W198 2329829-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 11.09.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 11.09.2025, VSNR: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 08.09.2025 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 08.09.2025 geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es mit seinem ehemaligen Dienstgeber, der XXXX , Probleme gegeben habe. Das Dienstverhältnis sei arbeitsrechtlich am 08.08.2025 beendet worden. Der Dienstgeber habe fälschlicherweise die Urlaubsersatzleistung zunächst für den Zeitraum 09.08.2025 bis 13.09.2025 gemeldet. Inzwischen sei diese Meldung auf den 18.08.2025 richtiggestellt worden. Am 11.08.2025 sei der Beschwerdeführerin persönlich beim AMS gewesen und habe sich arbeitslos gemeldet. Dort habe er mit Frau XXXX gesprochen, welche ihm gesagt habe, dass er sich nicht arbeitslos melden brauche, da er bis 14.09.2025 ohnehin kein Geld vom AMS bekommen würde, weil bis 13.09.2025 eine Urlaubsersatzleistung gemeldet sei. Er habe von Frau XXXX auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Nach Intervention durch die Arbeiterkammer sei die fälschlich gemeldete Urlaubsersatzleistung auf den 18.08.2025 korrigiert worden. Die relevanten Informationen der Korrektur habe der Beschwerdeführer vom Dienstgeber am Freitag, 05.09.2025, erhalten. Er habe sich in weiterer Folge sofort wieder beim AMS gemeldet und habe am Montag, 08.09.2025, persönlich mit Frau XXXX gesprochen. Sowohl Frau XXXX als auch Frau XXXX hätten ihm zugesichert, dass sein Arbeitslosengeld rückwirkend mit 11.08.2025 ausbezahlt werde. Dies sei jedoch nicht passiert.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2025 beim AMS vorgesprochen habe. Er sei gefragt worden, ob er sich gleich vormerken lassen wolle, da er aufgrund der gespeicherten Urlaubsersatzleistung erst ab 14.09.2025 Leistungen vom AMS erhalten würde. Dies habe er verneint. Am 08.09.2025 habe der Beschwerdeführer erneut beim AMS vorgesprochen und angegeben, dass er sich nunmehr vormerken lassen wolle. An diesem Tag sei ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden, welchen er fristgerecht retourniert habe. Das Arbeitslosengeld könne daher erst ab 08.09.2025 gewährt werden.
4. Mit Schreiben vom 04.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 02.01.2026 übermittelte die belangte Behörde eine mit 29.12.2025 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag. In dieser Ergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er unstrittig am 11.08.2025 beim AMS gewesen sei und sich arbeitslos gemeldet habe. Dabei sei ihm von Frau XXXX mitgeteilt worden, dass er sich nicht arbeitslos melden brauche, da er bis 14.09.2025 ohnehin kein Geld vom AMS bekommen würde. Auf diese Aussage habe er sich verlassen. Zudem wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, ihm einen Antrag auszuhändigen, mit dem Hinweis, dass allenfalls eine Rückforderung drohe, falls Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung gleichzeitig bezogen werden. Der Beschwerdeführer habe auf den Hinweis von Frau XXXX vertraut, dass ihm Arbeitslosengeld erst ab dem 14.09.2025 zustehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von 26.09.2022 bis 08.08.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 09.08.2025 bis 18.08.2025 hat er eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Seitens des Dienstgebers wurde zunächst – fälschlicherweise – eine Urlaubsersatzleistung bis 13.09.2025 gemeldet. Diese Meldung wurde schließlich seitens des Dienstgebers auf den 18.08.2025 als Ende der Urlaubsersatzleistung korrigiert.
Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen und ein Gespräch mit der AMS-Mitarbeiterin XXXX geführt. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs war im Dachverband der Sozialversicherungsträger noch eine Urlaubsersatzleistung bis 13.09.2025 gespeichert. Im Zuge des Gesprächs am 11.08.2025 hat Frau XXXX den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich vormerken lassen wolle, da er laut dem Dachverband der Sozialversicherungsträger noch bis 13.09.2025 eine Urlaubsersatzleitung bekomme und die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher erst ab 14.09.2025 zu laufen beginnen würde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin gemeint, dass er sich bereits laufend für Stellen bewerbe und mit der Vormerkung noch warten wolle, weil er sie vielleicht gar nicht benötige und er sich erst gegen Ende der Urlaubsersatzleistung beim AMS vormerken lassen möchte. Er hat weiters angegeben, dass er skeptisch sei, dass er noch so viele Urlaubstage übrig habe, dass die Urlaubsersatzleistung tatsächlich bis 13.09.2025 laufe. Frau XXXX hat daraufhin erwidert, dass er dies mit seinem Dienstgeber abklären solle und auch die Abmeldung von der ÖGK kontrollieren solle. Frau XXXX hat den Beschwerdeführer zudem auf die Notwendigkeit einer sofortigen Meldung beim AMS hingewiesen, für den Fall, dass die Urlaubsersatzleistung doch nicht bis 13.09.2025 laufen sollte.
Da der Beschwerdeführer im Zuge dieses Gespräch am 11.08.2025 keine Vormerkung beim AMS gewünscht hat, wurde ihm seitens Frau XXXX auch kein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt.
Am 08.09.2025 hat der Beschwerdeführer erneut persönlich beim AMS vorgesprochen und hat er im Zuge dieser Vorsprache angegeben, dass er sich nunmehr vormerken lassen möchte. Ihm wurde in der Folge ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, welchen er am selben Tag ausgefüllt abgegeben hat. Ihm wurde daher in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2025 zuerkannt. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 08.09.2025 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX sowie zur Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie den Angaben der am 24.11.2025 als Zeugin vor dem AMS einvernommenen Frau XXXX . Der Beschwerdeführer und Frau XXXX gaben übereinstimmend an, dass die Urlaubsatzleistung zunächst bis 13.09.2025 gespeichert gewesen sei. Dass das Ende der Urlaubsersatzleistung schließlich seitens des Dienstgebers auf den 18.08.2025 korrigiert wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch im Versicherungsverlauf ersichtlich.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Die Feststellungen zum Inhalt des an diesem Tag geführten Gesprächs ergeben sich aus den von Frau XXXX im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor dem AMS am 24.11.2025 getätigten nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen, welche auch mit der im Akt befindlichen Gesprächsnotiz vom 11.08.2025 (Anhang 5 des vorgelegten Verwaltungsaktes) über die Vorsprache des Beschwerdeführers an diesem Tag übereinstimmen. Frau XXXX führte bei ihrer Zeugeneinvernahme aus, dass sie sich an das Gespräch erinnern könne und der Beschwerdeführer auf ihre Frage, ob er sich vormerken lassen wolle, seine Leistung aufgrund der bis 13.09.2025 gespeicherten Urlaubsersatzleistung jedoch erst am 14.09.2025 zu laufen beginnen würde, geantwortet habe, dass er mit der Vormerkung noch warten wolle und habe sie ihm deshalb auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt. Frau XXXX führte weiters wie folgt aus: „Dem Kunden wurde von mir nicht gesagt, dass er sich nicht arbeitslos melden soll. Er wurde von mir über die Möglichkeit einer Vormerkung bzw. nicht Vormerkung [wörtliches Zitat] informiert und klar dazu befragt ob er die Vormerkung wünscht oder nicht.“ Frau XXXX hat im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme weiters den grundsätzlichen Ablauf einer Vorsprache nach einem Dienstverhältnis, wenn noch eine Urlaubsersatzleistung im Dachverband der Sozialversicherungsträger ersichtlich ist, dahingehend geschildert, dass den Kunden in einem solchen Fall mitgeteilt werde, dass eine Urlaubsersatzleistung aufscheine, sie darüber informiert werden, ab wann die Leistung beim AMS zu laufen beginnen würde und sie gefragt werden, ob eine Vormerkung beim AMS für die Dauer der Urlaubsersatzleistung gewünscht sei, vor allem wenn ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung länger als 14 Tage bestehe. Dieser von Frau XXXX geschilderte allgemeine Ablauf deckt sich mit ihren Angaben zum konkreten Ablauf des Gesprächs im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers und ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben von Frau XXXX zu zweifeln, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass sie im konkreten Fall anders gehandelt hat, als sie üblicherweise in solchen Fällen handelt. In einer Gesamtschau kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Frau XXXX ihm am 11.08.2025 gesagt habe, dass er sich nicht arbeitslos melden solle, daher nicht gefolgt werden.
Dass dem Beschwerdeführer beim Gespräch am 11.08.2025 kein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und von Frau XXXX .
Weiters ist unstrittig und ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 08.09.2025 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes), dass der Beschwerdeführer am 08.09.2025 beim AMS vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet hat. Unstrittig ist weiters, dass er an diesem Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm an diesem Tag zugesichert worden sei, dass sein Arbeitslosengeld rückwirkend mit 11.08.2025 ausbezahlt werde, kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sich weder aus dem Vermerk des AMS von diesem Tag (Anhang 5 des vorgelegten Verwaltungsaktes) noch aus der Zeugenaussage von Frau XXXX Hinweise für eine solche Zusicherung ergeben. Frau XXXX hat in ihrer Zeugeneinvernahme glaubwürdig ausgesagt, dass dem Beschwerdeführer nicht zugesichert worden sei, dass er die Leistung ab 11.08.2025 ausbezahlt bekomme. In einer Zusammenschau mit den weiteren, oben erörterten, Aussagen von Frau XXXX in Bezug auf ihre Vorgehensweise im Allgemeinen bzw. auch im konkreten Fall ist kein Grund ersichtlich, warum sie eine solche – wie vom Beschwerdeführer behauptete – Aussage tätigen hätte sollen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 08.09.2025 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person die Leistung mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 08.09.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 11.08.2025 keine Vormerkung beim AMS gewünscht.
Festzuhalten ist, dass die abschließende Regelung des § 46 AlVG es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
Da der Beschwerdeführer sohin erst am 08.09.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, kann der Bezug des Arbeitslosengeldes frühestens ab diesem Tag erfolgen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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