W227 2316318-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16. Juni 2025, Zl. 9121.201/0078-Präs2a/2023, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit (rechtskräftig gewordenen) Bescheid vom 10. November 2023 schrieb die belangte Behörde dem Sohn des Beschwerdeführers die Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 vor. Mit Schreiben vom 1. März 2024 ersuchte die belangte Behörde die Finanzprokuratur um Hereinbringung der offenen Forderung.
2. Mit Beschluss vom 15. März 2024 bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Forderungsexekution.
3. Mit Rekurs vom 2. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Exekutionsverfahren möge unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakten eingestellt werden.
4. Mit Beschluss vom 19. September 2024 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Rekurs Folge und stellte die Fahrnis- und Forderungsexekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bereits vollzogener Exekutionsakte ein.
Begründend führte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Wesentlichen aus, dass aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2023 nicht eindeutig hervorgehe, wer der Adressat des Bescheides sei: Zwar sei der Beschwerdeführer im Adressfeld genannt, im „Betreff-Feld“ des Bescheides sei jedoch XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers angeführt. Daher könne aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei ermittelt werden, an welchen Verpflichteten der Leistungsbefehl gerichtet sei. Ein Exekutionstitel liege jedoch nur dann vor, wenn aus dem Inhalt des Titels hervorgehe, wer zu einer Leistung verpflichtet sei. Daher sei dem Rekurs Folge zu geben.
5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2025 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut die Entrichtung der ausstehenden Forderung in Höhe von € 264,00 vor, wobei sie den Beschwerdeführer im Spruch namentlich als Schuldner der Forderung bezeichnete.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde verletze den Grundsatz der Rechtskraft und der Einmaligkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen, weil der Bescheid denselben Sachverhalt und dieselbe Forderungshöhe betreffe. Dies sei bereits Gegenstand eines rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrens gewesen; für eine Wiederholung der Sache fehle es an rechtlichen und sachlichen Grundlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Sohn des Beschwerdeführers nahm im Schuljahr 2022/2023 (von September 2022 bis Juni 2023) an drei Wochentagen den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX , in Anspruch. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt € 528,00, von denen der Beschwerdeführer bisher € 264,00 beglich. Weitere € 264,00 sind nach wie vor ausständig.
Das Bundesrealgymnasium XXXX ist eine vom Bund erhaltene öffentliche allgemeinbildende Pflichtschule.
Mit Bescheid vom 10. November 2023 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„Für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am Bundesgymnasium Wien XXXX im Zeitraum vom September 2022 bis Juni 2023 ist vom Schüler (§ 1 Abs 1) ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von € 264,00 bis zum 18. Dezember 2023 zu entrichten.“
Dieser Bescheid nennt den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , im Betreff-Feld. Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer adressiert und wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 zugestellt und blieb unbekämpft.
Am 1. März 2024 ersuchte die belangte Behörde die Finanzprokuratur um Hereinbringung der Forderung. Mit Beschluss vom 15. März 2024 bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Forderungsexekution.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dieses hob den Beschluss mit der Begründung auf, dass aus dem Bescheid vom 10. November 2023 nicht eindeutig hervorgehe, an welchen Verpflichteten der Leistungsbefehl gerichtet sei, weil der Name des Beschwerdeführers nicht im Spruch, sondern jener seines Sohnes genannt sei, und stellte das Exekutionsverfahren mit Beschluss ein (Einstellungsbeschluss).
Mit (dem hier angefochtenen) Bescheid vom 16. Juni 2025 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„Für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am Bundesgymnasium Wien XXXX im Zeitraum vom September 2022 bis Juni 2023 durch den Schüler XXXX , ist von Herrn XXXX ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von € 264,00 bis zum 28. Juli 2025 zu entrichten.“
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, sind für den Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen Betreuungsbeiträge zu entrichten, welche mit Verordnung festzusetzen sind.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 regelt Beiträge von Schülern, die
1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind die Beiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, m.w.N.).
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, Zl. 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als dem (nunmehrigen) Bundesminister für Bildung nachgeordnete Behörde zur Hereinbringung der zu entrichtenden Beiträge gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen berechtigt ist. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um einen derartigen Beitrag für den Betreuungsteil an einer vom Bund erhaltenen öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (und damit um eine Schule i.S.d. § 5 SchOG) handelt, war die belangte Behörde grundsätzlich zuständig, den (hier) angefochtenen Bescheid sowie den Bescheid vom 10. November 2023 zu erlassen.
Wie oben ausgeführt, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. wieder VwGH 24.05.2016, 2016/03/0050 m.w.N.).
„Sache“ des – mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. November 2023 – von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX , in Anspruch genommen hat.
„Sache“ des mit Bescheid vom 16. Juni 2025 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ist ebenfalls die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023, da der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum den Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX , in Anspruch genommen hat.
Daher ist der maßgebliche Sachverhalt, dass aufgrund der Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am Bundesrealgymnasium XXXX durch den Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 eine Beitragsschuld von € 528,00 entstanden ist, von der € 264,00 zu entrichten sind. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nicht (maßgeblich) geändert. Folglich liegt Identität der Sache vor.
Auch die Rechtslage hat sich zwischen dem ersten und dem zweiten Bescheid nicht (maßgeblich) geändert. Die den beiden Bescheiden zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen wurde zuletzt am 19. Oktober 2020 mit BGBl. II Nr. 451/2020 geändert, sodass sowohl am 10. November 2023 als auch am 16. Juni 2025 die gleiche Fassung der Verordnung zur Anwendung gekommen ist. Gleiches gilt für § 5 SchOG, welcher zuletzt am 9. Juli 2014 mit BGBl. I Nr. 48/2014 geändert wurde.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Bescheiden besteht lediglich darin, dass mit Bescheid vom 16. Juni 2025 dem Beschwerdeführer explizit die Entrichtung des Beitrags vorgeschrieben wird, wohingegen der Bescheid vom 10. November 2023 im Spruch selbst keinen Verpflichteten nennt.
Wem in diesem Fall konkret die Zahlung der ausständigen Beitragsschuld vorgeschrieben wird, ist daher nicht Teil der „Sache“, sondern lediglich Teil der rechtlichen Beurteilung. So spricht § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen explizit von „Beiträge[n] von Schülern“, sodass es der rechtlichen Beurteilung obliegt, den Verpflichteten festzustellen und korrekt zu benennen. Auch handelt es sich hier nicht um eine höchstpersönliche Berechtigung oder Verpflichtung, sodass durch die Änderung des Beitragsschuldners nicht von einer Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden kann.
Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beitragsschuld der richtigen Person vorgeschrieben hat (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 , wonach das erkennende Gericht die Richtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung nicht zu überprüfen hat).
Zusammengefasst steht somit der neuerlichen Sachentscheidung vom 16. Juni 2025 über die Vorschreibung der Entrichtung eines Betreuungsbeitrages in Höhe von € 264,00 für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 10. November 2023 entgegen.
Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), ist der angefochtene Bescheid wegen res iudicata ersatzlos zu beheben (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 ).
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ist der Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform vom Schüler zu bezahlen. Der Bescheid vom 10. November 2023 ist rechtskräftig und stellt einen gültigen Exekutionstitel dar; die belangte Behörde kann daher erneut ein Exekutionsverfahren einleiten (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 39 EO, Rz 90 [Stand: 01.07.2015, rdb.at], wonach ein Einstellungsbeschluss ein rein verfahrensrechtlicher Beschluss ist, der weder über die Exekutionskraft des zugrunde liegenden Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruches etwas aussagt und dessen Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt ist). Allerdings hat sich die Exekution gegen den Sohn des Beschwerdeführers zu richten.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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