W167 2300181-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragung erfolgte am XXXX . Bei der Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund an: „Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Das sind all meine Fluchtgründe“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) am XXXX führte der BF befragt zu seinen Asyl- und Fluchtgründen insbesondere aus, das Assad-Regime würde ihn zum Reservedienst einziehen und ihn an der Front einsetzen. Es habe auch ein Stammesproblem gegeben, jeamnd habe einen Bericht geschrieben, dass der BF oppositionell sei, deshalb habe er flüchten müssen. Er sei eine friedliche Person und möchte keine Waffen tragen.
4. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm wurde allerdings der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
5. Der vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungs-gericht vor.
7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu den Gründen der Ausreise und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber:innen an. Die Erstsprache des BF ist Arabisch, er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift.
Der BF besuchte nach eigenen Angaben XXXX lang die Schule in Syrien, hat als XXXX gearbeitet XXXX .
Der BF stammt aus dem Gouvernement Aleppo ( XXXX ), wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Familienverbund lebte. Jedenfalls der Vater und ein Onkel vs und weitere Verwandte, auch volljährige männliche Verwandte väterlicherseits, leben nach wie vor in Syrien im Heimatort.
Aufgrund des Nahebezuges wird der XXXX samt weiterer Umgebung als Herkunftsregion angenommen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet sich die Herkunftsregion unter Kontrolle der aktuellen Regierung von Ahmed ash-Shara.
XXXX ist der BF nach eigenen Angaben aus Syrien ausgereist und hat vor der Weiterreise nach Europa ca. 9 bis 10 Jahre XXXX gelebt und gearbeitet.
Am XXXX stellte der volljährige BF nach unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
1.2.1. Dem BF drohte und droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung. Der BF hat Syrien nicht aus Furcht vor konkreten Eingriffen in seine körperliche Integrität und auch nicht wegen Lebensgefahr verlassen. Er war in Syrien nie einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.
Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und droht ihm auch diesbezüglich keine Gefahr im Falle einer Rückkehr.
Der BF gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und entfaltete kein politisches Engagement. Der BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld der Regierung von Ahmed ash-Shara oder eines anderen Akteurs gebracht haben, ihm und seinen Familienangehörigen wird von den Akteuren auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.2. Der BF weist keine politische Überzeugung gegen die Ableistung des Militärdienstes im Allgemeinen bzw. gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.
1.2.3. Der BF hat unter dem Assad-Regime nach eigenen Angaben seinen Wehrdienst als einfacher Soldat von XXXX abgeleistet, er wurde vom Assad-Regime nicht zum Reservedienst einberufen.
Unter dem Assad-Regime bestand ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren, es gab ebenfalls die Möglichkeit zum Reservedienst einberufen zu werden. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst und ist inaktiv. Das Assad-Regime wurde gestürzt und verfügt über keine Gebietskontrolle oder staatliche Macht.
Dem BF droht daher im Falle seiner Rückkehr weder eine Einziehung zum Reservedienst, noch eine sonstige Verfolgung seitens des ehemaligen Regimes unter Bashar Al-Assad.
1.2.4. Seitens der aktuellen Regierung erfolgen keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst bzw. auch keine Zwangsrekrutierungen.
Die Syrische Freie Armee (SFA) hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen, Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen der SFA finden sich nicht.
Auch die Syrische Nationale Armee (SNA, vormals Freie Syrische Armee FSA) wurde in die Strukturen des neuen Verteidigungsministeriums integriert. Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen der SNA finden sich nicht.
1.2.5. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seines langjährigen Aufenthalts im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich. Aus den Berichten und angesichts der großen Anzahl von Rückkehrer:innen seit dem Sturz des Assad-Regimes, deren Rückkehr vielfach von UNHCR unterstützt wird, ist nicht ersichtlich, dass jedem Rückkehrer, der lange im Ausland gelebt hat oder im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der aktuellen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
1.2.6. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Eine aktuelle Stammesfehde kann nicht festgestellt werden, es besteht daher auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF deshalb Gefahr laufen wird, verletzt oder getötet zu werden.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
1.3.1. Zur politischen Lage:
LIB, Version 12 vom 08.05.2025, Länderspezifische Anmerkungen, Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. [Die Verfassung] löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse.
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara'.
Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte.
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft.
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat
2013 setzten die USA [Ahmed ash-Shara'] auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten.
Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet. Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen. Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben. Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen. Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten. Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird. Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen. Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird. Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können.
Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer „vorläufigen Vereinbarung“ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete. Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört. Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens. Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird. In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen. Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025], 1.6. International sanctions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
In den letzten Monaten wurden Sanktionen gegen Syrien gelockert bzw. teilweise aufgehoben. So hat Großbritannien im April 2025 die Sanktionen gegen Syrien in wichtigen Bereichen gelockert. Im Mai 2025 kündigte der US-Präsident an, die Wirtschaftssanktionen aufzuheben. Die USA hoben mehrere Sanktionen auf und setzten eine Reihe von Sanktionen, die 2019 im Rahmen des Caesar Act verhängt worden waren, für sechs Monate aus. Im Mai 2025 beschloss die EU die verbleibenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien mit wenigen Ausnahmen aufzuheben.
EUAA July 2025, 1.5. Implementation of Islamic rules, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
Die aktuelle Verfassungserklärung sieht vor, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist, wohingegen die bisherige Verfassung das islamische Recht als eine der Hauptquellen der Gesetzgebung ansah. Der neue Fatwa-Rat, ein 14-köpfiges Gremium aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt mit HTS verbunden sind und viele loseere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben, wird von Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker von HTS war. Der Fatwa-Rat hat zu beurteilen, ob die Gesetzgebung mit dem islamischen Recht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass die HTS sich mehr darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu steuern, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.
Im Jänner 2025 wurde berichtet, dass islamische Lehren zur Ausbildung von Polizei genutzt wird, um den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, wobei dies nicht auf die allgemeine Bevölkerung übertragen werden soll.
Es wird berichtet, dass das zuständige Ministerium während des Ramadams die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern von Lebensmitteln während der Tagesstunden angeordnet habe. Auch soll – ohne offizielle Anordnung der Regierung - das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft worden sein und Behörden sollen Personen insbesondere in der Stadt Hama wegen des Vorwurfs des öffentlichen Fastenbrechens festgenommen haben. Die Angaben konnten allerdings verifiziert werden.
Zwar wurden keine neuen Gesetze erlassen, die das gesellschaftliche Leben formal einschränken, es wurde aber über Versuche von Einzelpersonen berichtet, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen. So wurden beispielsweise in Damaskus Flugblätter verteilt, die Frauen zum Tragen eines Vollschleiers aufriefen, und Prediger warben in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam.
Seit Juni 2025 schreibt eine Richtlinie der Regierung Frauen vor, Ganzkörperbadebekleidung an öffentlichen Stränden und Schwimmbädern zu tragen und Männern das Tragen eines Oberteils wenn sie nicht schwimmen und außerhalb ausgewiesener Badebereiche. Private Strände und Touristeneinrichtungen sind davon ausgenommen. Rechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtline sind nicht vorgesehen.
Einige lokale Beamte sollen eigenständig Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen und beruflichen Raum eingeführt haben (u.a. Trennung nach Geschlechtern in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten), diese wurden jedoch oft nach öffentlichen Reaktionen wieder zurückgenommen.
Anfang Mai 2025 gab es zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus. Die steigende Zahl der Angriffe auf Unterhaltungslokale für Männer und Frauen, die Alkohol ausschenken, lässt die Bevölkerung einen wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen befürchten. An der Skepsis änderte auch die Bekanntgabe der Behörden von Verhaftungen nach den Angriffen nichts.
1.3.2. Zum staatlichen Wehrdienst:
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.1.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt.
LIB Version 12, Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt.
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung.
Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit.
EUAA July 2025, 1.3. Security institutions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Laut Angabe des syrischen Militärs Anfang Juni 2025 hat das Verteidigungsministerium bereits 100 000 der geplanten 200 000 freiwilligen Soldaten für die neue syrische Armee rekrutiert. Die neue Armee besteht Berichten zufolge hauptsächlich aus Mitgliedern der HTS und anderer verbündeter bewaffneter Gruppierungen bestehen und nicht aus Wehrpflichtigen ohne militärische Erfahrung.
Reformen des Militärs sind geplant bzw. werden laufend umgesetzt, wie beispielsweise die Integration von bewaffneten Gruppierungen in die neue syrische Armee.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen in Bezug auf Militärdienst
Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025
Die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich des Profils betreffend den Militärdienst, geht EUAA davon aus, dass dieses Profil wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommt (S. 12). Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat (Punkt 4.3. S. 33 f.). Betreffend die SNA wird zwar darauf hingewiesen, dass einige Einheiten der SNA westlich des Tishreen-Damms aktiv seien; es wird aber allgemein festgehalten, dass sich die SNA seit Ende März 2025 aus Feindseligkeiten herausgehalten hätte (Punkt 3.3. S. 23 f.).
1.3.3. Eingliederung der SFA und FSA/SNA in die Struktur des Verteidigungsministeriums:
LIB, Version 12 vom 08.05.2025, Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024), Auszug:
Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien an einem Ort namens at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die Syrische Freie Armee entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces - SDF) im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus syrischen Arabern zusammensetzten, die gegen das Assad-Regime waren. Die MAT, aus der später die Syrische Freie Armee hervorging, hatte im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppe sollte darin bestehen, den Islamischen Staat im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die Syrische Freie Armee in Schießkunst, Taktik für kleine Einheiten und dem Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der Syrischen Freien Armee stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus der syrischen Provinz Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025).
Die Syrische Freie Armee hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
LIB, Version 12 vom 08.05.2025, Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024), Auszug:
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten Syrian National Army. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppe ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die Tausende von Kämpfern aus allen Untergruppierungen der Abteilung für militärische Operationen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Sie könnte ca. 50.000 Kämpfer umfassen. Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz mit der HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie schwere Waffen abgeben würde im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee. Ihre Kleinfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze erhalten, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretenden Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an ( MEE 7.12.2024).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der von der Türkei unterstützten SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten „Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen“ zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banias, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA benannten Gruppe Ansar al-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und zufälligen Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee sind an der Operation "Morgenröte der Freiheit" gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) beteiligt (Quds 11.1.2025).
Fahim 'Issa, einer der prominentesten Militärkommandeure in Nordsyrien, sagte, dass die Fraktionen der SNA derzeit nicht bereit sind, sich zusammenzuschließen, weil sie sich in den Kämpfen gegen die SDF mit türkischer Unterstützung engagieren, was im Gegensatz zu ash-Shara's Ansatz steht, die Angelegenheit mit den kurdischen Kämpfern zu regeln (Quds 11.1.2025).
Die Motivationen der Kämpfer in der SNA sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive im gesamten Korps der SNA hervorgehoben: Erstens sind die Kämpfer von Loyalität und Stammesverbundenheit angetrieben und verlassen sich auf verwandtschaftliche Bindungen und das Vertrauen in die lokale Führung. Zweitens werden sie eher durch wirtschaftliche Faktoren motiviert, wobei viele von ihnen im Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes tätig sind. Drittens sind einige Kämpfer, insbesondere an der Levante-Front, ideologisch motiviert und vertreten revolutionäre Ideale und umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels (NLM 25.2.2025).
EUAA July 2025, 1.3.1. Military reforms and 1.3.2. Integration of armed groups (a) SNA factions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen: (S. 23 ff)
Nach der Machübernahme entließ die Übergangsregierung Soldaten und Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und begann rasch mit der Rekrutierung neuer Personen. Während nicht-desertierte Offiziere der ehemaligen syrischen arabischen Armee (SAA), v.a. bei Beteiligung an Unterdrü-ckung und an Kriegsverbrechen, von Funktionen in der neuen Armee ausgeschlossen sind, kann anderes Personal der SAA mit „clean records“ nach Absolvierung von Umschulungspro-grammen wieder in die Armee oder Polizei integriert werden. Auch desertierte Offiziere der ehemaligen SAA haben die Möglichkeit in die neue Armee aufgenommen zu werden.
In die neue syrische Armee wurden auch ehemalige Oppositionsfraktionen integriert, wobei die-se Fraktionen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder Brigaden umbenannt wurden. Dementsprechend sind die Befehlsketten fragmentiert und komplex, auch die Koordination mit dem Verteidigungsministerium ist unterschiedlich. Laut dem Verteidigungsministerium waren im Mai 2025 alle bewaffneten Gruppen in seine Struktur integriert, die – nicht nament-lich genannten – verbleibenden kleinen militärischen Gruppen hätten 10 Tage Zeit diesen Pro-zess abzuschließen. Nach Ansicht des Institute for the Study of War (ISW) hatte die Übergangs-regierung Ende Mai keine vollständige Kontrolle über die eingegliederten bewaffneten Fraktio-nen.
Die SNA wurde zwar formell in das Verteidigungsministerium eingegliedert, sie soll allerdings im Mai 2025 weiterhin in ihren bisherigen Formationen und Gebieten operiert haben. Die SNA verfügte durch türkische Gehälter über unabhängige Einnahmequellen und agierte autonom vom Verteidigungsministerium. Einige SNA-Fraktionen ist es nach Einschätzungen möglich dem Ministerium ihre Forderungen aufzuzwingen.
Im Mai 2025 soll die SNA weiterhin Tal Abyad und Ras al Ain kontrolliert haben. Laut Berichten ist die 86.Division für Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka zuständig. In Afrin sind seit Februar 2025 Regierungstruppen präsent, es wird allerdings auch berichtet, dass SNA-Fraktionen, ins-besondere die Suleiman-Shah-Brigade/al-Amshat, weiterhin in dem Gebiet präsent waren. Nominell in Armeedivisionen integrierte SNA-Fraktionen wurden im ganzen Land, insbesonde-re in den Provinzen Aleppo und Hama, stationiert. Einige in die 72. Division integrierte SNA-Fraktionen operierten westlich des Tishreen-Staudamms in der Provinz Aleppo.
Bestimmte namentlich genannte SNA-Kommandeure waren an schweren Menschenrechts-verletzungen beteiligt und erhielten dennoch wichtige militärische Regierungs-Positionen. Der Kommandant der 86.Division war in Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter die Ermordung einer prominenten kurdischen Politikerin.
Die EU setzte im Mai 2025 drei der SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und ihre Kommandeure sowie die Sultan-Murad-Division – aufgrund ihrer Rolle bei den Gewalttaten in den Küstengebieten im März 2025 auf ihre Sanktionsliste.
1.3.4. Zur (unterstellten) oppositionellen Gesinnung:
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.2., Auszüge
Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus. In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen.
Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein. Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein. Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren. Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein.
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder.
Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.
Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht.
Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.
Gebieten nach wie vor eingeschränkt sei.
1.3.5. Zur Situation von Rückkehrenden:
LIB Version 12, Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen. Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe.
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million. Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt.
UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner. Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen.
Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen.
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten.
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind.
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind.
Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert.
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel.
Rückkehrer nach Aufnahmeland - Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge. Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen.
Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer [aus der Türkei nach dem Sturz des Assad-Regimes], nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde.
Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende.
UNHCR wiederum verzeichnet v.a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Die Einreise nach Syrien ist aktuell mit einem gültigen (auch vorläufigen) syrischen Reisepass oder eine syrischen ID-Card (Personalausweis) oder bei Eintragung in den syrischen Melderegistern nach Überprüfung der Identität an den Grenzkontrollstellen möglich, Kinder müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. UNHCR bietet über seine Partner diesbezüglich kostenlose Rechtsunterstützung an. Aussagen von Rückkeher:innen deuten darauf hin, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer:innen aus dem Ausland wurden nicht dokumentiert. Nach den aktuellen Kenntnissen überprüft die Übergangsregierung auch die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer:innen im europäischen oder sonstigen Ausland nicht.
Etwa 8 Millionen Syrer:innen standen auf den Fahndungslisten der Assad-Regierung. Befragte Rückkehrer:innen geben an, dass Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, grundsätzlich nichts zu befürchten haben. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle wegen politischer Gründe der Assad-Regierung aufgehoben, jedoch diejenigen im Zusammenhang mit Strafsachen beibehalten. Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
UNHCR schätzt, dass zwischen 08.12.2024 und 12.06.2025 ca. 577.266 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei die Provinzen Aleppo, Damaskus, Damaskus-Land und Idlib die Hauptzielorte waren. Dabei handelt es sich nach den Angaben von UNHCR bei den Rückkehrer:innen aus der Türkei überwiegend um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, inklusive Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen. Rückkehrer:innen aus Jordanien waren hauptsächlich Frauen und Mädchen, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40 Jahre). IOM berichtet, dass ca. 78% der Rückkehrer:innen aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Es ist unklar, ob alle Rückkehrer:innen dauerhaft in Syrien bleiben werden. Rückkehrer:innen nennen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, Arbeitslosigkeit und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen als die größten Herausforderungen bzw. geben folgende sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehran: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum; Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Erste Spannungen zwischen Rückkehrer:innen und den Gemeinschaften vor Ort sind hauptsächlich auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen und beruhen oft auf Gegenseitigkeit, hierzu wurden Fälle von Mobbing in Schulen angeführt. Bedenken hinsichtlich von Spannungen in den Gemeinschaften variieren je nach Regionen, die größten Bedenken betrafen die Provinzen Hasaka und Tartous, wohingegen die Mehrheit der Befragten in Damaskus, Dar’a und Aleppo keine derartigen Bedenken hatten.
Zwischen 08.12.2024 und 31.05.2025 hat UNHCR die Ankunft von 106.290 Syrer:innen im Libanon registriert.
1.3.6. Zur Situation von Minderheiten
LIB Version 12, Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln.
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt. Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden.
EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025
Die nunmehr veröffentliche EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich des Profils betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist, geht EUAA davon aus, dass dieses Profil wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommt (S. 12). Es wird auch festgehalten, dass keine Informationen über Verfolgungshandlungen gegen Personen alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der sunnitischen Araber vorliegen (Punkt 4.9.1. S. 40 f.).
1.3.7. Zur Kontrollsituation in Syrien:
Syria Livemap
Aus der Karte ist ersichtlich, das gesamte syrische Staatsgebiet unter Kontrolle der aktuellen Regierung unter Ahmad ash-Shara steht.
Carter Center
Der Heimatort und die Heimatregion des BF befinden sich mit Stand 01.02.2026 unter Kontrolle der aktuellen Regierung unter Ahmad ash-Shara.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es dem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für ihr (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
Zu 1.1. Zur Person:
Identität des BF wurde bereits vom BFA festgestellt (Bescheid S. 10, VwAkt S. 52).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens (Niederschrift Erstbefragung S. 2, VwAkt S. 9; Niederschrift BFA S. 3, VwAkt S. 33; Beschwerde S. 2, VwAkt S. 164), sodass diese Angaben als glaubhaft anzusehen sind.
Die Feststellungen zur Schulausbildung und beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (Erstbefragung S. 2, VwAkt S. 9; Niederschrift BFA S. 4, VwAkt S. 34; Bescheid S. 10, VwAkt S. 52).
Die Feststellung, aus welchem Gouvernement und Ort der BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA S. 5, VwAkt S. 35; Beschwerde S. 2, VwAkt S. 164; Verhandlungsprotokoll OZ 6 S. 6). Da er dort nach eigener Angabe aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise lebte, ist dieser Ort sowie dessen Umgebung als Herkunftsregion anzunehmen.
Die Feststellung zu seiner in Syrien Familie ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll OZ 6 S. 6 ff. und OZ 17). Die Relativierung betreffend den Aufenthalt seines Bruders (soll mittlerweile ausgereist sein) sowie zweier Cousins (sollen sich nur zweitweise im Heimatort aufhalten) sind vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringes Stammeskonflikt zu sehen (siehe unten), diese Aussagen sind daher nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zum Machtwechsel beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025, die derzeitige Kontrollsituation in der Herkunftsregion ergibt sich aus der Online-Karte von Syrialive und aus der historischen Karte Cartercenter in Zusammenschau mit den Länderinformationen.
Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien machte der BF unterschiedliche Angaben, welche sich überwiegend entweder auf das Jahr XXXX bezogen (beispielsweise Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 15: hier sogar XXXX ; Einvernahme BFA S. 5, VwAkt S. 35; Beschwerde S. 2, VwAkt 165; Verhandlung OZ 6 S. 12).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF XXXX gehen aus den Aussagen des BF hervor (Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 15; Einvernahme BFA S. 5, VwAkt S. 35), die diesbezüglichen Angaben des BF zur vorübergehenden Inhaftierung in diesem Land und dass er freigelassen worden sei, nachdem festgestellt worden war, dass er unschuldig sei (OZ 6 S. 8) sind nicht entscheidungsrelevant, weshalb keine diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen ist und dazu auch keine Feststellungen erfolgen.
Die Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben im Verfahren (zuletzt OZ 17, der Hinweis des BF auf Rückenschmerzen und die Einnahme von Schmerzmitteln steht der Feststellung der grundsätzlichen Gesundheit des BF und dessen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen, zumal aktuell auch keine Krankmeldung vorliegt und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden), seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der Berufstätigkeit, die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister, das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF durch den in diesem Punkt nicht angefochtenen Bescheid zuerkannt und wurde nach Angabe des BF zwischenzeitlich verlängert (Angabe in der Verhandlung OZ 21).
Zu 1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machten konnte, dies gilt auch für die geänderten Machtverhältnisse.
Bei der Einreise in Österreich gab der BF hinsichtlich seines Grundes der Ausreise zunächst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe (Erstbefragung S. 6, VwAkt S. 17). Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass er in Syrien vom Einzug zum Reservedienst durch das Assad-Regime bedroht sei (Einvernahme BFA S. 6, VwAkt S. 36). Überdies habe es ein Stammesproblem gegeben (Einvernahme BFA S. 6 f., VwAkt S. 36 f. und ausführlich Verhandlungsschrift OZ 6, ergänzend OZ 21).
Festgehalten wird, dass sich aus dem Verfahren keine politischen Aktivitäten des BF ergaben und solche auch vom BF nicht vorgebracht wurden (zu seiner Einstellung zu den Oppositionellen gegen das Assad-Regime, Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 37: „Am Anfang war die Revolution. Als ich Syrien verlassen habe, waren beide falsch.“).
Soweit der BF angab, dass ein Teil seines Stammes das Assad-Regime unterstütze und ein anderer Teil gegen dieses Regime sei und dass jemand einen Bericht geschrieben habe, dass der BF oppositionell sei und der BF deshalb flüchten musste, aber noch ein Jahr in Syrien geblieben sei, da die FSA damals die Kontrolle hatte und er den vom syrischen Assad-Regime kontrollierten Teil Syrien nicht betreten habe (Einvernahme BFA S. 6 f., VwAkt S. 36 f.; Verhandlung OZ 6, VwAkt S. 12 f.), ist nicht glaubwürdig, da das diesbezügliche Vorbringen sehr vage war und zudem auch eine zeitliche Einordnung der Ausreise aufgrund der unterschiedlichen Angaben (siehe oben) nicht möglich ist. Darüber hinaus gab der BF bei der Erstbefragung und in der Verhandlung an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben (Erstbefragung S. 6, VwAkt S. 17) bzw. als der IS die Kontrolle übernommen habe (Verhandlung OZ 6, S. 12). Darüber hinaus wird festgehalten, dass das Assad-Regime nicht mehr an der Macht ist und daher von diesem auch keine Gefahr mehr ausgeht. Dies bestätigte auch der BF selbst (Verhandlung OZ 6, S. 9).
Es ist im Verfahren somit nicht hervorgekommen, dass der BF glaubhaft ins Blickfeld eines der ehemaligen oder aktuellen Akeure geraten wäre oder dass ihm oder seiner Familie von den aktuellen Akteuren eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Auch seinerzeitige oder aktuelle individuelle Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich der Verweise im Verfahren auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, wird festgehalten, dass diesbezüglich kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention hergestellt wurde. Dieses Vorbringen ist daher schon deshalb nicht asylrelevant.
Der BF konnte keine politische Überzeugung gegen die Ableistung des Militärdienstes/Selbstverteidigungsdienstes glaubhaft machen. Der BF gibt an, dass er seinerzeit den Miliärdienst beim Assad-Regime abgeleistet hat. Hinweise auf eine konkrete Einberufung zum Reservedienst liegen nicht vor, der BF hat diese lediglich als Befürchtung genannt. Aus dem LIB Version 11, Punkt 9.1. „Reservedienst“ (im angefochtenen Bescheid wiedergegeben S. 45 f., VwAkt S. 87 f.) ergibt sich, dass Reservisten unter dem Assad-Regime grundsätzlich bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden konnten. Es lagen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wurde, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, während manche Quellen berichteten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen von über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien bzw. dass über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen wurden. Die Assad-Behörden beriefen zudem vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen konnten. Hierzu wird festgehalten, dass der BF schon im Zeitpunkt der Antragstellung das Alter von 42 Jahren überschritten hatte und somit schon damals vor dem Hintergrund der genannten Länderinformationen nicht maßgeblich Gefahr gelaufen wäre, vom Assad-Regime zum Reservedienst einberufen zu werden. Darüber hinaus wurde die Syrische Arabische Armee noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst und ist inaktiv. Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle bedingt auch, dass es dem ehemaligen Assad-Regime nicht mehr möglich ist Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben. Für den BF lässt sich daraus ableiten, dass er seitens des ehemaligen syrischen Assad-Regimes keine Verfolgung, weder wegen einer allfälligen Reservedienstverweigerung noch aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung, zu fürchten hat.
Den aktuellen Berichten ist weder zu entnehmen, dass die aktuelle Regierung einen verpflichtenden Wehr- oder Reservedienst durchsetzt, noch dass diese Zwangsrekrutierungen durchführt. Dass die aktuelle Regierung keine Wehrpflicht vorsieht, wird vom BF nicht bestritten. Hinweise darauf, dass eine baldige Änderung dieses Vorgehens seitens der aktuellen Regierung beabsichtigt ist, lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die aktuelle Regierung bemüht ist, Freiwillige anzuwerben, was ihr den Berichten nach auch gelingt. Die Feststellung zur Eingliederung von Einheiten in die militärischen Strukturen der Übergangsregierung ergeben sich aus dem LIB Version 12. Soweit der BF darauf hinweist, dass die freie syrische Armee sein Herkunftsgebiet beherrsche und diesbezüglich darauf hinweist, dass es dort keine Sicherheit gäbe, es gäbe Entführungen, Mordfälle, Diebstähle (OZ 21 S. 5), verweist er lediglich auf die Sicherheitlage und in weiterer Folge auf Kriminalität und steigende Preise. Eine konkrete Verfolgung seiner Person mit GFK-Konnex durch die von ihm genannte Gruppierung hat der BF nicht vorgebracht.
Dem BF ist es auch nicht gelungen, andere asylrelevante Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, welche die letzten Jahre im Ausland verbracht habe, von der aktuellen Regierung Verrat unterstellt wird und dass systematisch gegen Personen, welche nicht am Umsturz beteiligt waren, vorgegangen wird. Auch wenn den Berichten Spannungen zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und Rückkehrer:innen zu entnehmen sind, gibt es keine Hinweise darauf, dass diese über Diskriminierungen hinausgehen. Die Familienmitglieder des BF lebt zudem noch in der Herkunftsregion. Darüber hinaus gehört der BF sowohl religiös als auch von seiner Volksgruppe her zur Mehrheitsgesellschaft in Syrien.
Den aktuellen Berichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die illegale Ausreise, eine Asylantragstellung im Ausland oder ein langer Auslandsaufenthalt Sanktionen durch die aktuelle Regierung nach sich ziehen. Vielmehr zeigt die von UNHCR unterstützte freiwillige Rückkehr von tausenden von Syrer:innen aller Altersstufen aus dem Ausland nach Syrien, dass der Auslandsaufenthalt für sich alleine nicht zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung führt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen des BF keine über eine allfällige allgemeine Gefahrenlage hinausgehende individuelle Anknüpfungspunkte liefert, die eine spezifische Verfolgung oder einen schwerwiegenderen Schaden begründen würden.
In der mündlichen Verhandlung nach dem Umbruch gab der BF als Rückkehrbefürchtung neuerlich an, dass es seit weit über 20 Jahren Probleme zwischen seinem Stamm und einem anderem Stamm gäbe. Der andere Stamm hätte einen Verwandten des BF damals getötet, der Stamm des BF habe daraufhin als Vergeltung nicht den Mörder, sonderen den Cousin des Mörders getötet. Vom Stamm des BF sei dann eine Geldsumme als Wiedergutmachung gezahlt worden. Es seien insgesamt zwei Personen vom anderen Stamm getötet worden. Sie hätten gedacht, dass die Sache durch die Wiedergutmachung geschlichtet worden sei, aber einige Jahre später hätte der andere Stamm einen Verwandten des BF getötet. Ein naher Verwandter des BF habe eine Person des anderen Stammes getötet. Einige aus seinem Stamm, u.a. sein Vater, seien bemüht gewesen, die Situation zu beruhigen und zu vermitteln. Ca einen Monat vor der ersten Verhandlung sei ein Cousin des BF vom anderen Stamm getötet worden. Es seien im Rahmen des Konflikts 4 Personen vom anderen Stamm und 3 Personen vom Stamm des BF getötet worden. Der andere Stamm wolle junge Männer des Stammes des BF töten. Die älteren Männer würde der andere Stamm loslassen, die Jungen, die dort noch leben, versuchten sich zu verstecken. In der zweiten Verhandlung gab der BF an, der Fokus des anderen Clans liege auf dem BF und seiner Kernfamilie sowie zwei genannten Cousins (Verhandlung OZ 6 S. 9 bis 14 und OZ 215 f.; auch kurz Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 37).
Zu diesen Ausführungen wird festgehalten, dass der BF selbst an den von ihm vorgebrachten Morden nicht beteiligt war, ebenso wenig sein Vater und seine Brüder (OZ 6 S. 10). Es fällt auch auf, dass die erste Tötung nach Angabe des BF im Jahr XXXX erfolgt sei, dass XXXX eine Zahlung und die Tötung eines Cousins des BF dann XXXX erfogt sei (OZ 6), der BF aber weiterhin bis zum Jahr XXXX in Syrien leben konnte. Darüber hinaus gibt der BF selbst an, dass sein Vater und einer seiner Brüder im Heimatort leben bzw. lebten, ohne dass diesen etwas passiert sei, obwohl auch diese nach Angabe des BF im Fokus des anderen Stammes stehen würde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es sich um einen aktuellen Stammeskonflikt handelt. Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass sich zwar Vater und Bruder im Heimatort aufhalten können, der BF bei einer Rückkehr maßgeblich gefährdet wäre, von dem anderen Stamm getötet zu werden. Betreffend die beiden genannten Cousins (OZ 21) wird festgehalten, dass der Eindruck entstand, dass der BF bemüht war deren Aufenthalt im Heimatort als vorrübergehend darzustellen, um zu erklären, weshalb ihnen dies anders als dem BF möglich sei, wobei er behauptete, dass sich diese beiden Personen zur Beilegung dese Stammeskonfliktes engagieren wollten. Es wird zwar nicht verkannt, dass Stammeskonflikte grundsätzlich vorkommen können. Dem BF ist es allerdings nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass seine Familie aktuell von einem derartigen Stammeskonflikt bedroht ist, zumal der BF selbst noch Jahre nach dem auslöseneden Ereignis in Syrien leben konnte und männliche Familienangehörige der engeren und weiteren Familie des BF nach wie vor (wieder) im Heimatort leben können. Die Angabe, dass kürzlich ein Cousin des BF vom anderen Stamm getötet wurde (OZ 6 und 21), wird vor diesem Hintergrund als asyltaktische Steigerung angesehen und ist nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines Stammeskonfliktes ein GFK-Konnex fehlt (vergleiche zur Blutrache EuGH Urteil vom 27.03.2025, C-217/23, und VwGH-Judikatur in der rechtlichen Beurteilung). Vor diesem Hintergrund waren auch keine näheren Ermittlungen zu den angegebenen Stammesnamen sowie der Region, in welcher diese ansässig sind, vorzunehmen, weshalb auch entgegen des Antrags des BFV auch keine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (OZ 6 S. 18) einzuholen war.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
Im Verfahren wurden die jeweils aktuellen Quellen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen und ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen im Erkenntnis stützen sich auf die aktuell verfügbaren Informationen zur Situation nach der Machtübernahme in Syrien, welche als unbedenklich und verlässlich einzustufen sind.
So wurde einerseits die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version (Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025) [LIB Version 12] herangezogen, die sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffizieller und nicht-regierungsoffizieller Institutionen und Personen stützten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Zudem sind auch Angaben internationaler Organisationen berücksichtigt. Die zusammenfassenden Angaben im LIB Version 12 stützen sich soweit ersichtlich auf seriöse Quellen, zeichnen ein ausgewogenes Bild der Situation und decken sich auch mit seriöser medialer Berichterstattung. Auch der BF ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten.
Darüber hinaus wurden auch die verfügbaren aktuellen Informationen von UNHCR und EUAA, welchen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt, herangezogen. Da die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf, durch den Umsturz in Syrien überholt sind. Daher wurden auch weitere Dokumente von UNHCR ins Verfahren eingebracht. So auch die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, Historic return of displaced Syrians presents opportunity and urgent challenges, 08.12.2025, https://www.unhcr.org/sy/news/press-releases/unhcr-historic-return-displaced-syrians-presents-opportunity-and-urgent und Operational Framework, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs 2025, veröffentlicht am 06.02.2026, https://www.unhcr.org/media/2025-operational-framework-voluntary-return-syrian-refugees-and-idps (hier wird auf S. 2 auf die UNHCR Position vom Dezember 2024 verwiesen und darauf, dass diese aufrechterhalten wird), bzw. https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-operational-framework-voluntary-return-syrian-refugees-and-idps-2025 sowie UNHCR Flash Updates im Verfahren eingebracht, welche allerdings vor allem auf die humanitäre und Sicherheitslage in Syrien seit dem Umsturz sowie die freiwillige und von UNHCR assistierte Rückkehr von Syrer:innen aus dem Ausland abstellen.
Darüber hinaus wurden jeweils aktuelle UNHCR Angaben und Positionen aus anderen Quellen zu den asylrelevanten Themen in LIB Version 12 und den EUAA-Dokumenten berücksichtigt und fließen daher auch in die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien ein.
Die Informationen aus EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1), EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/interim-country-guidance-syria) und EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus) stehen im Einklang mit den Informationen in LIB Version 12. Diese wurden durch Informationen aus EUAA July 2025 und EUAA December 2025 ergänzt.
Hinsichtlich der historischen und aktuellen Machverhältnisse in Syrien wurden unbedenkliche Online-Karten herangezogen, deren Angaben zu den politischen Machtverhältnissen mit den herangezogenen sonstigen Quellen nicht im Widerspruch stehen: https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asyl-berechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).
Als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2. Maßgebliche Judikatur:
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003)
3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender von März 2021 und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidances, Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, ist fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405). Diese Einzelfallprüfung wurde im Beschwerdefall durchgeführt. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es dem BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) glaubhaft zu machen.
Die vorliegende UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf) ersetzt UNHCRs International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI vom März 2021 (https://data.unhcr.org/en/documents/details/108624), in UNHCR Operational Framework, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs 2025 wird diese Position explizit aufrecht erhalten. Dieser sind insbesondere Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage zu entnehmen, UNHCR hält u.a. auch festhält: „While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced.“ Der aktuellen UNHCR Position sind allerdings keine aktuellen Risikoprofile im Hinblick auf einen GFK-Konnex zu entnehmen, welche auf den BF zutreffen könnten. Hierzu wird festgehalten, dass die ins Verfahren eingebrachten aktuellen UNHCR Papiere lediglich über die wirtschaftlichen Herausforderungen für Rückkehrer:innen aus den Nachbarländern sowie von IDPs sowie über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen berichten und darüber, dass UNHCR lediglich freiwillige Rückkehr unterstützt.
Zum einen stellen die im Beschwerdefall geltend gemachten Risikoprofile (Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung [Assad] sind sowie Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte) der UNHCR Richtlinien 2021 und EUAA Country Guidance von 2024 auf die Situation unter dem Assad-Regime vor der Machtübernahme in Syrien ab.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025 [EUAA March 2025] (https://www.ecoi.net/en/file/local/2123257/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf) enthält u.a. Informationen zur Situation von Personen welche mit der Assad-Regierung assoziiert werden, Alewiten, Kurden, anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, Frauen, Kinder und LGBTIQ Personen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025] (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1) deckt den Zeitraum von März bis Mai 2025 ab und ergänzt den EUAA Country Focus von März 2025. Diesbezügliche Informationen zu relevanten Themen wurden zusammengefasst in den Feststellungen zitiert (vergleiche oben 1.3.)
EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025 [EUAA June 2025] (https://euaa.europa.eu/interim-country-guidance-syria) basiert auf COI-Informationen bis zum 11.03.2025, berücksichtigt die veränderten Umstände in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes und betont die erforderliche Einzelfallprüfung (vergleiche insbesondere S. 25 ff.).
EUAA June 2025 führt aus, dass die veränderten Umstände in Syrien die Angst vor oder das Risiko einer Verfolgung oder eines schweren Schadens lediglich durch das Assad-Regime grundsätzlich weggefallen sind. Waren allerdings zusätzliche oder andere Akteure beteiligt, so kann nach den jeweiligen Umständen das Risiko von Verfolgung oder schwerem Schaden fortbestehen, sich verringert oder erhöht haben. Die aktuelle Situation im Syrien könnte nach Ansicht von EUAA auch zu neuen oder erneuten Risiken der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung führen.
EUAA June 2025 unterscheidet betreffend die Ausführungen zum Flüchtlingsstatus drei Kategorien von Profilen (S. 25): 1. Profile, bei denen das Assad-Regime als alleiniger Verfolger angesehen wurde, 2. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch mehrere Akteure (einschließlich des Assad-Regimes) besteht und 3. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch andere Akteure als das Assad-Regime besteht (bei denen das Assad-Regime nicht als Verfolger angesehen wurde). Risikoprofile, für die das Assad-Regime als einziger Verfolger angesehen wurde und die nach Einschätzung der EUAA im Juni 2025 im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben (S. 27 bis 30) sind Personen, die als Gegner des Assad-Regimes wahrgenommen werden ([ehemalige] Mitglieder von bewaffneten Anti-Assad-Gruppen, die in das neue syrische Militär integriert sind; sowie politische Aktivisten, Mitglieder von Oppositionsparteien gegen Assad, Demonstranten und Zivilisten aus Gebieten, die mit der Opposition gegen das Assad-Regime in Verbindung stehen), Wehrdienstverweigerer und Deserteure (S. 27 bis 30)
EUAA June 2025 führt auch Risikoprofile an, bei welchen im Hinblick auf bestimmte Akteure mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus besteht (S. 31 ff.), die allerdings im Beschwerdefall weder geltend gemacht wurden noch zutreffen.
Den EUAA-Berichten ist somit nicht zu entnehmen, dass der Mehrheitsbevölkerung angehörende sunnitische Araber, welche nicht mit der Assad-Regierung oder allfälligen Gegner der aktuellen Regierung assoziiert werden, einer systematischen Verfolgung durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara ausgesetzt sind.
Auch die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 führt zu keiner abweichenden Einschätzung wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst (S. 33 f.) sowie betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist (S. 41), geht EUAA davon aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen.
Wie oben ausgeführt konnte im Rahmen der Einzelfallprüfung keine asylrelevante Bedrohung des BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, welche unter Kontrolle der aktuellen Regierung steht, festgestellt werden. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch einen der anderen Akteure.
Es sind im Beschwerdefall auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die aktuelle Regierung veranlassen könnten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern sunnitischen Glaubens in der Herkunftsregion des BF oder die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im (europäischen) Ausland durch die aktuelle Regierung sind nicht hervorgekommen.
Der vom BF vorgebrachte Stammeskonflikt, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aktuell ist und zu keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des BF führt, wird festgehalten, dass jedenfalls ein GFK-Konnex fehlt und im gegenständlichen Verfahren lediglich zu beurteilen war, ob dem BF eine asylrelevante Verfolgung droht. So hat der VwGH bereits mehrfach der Judikatur des EuGH 27.03.2025, C-217/23, folgend ausgesprochen, dass der bloße Umstand einer Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder der Familie des BF nicht dazu führt, dass der BF einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angehört und einer solchen Person folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (beispielsweise VwGH 15.05.2025, Ra 2022/20/0289 und VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473).
Das Vorbringen des BF betreffend die instabile Sicherheitslage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind und auch vom vertretenen BF nicht vorgebracht wurden.
Wie oben ausgeführt ist den aktuellen Berichten keine systematische Verfolgung von Personen mit dem Profil des BF durch die aktuelle Regierung zu entnehmen. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in der Herkunftsregion maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine ihm aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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