I414 2327451-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 22.10.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. März 2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Sie ist seit 8. Dezember 2002 Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt.
Mit Sachverständigengutachten vom 21. Juli 2025 wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin, eine Myeloproliferative Erkrankung mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen, einer generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, eine koronare Herzerkrankung – keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, EF 65%, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD IIa), Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre (Harninkontinenz Grad III), Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit, Entfernung der Gebärmutter und eine Stoffwechselstörung leichten Grades festgestellt.
Hinsichtlich der Beantragten Zusatzeintragung führte die Sachverständige aus, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zulassen würden auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei aus medizinischer Sicht möglich. Durch die geplante Versteifung des rechten Sprunggelenks sollte es nach Abheilung zu einer Stabilisierung, Schmerzreduktion und damit zu einer Verbesserung der Mobilität kommen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22. Oktober 2025 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Sprunggelenksfraktur 2013 im August 2025 eine Operation durchgeführt worden sei. Das rechte Sprunggelenk sei versteift worden. Diese Versteifung würde eine große Mobilitätseinschränkung sein. Aufgrund der Schmerzen und der Atemnot könne die Beschwerdeführerin keine kurze Wegstrecke zurücklegen. Darüber hinaus bestehe eine hohe Stolper- und Sturzneigung. Aus dem Befund Dr. B. gehe hervor, dass dies zumindest in den nächsten neun (9) Monaten so bleiben würde. Aufgrund der Thrombozytopenie seien die Gelenke, vor allem im Knie und Knöchel geschwollen. Der Ehegatte müsse die Beschwerdeführerin mit dem PKW transportieren, weil sie keine kürzeren Wegstrecken zurücklegen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten.
Mit Sachverständigengutachten vom 21. Jänner 2026 nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das rechte Sprunggelenk der Beschwerdeführerin deutlich verdickt, geschwollen und leicht erwärmt sei. Es würden sich mehrfache Vernarbungen über dem Innenknöchel sowie über dem vorderen Schienbeinrand zeigen. Das Sprunggelenk sei bis zur Mitte des Unterschenkels deutlich bräunlich, im Sinne eines postthrombotischen Schadens, verfärbt. Dies würde auch für den Unterschenkel links gelten. Das rechte obere Sprunggelenk sei versteift. Der Zehenspitzstand, der Einbandstand und der Fersenstand seien nicht vorzeigbar. Die Hocke sein nur mit Anhalten und angedeutet vorzeigbar. Das Gangbild ohne Stützhilfe sei in der Ordination nur erschwert möglich. Das Gangbild sei deutlich hinkend, unsicher und kleinschrittig. Die Beschwerdeführerin könne nur eine Wegstrecke von maximal 50 bis 100 Meter zurücklegen und dies nur mit Unterbrechungen. Die Verwendung von Doppelkrückstöcken seien beim Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln hinderlich. Aufgrund der Versteifung des rechten Sprunggelenks sei die Verwendung von Doppelkrückstöcken bei der sicheren Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich. Die unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin seien erheblich eingeschränkt. Ebenfalls sei die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Auswirkungen einer myelopoliferativen Erkrankung bei idiopathischer Thrombozytopenie erheblich eingeschränkt. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit der Beweisaufnahme einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an nachfolgenden Funktionsbeeinträchtigungen: eine Myeloproliferative Erkrankung mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen, einer generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, eine koronare Herzerkrankung – keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, EF 65%, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD IIa), Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre (Harninkontinenz Grad III), Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit, Entfernung der Gebärmutter und eine Stoffwechselstörung leichten Grades.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 v.H.
Das rechte obere Sprunggelenkt ist versteift. Der Zehenspitzstand, der Einbandstand und der Fersenstand sind nicht vorzeigbar. Das Gangbild ohne Stützhilfe ist erschwert möglich. Das Gangbild ist deutlich hinkend, unsicher und kleinschrittig.
Die Beschwerdeführerin kann eine Wegstrecke von maximal 100 Metern und nur mit Unterbrechungen zurücklegen.
Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit Verwendung von zwei Doppelkrückstöcken ist nicht gewährleistet.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der unteren Extremitäten.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 21. Jänner 2026 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der unteren Extremitäten bestehen. Das rechte obere Sprunggelenkt ist versteift. Der Zehenspitzstand, der Einbandstand und der Fersenstand sind nicht vorzeigbar. Das Gangbild ohne Stützhilfe ist erschwert möglich. Das Gangbild ist deutlich hinkend, unsicher und kleinschrittig. Die Beschwerdeführerin kann eine Wegstrecke von maximal 100 Metern und nur mit Unterbrechungen zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit Verwendung von zwei Doppelkrückstöcken ist nicht gewährleistet.
Im Ergebnis geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und eine Besserung nicht zu erwarten ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21. Jänner 2026 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin ist mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einverstanden.
Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 21. Jänner 2026 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der unteren Extremitäten die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von maximal nur 100 Metern mit Unterbrechungen zurücklegen kann, auch das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen sind im gegenständlichen Fall nicht gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der unteren Extremitäten vorliegen und die Beschwerdeführerin eine Wegstrecke von maximal nur 100 Metern mit Unterbrechungen zurücklegen kann und mit einer Besserung der Gesundheitsschädigungen nicht zu erwarten ist.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, und sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt.
Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs. 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist mit keiner Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen zu rechnen. Daher war festzustellen, dass es sich um einen Dauerzustand handelt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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