W271 2288021-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien verlassen, weil die Sicherheitssituation in Syrien sehr schlecht sei. Als Frau sei es sehr schwer, in Syrien zu leben. Sie wolle zu ihrem Ehemann nach Österreich.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm die Beschwerdeführerin am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei in XXXX , einem kleinen Dorf in der Nähe der Stadt XXXX geboren worden und habe Syrien im XXXX endgültig verlassen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine sichere Zukunft für ihren Sohn zu haben.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung vorliege.
5. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien aus Angst vor Übergriffen und Vergewaltigungen verlassen. Ihr selbst sei nichts passiert, ihr seien aber persönlich Mädchen bekannt, die solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Sie könne auch nicht nach Syrien zurückkehren, weil ihr Bruder vom Wehrdienst desertiert sei und ihr Mann sich dem Pflichtwehrdienst entzogen habe. Als sie sich einen Pass ausstellen lassen wollte, habe man sie zum Verhör geladen, sie sei der Vorladung aber nicht gefolgt.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.
8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, die Situation in Syrien sei weiterhin unsicher, insbesondere als alleinstehende Frau. Es gebe Entführungen, Übergriffe und Banden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehörige der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch und sie beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Sie wurde im Gouvernement XXXX , in der Stadt XXXX , geboren und lebte dort bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX .
1.1.3. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist verstorben, der Vater, sowie ihr Sohn und drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin besuchte in Syrien sieben Jahre lang eine Schule. Danach war sie in der Landwirtschaft tätig.
1.1.5. Die Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wobei sie dort nur vier Monate aufhältig war. Anschließend reiste sie über Griechenland nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. In Österreich ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Der Beschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr nach Syrien keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung. Sie ist keine alleinstehende Frau, lebt im Familienverband, verfügt in Syrien über nahe Familienangehörige und ist weder aufgrund ihres Geschlechts noch aus sonstigen Gründen einer individuellen Gefährdung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten besteht für sie, keine über die allgemeine Lage hinausgehende individuelle Gefährdung.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort keiner individuellen Gefahr als arabische Frau ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und verfügt in Syrien über männliche Verwandte.
1.2.3. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder sie eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.2. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.3. Sicherheitslage – Nordsyrien
Der Norden Syriens weist auch nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Sicherheitslage auf, weil eine Vielzahl islamistischer Fraktionen – insbesondere HTS – sowie lokale Milizen und verbliebene regimetreue Zellen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. In Aleppo überlagern sich die Einflusszonen islamistischer Gruppen, kurdischer Einheiten der SDF und vereinzelter regimetreuer Strukturen, was weiterhin zu bewaffneten Zusammenstößen, Sprengstoffanschlägen und Entführungen führt. Der Wiederaufbau kommt aufgrund der sicherheitspolitischen Prioritäten der neuen Machthaber kaum voran. Auch im Nordosten, insbesondere in Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, bleibt die Lage geprägt von Feindseligkeiten, Angriffen mit improvisierten Sprengvorrichtungen und punktuellen militärischen Konfrontationen zwischen SDF und rivalisierenden Akteuren. Zuletzt meldete das syrische Verteidigungsministerium militärische Auseinandersetzungen an der Ashrafiya-Front in Aleppo sowie Festnahmen von SDF-Kämpfern, was die fortbestehende Fragmentierung und Konfliktdichte im städtischen Raum unterstreicht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX
XXXX ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in XXXX zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.1. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.6. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.7. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.8. Relevante Bevölkerungsgruppen
1.3.8.1. Frauen – Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, weil zahlreiche Männer getötet, vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden, wodurch Frauen verstärkt Verantwortung für Haushalte, Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten übernommen haben. Zugleich haben sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft, wobei Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind, einschließlich Risiken sexueller Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung, insbesondere in Haft- und Fluchtsituationen. Viele Frauen, insbesondere verwitwete Haushaltsvorstände, sind von Armut, eingeschränktem Zugang zu Eigentum, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung betroffen, wobei weibliches Wohneigentum nur in geringem Ausmaß besteht. Parallel dazu wurden in verschiedenen Landesteilen rechtliche Reformen und institutionelle Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen eingeführt, die eine stärkere Beteiligung von Frauen im öffentlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben vorsehen, deren praktische Umsetzung jedoch uneinheitlich bleibt. Unter der Übergangsregierung zeigen sich widersprüchliche Entwicklungen, weil Frauen einerseits weiterhin im öffentlichen Raum präsent sind und einzelne Führungspositionen übernehmen, andererseits ihre Beteiligung an zentralen Entscheidungsprozessen begrenzt bleibt und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rolle in staatlichen Institutionen bestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.8.2. Frauen und Mädchen
Frauen und Mädchen in Syrien waren verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen sowie weitere Akteure wie Familienangehörige, das soziale Umfeld und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 waren 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Unterstützung im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigten, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig sind Unterstützungsangebote für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt.
Die International Crisis Group stellte eine wachsende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen führten lokale Behörden restriktive Maßnahmen ein, etwa die Durchsetzung einer Geschlechtertrennung im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlicher Kritik wieder zurückgenommen wurden.
Die individuelle Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, sollte risikobegründende Umstände berücksichtigen, wie etwa:
Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige, insbesondere Geschiedene und Verwitwete, sind besonders gefährdet, Opfer von Zwangsverheiratungen, Ausbeutung und sozialer Ausgrenzung zu werden. Fehlende Dokumente und wirtschaftliche Not verschärfen ihre Verwundbarkeit und erschweren den Zugang zu Hilfe.
Die wirtschaftliche Krise erhöht das Risiko sexueller Ausbeutung und begünstigt negative Bewältigungsstrategien wie Kinderheirat. Bildungsstand, Berufserfahrung und gesellschaftliche Stellung beeinflussen zusätzlich das individuelle Gefährdungsniveau.
Junge Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den am stärksten gefährdeten Gruppen und sind besonders von sexueller Gewalt sowie Früh- und Zwangsverheiratungen betroffen.
Traditionelle Geschlechterrollen und Ehrvorstellungen innerhalb von Familie und Gemeinschaft begünstigen häusliche und sogenannte Ehrengewalt, die landesweit auftreten kann.
In Regionen mit instabiler Sicherheitslage, insbesondere in Minderheitengebieten sowie in Binnenvertriebenenlagern, ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt deutlich erhöht.
Frauen und Mädchen in IDP-Lagern sind vermehrt Ausbeutung, Bewegungsbeschränkungen und mangelndem Zugang zu Gesundheitsdiensten ausgesetzt; dort ist die Rate geschlechtsspezifischer Gewalt besonders hoch.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Guidance – Comprehensiv update, Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“)
1.3.9. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.10. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach XXXX und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ihrer Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren ist und dort bis zu ihrer Ausreise im XXXX gelebt hat
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus der historischen Landkarte des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die HTS bzw. die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführerin nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur geschlechterspezifischen Situation der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin äußerte bereits in ihrer Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben, insbesondere als Frau sei es sehr schwierig, dort zu leben. Sie hielt an diesem Vorbringen in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX fest und ergänzte, dass sie Syrien verlassen habe, weil ihr Ehemann und ihre Brüder Syrien bereits verlassen hätten. Sie wäre auch nach Österreich gekommen, um eine sichere Zukunft für ihren Sohn zu sichern. Auf die Frage, ob sie jemals in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, antworte sie „nein“, jedoch habe sie das Haus nicht verlassen können, weil sie Angst vor Entführungen gehabt hätte. In ihrer Beschwerde vom XXXX konkretisierte sie ihr Vorbringen weiter und äußerte, dass in Syrien lediglich ihr Vater, ihr Kind, die Schwestern und die Schwiegereltern leben würden. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern könnten aber keine Unterstützung leisten, weil sie bereits sehr alt seien. Alle anderen Familienmitglieder hätten Syrien bereits verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung. Als Angehöriger der sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen ohne ausreichenden männlichen Schutz fürchte sie auch eine Reflexverfolgung wegen der Wehrdienstverweigerung sowie Desertion ihrer geflüchteten Familienangehörigen (Beschwerde, Seite 3).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass der Hauptgrund für ihre Ausreise aus Syrien die Angst vor Übergriffen und Vergewaltigungen sei. Sie sei sogar gezwungen gewesen ihren Sohn in Syrien zurückzulassen. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie jemals Opfer eines sexuell motivierten Übergriffs war, doch sie sei einmal bei einem Checkpoint angehalten und beleidigt worden (vgl. mündliche Verhandlung vom XXXX , Seite 9).
Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker Stammes geprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.10.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen zu befürchten hat, gründet eben auf diesem Länderberichtsmaterial. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind lebt sowie sie in Syrien nahe (auch männliche) Verwandte hat, bei denen ihr Sohn lebt, und weder nach den maßgeblichen Länderinformationen ein individuelles risikoerhöhendes Profil aufweist noch aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte vor der Ausreise aus Syrien einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war, konnte für sie ein individuelles, über die allgemeine Lage hinausgehendes Risiko nicht festgestellt werden. Auch aus denen als glaubhaft erachteten Schilderungen ihrer Erfahrungen während der Herrschaft des ehemaligen Assad-Regimes sowie eines Vorfalls an einem Checkpoint kann keine individuelle Risikolage (mehr) abgeleitet werden.
2.2.2. Der Vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders sowie ihres Ehemannes geltend machte. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nach dem Sturz des Assad-Regimes als nicht mehr geeignet, eine individuell erhöhte Gefährdungslage festzustellen. Die bisherige Wehrpflicht ist faktisch weggefallen, es wurden Generalamnestien erklärt und die Übergangsregierung hat bislang keine neue allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Die Beschwerdeführerin selbst gab zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX an, dass sie aus diesem Grund nunmehr keine Probleme mehr zu befürchten habe.
2.2.3. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bleiben als solche von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die ihr behauptete geschlechterspezifische Gewalt in ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau in Syrien.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführerin ist die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , welche unter Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung steht. Dieser Ort stellt ihre Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat die Beschwerdeführerin nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ort hindeuten würden.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin konnte nicht erkannt werden, dass ihr geschlechterspezifische Gewalt drohe bzw. dass ein solches Szenario mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Intensität bevorsteht. Wenngleich das herangezogene Länderberichtsmaterial über repressive soziale Normen, Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit, diskriminierenden Praktiken, sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung gegen Frauen berichten, erreichen diese nicht kumulativ ein Niveau, aus dem sich eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine dahingehende Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin ergibt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach Abwägung ihrer persönlichen und individuellen Lebensumstände keiner der als risikoerhöhenden Personengruppen einer (alleinstehenden) Frau in Syrien zuzurechnen. Vielmehr ist sie verheiratet im Familienverband; zwei Schwestern, sowie zwei Brüdern. Ihr Vater, drei Schwestern und ihr Sohn leben in ihrer Heimatregion in Syrien.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise