I425 2328768-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 14.10.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 %. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 30.04.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten (Aktengutachten) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.11.2025, fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, nämlich einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gekommen wäre. Insbesondere wurde moniert, dass die Zuordnung des Leidens zur Positionsnummer 04.09.01 (Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades) nicht nachvollziehbar sei und dieses richtigerweise der Positionsnummer 04.09.02 oder alternativ 04.09.03 (Psychomotorische Einschränkungen mittleren bzw. schweren Grades) zuzuordnen sei. Ein neurologischer Befundbericht vom 10.09.2025 sowie ein nervenfachärztliches Gutachten vom 04.11.2025 wurden mit der Beschwerde vorgelegt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger sowie vorgelegter medizinischer Unterlagen ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu erstellen.
Mit Gutachten vom 29.01.2026 gelangte der Sachverständige nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % zu erhöhen sei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien mittels Schriftsatz vom 11.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eingeräumt. Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2025 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat einen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an einem genetisch verursachten Parkinson-Syndrom (psychomotorische Einschränkung mittleren Grades, Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 60 % (Diagnose 1) sowie an einem depressiven Syndrom, welches Teil der Diagnose 1 ist. Weiters leidet er an einem labilen Bluthochdruck, der jedoch nicht medizinisch nachgewiesen ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses liegt im Behördenakt ein. Dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz im Inland verfügt, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt sowie einem amtswegig vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß seiner Funktionseinschränkungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2026.
Darin legte der Sachverständige dar, dass sich in Anbetracht der nun erfolgten persönlichen Untersuchung die Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten, welches auf Aktengrundlage basierte, ändere. Der Beschwerdeführer leide an einer psychomotorischen Einschränkung mittleren Grades (Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung), wobei sich beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Symptomatik ohne zusätzlich zunehmende Demenzzeichen, aber leichte kognitive Störung und Depression, REM-Schlaf-Verhaltensstörung sowie eine orthostatische Hypotonie zeige. Seine Mobilität sei zunehmend vermindert, er habe motorische Fluktuationen und off-Perioden, sowie soziale Beeinträchtigungen. Das depressive Syndrom sei Teil von Diagnose 1 (Parkinsonsyndrom) und sei der Bluthochdruck noch nicht medizinisch verifiziert. Der Grad der Behinderung sei daher um zwei Stufen auf insgesamt 60 % anzuheben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 29.01.2026 und wurden gegen diese von den Verfahrensparteien auch keine Einwendungen erhoben. Diese gutachterlichen Ausführungen werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, lauten wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 29.01.2026 – welches unbestritten geblieben ist – zugrunde gelegt. In diesem wurden die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in umfassender und nachvollziehbarer Weise dargestellt, sich mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt und in der Folge der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % eingeschätzt.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % ein Behindertenpass auszustellen ist, vor.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden seitens der Verfahrensparteien auch keinerlei Einwendungen gegen diese erhoben.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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