W227 2328983-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des am XXXX geborenen XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 29. Oktober 2025, Zl. 600.03.563/0001-SUS/AUS/2025:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid vom 23. Mai 2025 suspendierte die belangte Behörde den minderjährigen Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 6. Juni 2025 vom weiteren Schulbesuch und schloss die aufschiebende Wirkung aus.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht zu einem Mitschüler die Worte „bring dich um“ gesagt. Zudem habe es in der Klasse des Beschwerdeführers (Klasse XXXX der Mittelschule XXXX ) seit mehreren Monaten bereits Probleme mit Mobbing gegeben; am Tag des Vorfalls habe daher ein durch die Polizei organisierter Workshop stattgefunden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor:
Die Suspendierung stütze sich ausschließlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Schulleitung; der maßgebliche Sachverhalt sei daher nicht ausreichend nachgewiesen. Richtig sei, dass die Polizei am 22. Mai 2025 einen Anti-Mobbing-Workshop abgehalten habe. Es habe in der Klasse des Beschwerdeführers vor allem Mobbing gegen einen Schüler mit Migrationshintergrund namens XXXX gegeben. Der Beschwerdeführer habe XXXX jedoch nicht mit dem „Umbringen“ bedroht; vielmehr habe er im Zuge eines aufgeheizten Wortgefechts, an dem mehrere Schüler beteiligt gewesen wären, die Worte „verreck doch“ gesagt.
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich in etwa 8 Meter von XXXX entfernt aufgehalten habe, sei diese Wortwahl als bloße Unmutsäußerung zu qualifizieren, die der aufgeheizten Stimmung in der Umkleidekabine geschuldet gewesen sei.
Unabhängig davon hätte die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung treffen müssen; dieser Verpflichtung sei sie jedoch in keinster Weise nachgekommen. Vielmehr sei sie ohne Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass durch den Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung der Sicherheit von Mitschülern vorliege, obwohl der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart durch aggressives Verhalten aufgefallen sei. Hätte es zuvor schon Vorfälle mit dem Beschwerdeführer gegeben, wäre die Schule vielmehr verpflichtet gewesen, gelindere Maßnahmen in die Wege zu leiten; dies sei allerdings zu keinem Zeitpunkt geschehen.
3. Nach Befragung des Beschwerdeführers und mehrerer Mitschüler wies die belangte Behörde die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die drei befragten Schüler hätten schlüssig und nachvollziehbar bestätigt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Mobbingvorfällen gegen einen Mitschüler gekommen sei, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber unglaubwürdig behauptet, das Mobbing habe sich innerhalb der Klasse gegen niemanden spezifisch gerichtet. Der betroffene Schüler habe zudem glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt habe, er solle sich umbringen. Überdies habe er glaubwürdig darlegen können, dass es durch den Beschwerdeführer zu – auch rassistisch geprägtem – Mobbing gegen ihn gekommen sei. Der betroffene Mitschüler habe die Situation derart überzeugend geschildert, dass die belangte Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage habe.
Der Beschwerdeführer habe daher am 22. Mai 2025 ein gravierendes Fehlverhalten gesetzt. Da aus Sicht der belangten Behörde die psychische Gesundheit vom in § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verwendeten Begriff „körperliche Sicherheit“ mitumfasst sei, gehe vom Beschwerdeführer eine erkennbare Gefahr für die körperliche Sicherheit seiner Mitschüler aus. Auch sei er schon zuvor an Mobbingattacken gegen den betroffenen Schüler beteiligt gewesen. Trotz eines am selben Tag durchgeführten Anti-Mobbing-Workshops habe der Beschwerdeführer zu dem betroffenen Schüler gesagt, dieser solle sich umbringen. Diese Vorkommnisse ließen Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu und zeigten ein hohes Gefährdungspotential, weshalb eine dauernde Gefährdung i.S.d. § 49 Abs. 1 SchUG vorliege.
Auch „Gefahr im Verzug“ gemäß § 49 Abs. 3 SchUG erachtete die belangte Behörde als erfüllt, da ein sofortiges Eingreifen notwendig erschienen sei, um sicherzustellen, dass es zu keinen weiteren derartigen Übergriffen und Verfehlungen komme.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 SchUG erfüllt seien; sie sei lediglich bestrebt gewesen, ihren Mandatsbescheid vom 23. Mai 2025 zu bestätigen, und habe Feststellungen zu einem „Wunschsachverhalt“ getroffen, die mit dem Akteninhalt nicht vereinbar seien. In einer pauschalen Beweiswürdigung habe sie lediglich die Aussagen des betroffenen Schülers als glaubwürdig gewertet, ohne sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen befragten Schüler auseinanderzusetzen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem betroffenen Schüler gegenüber rassistische Äußerungen getätigt, sei nicht durch das Beweisverfahren gedeckt. Zudem habe niemand angegeben, dass ausschließlich der Beschwerdeführer für das Mobbing verantwortlich sei; vielmehr hätten die befragten Schüler zu Protokoll gegeben, dass sämtliche Schüler ihrer Klasse den Betroffenen gemobbt hätten. Weiters habe auch die Schule keinerlei rassistische Vorfälle dokumentiert und in der Vergangenheit keine Schritte gegen ein etwaiges rassistisches Verhalten eingeleitet.
Der behauptete Vorfall in der Umkleidekabine sei durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt. Die Behörde habe es außerdem verabsäumt, Feststellungen zu den Geschehnissen im Vorfeld zu treffen, also dazu, wie es überhaupt zu dem Vorfall gekommen sein soll. Bei entsprechender Sachverhaltsfeststellung hätte sie festgestellt, dass der betroffene Schüler im Sportunterricht gegen sein eigenes Team gespielt habe, was zu einer allgemein aufgeheizten Situation in der Umkleidekabine geführt habe. Im Zuge der Wortgefechte, an denen jedenfalls mehrere Schüler beteiligt gewesen seien, habe der Beschwerdeführer gegenüber dem betroffenen Schüler lediglich geäußert, dass er „verrecken solle“. Schon aufgrund der äußeren Umstände sei es nicht haltbar, hierin eine ernst gemeinte Drohung zu sehen, aus der eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen in der Schule tätigen Personen abgeleitet werden könne. Es handle sich vielmehr um eine Unmutsäußerung im Zusammenhang mit der dem Vorfall vorausgegangenen Situation.
Weiters habe die Behörde es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Schüler zu befragen; dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um Feststellungen zu den tatsächlichen Vorkommnissen treffen zu können. Schließlich habe die belangte Behörde keine Prognoseentscheidung getroffen, sondern ohne Anhaltspunkte angenommen, dass vom Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Mitschülern ausgehe, obwohl der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie durch aggressives Verhalten aufgefallen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX der Mittelschule XXXX .
Aufgrund einer Mitteilung der Mittelschule XXXX suspendierte die belangte Behörde (mit Mandatsbescheid) den Beschwerdeführer vom 23. Mai 2025 bis einschließlich 6. Juni 2025 vom Schulbesuch.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er die Schüler XXXX für eine Befragung namhaft machte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens befragte die belangte Behörde (jedoch nur) den Beschwerdeführer, XXXX .
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Insbesondere hat sie es verabsäumt, nachvollziehbare Feststellungen zu den genauen Aussagen des Beschwerdeführers sowie zu seinem früheren Verhalten zu treffen. Zudem unterließ sie es, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Schüler sowie weitere geeignete Personen zu befragen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Be-hörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn der Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).
Ob Gefahr im Verzug vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der ausgesprochenen Suspendierung zu beurteilen. Dabei ist wesentlich, ob auf Grund des sich den Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Schüler ausgehenden, eine Suspendierung rechtfertigenden Gefahr vorlag (vgl. dazu etwa zum Betretungsverbot VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Bei der Abwägung ist die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, zu berücksichtigen. Für die Annahme von Gefahr in Verzug kann jedoch auch ein einzelner Vorfall ausreichen, wenn der betreffende Schüler ein, seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter (Gefährdung der Sittlichkeit, körperliche Sicherheit oder des Eigentums) gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten hat (vgl. VwGH 16.06.2011, Zl. 2006/10/0187).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung (insbesondere) anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (vgl. VwGH 16.06.2011, Zl. 2006/10/0187).
Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird (vgl. VwGH 10.10.2003, Zl. 2002/18/0241). Das Ermittlungsverfahren dient daher nicht dazu, das Mandat zu bestätigen. Vielmehr ist der Sachverhalt vollständig zu ermitteln und ist eine neuerliche Entscheidung zu treffen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 47 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (rassistisches) Mobbing sowie die Aufforderung zum Selbstmord geeignet sind, eine Suspendierung zu rechtfertigen. Eine derartige Entscheidung setzt jedoch ein vollständiges Ermittlungsverfahren voraus, um nachvollziehbare Feststellungen treffen zu können. Das hat die belangte Behörde jedoch aus nachstehenden Erwägungen verabsäumt.
Zum Vorfall am 22. Mai 2025:
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der Umkleide nach dem Sportunterricht gegenüber seinem Mitschüler XXXX eine negative Bemerkung gemacht hat, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der exakte Wortlaut dieser Bemerkung und ihr Kontext lassen sich aus dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht entnehmen.
Der Beschwerdeführer gab an, im Zuge eines bereits hitzigen Wortgefechts als reine Unmutsäußerung gesagt zu haben, dass XXXX „verrecken solle“. XXXX behauptete demgegenüber, der Beschwerdeführer habe „bring dich um“ zu ihm gesagt.
Der von der belangten Behörde befragte XXXX erklärte zum Vorfall in der Umkleidekabine, er habe mitbekommen, dass sich dort ein Konflikt abgespielt habe, selbst jedoch nichts mitbekommen. Andere Schüler hätten ihm erzählt, der Beschwerdeführer habe zu XXXX gesagt, er solle Selbstmord begehen. Der ebenfalls befragte XXXX gab an, er habe das Geschehen in der Garderobe nicht genau mitbekommen, da er auf der anderen Seite gestanden sei. Er habe lediglich wahrgenommen, dass mehrere Mitschüler – auch der Beschwerdeführer – auf XXXX eingeredet hätten; er habe jedoch nicht genau gehört, was gesagt worden sei.
Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Schüler namens XXXX , XXXX und XXXX befragte die belangte Behörde hingegen überhaupt nicht, obwohl XXXX in seiner Aussage vor der belangten Behörde sogar explizit angab, dass XXXX neben dem Beschwerdeführer und dem befragten XXXX an der Situation in der Umkleide beteiligt gewesen sei.
Aus den Aussagen der befragten Schüler XXXX und XXXX lassen sich jedoch keinerlei Schlüsse auf die tatsächlichen Vorkommnisse ziehen, weil keiner von ihnen angab, die konkrete Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber XXXX gehört zu haben.
Soweit XXXX angab, von anderen Schülern gehört zu haben, der Beschwerdeführer habe zu XXXX gesagt, er solle Selbstmord begehen, handelt es sich um bloßes Hörensagen und damit um eine Aussage, deren Plausibilität ohne weitere Erhebungen nicht überprüfbar ist. Im Sinne eines vollständigen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde daher jene Schüler befragen müssen, auf die sich XXXX bezog.
Fest steht weiters, dass dem Vorfall eine Situation im Turnunterricht vorangegangen ist, in der die Leistung von XXXX im Rahmen eines Spiels dazu geführt haben soll, dass sein Team verlor; in diesem Team befand sich auch der Beschwerdeführer. Es ist nicht lebensfremd, dass dies – gerade in diesem Alter – zu emotional aufgeladenen Situationen und einer aufgeheizten Diskussion zwischen Mitschülern führen kann. Gerade deshalb kommt es auf den tatsächlichen Wortlaut an: Nur so kann beurteilt werden, ob es sich um eine im hitzigen Disput getätigte Unmutsäußerung oder um eine direkte Aufforderung zum Selbstmord gehandelt hat.
Für die Entscheidung ist es daher unumgänglich, den tatsächlich vom Beschwerdeführer verwendeten Wortlaut zu ermitteln, um feststellen zu können, ob sein Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätiger Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit i.S.d. § 49 Abs. 1 SchUG begründet. Dies insbesondere deshalb, weil die Diskrepanz zwischen einer ernst gemeinten, inhaltlich auf Selbsttötung gerichteten Äußerung („bring dich um“) und einer – wie vom Beschwerdeführer behaupteten – bloßen Unmutsäußerung („verreck doch“) derart erheblich ist, dass erstere unter Zugrundelegung einer umfassenden Prognoseentscheidung eine Suspendierung zu tragen vermag, letztere hingegen nicht.
Zur Prognoseentscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass wiederholte Mobbingvorfälle als Indizien für die Persönlichkeitsstruktur eines Schülers herangezogen werden können, vor allem, wenn die behaupteten Handlungen einen rassistischen Gehalt aufweisen. Gerade deshalb trifft die belangte Behörde aber die Obliegenheit, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mit ausreichender Beweisgrundlage zu ermitteln, tragfähige Feststellungen zu treffen und die darauf gestützte Prognoseentscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Nach den Aussagen der befragten Schüler lässt sich eine Beteiligung des Beschwerdeführers an früheren Mobbingvorfällen gegen XXXX durchaus ableiten. Der von der belangten Behörde zusätzlich angenommene Aspekt eines rassistisch geprägten Mobbings ist hingegen durch die Aussage des XXXX allein getragen. Die Behörde begnügte sich diesbezüglich mit der pauschalen Feststellung, XXXX sei glaubwürdig, ohne diese Einschätzung zu begründen oder durch weitere Beweismittel abzusichern. Wäre es im Klassenverband tatsächlich regelmäßig zu rassistisch konnotierten Äußerungen gekommen, hätten sich naheliegende Ermittlungsschritte aufgedrängt, nämlich die Befragung weiterer Personen, die solche Äußerungen selbst wahrgenommen haben und die Angaben des XXXX bestätigen können.
Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, ist der angefochtene Bescheid in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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