W135 2330591-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.10.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid vom 31.10.2025 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.03.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, mit der Begründung, dass das Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht gegeben seien.
Am 28.11.2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail ein, in welcher die Beschwerdeführerin auf die beigelegten aktuellen Befunde verweist. Der E-Mail wurde auch eine - im Rahmen des vor Bescheiderlassung gewährten Parteiengehörs erstattete -Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde legte diese E-Mail als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026, W135 2330591-1/4Z, der Beschwerdeführerin nachweislich am 28.01.2026 mittels Hinterlegung zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 04.02.2026 behoben, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 28.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 16.02.2026, postalisch am selben Tag eingebracht, nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid vom 31.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.03.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Mit E-Mail vom 28.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 22.01.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin an ihre aktuelle Meldeadresse mit RSa-Brief übermittelt. Da das Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es bei einer Postfiliale hinterlegt und lag ab dem 28.01.2026 zur Abholung bereit. Die Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete somit am 11.02.2026.
Die Beschwerdeführerin hat die ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel mit Schreiben vom 16.02.2026, postalisch am selben Tag eingebracht, verspätet behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum abweisenden Bescheid der belangten Behörde und zur rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2026 und zur Zustellung des Schriftstückes ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Rückschein (OZ4). Die Beschwerdeführerin hat die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes in ihrem Schreiben vom 16.02.2026 auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die ihrer rechtzeitigen Beschwerde anhaftenden Mängel verspätet behoben hat beruht auf dem mit 16.02.2026 datiertem Schreiben und dem Poststempel am Kuvert (OZ5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die die Rechtsfolgen einer rechtzeitig unterlassenen Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin an ihre aktuelle Meldeadresse mit RSa-Brief übermittelt. Da das Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es bei einer Postfiliale hinterlegt und lag ab dem 28.01.2026 zur Abholung bereit.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 28.01.2026 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wann die Beschwerdeführerin die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201).
Die zweiwöchige Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete daher am 11.02.2026. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erst am 16.02.2026 und somit verspätet nach.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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