W242 2275860-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.07.2023 als im Außenverhältnis vertretungsbefugte Person eines Vereins, welcher Rechtsvertreter eines Asylwerbers war, in dessen Asylverfahren eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.06.2023 ein. Darin wurde verfahrenswesentlich angeführt: "Welche verbohrte Blindheit äußert sich da, offensichtlich hat man in der Erstbehörde nicht bedacht, dass die Bewegung gegen das Regime eine M;assenbewegung geworden ist, die Millionen Menschen umfasst hat." Weiters wurde ausgeführt: "Ein besonders infames Stück ist die Behauptung, der BF sei in ein Land gekommen, dessen kulturelle, sprachliche und gesellschaftliche Verhältnisse ihm völlig fremd sein müssten. Aha, Kultur gibt es nur in Mittel- und Westeuropa, im Geburtsland Hitlers, weil ja die Blossfüssigen im Iran doch nie und nimmer die Kultur des fetten Schweine bratens, der Cevapcici, kennen gelernt haben, geschweige dies wollen. Man liest sich, diesen Humbug mehrere Male durch, und entdeckt die Ähnlichkeit, wozu, ja zu den Schmierbroschüren der Neonazi von den IDENTITÄREN, da gibt's den kleinen Unterschied, dass diese Gruppe sogar verlangt, zurück in euere Heimatland, raus aus Europa, ihr Kulturfremden, Uneuropäischen, überfremdet uns hier! Man sollte sich hüten und erst bewusst zu sein, zu wem man sich da mit solchen Gefährlichkeiten gesellt." Es wurde auch angeführt: "Offensichtlich verfällt die Erstbehörde abermals in ihre völlig unbegründete Überheblichkeit, wohl in völliger Unkenntnis, welche Lebensgefahr es bedeutet [...] Das einzig Absurde überhaupt, ist, dass die Erstbehörde dazu nicht imstande ist, völlig logische Zusammenhänge zu erkennen, ein Bauingenieur hat durchaus etwas mit einem Immobilienmakler zu tun, und dass jemand in der Telekommunikation ebenfalls beschäftigt ist, ist im Iran durchaus verständlich, während das Mobilnetz in manchen Gegenden Österreichs immer noch zu Wünschen übrig lässt. Frag sich nur, wer oder was da zurückgeblieben ist." Zudem wurde dargelegt: "Was aber den unten dargestellten, geradezu religiös, bösartigen Absatz betrifft, ist diese seltsame Phantasterei weder großartig, noch in irgendeiner Art und Weise von literarischem Wert, wir sind hier mit einer der üblichen, und zahlreichen, bösartigen Verunglimpfungen eines Bf aus einem Asylbereich konfrontiert, wo die Frauen wohl mehr Grips unter dem Schleier vorweisen können, als ihre angeblich in westlicher Freiheit lebenden GeschlechtsgenossInnen, die freizügig bis zum Nabel in der Öffentlichkeit sich präsentieren. Und diese heimtückische, bösartige Abqualifizierung zeigt lediglich, dass die Erstbehörde oder vielmehr ihr e. O von einer seltsamen, aber sich sogleich sich richtenden Einseitigkeit geleitet ist." Schließlich wurde ausgeführt: "Es fehlt nur mehr, das VERFLUCHT SEIST DU; VON DER Kanzel herunter, um die verbohrte Verbissenheit der Erstbehörde erkennen zu können, dieses Andichten schlechter Absichten, schlechter Gesinnung, erinnert an eine Zeit, die die ÖsterreicherInnen, mit anständiger Gesinnung, mit recht bekämpfen und ablehnen."
2. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 25.07.2023 gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Höhe von EUR 350,00. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 21.06.2023 in der Beschwerde in seiner Gesamtheit als Humbug bezeichnet und der Vorwurf erhoben werde, dass das Parteienvorbringen ignoriert worden sei, die Beweiswürdigung unschlüssig wäre und die Sachlage verkannt sowie die rechtliche Lage unrichtig beurteilt worden wäre. In der Beschwerde werde dem BFA unterstellt, dass es die iranische Kultur als minderwertig betrachte und die Behörde und der Referent würden gleichzeitig in die Nähe der Neonazi-Szene und der „Identitären“ gestellt. Dem Referenten würde auch eine fremdenfeindliche Gesinnung unterstellt. Zudem werde die irrelevante Feststellung getroffen, dass Österreich das Geburtsland Hitlers sei, offenbar lediglich deswegen, um den Vergleich der Behörde mit Neonazis und „Identitären“ noch einmal zu unterstreichen. In der Beschwerde sei auch angeführt worden, dass die Behörde nicht in der Lage wäre, völlig logische Zusammenhänge zu erkennen sowie die Frage in den Raum gestellt worden, wer oder was da zurückgeblieben sei.
3. Am 28.07.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17.07.2023 vor.
4. Am 11.08.2023 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2023 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Annahme, dass es dem BF bei der Beschwerde darum ginge, den bescheidausfertigenden Bediensteten der Behörde zu verunglimpfen und lächerlich zu machen oder rassistische oder sexistische Beleidigungen zu äußern, entspreche weder den Intentionen des BF noch könne dies aus einzelnen Teilen der Beschwerde herausgelesen werden. Aus einer Beschreibung der Mitarbeiter des beschwerdeführenden Vereins ergebe sich, dass diese Personen wohl kaum dazu neigen würden, Personen aus der Asylverwaltung rassistisch oder sogar sexistisch zu diskriminieren. Zum Vorwurf der Behörde, dass der Referent in die Nähe der Neonaziszene gestellt und ihm eine fremdenfeindliche Einstellung unterstellt würde, sei festzuhalten, dass der Ausgangspunkt für diese unrichtige Behauptung die durchaus missverständliche Darlegung im Bescheid sei, dass der Klient der BF in Österreich mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sei, die diesem völlig fremd wären. Die Erwähnung der „Identitären“ sei im Eindruck einer Demonstration dieser Gruppe erfolgt, bei der unter anderem Deportationen gefordert worden seien. Damit sollte lediglich auf die Gefährlichkeit der Aussage, dass einer Person, die aus Iran stamme, die kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Österreich fremd seien und sogar bleiben müssten, hingewiesen werden. Es sei völlig lächerlich, wenn behauptet würde, dass Österreich als Geburtsland Hitlers nur erwähnt worden sei, um einen Zusammenhang mit den „Identitären“ oder Neonazis herstellen und dem Referenten Fremdenfeindlichkeit unterstellen zu können. Diese Verbindung sei in anderen Ländern weiterhin bekannt. Der Hinweis auf die vermutete Herkunft des Referenten entspringe keiner Abwertung des Referenten. Ausgangspunkt für die Erwähnung der den Schleier tragenden Frauen in Iran, die mehr Grips unter dem Schleier aufweisen würden, als ihre in angeblicher westlicher Freiheit lebenden Geschlechtsgenossinnen, die sich freizügig bis zum Nabel in der Öffentlichkeit präsentieren würden, sei der seltsame Vergleich des Referenten gewesen, dass der Asylwerber unter dem Schleier der iranischen Proteste einen missbräuchlichen Asylantrag stellen könnte. Die Erwähnung des Schleiers sei fehl am Platz und entspringe allenfalls einer Vorstellung, wonach ein Schleier dazu diene, ein ganzes Land abzuqualifizieren. Die Ordnungsstrafe werde als nicht gerechtfertigt erachtet und es werde um Aufhebung des Bescheides ersucht. Nötigenfalls werde auch um eine mündliche Verhandlung ersucht.
5. Am 31.08.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11.08.2023.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF verfasste als im Außenverhältnis vertretungsbefugte Person eines Vereins, welcher Rechtsvertreter eines Asylwerbers war, im Asylverfahren des vertretenen Asylwerbers eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA vom 21.06.2023. Die Beschwerde wurde am 17.07.2023 beim BFA eingebracht.
Das BFA verhängte mit Bescheid vom 25.07.2023 gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe über den BF wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde vom 17.07.2023 in der Höhe von EUR 350,00.
Am 11.08.2023 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2023, mit dem die Ordnungsstrafe verhängt wurde, ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides:
3.1. § 34 AVG lautet:
„§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.”
3.2. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe „zu verhandeln“ hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Zur Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist etwa nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0142).
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle – wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren – ist nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987; siehe auch VwGH 26.05.1999, 97/03/0333 und VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Das BFA verhängte verfahrensgegenständlich eine Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA. Die soeben angeführte Rechtsprechung des VwGH zu beleidigenden Äußerungen in einer Berufung ist nach Ansicht des Gerichts auch bei beleidigenden Äußerungen in einer Beschwerde anwendbar, da der Erstbehörde wie im Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren eine vergleichbare eingeschränkte Entscheidungskompetenz zukommt. Im Beschwerdeverfahren ist die Behörde lediglich ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle anzuführen, dass das BFA von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gegenständlich keinen Gebrauch machte. Sieht sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde nach § 14 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Auch im Berufungsverfahren kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz gemäß § 64a Abs. 1 AVG durch Berufungsvorentscheidung erledigen. In diesem Sinne wird zudem in den Erläuterungen zu § 14 VwGVG ausgeführt: "Der belangten Behörde soll – vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG – die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen."
Das BFA ist im Beschwerdeverfahren demnach als bloße Einbringungsstelle und somit nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht wäre für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in einem Beschwerdeschriftsatz zuständig gewesen.
Da das BFA hinsichtlich der Erlassung einer Ordnungsstrafe unzuständig war, ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auch nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und der belangten Behörde bekannt. Zur Rechtsfrage wird insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Spruchteil A wiedergegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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