W213 2288645-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Die Erstbefragung fand am 15.09.2022 statt. Der BF gab an, dass er Syrien verlassen habe, um in Katar arbeiten zu können. Sein Arbeitsvertrag sei nun zu Ende gegangen und bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Zukunft.
I.3. Im Rahmen seiner schriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF soweit wesentlich an, dass bei seiner Rückkehr im Jahr 2016 Druck seitens des syrischen Regimes ausgeübt worden sei. Es seien ihm zwei Möglichkeiten gegeben worden, nämlich, entweder als Reservist bei der syrischen Armee mitzukämpfen, um XXXX von der HTS zu befreien oder die syrische Armee finanziell zu unterstützen. In diesen beiden Wochen sei er in Latakia sehr stark belästigt und unter Druck gesetzt worden. Nachdem er seinen neuen Reisepass erhalten habe, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren. Sein Arbeitsvertrag in Katar sei abgelaufen. Bei einer Rückkehr werde er wahrscheinlich in Idlib getötet werden und beim Aufenthalt in syrischen Regimegebieten inhaftiert werden.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr für ein Jahr (Spruchpunkt III.)
Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass nicht festgestellt werden haben können, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder seitens unbekannter Dritter ausgesetzt sei.
I.5. In der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst soweit ausgeführt, dass der BF Verfolgung aufgrund seiner Religion sowie Rekrutierung durch das syrische Regime befürchte. Der BF möchte keine unschuldigen Menschen töten und sich nicht an Kriegsverbrechen beteiligen. Als Wehrdienstverweigerer drohe dem BF eine langjährige Haft- bzw. Todesstrafe.
I.6. Die Beschwerde langte am 18.03.2024 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Mit Schreiben vom 19.01.2026 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in der u.a. ausgeführt wurde, dass Christ*innen immer wieder Opfer religiös motivierter Gewalt seien aktuelle Berichte belegen, dass diese an der Ausübung ihrer Religion behindert würden. Außerdem weise der neue EUAA-Bericht vom Juli 2025 auf die Bedrohung der christlichen Gemeinschaft unter der neuen Regierung in Syrien hin und lägen auch keine Anzeichen für eine Verbesserung vor.
I.8. Am 20.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des BF sowie dessen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu einen persönlichen Lebensumständen in Syrien und Syrien sowie zu seinen Fluchtgründen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF wurde am XXXX 1985 geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zur christlich-orthodoxen Glaubensrichtung und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 2009 reiste er nach Katar aus und arbeitete dort in der Firma eines Freundes, ehe er Katar im Februar 2022 verließ. Der BF hielt sich dann noch ca. sieben Monate in der Türkei auf, bevor er seine Reiseroute fortsetzte und befindet sich zumindest seit 14.09.2022 in Österreich.
Der Vater des BF ist bereits verstorben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwestern leben in Latakia, Syrien.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement Idlib. Die Herkunftsregion befindet sich aktuell unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Zur befürchteten Verfolgung bzw. Rekrutierung durch das Assad-Regime:
Der BF hat seinen Wehrdienst unter dem Assad – Regime nicht abgeleistet, sondern hat eine Befreiungsgebühr an das syrische Regime gezahlt. Der BF war in Syrien nicht aktiv politisch tätig. Aufgrund des Machtwechsels droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des syrischen Assad-Regimes.
1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund des christlich-orthodoxen Glaubens:
Der Beschwerdeführer ist christlich-orthodoxen Glaubens. Er befürchtete bereits unter dem Assad-Regime eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens islamistisch bewaffneter operierender Gruppierungen.
Seit dem Machtwechsel steht die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die Situation in Syrien ist weiterhin volatil, zumal es zu mehreren Übergriffen gegenüber verschiedenen zivilen Bevölkerungsgruppen seitens der syrischen Übergangsregierung bzw. ihr verbündeter anderer bewaffneter operierender Gruppierungen gekommen ist. Seit der Machtübernahme haben sich viele Bedrohungen gegenüber Christen in der nun von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Herkunftsregion des Beschwerdeführers zugetragen. Die derzeitige neu ernannte Regierung kann Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten operierenden Gruppierungen gewährleisten.
Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens der syrischen Übergangsregierung bzw. ihr verbündeter anderer operierenden bewaffneten Gruppierungen.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025
- den „Syria Country Focus“ aus Juli 2025
- die „EUAA Country Guidance“ aus Juni 2025
- „EUAA COI Query Syria Major human rights, security, and socio-economic developments“ (Code 33-2025) vom 01.10.2025
- COI Report „Security situation“ des Danish Immigration Service aus Juni 2025
- COI Report „Syria-Security, military service and the situation of certain profiles“
- Danish Immigration Service aus September 2025
- Medienbericht des Bistums Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025;
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG Außenstelle Linz zu Christen in Damaskus, 05.08.2024
- Der Standard vom 22.06.2025: „Mindestens 22 Tote bei Anschlag auf christliche Kirche in Damaskus“ https://www.derstandard.at/story/3000000274936/mindestens-15-tote-bei-anschlag-auf-kirche-in-damaskus
1.3.1. Länderinformationsblatt Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (Auszüge):
Vorhandene Informationen:
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern (AC 20.12.2024). Ash-Shara’ wiederholt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus (Rosa Lux 17.12.2024). Seit der Machtergreifung hat die neue Führung Syriens wiederholt versucht, den Minderheiten zu versichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben. Am 25.12.2024 protestierten Tausende in mehreren Gebieten Syriens, nachdem ein Video im Umlauf war, das einen Angriff auf einen alawitischen Schrein im Norden des Landes zeigte. Einen Tag zuvor gingen Hunderte Demonstranten in christlichen Gebieten von Damaskus auf die Straße, um gegen das Verbrennen eines Weihnachtsbaums in der Nähe von Hama in Zentralsyrien zu protestieren (AJ 31.12.2024a.)
Tendenz: Gleichbleibend – verschlechternd:
Es liegen noch keine ausreichenden Informationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situation für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Racheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Einzelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zugeständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schützen.
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024).
[…]
Während ash-Shara’ ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind.
[…]
Iran
Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Ash-Shara’, sein Team und sogar seine Partner sehen Iran als ihren Hauptfeind an, so wie er es vor dem Sturz des Regimes war und auch jetzt noch ist. Sie glauben, dass Iran (zusammen mit der Hizbollah) der einzige Akteur ist, der in der Lage ist, Unruhen in Syrien zu schüren und die Syrer in großer Zahl zu mobilisieren und sie zu unterstützen, um die neue Regierung zu destabilisieren (Akhbar 31.12.2024).
Nordsyrien:
Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machttübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung 60 hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes:
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Religiöse Minderheiten
Christen
Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024a). Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie in der Provinz al-Hasaka im Nordosten des Landes. Sie sind auf mehrere Konfessionen verteilt, darunter orthodoxe, katholische und protestantische (BBC 12.12.2024). Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden, und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (MRG 1.2025). Ash-Shara’ selbst, sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Drusen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Christliche Autoritäten sagten am 16.12.2024 in einem Interview, dass sie bisher, abgesehen von den medialen Versprechungen der HTS, wenig in der Umsetzung beobachten konnten. Bisher hatten sie nur mit einem Militärkommandanten gesprochen, sonst mit keinem offiziellen Vertreter der Interimsregierung bzw. der führenden Gruppierungen (AAA 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara’ schließlich mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024a; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Christen, die bereits unter der HTS-Regierung gelebt haben, geben an, dass sie zu Beginn der Herrschaft der Gruppierung diskriminiert wurden, beispielsweise durch Beschlagnahmung ihres Eigentums und durch Verbote ihre religiösen Rituale zu praktizieren. Erst in den letzten zwei Jahren vor al-Assads Sturz hat die HTS sich geändert und der christlichen Gemeinschaft mehr Freiheiten gegeben (BBC 18.12.2024). Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück (ACN 3.2.2025). Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024). Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (FR24 13.12.2024). [Weitere Informationen über den Umgang mit Minderheiten, wie Christen, finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025).
1.3.2. Aus EUAA Country Focus, Juli 2025, unter Punkt 2.4.5 (übersetzt von der Gerichtsabteilung W213):
On 29 March, the interim President announced the formation of a transitional government composed of 23 ministers from diverse ethnic and religious backgrounds, including Alawite, Christian, Druze, and Kurdish representatives. One woman was appointed to the post of Minister of Social Affairs and Labour. The government is dominated by ministers associated with Hay’at Tahrir al-Sham (HTS). It also includes technocrats, civil society leaders and ministers who served in the Assad government before 2011. None of the ministers from ethno-religious minorities are affiliated with any known political faction, prompting criticism that their inclusion is tokenistic and lacks genuine political representation. The Kurdish and Druze appointees in the government are not affiliated with the Syrian Democratic Forces (SDF), the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES)nor represent the Druze spiritual leadership or Sweida’s armed factions. In June, a presidential decree announced the appointment of the Supreme Committee for Elections to the People’s Assembly who is tasked with overseeing the indirect election of 100 out of the 150 members of the People’s Assembly (Parliament) through electoral colleges. It will also define the electoral timeline and set eligibility criteria for both electors and candidates.
Übersetzung der Gerichtsabteilung W213 unter Zuhilfenahme von www.deepl.com:
Am 29. März gab der Interimspräsident die Bildung einer Übergangsregierung bekannt, die sich aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft zusammensetzt, darunter Vertreter der Alawiten, Christen, Drusen und Kurden. Eine Frau wurde zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Die Regierung wird von Ministern dominiert, die mit der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) in Verbindung stehen. Ihr gehören auch Technokraten, führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Minister an, die vor 2011 in der Assad-Regierung tätig waren. Keiner der Minister aus ethnisch-religiösen Minderheiten gehört einer bekannten politischen Fraktion an, was zu Kritik geführt hat, dass ihre Einbeziehung nur symbolisch sei und es ihnen an echter politischer Repräsentation mangele. Die kurdischen und drusischen Mitglieder der Regierung gehören weder den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) noch der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) an und vertreten auch nicht die geistliche Führung der Drusen oder die bewaffneten Fraktionen von Sweida. Im Juni wurde per Präsidialdekret die Ernennung des Obersten Wahlkomitees für die Volksversammlung bekannt gegeben, das die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlmännerkollegien zu überwachen. Es wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und die Zulassungskriterien für Wähler und Kandidaten festlegen.
[…]
2.4.5. Christians:
Before the outbreak of the Syrian civil war in 2011, Christian communities constituted approximately 10 % of the country’s population. The civil war led to widespread displacement and emigration among Christian communities, many of whom moved to Lebanon or the Western countries, particularly to Europe. There is no official data on the current number of Christians remaining in Syria, with some estimates suggesting a decline to 2 % or approximately 300 000. Syrian Christian denominations comprise several churches, such as Greek Orthodox, Greek Catholic, Syrian Orthodox, Armenian Catholic, Armenian Apostolic, Syrian Catholic, Maronite, Protestant, Nestorian, Latin, and Chaldean. Prior to the war, Greek Orthodox Christians and Greek Catholics predominantly resided in and around Damascus as well as in Latakia and its coastal region. Syrian Orthodox Christians were primarily located in the Jazira region, Homs, Aleppo, and Damascus, while Syrian Catholics had small communities, particularly in Aleppo, Hasaka, and Damascus. Armenian Christians of various denominations were largely residing in Aleppo, with some communities found in Damascus and the Jazira region. After the fall of the Assad government, Christian communities expressed concerns about religious freedom, safety, and the ability to practice their faith openly. Additional concerns have been linked to limited inclusion in shaping the new constitution and potential restrictions on societal freedoms, such as interim government’s move to close bars in Damascus in March 2025, which was reversed within a week. In the new government, Hind Kabawat, Christian and a woman, was appointed as minister of social affairs and labour. In December 2024, several incidents involving attacks on Christian symbols were reported. The new government condemned these attacks and attributed them to ‘unknown individuals.’ There were no reported incidents of violence during the 2025 Easter celebrations. In Damascus, the government forces reportedly provided security for the festivities. However, as noted by the head of a community committee at the Armenian church to The New York Times, it was unclear whether Christians throughout Syria experienced the same level of freedom to celebrate Easter as those in Damascus, where the new government’s support for Easter celebrations might have been aimed at projecting an image of tolerance to journalists and visitors. At the end of March 2025, the Syrian Observer reported on increased religious proselytisation in public spaces, often referred to as ‘calls to Islam’. They included posters and street preaching promoting modest dress and broadcasting of religious messages with loudspeakers. Vehicles promoting Islam reportedly toured Christian-majority neighbourhoods of Damascus like Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa, and Dweila. Responding to a Christian cleric’s complaint, authorities condemned the actions as ‘unofficial’ and ‘individual’, claiming arrests were made and encouraging further reports – though another car was seen again in Dweilaa some days later. In interviews to media outlets, various Christian figures highlighted a sense of uncertainty and fear. In March 2025, Syrian Orthodox theologian Assad Elias Kattan noted to Deutsche Welle fears of Islamisation and described the political transition as chaotic and the security situation outside Damascus as ‘not always stable.’ The same month, writer and researcher Roger Asfar told the Syrian Observer that the threat to the Christian presence in Syria was increasing under the new government, as Christians faced ‘diminishing freedoms and growing religious and societal pressure’, with no signs of improvement in their situation. As noted by the head of the Armenian church’s executive committee in an interview with the New York Times, many Armenians were considering leaving Syria due to fear about the future. Similarly, in May 2025, a Catholic priest in Aleppo noted to Vatican News that Christians remained cautious and wished to ensure that the right of every community 'to live in dignity' would be respected.’ a) Security incidents involving Christians In March 2025, Christians were caught in the crossfire during attacks on Alawites in the coastal region. AFP journalists were able to confirm at least seven obituaries shared on social media, including for a man and his son reportedly shot while travelling to Latakia, four family members killed in their home ‘in an Alawite-majority neighbourhood of the city’, and the father of a priest killed in Baniyas. Following the attacks on Alawites, local fears have reportedly grown due to the new authorities’ inability to ensure protection. As noted by several sources, after the attacks, Christians in predominantly Christian areas of Damascus formed volunteer groups to defend their neighbourhoods against lootingand to protect Christian religious sites from potential attacks. In early May 2025, a group of unidentified men attacked an alcohol shop in the predominantly Christian town of Rablah in Al-Qusayr district of Homs, assaulting a young man, looting the shop, and directing insults and threats at the town’s Chistian residents. In mid-May 2025, the media outlet Syriac Press reported two incidents concerning Christians in Hama governorate. On 15 May, a car owned by a Christian family was set on fire in Hemto town, with leaflets threatening and insulting Christians left at the scene. Three days later, in the predominantly Christian town of Maharda, northwest of Hemto, an armed group reportedly marched throughout the streets chanting ‘Our eternal leader is Prophet Muhammad,’ which was interpreted by many Christian residents as a deliberate act of intimidation. On 22 June 2025, a man allegedly affiliated with ISIL opened fire and detonated an explosive vest during a Sunday service at the Greek Orthodox Church of the Prophet Elias (Mar Elias Church) in Damascus’s Dweila neighbourhood, killing 25 and injuring 60 people.
Übersetzung der Gerichtsabteilung W213 unter Zuhilfenahme von www.deepl.com:
Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 machten christliche Gemeinschaften etwa 10 % der Bevölkerung des Landes aus. Der Bürgerkrieg führte zu einer weit verbreiteten Vertreibung und Auswanderung christlicher Gemeinschaften, von denen viele in den Libanon oder in westliche Länder, insbesondere nach Europa, zogen. Es gibt keine offiziellen Daten zur aktuellen Zahl der in Syrien verbliebenen Christen, wobei einige Schätzungen von einem Rückgang auf 2 % oder etwa 300 000 ausgehen. Die syrischen christlichen Konfessionen umfassen mehrere Kirchen, darunter die griechisch-orthodoxe, die griechisch-katholische, die syrisch-orthodoxe, die armenisch-katholische, die armenisch-apostolische, die syrisch-katholische, die maronitische, die protestantische, die nestorianische, die lateinische und die chaldäische Kirche. Vor dem Krieg lebten griechisch-orthodoxe Christen und griechisch-katholische Christen überwiegend in und um Damaskus sowie in Latakia und seiner Küstenregion. Syrisch-orthodoxe Christen lebten vor allem in der Region Jazira, in Homs, Aleppo und Damaskus, während syrisch-katholische Christen kleine Gemeinden bildeten, insbesondere in Aleppo, Hasaka und Damaskus. Armenische Christen verschiedener Konfessionen lebten größtenteils in Aleppo, einige Gemeinden befanden sich in Damaskus und in der Region Jazira. Nach dem Sturz der Assad-Regierung äußerten christliche Gemeinschaften Bedenken hinsichtlich der Religionsfreiheit, der Sicherheit und der Möglichkeit, ihren Glauben offen auszuüben. Weitere Bedenken bestehen hinsichtlich der begrenzten Beteiligung an der Ausarbeitung der neuen Verfassung und möglicher Einschränkungen der gesellschaftlichen Freiheiten, wie beispielsweise die Entscheidung der Übergangsregierung im März 2025, Bars in Damaskus zu schließen, die jedoch innerhalb einer Woche wieder rückgängig gemacht wurde. In der neuen Regierung wurde Hind Kabawat, eine Christin, zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Im Dezember 2024 wurden mehrere Vorfälle gemeldet, bei denen christliche Symbole angegriffen wurden. Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe und schrieb sie „unbekannten Personen” zu. Während der Osterfeierlichkeiten 2025 wurden keine gewalttätigen Vorfälle gemeldet. In Damaskus sorgten Berichten zufolge Regierungstruppen für die Sicherheit während der Feierlichkeiten. Wie der Vorsitzende eines Gemeindekomitees der armenischen Kirche gegenüber der New York Times jedoch anmerkte, war unklar, ob Christen in ganz Syrien die gleiche Freiheit hatten, Ostern zu feiern, wie diejenigen in Damaskus, wo die Unterstützung der neuen Regierung für die Osterfeierlichkeiten möglicherweise darauf abzielte, Journalisten und Besuchern ein Bild der Toleranz zu vermitteln. Ende März 2025 berichtete der Syrian Observer über eine Zunahme religiöser Bekehrungsversuche im öffentlichen Raum, die oft als „Aufrufe zum Islam“ bezeichnet werden. Dazu gehörten Plakate und Straßenpredigten, die für zurückhaltende Kleidung warben, sowie die Verbreitung religiöser Botschaften über Lautsprecher. Berichten zufolge fuhren Fahrzeuge, die für den Islam warben, durch christlich geprägte Stadtteile von Damaskus wie Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa und Dweila. Auf die Beschwerde eines christlichen Geistlichen hin verurteilten die Behörden die Aktionen als „inoffiziell” und „individuell”, gaben an, Festnahmen vorgenommen zu haben, und forderten zu weiteren Meldungen auf – obwohl einige Tage später erneut ein Auto in Dweilaa gesichtet wurde. In Interviews mit Medienvertretern betonten verschiedene christliche Persönlichkeiten ein Gefühl der Unsicherheit und Angst. Im März 2025 äußerte der syrisch-orthodoxe Theologe Assad Elias Kattan gegenüber der Deutschen Welle seine Befürchtungen hinsichtlich einer Islamisierung und beschrieb den politischen Wandel als chaotisch und die Sicherheitslage außerhalb von Damaskus als „nicht immer stabil”. Im selben Monat erklärte der Schriftsteller und Forscher Roger Asfar gegenüber dem Syrian Observer, dass die Bedrohung für die christliche Präsenz in Syrien unter der neuen Regierung zunehme, da Christen mit „schwindenden Freiheiten und wachsendem religiösen und gesellschaftlichen Druck“ konfrontiert seien, ohne dass sich ihre Situation verbessern würde. Wie der Vorsitzende des Exekutivkomitees der armenischen Kirche in einem Interview mit der New York Times feststellte, erwägen viele Armenier aus Angst vor der Zukunft, Syrien zu verlassen. Ebenso stellte ein katholischer Priester in Aleppo im Mai 2025 gegenüber Vatican News fest, dass die Christen weiterhin vorsichtig seien und sicherstellen wollten, dass das Recht jeder Gemeinschaft „auf ein Leben in Würde” respektiert werde. a) Sicherheitsvorfälle mit Beteiligung von Christen Im März 2025 gerieten Christen bei Angriffen auf Alawiten in der Küstenregion zwischen die Fronten. AFP-Journalisten konnten mindestens sieben Todesanzeigen bestätigen, die in den sozialen Medien geteilt wurden, darunter die eines Mannes und seines Sohnes, die Berichten zufolge auf dem Weg nach Latakia erschossen wurden, vier Familienmitglieder, die in ihrem Haus „in einem mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteil“ getötet wurden, und der Vater eines Priesters, der in Baniyas getötet wurde. Nach den Angriffen auf Alawiten hat die Angst der lokalen Bevölkerung Berichten zufolge zugenommen, da die neuen Behörden nicht in der Lage sind, Schutz zu gewährleisten. Wie mehrere Quellen berichten, haben Christen in den überwiegend christlichen Gebieten von Damaskus nach den Angriffen Freiwilligengruppen gebildet, um ihre Viertel vor Plünderungen zu schützen und christliche religiöse Stätten vor möglichen Angriffen zu bewahren. Anfang Mai 2025 griff eine Gruppe unbekannter Männer einen Spirituosenladen in der überwiegend christlichen Stadt Rablah im Bezirk Al-Qusayr in Homs an, griff einen jungen Mann an, plünderte den Laden und beleidigte und bedrohte die christlichen Einwohner der Stadt. Mitte Mai 2025 berichtete das Medienunternehmen Syriac Press über zwei Vorfälle, die Christen in der Provinz Hama betrafen. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto ein Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen am Tatort zurückgelassen wurden. Drei Tage später marschierte in der überwiegend christlichen Stadt Maharda nordwestlich von Hemto eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als bewusste Einschüchterung interpretiert wurde. Am 22. Juni 2025 eröffnete ein Mann, der angeblich dem ISIL angehörte, während eines Sonntagsgottesdienstes in der griechisch-orthodoxen Kirche des Propheten Elias (Mar Elias Kirche) im Damaszener Stadtteil Dweila das Feuer und zündete eine Sprengstoffweste, wobei 25 Menschen getötet und 60 verletzt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 15.09.2022) und der belangten Behörde (Siehe Einvernahme vom 26.07.2023), die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll 20.01.2026), auf die Beschwerde, die vorgelegten Unterlagen, auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachte Stellungnahme.
2.1. Die positiven Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Lebensweg, Glaubensrichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Fluchtbewegungen, seinem Beruf sowie Familie stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich zudem unstrittig aus einem amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen gesundheitliche Beschwerden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
Die Feststellung, dass die Herkunftsregion des BF im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen:
2.2.1. Zur befürchteten Verfolgung bzw. Rekrutierung durch das Assad-Regime:
Die Feststellung, dass der BF sich vom Wehrdienst freigekauft hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen des BF im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. VHP vom 20.01.2026 S 3).
Mit Dezember 2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien verändert. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 03.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat. Dazu gehört auch die Heimatregion des Beschwerdeführers. Auch aus der syria live map ist zu entnehmen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des syrischen Assad - Regimes verfolgt zu werden, ist daher nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Verfolgung durch das syrische Assad - Regime.
2.2.2. Zur befürchteten Verfolgung des BF aufgrund des christlichen Glaubens:
Die Feststellung, dass der BF seit Geburt an christlich-orthodoxen Glaubens ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden glaubwürdigen Schilderungen im bisherigen Verfahren und in der ersten mündlichen Verhandlung (vgl. VHP S 4: Auf die Frage des erkennenden Richters wie er zum christlichen Glauben gekommen sei, gibt der BF an: „Wir sind ursprünglich alle Christen. Mein Vater und Großvater waren auch Christen“).
Der EUAA Country Focus vom März 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten, darunter ein Angriff auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18. Dezember. Auch zunehmende Spannungen in christlichen Gebieten von Damaskus aufgrund von Drohgebärden wie öffentlich verbreiteten dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug sind diesen Berichten zu entnehmen.
Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Quellen zufolge wird auf Maßnahmen wie Alkoholverbot und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hingewiesen und diesen zufolge gibt es mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo Ende Dezember. Eine andere Quelle hingegen meint, dass diese Vorfälle eher als Einzelfälle zu betrachten sind und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz angesehen werden kann.
Ebenso geht aus der EUAA Country Focus vom März 2025 hervor, dass im Damaszener Stadtteil Al-Qassaa bewaffnete Personen Flugblätter, die Einschränkungen für Kleidung von Frauen, Rauchen und soziale Interaktionen beinhalten, verteilten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen und schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Billigung ab. Es bestehen jedoch weiterhin Bedenken über die Häufigkeit solcher Aktionen. Die neue Regierung unterstrich ihr Engagement für Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine Person einer religiösen Minderheit, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, an, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten wurden von der Konferenz gänzlich ausgelassen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet ist und allgemeine Wahlen stattgefunden haben (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff).
Aus dem eingeführten Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025 zu den Länderinformationen geht zusammengefasst hervor, dass in Syrien eine neue Regierung angelobt wurde. Unter deren 23 Mitgliedern ist als Sozial- und Arbeitsministerin eine christliche Frau angelobt worden. Der neue syrische Präsident Sharaa hat allerdings die Auswahl der Regierungsmitglieder alleine getroffen. Die Volksgruppen waren als solche nicht involviert. Daneben wird auch kritisiert, dass das neue Kabinett nun zwar da ist, jedoch nichts über ein Regierungsprogramm oder Sharaas Vision für Syrien bekannt ist. Über die Sicherheits- und andere strategische Ministerien – Verteidigung, Inneres, Äußeres, Energie – hält Sharaa fest die Hand. Dort sind Personen aus dem engeren Kreis der HTS, welche schon früher in der HTS waren.
Ebenso geht aus diesem Bericht hervor, dass Beobachter das Entstehen eines „souveränen islamischen Komplexes“ in der Regierung kritisieren, der dazu da ist, die radikalen oder zumindest konservativen Elemente in Sharaas Umkreis zu bedienen. In die neue Armee sind auch ausländische Jihadisten, welche unter der HTS gekämpft haben, aufgenommen worden und es bleibt die große Frage, wie dies in den syrischen Staat passt (vgl. Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025).
Aus dem eingeführten Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025 geht zusammengefasst hervor, dass im Westen Syriens die Lage eskaliert ist. Lokale Beobachter sprechen von mindestens 4.000 ermordeten Zivilisten. Auch Frauen, Kinder und alte Menschen sind von den neuen sunnitisch-islamischen Regimes in Damaskus nicht verschont worden und Menschenrechtler zeigen sich aufs Höchste alarmiert. Die Menschenrechtsorganisation Christian Solidarity International berichtet von anhaltenden Gefechten in denen schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Kämpfer, die von den neuen, mit der Türkei und Saudi-Arabien verbündeten Machthabern in Damaskus kommandiert werden. Dabei sind auch viele Christen getötet worden. Seitens dieser Menschenrechtsorganisation und anderen Organisationen wird aufgerufen, dass jede Feindseligkeit gegen alle Teile des syrischen Volkes sofort einzustellen ist. Es müssen die HTS, ihre Befehlshaber und Verbündeten zur Rechenschaft für die anhaltenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezogen werden. Es muss verhindert werden, dass Teile der neuen syrischen Armee, vor allem frühere Al-Qaida-Kämpfer und Anhänger des „Islamischen Staates“ (IS), unter dem Vorwand, Überreste des Assad - Regimes zu bekämpfen, Verbrechen an Zivilisten begehen. Die Aufgabe der neuen Regierung muss sein, die Verbrechen des Assad - Regimes aufzuarbeiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Seitens des Nahostreferenten der GfbV wird ein Ende der Gewalt vorgeschlagen und dass neben der HTS auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die drusischen Verbände sowie die Alawiten Teil der neuen Regierung werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass der Abzug ausländischer Kämpfer aus Syrien gewährleistet werden muss und nach dem Abzug der Iraner sowie der schiitischen Islamisten müssen auch die Türkei und alle nicht-syrischen sunnitischen Islamisten Syrien verlassen (vgl. Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass die Situation im gesamten Land nicht sicher sei. Wenn irgendetwas bei der Familie vorkomme, würde diese es ihm nicht erzählen, damit er sich keine Sorgen um sie mache und Angst habe, dass Telefonate abgehört würden (vgl. VHP vom 20.01.2026 S 37). Auf die Frage des erkennenden Richters, ob er in seiner Religionsausübung beschränkt gewesen sei, antwortete der BF: „Es gab keine Beschränkungen, aber für uns Christen gab es einige Sachen, die wir aus kulturellen Gründen beachten sollten, weil nur ca. 300 Christen in einer muslimischen Gesellschaft gelebt haben, die aus ca. 70.000 Menschen bestand.“ (vgl. auch dazu Niederschrift vor dem BFA vom 26.07.2023 AS 37) Nachgefragt, ob es Vorfälle gegeben habe, bei denen er wegen seines christlichen Glaubens bedroht worden sei, schilderte der BF, dass er persönlich nicht bedroht worden sei, aber als sie 2011 nach XXXX gekommen seien, hätten sie zuerst die Kirche angegriffen und angezündet (vgl. dazu auch Niederschrift vor dem BFA 26.07.2023 AS 37). Auf die Frage, ob er selbst irgendwann wegen seines christlichen Glaubens verfolgt oder sonst auf eine Weise behelligt worden sei, entgegnete der BF wie folgt: „Nein. Wir haben uns nach nichts beteiligt und waren vorsichtig, weil wir nicht so viele sind. Es hätte für uns schlimm geendet, wenn wir uns dem Regime oder einer anderen Partei angeschlossen hätten“ (vgl. VHP vom 20.01.2026 S 6) Der BF könne nicht nach XXXX zurückkehren. Seine Familie habe vor den Gruppierungen Angst gehabt, die dort die Kontrolle hatten und sei deswegen nach Latakia umgezogen. Damals seien es nur die Gruppierungen gewesen. Diese hätten jetzt Kontrolle über das gesamte Land Syrien (vgl. VHP vom 20.01.2026 S 6-7).
Nach den vorliegenden Länderinformationen berichten Christen von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierungen. Die HTS verstärkte in der Vergangenheit den Druck auf ChristInnen. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten sowie den vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 19.01.2026) plausibel und ergeben ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und glaubwürdiges Gesamtbild.
In Zusammenschau mit den eingeführten Länderinformationen und eingeführten aktuellen Medieninformationen ist daher glaubwürdig, dass die Situation in Syrien weiterhin volatil ist und auch hinsichtlich von diversen Vorfällen sowie Übergriffen auf die christliche Minderheit ein staatlicher Schutz seitens der neuen Regierung nicht ausreichend gegeben ist. Schutzmaßnahmen die die neue Regierung gegen Übergriffe auf die christliche Minderheit veranlassen wird, geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten nicht hervor. Auch eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung gewährt noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz. Zumal nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers die Polizei nicht gewillt war Täter von Übergriffen tatsächlich zu verfolgen und zu sanktionieren. Ebenso kann nicht prognostiziert werden, ob sich die Situation in Syrien nicht wieder ändert.
Insgesamt entstand beim erkennenden Richter der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen aus den oben genannten Erwägungen ausreichend substantiiert und schlüssig ist. Demnach waren die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seines christlich-orthodoxen Glaubens droht.
2.3. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF unter Punkt 1.3. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzwürdigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284; 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
3.2.1. Zur Furcht vor einer künftigen Ableistung des Reservedienstes bzw. vor der Verfolgung durch das syrische Regime:
Hier ist anzuführen, dass die der ehemaligen syrischen Regierung unter Baschar al-Assad seitens des Beschwerdeführers zugeschriebenen Verfolgungshandlungen aufgrund des Sturzes dieses Regimes im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr bestehen. Von einem Zugriff der syrischen Armee bzw. des (untergegangenen) syrischen Regimes von Bashar al-Assad auf den Beschwerdeführer ist nicht auszugehen. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, daher nicht mehr gegeben.
3.2.2. Zur Frage der Verfolgung aufgrund des christlichen Glaubens:
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer von Geburt an christlich-orthodox.
Aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten geht hervor, dass es seit der Machtergreifung der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung Übergriffe an religiöse und ethnische Minderheiten gegeben hat und dass verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert wurde. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten plausibel und daher glaubhaft.
Zwar geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten ebenso hervor, dass die neue Regierung bestrebt ist diese Vorfälle zu verfolgen und zu unterbinden, aber konkrete Vorhaben bzw. Umsetzungen von Schutzmaßnahmen oder eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Sanktionierung von Verantwortlichen geht aus den oben genannten Berichten nicht hervor.
Ebenso gewährt eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit vor Übergriffen. Nachdem die neue Regierung erst kurze Zeit im Amt ist, ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt nicht erkennbar. Daher können Übergriffe gegen Christen seitens einer staatlichen Machtausübung nicht abgewendet werden. Im Gesamtbild ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die neue Regierung fähig ist einen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit zu gewährleisten.
Aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen und der neuen Machtverhältnisse, ist nicht zu prognostizieren, ob die neue Regierung eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, welche die christliche Minderheit vor Übergriffen schützt. Auch in Zusammenschau mit den Länderberichten und aktuellen Medienberichten ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt in Syrien, der Übergriffen gegen die christliche Minderheit abwendet und staatlichen Schutz gewährleistet, nicht ersichtlich.
Dabei ist festzuhalten, dass die Verfolgung teilweise durch die HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen ausgeht, welche nach der Machtübernahme hauptsächlich die derzeitige Staatsgewalt ausübt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Lage in Syrien wieder ändert und es geht aus den Länderberichten und aktuellen Medienberichten auch nicht hervor, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Sohin ist sie weiterhin volatil.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt steht die Darstellung des Beschwerdeführers in Einklang mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten.
Es kann vor dem Hintergrund seines glaubhaften Fluchtvorbringens in Kombination mit den Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit werden könnte. Es ist aus alledem für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der herangezogenen Länderberichte prognostisch nicht unwahrscheinlich, dass konkret der Beschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr in seine Heimatregion von Mitgliedern der syrischen Übergangsregierung oder bewaffneten Milizen oder anderen Gruppierungen erneut bedroht werden könnte.
Den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“ VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).
Dem EUAA Country Focus vom März 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff). Aus dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 ergibt sich keine Verbesserung der Situation religiöser Minderheiten in Syrien.
Somit müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen unter massiven Einschränkungen leben und würde aus religiösen Gründen konkret und persönlich verfolgt werden, wobei diese Verfolgung in seiner Intention einer Verfolgung iSd GFK entspricht.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass ihm aufgrund seiner Religion eine Verfolgung im Herkunftsstaat seitens der syrischen Übergangsregierung bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen droht.
3.1.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:
Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme dieser im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Schon die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer somit nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen Syriens sicher wäre.
3.1.5. Ergebnis:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer die Verfolgung seitens der syrischen Übergangsregierung bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen aufgrund seines christlichen Glaubens. Eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes ist derzeit aufgrund der volatilen Verhältnisse und aufgrund einer nicht ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt, welche eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, nicht gewährleistet.
Aufgrund der Zusammenschau mit den eingeführten Länderberichten bzw. eingeführten aktuellen Medienberichten, der sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da der Staat ihn nicht schützen kann oder will.
Da auch keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gem. § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremde damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 3 Abs. 4 AsylG der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt und diese drei Jahre gilt. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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