IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und den fachkundigen Laienrichter Andreas KRAMMER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-017980-200 MH, betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 04.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab 30.10.2025 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 30.10.2025 eingebracht habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 02.10.2025 beim AMS gewesen sei und sich die dabei mehrfach genannten Termine zur Antragsabgabe und den ersten Vorsprechtermin wegen des am Vortag erlittenen Migräneanfalls falsch gemerkt bzw. gespeichert habe. Am 20.10.2025 habe sie außerdem mit einer Mitarbeiterin des AMS telefoniert wegen einer Bewerbung telefoniert. An diesem Tag sei der Abgabetermin auch schon verstrichen, weshalb sie von der Mitarbeiterin von der Fristverletzung hätte informiert werden müssen. Sie ersuche um Gewährung des Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Meldung.
Zu dem vom AMS gewährten Parteiengehör wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich eines falsch gespeicherten Datums.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.12.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-017980-200 MH, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den am 02.10.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis zum 16.10.2025, sondern erst am 30.10.2025 abgegeben habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe daher ab 30.10.2025.
In einem Schreiben vom 22.12.2025, welches als Vorlageantrag gewertet wird, wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde am 02.10.2025 beim AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Auf dem Formular wurde vermerkt, dass der Antrag persönlich bis 16.10.2025 beim AMS abzugeben ist.
Die Beschwerdeführerin gab den Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.10.2025 beim AMS ab.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Aushändigung des Antrags am 02.10.2025 ergeben sich aus dem Datumsstempel auf dem Antrag. Auf diesem Antrag ist auch der Rückgabetermin bis spätestens 16.10.20205 vermerkt.
Die Rückgabe des Antrags am 30.10.2025 ergibt sich aus der am selben Tag beim AMS aufgenommenen Niederschrift mit der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) - (3) […]
Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3) - (7) […]“
Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde § 46 AlVG geändert. Nach den Erläuternden Bemerkungen (2550 BlgNR, XXVII. GP) soll ein Ausbau der Digitalisierung des Arbeitsmarktservice erfolgen, indem sowohl Antragstellungen als auch die Kommunikation zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und den Kundinnen und Kunden vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen sollen. Die derzeit bestehende Möglichkeit persönlicher Antragstellung bleibt freilich aufrecht, so dass Kundinnen und Kunden, denen die elektronische Kommunikation trotz Hilfestellung des Arbeitsmarktservice nicht möglich ist, ihren Antrag wie bisher bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle stellen können. Die persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder erneuter Antragstellung nach über zwei Jahren verpflichtend sein.
Da somit keine Änderungen materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Gesetzesänderungen erfolgten, kann damit weiterhin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung zurückgegriffen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017 mwN).
Das AMS setzte der Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16.10.2025 zur Abgabe ihres Antrags auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin versäumte die gesetzte Frist und gab den Antrag erst am 30.10.2025 ab.
Nach § 46 Abs. 2 AlVG gilt bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt. Mit dem Vorbringen eines Migräneanfalls am Tag vor der Abholung des Antrags auf Arbeitslosengeld beim AMS und der deswegen falschen Notierung des Termins zur Abgabe des Antrags beim AMS sowie mit dem weiteren Vorbringen, dass sie am 20.10.2025 – und damit bereits nach Ablauf der Rückgabefrist – mit einer Mitarbeiterin des AMS wegen einer Bewerbung telefoniert habe, von der sie nicht auf die noch ausständige Rückgabe des Arbeitslosengeldantrags hingewiesen worden sei, zeigt die Beschwerdeführerin keinen berücksichtigungswürdigen Grund auf, denn auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld selbst ist die Rückgabe bis spätestens 16.10.2025 vermerkt. Der Antrag enthält außerdem den ausdrücklichen Hinweis, dass Arbeitslosengeld und Versicherung erst ab dem Tag gewährt wird, an dem der Antrag beim AMS einlangt.
Damit gilt nach § 46 Abs. 1 vierter Satz AlVG der Antrag erst mit Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt; das ist im Fall der Beschwerdeführerin der 30.10.2025.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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