W261 2332115-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2025 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 erstatteten Gutachten vom 30.06.2025 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Koxarthrose rechts, Position 02.05.09 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Arterielle Hypertonie, St.p. erfolgreicher PVI am 26.05.2025 bei paroxysmalem VHF, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. chronische Gastritis, Position 07.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. beginnende Varusarthrose bds., Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er der Meinung sei, dass die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unzutreffend sei. Sein Gesundheitszustand würde sich jeden Tag verschlechtern. Er würde an verschiedenen Krankheiten leiden, welche nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Er sei aufgrund der Spritzen und Medikamente kraftlos und so sehr müde, dass er an manchen Tagen nicht einmal bis zur Tür gehen könne, um die Tür aufzumachen. Er ersuche diese gegenseitige Leidensbeeinflussung entsprechend zu berücksichtigen und den Gesamtgrad der Behinderung neu zu bemessen. Der Gesamtgrad der Behinderung würde zumindest 80 v.H. betragen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ärztliche Befunde an.
6. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In deren Stellungnahme vom 31.10.2025 führte die medizinische Sachverständige aus, dass in den vorgelegten orthopädischen Befunden altersbedingte Abnützungserscheinungen unter konservativer Therapie beschrieben werden würden. Diese würden aktuell keinen Grad der Behinderung erreichen. Die H.p.-Infektion und das tubuläre Dickdarmschleimhautadenom würden keinen GdB erreichen. Maßgebliche funktionelle Beeinträchtigungen, die im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, würden sich aus den neu vorgelegten medizinischen Befunden nicht ableiten lassen.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
8. Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 22.12.2025 ein. Darin führte diese wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2025 aus.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.01.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 15.01.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 22.12.2025 mit Schreiben vom 16.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 26.03.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Antragsleiden: St. p. Sarkoidose mit spontaner Remission, Koxarthrose rechts, beginnende Varusarthrose bds., St.p. erfolgreicher PVI am 26.5.25 bei paroxysmalem VHF- St.p. 2x eCV, arterielle Hypertonie, St.p. prolongierte Pneumonie 2018, chron. Gastritis, Noduli hämorrhoidales, Adipositas, Lungenveränderung nach schwerer Covid-Infektion mit Intensivaufenthalt. Allergien: keine. Nikotin: ex 2000.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich kann kaum gehen meine rechte Hüfte ist kaputt und ich werde operiert. Ich habe Atemprobleme in Ruhe und bei Belastung. Stiegen steigen ist besonders schlimm und ich hatte eine PVI."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Eliquis, Blopress, Pantoloc, Amlodipin, Arthrotec, Valtaren, Fentanyl 50 mcg/h Pfl., Concor, Antiflat, Novalgin bei Bedarf, Anoro, Nitrolingual anam. 1x tgl., Jardiance, Dolgit Creme, Diclobene Gel, Sedacoron.
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt allein, im Haushalt wird er durch eine private Hilfe unterstützt. Keine soz. Dienste. Beruf: Pension vorher Ingenieur.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Der Antragsteller bringt zur Untersuchung zahlreiche unsortierte Befunde mit. Diese wurden durchgesehen und die essentiellen Befunde zusammengefasst.
XXXX Chefärztliche Stellungnahme, 04.07.2022: Lungenveränderung nach schwerer Covid- Infektion mit Intensivaufenthalt, Atemnot schon in Ruhe, Hypertonie.
Patientenbrief Klinik XXXX , 05.09.2023: Aufnahmegrund: Mediastinoskopie, LK Entfernung 6.9, bilat. RH+ med. Lymphadenopathie/V.a. Sarkoidose mit spontaner Remission- Größenregredienz der Lymphadenopathie im CT v. 05.09.2023 ohne laufende Therapie, St.p. 3x BSK 6/23, 7/22, 12/22, art. Hypertonie, Pankreaszyste im Caputbereich, Blasendivertikel rechts.
Beckenübersicht, 09/24: Beinlängendifferenz, Va Synostosierung der Sakroiliakalgelenke, Kniegelenke bds.: Beginnende Varusarthrose und Retropatellargelenksarthrose.
Röntgenbefund Hüftgelenk rechts, 01/25: mäßig bis höhergradige Koxarthrose bei Gelenksspaltverschmälerung.
Entlassungsbericht XXXX , 05/25: St.p. erfolgreicher PVI am 26.05.2025 bei paroxysmalem VHF - St.p. 2x eCV, arterielle Hypertonie, St.p. prolongierte Pneumonie 2018, St.p. 3x BSK, chron. Gastritis, Noduli hämorrhoidalis, chron. Cephalea, Coxarthrose rechts, St.p. chron. Nikotinabusus, Adipositas.
Histologischer Befundbericht Coloskopie, 02.07.2025: Tubuläres Dickdarmschleimhautadenom mit low grade Dysplasie - Colon sigmoideum.
Orthopädischer Befundbericht, 08. 07.2025: Bandscheibenprolaps in Höhe L3/4, mäßige bis höhergradige aktivierte Coxarthrose rechts - konservativ.
Orthopädischer Befundbericht, 28.07.2025: Aktivierte ausgeprägte Coxarthrose rechts, Cervikalsyndrom, Trapeziushartspann, Bandscheibenprolaps in Höhe L3/4- HTEP rechts aus orthopädischer Sicht empfohlen, fachärztliche Infiltrationstherapie.
Internistischer Arztbrief, XXXX , ohne Datum: Helicobacter pylori- Eradikation.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal.
Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich, Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS, Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch, Abdomen: über Thoraxniveau - gebläht, weich, epigastrischer Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei, Haut: intakt.
Wirbelsäule: nicht klopfdolent.
Untere Extremitäten:
Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, rechte Hüfte schmerzhaft ausstrahlend bis in den Oberschenkeln.
Obere Extremitäten:
Fei beweglich, grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere Extremität altersentsprechend, Kraft untere Extremität rechts herabgesetzt- links altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung.
Untersuchung im Sitzen und Liegen, An und Ausziehen mit Hilfe des Sohnes (Hose).
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Antragsteller betritt den Ordinationsraum mit einem Stock in der rechten Hand, damit langsames Gangbild rechtshinkendes Gangbild.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Ductus kohärent.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koxarthrose rechts
2. Arterielle Hypertonie, St.p. erfolgreicher PVI am 26.05.2025 bei paroxysmalem VHF
3. chronische Gastritis
4. beginnende Varusarthrose bds.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 30.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 22.12.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde neue medizinische Befunde vor und führte aus, dass nicht alle seine Leiden entsprechend berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahmen vom 31.10.2025 und vom 22.12.2025 kam diese schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die in diesen medizinischen Befunden dokumentierten Leidenszustände keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Bei den Wirbelsäulenbeschwerden handelt es sich um altersbedingte Abnützungserscheinungen, welche konservativ therapiert werden. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Helicobacter Infektion ist durch eine Eradikationstherapie gut behandelbar. Das tubuläre Dickdarmschleimhautadenom mit low grade Dysplasie, welches laut dem vorgelegten medizinischen Befund im Rahmen der Coloskopie abgetragen wurde, ist von geringer funktioneller Relevanz, weswegen auch dieses Leiden keinen Grad der Behinderung erreicht.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten und auch in ihrer Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Koxarthrose rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.05.09 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Therapieoptionen offen sind.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist eine arterielle Hypertonie, St.p. erfolgreicher PVI am 26.05.2025 bei paroxysmalem VHF, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine chronische Gastritis, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 07.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %, da beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes besteht.
Das Leiden 4 des Beschwerdeführers ist eine beginnende Varusarthrose beidseits, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Inneren Medizin und Pneumologie vom 30.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025, samt ergänzender Stellungnahme vom 22.12.2025 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sind, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachtensamt ergänzender Stellungnahme, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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