W207 2320126-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass wurde zuletzt ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2024 erstellt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigungen 1. „Funktionsbehinderung am rechten Fuß nach Verbrennung in der Kindheit“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.46 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., und 2. „Gonalgie und Coxalgie rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Neueinschätzung nach klinischer Untersuchung. Das Vorgutachten wurde aktenmäßig an Hand spärlicher Befunde erstellt.“ Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.10.2024 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid vom 29.10.2024, mit dem der Behindertenpass eingezogen wurde, erwuchs somit in Rechtskraft.
Am 03.07.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher aufgrund des Nicht-Vorliegens eines Behindertenpasses als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten war. Dem Antrag legte er einen Befundbericht einer näher genannten Praxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.07.2025 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 07.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses.
Zustand nach Brandverletzung am rechten Fuß als Säugling, dieser wurde mehrfach operiert.
VGA Dr. K. vom 6. 8. 2024: 40% (VGA vom 22. 12. 2023: GdB 50%):
-Funktionsbehinderung am rechten Fuß nach Verbrennung in der Kindheit 40%
-Gonalgie und Coxalgie rechts 10%
Zwischenzeitlich keine Operationen.
Derzeitige Beschwerden:
Der Freund nimmt im Wartezimmer Platz.
Die Haut löst sich an der rechten Fußsohle an der Ferse ab und ist offen, wenn es heiß ist.
Schmerzen im rechten Fuß beim Gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnestisch derzeit Physiotherapie.
Keine Medikation, Schmerzmittel bei Bedarf.
Keine Hilfsmittel.
Sozialanamnese:
Lebt alleine in einer Wohnung. Hat 4 Kinder in Nepal. Ist Lenker, seit über 1 Jahr keine Arbeit, ist beim AMS.
Allergie: negativ.
Nikotin: 5 Zig./die
Alkohol: negativ.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztlicher Befundbericht, Dr. P., FA für Orthopädie, vom 2. 7. 2025, ein Zweizeiler:
Zustand nach Verbrennung am rechten Fuß und Teilamputation mit Spalthautdeckung. Deshalb ist die Gehstrecke stark eingeschränkt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut, XXX Jahre.
Ernährungszustand:
Gut.
Größe: 159,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien
unauffällig. Pupillen isokor und rund.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule:
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: lumbaler Klopfschmerz, leicht rechtskonvexe Skoliose der LWS, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Leichter Beckenschiefstand. Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersenstand rechts nicht, links schon (mit Anhalten) möglich. Einbeinstand (Standbein links) mit Anhalten möglich, rechts als Standbein nicht möglich. Finger- Zehen- Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Am rechten Bein ist die Muskulatur geringer ausgeprägt als links. Im Liegen ist die Beinlänge klinisch gleich. Am linken Oberschenkel bland verheilte Spalthautentnahmestelle.
Keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Aktive Beweglichkeit: Hüften: beidseits frei beweglich, rechts endlagig etwas schmerzhaft.
Knie beidseits kein Erguss, bandstabil, freie Beweglichkeit, rechts beim flektieren endlagig schmerzhaft.
Rechter Fuß: deutlich schmächtiger, rudimentäre Großzehe und 4. Zehe sind vorhanden, die Fußsohle ist Spalthautbedeckt, die Ferse beschwielt. Die Hyposensibilität an der Fußsohle, sonst unauffällig.
Das Sprunggelenk ist bandfest, in der Bewegung mit 10-0-10 eingeschränkt. Zirkulation unauffällig.
Linkes Sprunggelenk und Zehen unauffällig und frei beweglich, Sensibilität und Zirkulation unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittiges, leicht rechts hinkendes sicheres Gangbild in orthopädischen Schuhen.
Das Aus- und Anziehen wird selbstständig im Stehen und Sitzen durchgeführt.
Das Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege gelingt selbstständig.
Status Psychicus:
Freundlich, Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb sind unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung des GdB.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 07.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 20.08.2025 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich nehme Bezug auf das Parteiengehör vom 8.8.2025. Dort wird richtig angeführt, dass mir früher eine 50 %ige Behinderung bescheinigt und der Ausweis zuerkannt wurde.
Seither haben sich die Beschwerden eher verschlimmert als verbessert. Ich kann daher nicht nachvollziehen, warum nunmehr das Gutachten nur einen 40%igen Behindertengrad feststellt.
Daher ersuche ich um eine neuerliche Begutachtung durch einen gerichtlich zertifizierten Gutachter.
[…]“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Der Antragsteller ist mit der Beurteilung vom 5. 8. 2025 nicht einverstanden und erhebt Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs.
In seinem Schreiben vom 20. 8. 2025 gibt er an, dass er früher einen GdB von 50% hatte und im Gutachten 40% zuerkannt wurden, obwohl sich die Beschwerden verschlimmert haben.
Bereits im Vorgutachten vom 6. 8. 2024 wurden die Leiden des Antragstellers mit 40% beurteilt.
Die genaue objektive körperliche Untersuchung wurde einer richtsatzgemäßen Beurteilung der gesetzlich vorgeschriebenen EVO unterzogen, deshalb konnte keine Änderung zum Vorgutachten durchgeführt werden. Wie im Gutachten vom 6. 8. 2024 angegeben, wurde das Vorgutachten vom 22. 12. 2023 aktenmäßig anhand spärlicher Befunde erstellt.
Zwischenzeitlich wurden keine Operationen oder Erkrankungen festgestellt, es wurden keine neuen Befunde vorgelegt, deshalb bleibt es bei der Einschätzung vom 5. 8. 2025 mit einem GdB von 40%.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung aber zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die diesbezüglich erstellte ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.08.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 25.08.2025 wurden dem Bescheid angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 01.09.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2025 ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Bescheid vom 1.9.2025 wird festgestellt, dass ich nur zu 40 % behindert sei und deshalb ein Behindertenausweis nicht ausgestellt werden kann.
Gegen diesen Bescheid erhebe ich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründung
Ich hatte eine Hauttransplantation am rechten Fuß, wenn es heiß ist oder wenn ich laufe, geht die Haut ab und blutet die Wunde wieder, dies wurde leider schlimmer, ich habe daher immer wieder Geheinschränkungen, weshalb ich nicht nachvollziehen kann, dass ich nunmehr weniger stark behindert sein soll, als zuvor.
Daher beantrage ich die Einholung eines Gutachtens durch einen Gerichtsarzt und stelle den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Behinderung im gesetzlichen Ausmaß festzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Beschwerdeführers“
Die belangte Behörde legte am 22.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 20.02.2026 reichte die belangte Behörde den Einziehungsbescheid vom 29.10.2024 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Im Rahmen eines auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass geführten Verfahrens wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.10.2024 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 03.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, welcher aufgrund des Nicht-Vorliegens eines Behindertenpasses als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten war.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Verbrennungsverletzung am rechten Fuß in der Kindheit, mehrfach operiert, bei einer guten Gehleistung in orthopädischen Schuhen und einer Beinverkürzung;
2. Coxalgie und Gonalgie rechts, ohne objektivierbare Funktionsbehinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum ehemals vorgelegenen Behindertenpass, zum auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers eingeleiteten Neufestsetzungsverfahren, zur rechtskräftig erfolgten Einziehung des ehemaligen Behindertenpasses und zum Datum der Einbringung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befund basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025).
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befundes, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.08.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der festgestellten einzelnen Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach Verbrennungsverletzung am rechten Fuß in der Kindheit, mehrfach operiert“. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.46 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen „Teilverlust im Fußbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes“ betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass in orthopädischen Schuhen eine gute Gehleistung bestehe; die Beinverkürzung sei in der Einstufung mitberücksichtigt. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 05.08.2025 zwar an, dass er beim Gehen Schmerzen im rechten Fuß habe. Im Zuge der Untersuchung konnte im Bereich des rechten Fußes auch eine deutliche Verschmächtigung bei einer rudimentär vorhandenen Großzehe und einer 4. Zehe festgestellt werden, die Muskulatur stellte sich am rechten Bein geringer ausgeprägt dar, der Beschwerdeführer gab eine Hyposensibilität im Bereich der rechten Fußsohle an, das rechte Sprunggelenk war in der Bewegung mit 10-0-10° eingeschränkt und dem Beschwerdeführer war der Zehenballen-, der Fersen- und der Einbeinstand rechts nicht möglich. Abgesehen davon konnte im Bereich der rechten Ferse aber eine Beschwielung festgestellt werden, was eine Belastbarkeit belegt, und der Beschwerdeführer zeigte in orthopädischen Schuhen ein normalschrittiges, lediglich leicht rechts hinkendes aber insgesamt sicheres Gangbild bei nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen. In Anbetracht der festgestellten guten Gehleistung erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als zutreffend. Im Besonderen würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.05.47 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes oder eine ausgeprägte Fehlstellung erfordern. Eine solche ist anhand des festgestellten – nicht wesentlich eingeschränkten – Gangbildes und unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von seinen Angaben in der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 – bis auf die orthopädischen Schuhe keine Hilfsmittel benötige und nur bei Bedarf Schmerzmittel nehme, aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptete im Verfahren eine ungenügende Funktionstüchtigkeit seines Fußes nicht ausreichend substantiiert und ist eine solche auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zwar einen ärztlichen Befundbericht einer näher genannten Praxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.07.2025 in Vorlage, worin festgehalten wurde, dass die Gehstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei, da er den rechten Fuß nicht voll und nur sehr kurz belasten könne. In diesem Zusammenhang sei aber festgehalten, dass der gegenständliche Befundbericht keine Statuserhebung inklusive einer Gangbildbeschreibung beinhaltet, anhand derer die behaupteten Einschränkungen ausreichend nachvollziehbar wären. Abgesehen davon werden in diesem Befund keine näheren Ausführungen zum Ausmaß der Gehstreckenlimitierung getroffen und tätigte der Beschwerdeführer auch im übrigen Verfahren keine diesbezüglichen Angaben. Zusammengefasst ist damit eine Gehstreckenlimitierung, welche auf eine grundsätzliche ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes schließen lassen würde, nicht ausreichend substantiiert dargetan.
Was nun aber die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 und in der Beschwerde betrifft, wonach sich die Haut am rechten Fuß ablöse und die Wunde blute, wenn es heiß sei oder er laufe, so sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche wiederholte Hautablösungen bzw. offene Wunden im Bereich des rechten Fußes belegen würden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Hinweise für eine offene Wunde im Bereich des rechten Fußes ergaben, vielmehr wurde die Fußsohle als spalthautbedeckt beschrieben, dies obwohl die Untersuchung am 05.08.2025 und damit im Sommer stattfand.
Unter Berücksichtigung des aktuell erhobenen Fachstatus ohne objektivierbare maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Fußes erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als zutreffend.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.08.2025 aber noch ausführt, dass ihm bereits früher ein Grad der Behinderung von 50 v.H. bescheinigt worden sei und sich seine Beschwerden seither eher verschlimmert hätten, weshalb er den nunmehr festgestellten Grad der Behinderung nicht nachvollziehen könne, so sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2025 verwiesen, wonach die objektive körperliche Untersuchung einer richtsatzgemäßen Beurteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Einschätzungsverordnung unterzogen worden sei. Bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2024 sei ausgeführt worden, dass das damalige Vorgutachten aus dem Jahr 2023 aktenmäßig anhand spärlicher Befunde erstellt worden sei. Eine Änderung könne daher nicht durchgeführt werden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal – wie oben eingehend dargelegt wurde – eine höhere Einstufung des Leidens anhand des aktuell objektivierten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen nicht gerechtfertigt erscheint. Der nunmehrigen Beurteilung und Einstufung steht auch keine Rechtskraft des dem Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren ausgestellten Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. entgegen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Darüber hinaus wurde auch das als „Coxalgie und Gonalgie rechts“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers durch die beigezogene Sachverständige zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich mangels objektivierbarer Funktionsbehinderungen als nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.08.2025 zwar im Bereich der rechten Hüfte ein Endlagenschmerz und auch die Beugung des rechten Knies war endlagig schmerzhaft. Die Hüft- und Kniegelenke waren aber beidseits frei beweglich. Die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der mit „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ umschriebenen Positionsnummer 02.02.01 erweist sich damit als zutreffend und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde.
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025). Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befundes, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Im Übrigen sind gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Dem steht auch der dem Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren ausgestellte Behindertenpass mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. – diesem Behindertenpass kam gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen. Denn wie festgestellt wurde, sprach die belangte Behörde unter Zugrundelegung des im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.08.2024, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, mit Bescheid vom 29.10.2024 aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Dieser Bescheid und der diesem Bescheid zugrunde gelegte Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. erwuchsen in Rechtskraft. Damit ist der dem Beschwerdeführer in einem Vorverfahren ausgestellte Behindertenpass aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Eine Rechtskraft dieses – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheides steht somit der nunmehr getroffenen (abweichenden) Beurteilung hinsichtlich des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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