W136 2326149-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Pachinger Mayr Rechtsanwälte GesbR, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des XXXX als Disziplinarvorgesetzen vom 02.05.2025 betreffend Verhängung einer Geldbuße, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 11.11.2025 langte ein an das BVwG, Außenstelle Linz, adressiertes Kuvert mit einem Konvolut von Unterlagen jedoch ohne Anschreiben ein. Nachdem nicht erkennbar war, dass es sich um eine Beschwerdevorlage handelt, wurde die darin befindliche Beschwerde vom 27.05.2025 an die belangte Behörde Kommandant XXXX gemäß § 6 AVG weitergeleitet und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer diesbezüglich eine Abgabenachricht unter Hinweis auf § 12 VwGVG erteilt.
Daraufhin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.11.2025 dem BVwG telefonisch mit, dass die Beschwerde rechtzeitig (Anm. BVwG: im Mai 2025) bei der belangten Behörde eingebracht worden sei und man auch eine Nachricht der Behörde über die Beschwerdevorlage an das BVwG erhalten habe.
Eine telefonische Nachfrage bei der Behörde, um einerseits die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu eruieren, und andererseits auf die Notwendigkeit eines formalen Anschreibens bei Beschwerdevorlage hinzuweisen, ergab sodann, dass die Beschwerdevorlage aufgrund einer Karenz eines Mitarbeiters „liegengeblieben“ sei.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 02.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 350,-verhängt, weil er für den 22.11.2023 und für den 04.11.11.2024 und den 05.11.2025 jeweils eine Pflegefreistellung für seine Gattin gemeldet und konsumiert habe, obwohl er die ihm zustehende Pflegefreistellung jeweils für das Jahr 2023 bzw. für das Jahr 2024 nach § 76 Abs. 1 BDG im Ausmaß von 41 Stunden zu diesen Zeitpunkten bereits in Anspruch genommen hatte, wodurch er gegen § 43 Abs. 1 BDG, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Pflegefreistellung bestehe und kein Antragsverfahren durchzuführen sei. Deswegen müsse der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Erklärung wahrheitsgemäß erfolge und der Beamte die Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs aus eigenem prüfe. Zum Vorbringen des Disziplinarbeschuldigte, dass nicht seine Gattin Destinatar der Pflegefreistellung gewesen wäre sondern seine Kinder, wurde darauf hingewiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Eingabe im System PAAN selbst vorgenommen habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe mit der unrichtigen Meldung billigend in Kauf genommen, dass ihm für 2023 und 2024 noch die gesamte Pflegefreistellung für die Kinder weiter zugestanden wäre. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Pflichtverletzung beträchtlich sei und der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Seine Bereitschaft, die zu Unrecht konsumierte Pflegefreistellung wieder durch Urlaub gut zu machen, habe der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters und in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Berücksichtigt wurde die Unbescholtenheit des BF, seine Sorgepflichten und finanzielle Verbindlichkeiten für einen Hauskredit.
3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom BF rechtzeitig binnen der für das Kommandantenverfahren in diesem Fall vorgesehenen Frist von zwei Wochen Beschwerde erhoben, die Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Behebung und Zurückverweisung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keineswegs gegen seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Bekanntgabe der zu Pflegenden verstoßen habe. Am 22.11.2023 sei die Gattin des Beschwerdeführers erkrankt und habe dies der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten gemeldet. Erst später sei die Eintragung im PAAN vorgenommen worden und sei diese weder vom Vorgesetzten noch von der Abteilung in der Verwaltung beanstandet worden. Auch die Abwesenheiten vom 04. bis zum 05.11.2024 sein im Voraus gemeldet und zur Kenntnis genommen worden, es habe sich um eine geplante Operation der Gattin gehandelt, welche für eine Woche krankgeschrieben gewesen sei. An zwei Tagen habe der Beschwerdeführer die Kinder betreuen müssen, dann wären die Großeltern zur Verfügung gestanden. Um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, hätten die jeweiligen Vorgesetzten befragt werden müssen und wäre zu dem Schluss gekommen, dass dieser nicht vorsätzlich gehandelt habe. Denn dem Beschwerdeführer sei schlicht nicht aufgefallen, dass das Stundenkontingent ausgeschöpft war, zumal dies auch im Zeitsystem nicht angezeigt werde. Auch sei der Beschwerdeführer im Weiteren nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine Falscheintragung getätigt hätte; diese sei ihm allerdings nicht bewusst gewesen sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer wenn auch nur fahrlässig ein Vorwurf zu machen sei, hätte eine Ermahnung ausgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer und führte den Dienstgrad Stabswachtmeister. Ob der Beschwerdeführer noch immer Soldat ist, ist unklar im Disziplinarerkenntnis vom 02.05.2025 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2025 aus dem Dienststand ausscheidet und er dann „präsenzdienstleistender Milizsoldat“ sei. Näheres dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung.
1.2. Zum Sachverhalt
Der oben im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der angelasteten Pflichtverletzung lässt sich allein aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch nicht in Verbindung mit der aufgenommenen Verhandlungsschrift und den sonstigen vorgelegten Aktenbestandteilen nicht schlüssig nachvollziehen.
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass offenkundig zunächst eine Disziplinarverfügung in der Höhe von € 150,- über den Beschwerdeführer iZm den im November 2024 in Anspruch genommenen Pflegefreistellungen verhängt wurde, die der Beschwerdeführer bekämpft hat. Im Weiteren findet sich ein handschriftlicher Aktenvermerk, dass iZm mit einer Pflegefreistellung im Jahr 2023 am 08.04.2025 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Wer diesen Aktenvermerk verfasst hat, ist nicht ersichtlich, da er nur eine unleserliche Paraphe aufweist. Ebenso ist ungeklärt, ob hinsichtlich dieser Pflichtverletzung eine rechtzeitige Einleitung im Sinne des § § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 erfolgte oder ob diesbezüglich nicht Verjährung eingetreten ist.
Im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bleibt schließlich völlig offen, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich, wie dies die Behörde ausführt, wider besseres Wissen eine nicht zustehende Pflegefreistellung in Anspruch genommen hat. Denn die Behörde argumentiert diesbezüglich ausschließlich mit der Rechtsalge und geht auf das bereits im Verfahren vorgebrachte Argument, wonach die Vorgesetzten, obwohl der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung vorweg meldete, diese Meldung unbeanstandet entgegennahmen, mit keinem Wort ein. Eine Klärung dieser Frage ist nicht nur für eine korrekte Strafzumessung erforderlich, sondern im konkreten Fall auch für die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. Denn laut dem im Akt aufliegenden Erlass des BMLV vom 30.06.2027, VBl. I. Nr. 53 ist unter Punkt I.2. Folgendes geregelt: „Stellt die Dienstbehörde in einem Ermittlungsverfahren fest, dass eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wurde, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren, so ist im Falle der offenkundigen Absicht des Bediensteten, die Pflegefreistellung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen, disziplinär vorzugehen und die Zeit der Abwesenheit vom Dienst als unentschuldigt anzusehen.“ Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, ob eine derartiges Ermittlungsverfahren der Dienstbehörde überhaupt stattgefunden hat, ein allfälliges Ergebnis ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl. § 75 HDG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl I. Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I. 50/2025 von Bedeutung (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):
„Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Zuständigkeit
§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Disziplinarerkenntnis
§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
…….
Änderung der rechtlichen Stellung
§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.
(3) ….
….
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu § 28 VwGVG ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im vorliegenden Fall war das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 HDG sind in diesem Verfahren dem Beschuldigten die Erhebungsergebnisse vorzuhalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint, oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Zwar hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, allerdings bleibt der Sachverhalt wie oben in den Feststellungen beschrieben, in wesentlichen Punkten unklar.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und sodann allenfalls ein neues Erkenntnis mit einer nachvollziehbaren Begründung zu erlassen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob hinsichtlich der im November 2023 konsumierten Pflegefreistellung allenfalls Verjährung eingetreten ist und wird ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren zur Frage, ob tatsächlich die „offenkundige Absicht des Bediensteten, die Pflegefreistellung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen“ bestand (vgl. das oa VBl. I.).
Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die ausstehenden Ermittlungen bzw. Vernehmungen müssten aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls kostenintensiver ist, als die Verfahrensführung durch die Disziplinarbehörde vor Ort.
2.4. Abschließend wird nochmals auf die Bestimmung des § 85 Abs. 7 HDG 2014 verweisen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ab dem 01.05.2025 nicht mehr dem Präsenzstand angehört haben, dann hätte das anhängige Kommandantenverfahren ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes als eingestellt gegolten und erwiese sich ein am 02.05.2025 ausgefertigtes und am 20.05.2025 durch Zustellung an den Rechtsvertreter erlassenes Disziplinarerkenntnis ohnehin als rechtswidrig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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