerwiegend einzustufenden schlechten Gesundheitszustand erholt haben soll, ist schon erstaunlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die klinische Gesundheitspsychologin am 20.10.2025 beim BF noch Folgendes feststellte: „Im Gespräch schilderte Herr XXXX das Bild einer komplexen ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirn-Trauma nach ICD.10:F07.2 und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2“. Der BF sollte auch bei der 1-monatigen Folter durch die HTS mehrmals sein Bewusstsein verloren haben und wahrscheinlich eine schwere innerliche Kopfverletzung erlitten haben, die augenscheinlich noch immer nachwirken würde. Die klinische Gesundheitspsychologin hielt auch eine posttraumatische Hirnleistungsschwäche und Persönlichkeitsänderungen für wahrscheinlich. Diese Ergebnisse der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. XXXX vom 20.10.2025 sind auf Grund der oben geschilderten Ausführungen berechtigter Weise zu hinterfragen.
Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie hat erst am 16.12.2025 eine sehr niedrige Dosierung einer psychopharmakologischen Medikation, (1 x Sertralin 1a Ftbl 50mg 30ST ½-0-0-0, nach 2 Wochen 1-0-0-0; 1x Quetinapin Gen Ftbl 25mg 60ST 0-0-0-1) verordnet. Diese niedrig dosierte Medikation wenige Wochen vor der Verhandlung am 12.01.2026 kann wohl nicht als Erklärung dafür herangezogen werden, dass sich der BF in guter Laune bei dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte. Von einer Medikamenteneinnahme sprach der BF im Übrigen in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 auf Frage der erkennenden Richterin nicht.
Diese gute psychische Verfassung des BF in dieser mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann auch keinesfalls auf die von der klinischen Gesundheitspsychologien, Dr. XXXX , diagnostizierten Folgeerscheinungen der behaupteten 1-monatige Folter durch HTS zurückzuführen sein (ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine schwere rezidivierende depressive Störung und ein organisches Psychosyndrom nach einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma in mit Verbindung mit schweren inneren Kopfverletzungen, die augenscheinlich bis heute immer noch nachwirken). Sie analysierte am 20.10.2025 die Konzentration des BF noch wie folgt: „geht ganz schwer. Herr XXXX hat keine Kontrolle über seine Gedanken. Das heißt, er kann nicht im Hier und Jetzt verweilen. Er dissoziert, was ihm auch während der Befundung passiert (siehe Traumafolgenstörung). Immer wieder ist er am Suchen von Alltagsdingen. Er meint, er wäre so gerne wie andere Menschen. Das macht ihm Angst und verunsichert ihn. Er ist im Alltag auf die Hilfe seines Bruders angewiesen. Er verliert die Orientierung)“.
Anders hingegen gab der sichtlich gut gelaunte BF auch eingangs der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 – damit knapp zweieinhalb Monate später - auf Frage der erkennenden Richterin zu seinem Gesundheitszustand, zu einer Medikation, zu einer ärztlichen Behandlung und zu seiner Einvernahmefähigkeit an, dass alles gut ist. Der BF legte auf Frage der erkennenden Richterin auch keine Befunde oder sonstige Unterlagen in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 vor. Es fehlt an medizinischen Unterlagen, die zumindest ansatzweise seine erstaunlich rasche Genesung erklären könnten.
Der BF hat es auch offensichtlich nicht für erforderlich erachtet, sich einer Kontrolle eines Facharztes für Psychiatrie oder einer Kontrolle mit EEG und mit MRT zu unterziehen, wie dies zuletzt auch im ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.12.2025 vorgesehen war. Eine Kontrolle durch einen Facharzt für Psychiatrie wurde nicht nur von der genannten Fachärztin für Neurologie für erforderlich erachtet. Es stellte der den BF behandelnde Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, bereits am 17.10.2025 eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie wegen einer schweren depressiven Episode des BF verbunden mit kognitiven Störungen aus. Diese zuletzt genannte Überweisung vom 17.10.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht schon mit der Vertagungsersuchen zur für 22.10.2025 für anberaumte 1. Verhandlung übermittelt. Der BF nahm damit nicht die bereits am 17.10.2025 verordnete Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie wahr.
Auch eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung oder über eine ophthalmologische Kontrolle, die die Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin, Dr XXXX , in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 05.11.2025 vorsah, legte der BF bisher nicht vor. Die von der Internistin vorgenommene Untersuchung an diesem Tag fand in Anwesenheit eines Dolmetschers und des gut Deutsch sprechenden, in Österreich ansässigen Bruders des BF XXXX , der vor dem BF im Jahr 2021 geflohen sein soll und bereits üben einen Asylstatus verfügt, statt. Der BF sollte sich an diesem Tag der Untersuchung in seiner Sprache sehr eingeschränkt gezeigt haben und hätte sich seinen Angaben zufolge nur an wenig erinnern können. Sein Bruder XXXX bestätigte dabei auch noch, der BF wäre Analphabet. Wie dem ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin weiter zu entnehmen ist, hatte der BF aber einen unauffälligen Befund über Herz, Lunge und Abdomen sowie einen guten Blutdruck von 110/80 mmHg. Es fehlten auch beim BF an sichtbaren Narben einer Folter.
Zu den Schlussfolgerungen der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten schweren psychischen Erkrankungen des BF, die im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 20.10.2025 aufscheinen, (komplexe ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1, eine rezidivierende schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2, Dissoziationen, Schlaf, Flashbacks, Angst, Affekt, Intrusionen, Hyperarousal, Persönlichkeitsveränderungen) eindeutig dem medizinischen Fachbereich der Psychiatrie zuzuordnen sind. Erst auf einer solchen Basis kann eine eindeutige fachgerechte Diagnose zu diesen genannten psychischen Erkrankungsformen erstellt werden. Anders als die oben genannte klinische Gesundheitspsychologin sah dies offensichtlich auch die beigezogene Fachärztin für Neurologie, Dr. XXXX , in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 16.12.2025 so, zumal sie – wie bereits oben erwähnt – eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie vorsah.
Die genannte Fachärztin für Neurologie sah darüber hinaus auch eine Kontrolle in Form eines EEG (Elektroenzephalogramm) und eines MRT (Magnetresonanztomographie) in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 16.12.2025 vor. Mit einem EEG können Untersuchungen über die Aktivität des Gehirns durchgeführt werden. Es sind an Hand dieser medizinischen Untersuchungsmethode Diagnosen zu Schlafstörungen oder Hirnschäden möglich. Mit Hilfe eines MRT können auch Erkrankungen des Gehirns aber auch der Wirbelsäule oder von Muskeln und Weichteilen diagnostiziert werden.
An Hand einer MRT-Untersuchung könnten im Übrigen auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 erstmals behaupteten Rückenbeeinträchtigungen, die er bei der behaupteten 1-monatigen Folter durch die HTS erlitten haben will, abgeklärt werden. Auf Grund der neurologischen Untersuchung durch Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, am 16.12.2025 konnte keine Schlussfolgerungen auf die vom BF erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 behaupteten Rückenprobleme gezogen werden. Es zeigten sich der Kopf und Hals des BF als normkonfiguriert, der Tonus normoton. Die Halswirbelsäule war frei beweglich. Es fehlte an Meningismus und an Lhermitten-Zeichen. Die oberen und unteren Extremitäten wiesen keine Abnormitäten auf. Der Bein-Halteversuch zeigte beidseitig kein Absinken auf. Die Reflexe PSR und ASR erwiesen sich als symmetrisch und mittellebhaft. Dier Babinski-Versuch war beidseitig negativ. Die Koordination bei Knie-Hacke-Versuch war beidseitig zielsicher. Die Sensibilität bei Berührung und Nozizieption an den oberen und unteren Extremitäten war seitengleich intakt. Das Gang- und Standbild des BF erwies sich als unauffällig.
Dieser festgestellte Gesundheitszustand ist auch mit einer Tätigkeit als Kellner in Österreich, die der BF in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 angab, vereinbar. Bei der Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, entgegen seinem Willen auf Grund seiner Tätigkeit als Kellner in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, handelt es sich um eine lebensfremde Darstellung. Kein Arbeitgeber meldet einen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an, wenn er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Ist doch eine solche Anmeldung für ihn mit Kosten verbunden.
Wie sich auch aus dem nicht in Zweifel zu ziehenden Sozialversicherungsdatenauszug des BF mit Stand 12.01.2026 ergibt, war der BF nach einer Phase des laufenden Arbeitslosengeldbezugs ab 24.11.2025 bis 11.12.2025 als geringfügig-beschäftigter Arbeitnehmer tätig. Ab 17.12.2025 ist er wieder laufend als geringfügig-beschäftigter Arbeiter bei dem Arbeitgeber XXXX – wie schon zuvor - tätig. Dieser führt einen gemäß den ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden Firmendatenauszug der WKÖ einen Gastgewerbebetrieb zur Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen.
Diese Tätigkeit als Kellner ist auch nicht mit seinen behaupteten Gedächtnisproblemen vereinbar. Die klinische Gesundheitspsychologin Dr. XXXX beschrieb auch noch am 20.10.2025 seine Einschränkungen bei seiner Konzentration und bei seinem Gedächtnis als drastisch. Seine berufliche Tätigkeit als geringfügig-beschäftigter Kellner, die er vom 24.11.2025 bis 11.12.2025 begann und ab 17.12.2025 laufend fortsetzte, verlangt jedenfalls eine gute Gedächtnisleistung bei Bestellungen von Gästen und der Organisation der Gästewünsche. Es ist auch seine berufliche Tätigkeit als Kellner kaum mit den Anamneseerhebungen (Angaben zur untersuchenden Person) bei Dr. XXXX am 05.11.2025 und zuletzt bei Dr. XXXX am 16.12.2025 vereinbar. Bei Dr. XXXX gestaltete sich die Anamneseerhebung als sehr schwierig, da sich der BF wiederholt an wenig erinnern konnte. Er zeigte sich auch sprachlich sehr eingeschränkt. Nach seinen Behauptungen ist er weitgehend Analphabet, wobei er kaum Zahlen und Buchstaben gelernt haben will, was sein anwesender Bruder XXXX auch noch bekräftigte. Der erst am 16.12.2025 erstellten Anamnese im ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, zufolge behauptete der zu untersuchende BF im Alltag stark eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen zu sein. Er könnte selbst grundlegende Tätigkeiten wie Ankleiden oder Körperpflege nicht selbstständig durchführen.
Diese Anamneseerhebungen erfolgten bei den genannten Untersuchungen mit Hilfe eines Dolmetschers, sodass sprachliche Divergenzen ausgeschlossen sind.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des BF bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.06.2024 zu seinem Tagesablauf zu verweisen, die diametral zu denen von ihm bei Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, am 16.12.2025 geschilderten Problemen bei grundlegenden Tätigkeiten im Alltag stehen. Im Rahmen der genannten Einvernahme der belangten Behörde zu seinem Tagesablauf sprach der BF nämlich von einer Tagesroutine. Er wasche sein Gesicht, stehe auf und mache Sport. Er helfe Österreicher und lerne jeden Tag eine Stunde Deutsch. Er spiele Fußball und fahre mit dem Fahrrad.
Bei den vom BF bei Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, noch am 16.12.2025 geschilderten Problemen bei der Bewältigung seines Alltags darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF am nächsten Tag am 17.12.2025 schon wieder seiner Beschäftigung als Kellner im oben genannten Gastgewerbebetrieb nachging.
Nachweisbare Folterspuren, die auf seine 1-monatigen Folter zurückzuführen wären, sind nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei ihm nicht mehr ersichtlich. Sie wären mit Hilfe einer vom Arzt verschriebenen Salbe behandelt worden und daher abgeheilt. Diese Rechtfertigung für das Fehlen von physischen Folterspuren ist wenig nachvollziehbar. Wäre er doch seinen Aussagen zufolge bei der 1-monatigen Folter nackt mit einer Peitsche malträtiert worden und hätte dabei – nach der Analyse der oben genannten klinischen Gesundheitspsychologin – mehrmals das Bewusstsein verloren und dabei wahrscheinlich sogar auch schwere innere Kopfverletzungen davongetragen, die augenscheinlich bis heute noch immer nachwirken.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den behaupteten Erkrankungen des BF, für die bis heute weder ein abschließender Befund eines Facharztes für Psychiatrie, noch ein EEG- oder MRT-Befund oder eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Betreuung vorgelegt wurden, hat die erkennende Richterin in Zusammenhalt mit dem Verhalten des BF in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 sowie seiner Bestätigung zu seinem guten Gesundheitszustand vielmehr folgenden Eindruck gewonnen: Die behaupteten physischen und psychischen Erkrankungen bzw. infolge dessen abgeleiteten Konzentrations- und Gedächtnisschwächen, Verwirrtheit, Desorientierung und Dissoziierung bei wesentlichen Fragen dienen nur dem Zweck, allfällige Widersprüche in seinen Aussagen zu cachieren und seinem nunmehr der aktuellen politischen Lage angepassten Nachfluchtvorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
Unter dem Aspekt, dass der BF auch in der Folge von einer Vorlage von weiteren medizinischen Befunden wie dem eines Facharztes für Psychiatrie oder eines EEG oder eines MRT oder eine Bestätigung zu einer psychotherapeutischen Behandlung zum Beweis seines Gesundheitszustandes, absah, sind auch seine Behauptungen über eine 1-monatige Folter durch die ehemalige HTS zu werten. Für derartige Befunde bzw. einer psychotherapeutischen Behandlung liegen im Übrigen ärztliche Anordnungen vor. Auch die Aussagen seines bei den Untersuchungen anwesenden und in Österreich ansässigen Bruders XXXX sind in Zweifel zu ziehen.
2.1.2. persönliches Umfeld des BF und das seiner Familie
Die Feststellungen zur Identität des BF gründen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 . Sie gelten ausschließlich für die Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache beruhen auf den diesbezüglich schlüssigen und gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren.
Dass der BF in XXXX geboren ist, resultiert aus seinen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026. Sie stehen auch in Einklang mit den Angaben im vorgelegten Personalausweis des BF. Die Angabe des BF in der Einvernahme vor der belangen Behörde, in XXXX im Gouvernement XXXX geboren zu sein, ist daher nicht überzeugend und widerspricht den sonstigen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung betreffend seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Syrien im Jänner 2022, resultiert aus der Angabe des BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.06.2024. Danach gab der BF auf expliziter Nachfrage der belangten Behörde ausdrücklich an, bereits im Jänner 2022 Syrien verlassen zu haben und im Dezember 2022 in Österreich angekommen zu sein. Bezüglich seiner Ankunft in Österreich kann seine Angabe dazu mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Niederschrift zur Erstbefragung in Einklang gebracht werden.
Zu seinem Herkunftsort ist zunächst anzumerken, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des Verfahrens änderte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde korrigierte er die in der Erstbefragung angegebene Wohnadresse XXXX und ergänzte, dass er dort nie sondern nur seine Geschwister gewohnt haben. Er habe vielmehr in „ XXXX ” im Gouvernement XXXX gelebt. In der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 präzisiert er seine Angaben dahingehend, dass er überwiegend im Dorf XXXX wohnhaft gewesen ist. In der Gesamtschau kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der BF überwiegend im Dorf XXXX in der Provinz Damaskus gelebt hat und das Dorf samt Umgebung daher als seine Herkunftsregion anzusehen ist. Dort hat er auch seinen Angaben eingangs in der mündlichen Verhandlung zufolge mit seiner Familie zuletzt gelebt. Seine Familie ist auch dort weiter ansässig. Ihr geht es gut, wie der BF auch bereits bei der Einvernahme vor der belangte Behörde bestätigte und auch eingangs der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 überzeugend angab. Gefolgt wird auch der nachvollziehbaren Aussage der BF eingangs in dieser mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, dass sein Vater alt ist und nicht mehr für den Familienunterhalt sorgen kann. Diese Aufgabe hat nun sein Bruder XXXX übernommen.
Damit können die Altersangaben, die der BF in seiner 1.Einvernahme am 07.12.2022 für seine in Syrien ansässigen Brüdern und seiner Familie bekannt gab, in Einklang gebracht werden. Danach waren zu diesem Zeitpunkt XXXX 18 Jahre und XXXX 16 Jahre alt. Der Aussage des BF in der nachfolgenden Einvernahme am 13.06.2024 vor der belangten Behörde, die Altersangaben zu seiner Familie in der Niederschrift bei seiner 1.Einvernahme seien nicht zutreffend, da er deren Alter nicht genau gewusst habe, kann daher nicht gefolgt werden.
Unglaubwürdig in Zusammenhang mit dem vorher angegebenen Wohlbefinden seiner in Syrien lebenden Familie ist seine gegen Ende der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 dazu spätere Behauptung, wonach sein Vater mit seinem Bruder XXXX vor 2 Monaten wegen einer Verfolgung durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung auf die Golan Höhen hätte flüchten müssen, da sein Vater von unbekannten Personen beschuldigt worden wäre. Seiner Familie würde es daher nunmehr schlecht gehen. Sein Bruder XXXX sorge aber für seine Familie mit seinem verdienten Geld. Sie hätten die Möbel verkaufen müssen. Diese spätere variierende Aussage des BF zum nunmehrigen schlechten Wohlbefinden seiner in Syrien ansässigen Familie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sollte wohl dazu dienen, sein Fluchtvorbringen zu steigern. Es könnte damit seinen Behauptungen zufolge auch ihm von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung eine Verfolgung drohen (in diesem Sinne auch das darauf abzielende Beschwerdevorbringen). Dieses nunmehrige Fluchtvorbringen könnte darüber hinaus seinem über den Asylstatus verfügenden Bruder XXXX in Österreich von Nutzen sein oder allenfalls seiner noch in Syrien aufhältigen Familie bei einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich dienen.
Die Feststellungen zur Herkunftsregion und den dortigen Machtverhältnissen stützen sich auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und auf die aktuelle Karte von Syrien, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/.
Zu seiner Schulbildung machte der BF im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Wien an, seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift gut zu beherrschen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Nach einer Bestätigung dieser Aussagen bei seiner 1.Einvernahme eingangs der Einvernahme durch die belangte Behörde korrigierte er später dazu bei dieser Einvernahme seine Aussage und erklärte, er habe die Schule nie besucht, da das aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen sei. Wie im ärztlichen Befundbericht vom 05.11.2025 von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, festgehalten ist, wäre nach Aussage seines gut Deutsch sprechenden, bei der ärztlichen Untersuchung anwesenden Bruders der BF gleichsam Analphabet und beherrsche auch kaum Zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 führte der BF hingegen wieder aus, die Schule bis zur achten Klasse besucht zu habe, wobei die Dolmetscherin auf Unklarheiten bei dieser Aussage in diesem Zusammenhang hinwies. Dies insofern, ob der BF damit gemeint hat, dass er die Grundschule acht Jahre lang besucht oder dass er die Schule im Alter von acht Jahren abgebrochen habe. In der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 behauptet auch nur, beim Schreiben schlecht gewesen zu sein. Analphabet zu sein, bestätigte selbst der BF nicht in dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass der BF die Schule besucht hat und nicht Analphabet ist, sondern die Arabische Sprache in Wort und Schrift beherrscht, wie er auch in der 1.Einvernahme angab und eingangs der Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigt. Allfällige Zahlenprobleme – wie sie sein Bruder XXXX bei der ärztlichen Untersuchung des BF angab - wären auch nicht mit Tätigkeit des BF als Kellner in einem Gastgewerbebetrieb in Österreich vereinbar.
Dass der BF im Viehhandelsbetrieb seines Vaters tätig war, wobei der BF Schafe fütterte und behütete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen hinsichtlich des Familienstandes des BF gründen auf seinen gleich bleibenden Aussagen dazu in den Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2026.
Die Angaben zu seinen Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF in seiner 1.Einvernahme, wobei er eingangs der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.06.2024 seine Angaben in der vorhergehenden Einvernahme durch ein Organ der LPD Wien – außer seinem anfänglichen Zögern zu deren Altersangaben – bestätigte. Danach hat der BF neben seinen Eltern drei Brüder ( XXXX ) und zwei Schwestern ( XXXX ). Die Namensangaben zu seinen Eltern und seinen drei Brüdern bestätigte der BF auch später in der Einvernahme durch die belangte Behörden. Seinen plötzlichen spätere Angaben zu zahlreichen weiteren Schwestern in der Einvernahme durch die belangte Behörde wird allerdings nicht gefolgt, auch wenn eine große Anzahl von Schwestern wieder in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 vom BF behauptet wird. Die Anzahl seiner drei Brüder behielt der BF immer bei. Dies späteren Angaben zur Anzahl seiner Schwestern kann nicht überzeugen. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht von drei Brüdern und zwei Schwestern aus, deren Anzahl der BF in seiner 1. Einvernahme und eingangs der Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigte.
Die Feststellung zum Fehlen der behaupteten psychischen oder physischen Erkrankungen stützt sich auf die obigen Ausführungen und Abwägungen. Davon erfasst sind auch die bisher vorgelegten Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeitsbestätigung samt Überweisung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2025, zum klinisch psychologischen Befundbericht der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. XXXX vom 20.10.2025, zum ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie/Intensivmedizin, und zum ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie. Diese sind in einer Gesamtschau mit der Einvernahme durch ein Organ der LPD Wien, in der er seine Gesundheit bestätigte und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 zu werten. Zu berücksichtigen waren auch der Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 12.01.2026 und der Firmenauszug der WKÖ. Weitere abschließend entscheidende und notwendige Befunde zum Beweis seiner behaupteten Erkrankungen (Facharzt für Psychiatrie, EEG und MRT und psychotherapeutische Behandlung) legte der BF bisher nicht vor. Es fehlte diesbezüglich an einer Mitwirkung des BF.
Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
2.2.1. ursprüngliches Fluchtvorbringen des BF
Aus den obigen wiedergegebenen und unbestritten gebliebenen Länderinformationen in Zusammenhalt mit Medienberichten ergibt sich, dass die oppositionellen Gruppierungen unter der Führung der ehemaligen HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete. Der Karte https://syria.liveuamap.com ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete nunmehr von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werden.
Der BF brachte ursprünglich eine Furcht vor der Verfolgung durch das Assad-Regime vor, insbesondere wegen der Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ihm werde zudem auf Grund seiner illegalen Ausreise und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Außerdem drohe ihm aufgrund seines Bruders, welcher in Österreich asylberechtigt ist, eine Reflexverfolgung. Davon kam der BF in der Folge ab.
Aufgrund des Machtverlusts und des Verlusts der territorialen Kontrolle ist es dem ehemaligen Assad-Regime nicht mehr möglich, Personen in Syrien zu verfolgen. Der BF hat daher vom Assad-Regime weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Verfolgung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, einer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten. Auch droht ihm keine Verfolgung aufgrund seines Herkunftsgebietes oder aufgrund seines 2021 nach Österreich geflohenen, nunmehr asylberichtigten Bruders XXXX in Österreich. Weitere Ausführungen hierzu können aufgrund des nicht mehr existenten Assad-Regimes und aufgrund des Vorbringens des BF in seiner Stellungnahme, dass die Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime bestehe, unterbleiben.
2.2.2. Nachfluchtgründe erstmals vorgebracht in der Stellungnahme vom 30.10.2025
Nach Abberaumung der ursprünglich für 22.10.2025 ausgeschriebenen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF anschließend erstmals in der Stellungnahme vom 30.10.2025 vor, 2022 über das Gouvernement Idlib ausgereist, aufgrund seiner Herkunft aus ehemaligem Regimegebiet von der ehemaligen HTS in Idlib angehalten und für einen Monat gefoltert worden zu sein. Die ehemalige HTS habe ihn als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen, ihm eine ablehnende politische Haltung unterstellt und ihn 1 Monat gefoltert. Erst durch die Bestechung von Beamten durch seinen Vater sei der BF freigelassen worden. Dabei handle es sich um einen Nachfluchtgrund, der nicht dem Neuerungsverbot unterliege. Habe doch der BF dadurch nachgewiesener Maßen im Gespräch mit der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. XXXX am 20.10.2025 zufolge ein Bild einer komplexen ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma nach ICD-10:F07.2. und zusätzlich einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10: F33.2 geschildert. Er sollte auch wahrscheinlich schwere innere Kopfverletzungen davongetragen haben, die augenscheinlich immer noch bis heute nachwirken würden.
Abgesehen von den obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit zur 1-monatigen Folter durch die ehemalige HTS und den darauf basierenden, behaupteten massiven psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die sein vorgelegter klinisch psychologischer Befundbericht vom 20.10.2026 sowie die ärztlichen Befundberichte vom 05.11.2025 und vom 16.12.2025 untermauern sollten. Es sprechen auch sämtliche nachfolgenden Erörterungen gegen den vom BF zuletzt vorgebrachten Nachfluchtgrund.
Dies beginnt schon damit, dass der BF zu seinem Entschluss, Syrien zu verlassen, widersprüchliche Angaben gemacht hat. So erklärte er vor der belangten Behörde am 13.06.2024, Syrien eigentlich nie verlassen haben zu wollen, er jedoch aufgrund der Aufforderung, den Wehrdienst abzuleisten, flüchten hätte müssen. Demgegenüber brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 vor, er habe Syrien schon lange verlassen wollen, da es dort kein Leben gäbe. Den Großteil seiner Angaben hat der BF im Laufe des Verfahrens stark variiert, sodass sie im Widerspruch zu zuvor getätigten Aussagen stehen.
Der Rechtfertigungsgrund des BF in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, bisher nicht nach dem Vorfall im Gouvernement Idlib gefragt worden sei und er diesen deshalb nicht früher erwähnt habe, ist unzutreffend. Der BF wurde bereits im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Wien gefragt, ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Auch von der belangten Behörde wurde der BF zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr befragt und sogar später nochmals ausdrücklich nachgefragt, ob er etwas Asylrelevantes oder etwas anderes Bedeutendes angeben wolle, das ihm wichtig erscheine und nach dem bislang nicht konkret gefragt worden sei. Eine erstmalige Erwähnung einer 1-monatigen Folter in der Stellungnahme am 30.10.2025 ist auch schon unter dem Aspekt nicht plausibel, dass ein derart einschneidendes Erlebnis im Gedächtnis verankert bleibt. Durch die 1-monatigen Folter erlittene Folgeerscheinungen verbunden mit mangelnden Erinnerungsvermögen – die wie oben dargestellt – unglaubwürdige sind, bieten dafür jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund.
Es ist auch nicht plausibel, weshalb die ehemalige HTS den BF während seiner Ausreise aufgegriffen und für einen Monat festgehalten und gefoltert haben sollte. Zwar stammt der BF aus einem Gebiet, das ursprünglich unter der Kontrolle des Assad-Regime stand, jedoch lässt diese Tatsache allein nicht den Schluss zu, dass er bereits aufgrund dessen in Idlib von der ehemaligen HTS 1 Monat lang festgehalten und beim Verhör gefoltert worden wäre. Hätte doch die ehemalige HTS hierfür erhebliche Ressourcen aufwenden müssen, wenn sie sämtliche Personen, die aus einem Assad-Gebiet stammen und durch das Einflussgebiet der ehemaligen HTS reisen, unter Generalverdacht gestellt und über einen längeren Zeitraum verhört müsste.
Gegen ein Vorgehen der ehemaligen HTS gegenüber den BF spricht auch, weshalb sonst die ehemalige HTS den BF als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen haben sollte. Der BF hatte doch die Absicht, gerade wegen einer Einberufung zum Militärdienst für das Assad-Regime aus Syrien zu fliehen. Er war auf der Durchreise, um von seinem Heimatdorf in die vorerst in die Türkei zu fliehen. Der BF hatte nicht die Absicht, sich in Idlib oder in der Umgebung von Idlib niederzulassen.
Aus der Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt sich zudem, dass der BF niemals politisch aktiv war, keiner politischen Partei angehört hat und sich auch an keinen politischen Handlungen beteiligt hat. Eine besondere Exposition des BF, der die Schafe im Viehhandelsbetrieb seines Vaters betreute, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In den Länderberichten finden sich außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass die HTS den Raum Damaskus als Hochburg des Assad-Regimes angesehen und deshalb aus dieser Region stammende flüchtende Personen unter Generalverdacht gestellt hätten. Auch seitens des BF ist eine nähere Begründung diesbezüglich unterblieben.
Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die ehemalige HTS bzw. syrische Übergangsregierung dem BF eine ablehnende politische Einstellung ihnen gegenüber unterstellen und deshalb verfolgen sollte. Die in der Stellungnahme zitierten Länderberichte beziehen sich allesamt auf Personen, die in irgendeiner Weise mit der ehemaligen Assad-Regierung in Verbindung gebracht werden können. Dies scheitert beim BF wohl schon daran, dass der BF gerade vor dem drohenden Militärdienst durch das Assad-Regime geflohen ist. In den Länderberichten ist auch an keiner Stelle von Personen die Rede, denen aufgrund vergangener Vorfälle mit der HTS eine ablehnende politische Haltung unterstellt wird oder die aufgrund dessen eine ablehnende politische Haltung entwickelt haben sollen. Ebenso lässt sich aus den Länderberichten nicht entnehmen, dass jede Person aus dem Raum Damaskus als Unterstützer Assads angesehen und ihr deshalb eine ablehnende politische Einstellung gegenüber der nunmehrigen Übergangsregierung unterstellt werden würde. Insgesamt konnte somit deshalb nicht erkannt werden, dass dem BF als Schafhirte im Viehhandelsbetreib seines Vaters eine ablehnende politische Haltung seitens der syrischen Übergangsregierung unterstellt wird.
Die behauptete unterstellte Nähe seiner Familie zum gestürzten Assad-Regime wegen der 1-monatigen Folter des BF ist ebenso wenig glaubwürdig wie das Vorbringen des BF, sein Vater sei seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehrmals mitgenommen und verhört worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigert der BF dieses Vorbringen sogar dahingehend, sein Vater sei auf Grund von Angaben von Unbekannten von Leuten der HTS bereits dreimal vorgeladen worden. Noch dazu wären vor ungefähr zwei Monaten mit Motorrädern fahrenden, bewaffneten Personen zu seiner Familie gekommen. Diese hätten Verwandte seiner Familie getötet. Sein Vater sei daraufhin samt XXXX – dem Bruder des BF - auf die Golanhöhen geflohen. Sein Vater würde von der neuen syrischen Übergangregierung gesucht.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang schon die Frage, warum der BF eingangs der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 angab, dass es seiner in Syrien aufhältigen Familie, mit der er in regelmäßigen Kontakt steht, gut geht. Diese Aussage variierte der BF - wie oben dargestellt – später gegen Ende der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings dergestalt, dass es seiner Familie in Syrien nunmehr schlecht gehen sollte. Wie es dabei mögliche wäre, dass aber sein Bruder XXXX in Syrien für den Unterhalt seiner dort ansässigen Familie mit seinem Verdienst sorgen soll - wie der BF in diesem Zusammenhang angab – ist nicht erklärbar. Wäre doch nach Angaben des BF sein Bruder XXXX mit seinem Vater bereits zwei Monaten nach dem oben geschilderten Vorfall auf die Golan Höhen geflohen.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, die nunmehrige syrische Übergangsregierung würde seiner Familie in Syrien nunmehr als zu ihnen in Opposition stehend werten. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht es auch unterlassen, näher auszuführen, was seinem Vater in Berichten von Unbekannten vorgeworfen worden sein soll. Allgemein sind die Ausführungen des BF diesbezüglich sehr vage geblieben und haben sich seit der Stellungnahme auch gesteigert. Dieses unglaubwürdige behauptete Vorbringen zu seiner in Syrien ansässigen Familie, in Opposition zur neuen Regierung stehend betrachte zu werden, sollte nur dazu dienen, dem BF wieder einen neuen Fluchtgrund zu verschaffen. Ein solcher würde im Übrigen zudem auch seinem schon 2021 – damit ein Jahr vor dem BF - aus Syrien geflohen, in Österreich ansässigen, asylberechtigen Bruder XXXX , der im Libanon gelebt haben soll, - wie schon oben angeführt - im Fall eines Aberkennungsverfahren zweckdienlich sein.
Wie oben dargestellt ist das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Es kann weder beim BF noch bei seiner in Syrien ansässigen Familie – insbesondere seinem Vater - eine Unterstellung einer oppositionelle Gesinnung gegen die ehemaligen HTS bzw. nunmehrige syrische Übergangsregierung erkannt werden. Dem BF droht daher keine Verfolgung seitens der ehemaligen HTS und auch nicht durch die nunmehrigen Übergangsregierung in Syrien.
Es ist auch eine Verfolgung von Privaten oder paramilitärischen Gruppierungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Diese Befürchtung wurde lediglich im Zusammenhang mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Unterstützer des Assad-Regimes sowie Personen, welcher der Unterstützung verdächtigt werden, vorgebracht. Wie bereits ausgeführt, trifft dies nicht auf den BF zu.
Auch aus sonstigen Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde weder eine Gefahr einer Verfolgung vorgebracht noch kam eine solche im Verfahren hervor.
In einer Gesamtschau hat die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass der BF im Hinblick auf sein Vorbringen zu einer befürchteten asylrelevanten Verfolgung durch die ehemalige HTS und durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung den Versuch startete, sein Fluchtvorbringen den aktuellen politischen Gegebenheiten anzupassen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie der obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung relevante und hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Organe oder sonstige Privatpersonen zu befürchten hätte. Der BF wird nicht asylrelevant in Syrien verfolgt. Dies gilt im Übrigen auch für seine Familie.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284 mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des BF im Herkunftsland der Ort XXXX in der Provinz Damaskus anzusehen, da der BF sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise dort verbrachte.
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zwingen, kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250 sowie VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, jeweils mwN).
Wie festgestellt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden keine mehr statt. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist demnach auszuführen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Regierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime als Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind.
Wie beweiswürdigend dargelegt führt der Wegfall des Assad-Regimes letztlich dazu, dass der BF keine Zwangsrekrutierung, aber auch keine Bedrohung und Verfolgung als Konsequenz einer Wehrdienstverweigerung, einer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hat. Auch die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seines Herkunftsgebietes oder seinem asylberichtigten Bruder in Österreich seitens des nicht mehr existenten Assad-Regimes besteht nicht mehr.
Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr durch die ehemalige HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte einer asylrelevanten Furcht für den BF ergeben. Der geschilderte Vorfall bei der Ausreise des BF aus Syrien im Gouvernement Idlib, der erstmals in der Stellungnahme vom 30.10.2025 vorgebracht wurde, ist ebenso wenig glaubwürdig, wie die daraus abgeleiteten psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Unglaubwürdig ist auch die Behauptung, seine Familie insbesondere sein Vater würde von der ehemaligen HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung verfolgt.
Zwar wurde dem Bundesverwaltungsgericht Befunde über psychischen Beeinträchtigungen des BF vorgelegt. Es konnte jedoch abschließend eindeutig nicht festgestellt werden, dass solche auf den BF zutreffen. Dies bezieht sich auch auf die behaupteten physischen Beeinträchtigungen. Der BF hat keine eindeutigen Beweise durch einen für seine psychischen Leiden zuständigen Facharzt für Psychiatrie, für den eine ärztliche Überweisung sogar schon vom 17.10.2025 vorliegt, oder einen Befund von einem EEC oder MTR oder über eine psychotherapeutische Behandlung, die von Fachärzten vorgesehen wurden, bisher vorgelegt. Er hat damit auch seine Mitwirkung in diesem Zusammenhang verweigert.
Auch für einen ursächlichen Zusammenhang der behaupteten Leiden des BF mit der angeblichen 1-monatigen Folter durch die ehemalige HTS hat der BF keine eindeutigen Beweise – wie oben dargestellt - vorgelegt. Es liegen dazu nur anamnetische Angaben (Angaben der zu untersuchenden Person) bei einer klinischen Gesundheitspsychologin und bei einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Fachärztin für Neurologie vor.
Beim BF konnten auch keine körperlichen Spuren einer Folter festgestellt werden. Dass nur eine Salbe, die ihm nach Verschreibung eines Arztes ein in Österreich ansässiger Onkel besorgt haben soll, solchen Folterspuren völlig Abhilfe geschaffen hätten, ist wenig überzeugend. Wäre doch er doch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Kleidung mit Peitschen malträdiert worden und hätte dabei nach dem klinisch psychologischen Befund vom 20.10.2025 mehrmals das Bewusstsein verloren und schwere innere, noch heute augenscheinliche Kopfverletzungen davongetragen.
In einer Gesamtschau konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er seitens der ehemaligen HTS ein Monat lang gefoltert wurde. Es wird ihm auch nicht aufgrund einer ablehnenden politischen Haltung, die zudem weder öffentlich geäußert wurde, noch durch Handlungen des BF nach außen getreten ist, eine oppositionelle Gesinnung zur ehemaligen HTS oder der syrischen Übergangsregierung unterstellt. Dies gilt ebenso – wie oben dargestellt – für seine in Syrien ansässige Familie. Ebenso wird ihr keine oppositionelle politische Gesinnung, die zudem weder öffentlich geäußert wurde, noch durch Handlungen nach außen getreten ist, zur ehemaligen HTS oder der syrischen Übergangsregierung unterstellt. Der BF ist keiner asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Flucht vor der Einberufung durch das ehemalige Assad-Regime, die eine Verfolgung durch das Assad-Regime in Syrien begründen sollte, ist ohnehin auf Grund der geänderten politischen Lage in Syrien nicht mehr schlagend. Dies trifft ebenso auf eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders XXXX zu.
Aus einem unsubstantiierten Vorbringen des BF, wonach ihm eine Verfolgung durch Private oder paramilitärische Gruppierungen drohe, geht keine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdungslage hervor. Der BF wird weder als Unterstützer des Assad-Regimes noch als Person, welche der Unterstützung verdächtigt wird, angesehen. Vom BF konnte auch keine Verfolgung durch Private oder paramilitärische Gruppierungen glaubhaft gemacht werden.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Der allgemeinen Gefährdung des BF durch die Lage in Syrien, wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde im Erstverfahren Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb auch die bei einer Rückreise in die Heimatregion des BF allenfalls zu passierenden Grenzübergänge keine Gefahr für den BF darstellen. Demnach konnten entsprechende Ausführungen zur Erreichbarkeit der Heimatregion unterbleiben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Rückverweise