W218 2305612-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, XXXX diese vertreten durch LTRA Rechtsanwälte ATTORNEYS AT LAW, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.09.2024, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, OB XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom 10.09.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl eine physisch-körperliche als auch geistig-seelische Beeinträchtigung vorläge. Aus den orthopädischen Kurzbefunden vom 5. Mai 2024 und vom 15. Mai 2024, der Gruppenpraxis Orthopädie Hütteldorf gehe hervor, dass aufgrund der vorliegenden körperlichen Retardierung aus orthopädischer Sicht eine barrierefreie Wohnung befürwortet werde, dies müsse umso mehr für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten. Die Beschwerdeführerin erleide Angstzustände in öffentlichen Verkehrsmitteln und aufgrund des auffälligen Verhaltens des Kindes käme es immer wieder zu Streitereien mit anderen Fahrgästen. Im Übrigen wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 13.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung: Bedarf einer Begleitperson.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 18.07.2024 einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an folgender Funktionseinschränkung leidet:
1. Mittelgradige Intelligenzminderung, Greigg Syndrom; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laut Testung deutliche kognitive Defizite, Pos.Nr.: 03.02.02, Grad der Behinderung 60%
Eine Nachuntersuchung ist für 05/2036 vorgesehen und zwar mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: Es besteht keine motorische Beeinträchtigung, weder in Untersuchungssituation noch im psychologischen Befund wird eine ausgeprägte, agitierte Verhaltensstörung festgehalten, welche aus gutachterlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Begleitung einer Bezugsperson maßgeblich zu erschweren scheint.
Das beschriebene und auch beobachtete distanzlose Verhalten behindert nicht eine gefahrlose Beförderung im öffentlichen Raum, wenn eine Begleitperson anwesend ist.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 im Besitz eines Behindertenpasses. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 01.11.2021, das von einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage basierend auf dem FLAG erstellt wurde, wurde die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorgenommen. Dem Sachverständigengutachten lässt sich folgende Begründung entnehmen: Aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung und dadurch bedingten verminderten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung wurde für 12/2023 vorgesehen.
Der Bedarf einer Begleitperson wurde nicht eingetragen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das Leiden wird als Kognitiver Entwicklungsrückstand bei Greig Syndrom mit dem unteren Rahmensatz, da keine wesentlichen motorischen Defizite vorhanden sind unter der Pos.Nr. 03.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% eingestuft.
Begründet wird diese Herabstufung damit, dass die Hand/Fußfehlbildungen operativ korrigiert wurden mit sehr gutem funktionellem Ergebnis. Die Kognition ist unverändert zum VGA verzögert, für autistische Störung liegen keine aktuellen Befunde vor. Die Herabsetzung erfolgt um eine Stufe niedrigerer als im aktenmäßigen VGA, da kein Hinweis auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vorhanden ist.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: „Es besteht keine motorische Beeinträchtigung, weder in Untersuchungssituation noch im psychologischen Befund wird eine ausgeprägte, agitierte Verhaltensstörung festgehalten, welche aus gutachterlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Begleitung einer Bezugsperson maßgeblich zu erschweren scheint. Das beschriebene und auch beobachtete distanzlose Verhalten behindert nicht eine gefahrlose Beförderung im öffentlichen Raum, wenn eine Begleitperson anwesend ist.“
Eine Nachuntersuchung ist für 05/2036 vorgesehen und zwar mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Im erfolgten Parteiengehör wurde ein Attest vom 22.04.2024 einer Gruppenpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt, im dem die Zuteilung einer Wohnung im Erdgeschoß befürwortet wird, da die Beschwerdeführerin sich vor Stiegen fürchtet. Vorgelegt wurde auch ein orthopädischer Befund, der ohne weitere Begründung eine barrierefreie Wohnung befürwortete. Mit einem weiteren Attest vom 08.07.2024 wurde der Anspruch auf einen Parkplatzausweis befürwortet, da die Beschwerdeführerin Fehlbildungen an den Zehen hätte und nicht mehr im Kinderwagen sitzen wolle. Eine medizinische Diagnose oder Begründung für dieses Attest wurde nicht erbracht.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der bereits befassten Sachverständigen ein, die als Leiden 1 nun „Mittelgradige Intelligenzminderung, Greigg Syndrom, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laut Testung deutliche kognitive Defizite“ mit einem Grad der Behinderung von 60% feststellte. Begründet wurde diese Änderung mit der psychologischen Testung und Untersuchung 06/2024.
Die Hexadaktilie wurde nicht eingestuft, da eine gute Funktion nach Operation vorhanden war.
Zur Motorik der Hände wurde festgehalten, dass es keine Einschränkungen mehr gibt. Die Motorik und der Gang sind unauffällig. Fahrtendienst in die Schule ist geplant.
Die Einschätzung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel blieb unverändert.
Diese Einschätzungen wurden in einem weiteren Sachverständigengutachten vom 18.07.2024 bestätigt.
Aufgrund einer neuerlichen Stellungnahme zum Parteiengehör wurde wiederum eine Stellungnahme der befassten Sachverständigen am 10.09.2024 eingeholt, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
„Im Letztgutachten und den vorliegenden Befunden wurde dokumentiert, daß nach operativer Korrektur der Hexadaktylie KEINE MOTORISCHE EINSCHRÄNKUNG festzustellen ist.
Die kognitive Einschränkung wird in den Verfahren mit GdB 60% berücksichtigt. Festzuhalten ist gemäß letztgültigem Gutachten inklusive Verhaltensbeobachtung, wie auch in den psychologischen Befunden, daß keine ausgeprägt agitierte Verhaltensstörung beobachtet wurde:
"2023-11 Wiener Sozialdienste: Verhaltensbeobachtung: ungewöhnlich kontaktoffen. Gut kooperativ, neugierig. 2-Wortsätze. Unkonzentriert, leicht ablenkbar." Es liegen zusammenfassend keine aktuellen Befunde vor, die die Einschätzung der rechtlichen Vertretung bestätigen, daß die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund agitierter Verhaltensstörung unzumutbar ist.“
Zur Überprüfung des Vorbringens in der Beschwerde wurde vom Gericht noch ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Der Sachverständige nahm im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.09.2025 Einsicht in alle aufliegenden Befunde und erhob eine ausführliche Anamnese mit der Beschwerdeführerin und ihren Eltern.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde wird auf die Frage, wie sich die angeführten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken Folgendes ausgeführt:
„Der Z. n. Hexadaktylie, sowie die noch bestehende Syndaktylie der Zehen im Rahmen des bestehenden Syndroms wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Z. n. Spontanverschluss eines persistierenden Ductus arteriosus und eines Spontanverschlusses eines persistierenden Foramen ovale bedeuten keinerlei Einschränkung.
Die mittelgradige Intelligenzminderung/kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung wirken sich insofern auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass ein selbstständiges, eigenmächtiges Benützen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der mangelnden Orientierung und Gefahreneinschätzung nicht möglich ist, und eine Begleitperson erforderlich ist. Dabei ist anzumerken, dass auch Kinder ohne Intelligenzminderung/kombinierter Entwicklungsstörung in dem Alter von XXXX (7 4/12 Jahre) überwiegend öffentliche Verkehrsmittel nicht alleine, selbstständig benutzen, und es auch von ihnen nicht erwartet wird. Eine Begleitperson ist hier in jedem Fall notwendig/anzuraten. Die heftigen Angstreaktionen treten überwiegend in Zusammenhang mit großen Menschenansammlungen, und lauten Geräuschen auf, sprechend für eine sensorische Überempfindlichkeit. In der Schule und zuvor im Kindergarten wurden diese heftigen Panikreaktionen nicht beschrieben, jedoch Verhaltensauffälligkeiten in der Gruppe mit anderen Kindern.“
Die Frage, inwiefern sich die mittelgradige Intelligenzminderung, im Rahmen des Greig Syndroms auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, wird Folgendermaßen beantwortet:
„Die mittelgradige Intelligenzminderung macht eine Orientierung, Gefahreneinschätzung im Alter von 7 Jahren nicht möglich, sodass eine Begleitperson/Bezugsperson/Elternteil erforderlich ist, die auch bei den Angstreaktionen beruhigend auf XXXX einwirken kann und Sicherheit gibt.“
Ausgeführt wird weiters, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremität, und auch der oberen Extremitäten vorliegen.
Die Frage, ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen im Sinne einer hochgradigen Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, wurde Folgendermaßen beantwortet: „Es liegt eine erhebliche Einschränkung der kognitiven Entwicklung, der Kommunikationsfähigkeit, und der Gefahreneinschätzung vor, mit teilweise distanzlosem Verhalten gegenüber Erwachsenen. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer agitierten, impulsiv-aggressiven Verhaltensweise liegen nicht vor, jedoch eine ängstliche Überreaktion, die durch eine Begleitperson und dessen Beruhigung, wie bei Kindern jüngeren Alters üblich, die Angstreaktion positiv beeinflussen kann oder abfangen kann. Eine Begleitperson ist zuerkannt.“
Es stehen auch noch weitere Therapieoptionen wie zB Ergotherapie zur Verbesserung der sensorischen Integration und damit Wahrnehmung, eine altersadäquate Psychotherapie zur Verbesserung der Angstsymptomatik, aber auch zB ein Hörschutz/Kopfhörer, der sensorische Reize abfangen kann, zur Verfügung, die für das Kind zumutbar sind.
Im Gutachten 11/2021 wurde eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung attestiert. Es ist insofern eine Änderung eingetreten, als mit zunehmendem Alter die Entwicklung soweit positiv vorangeschritten ist, dass das Mädchen einen Kindergarten besuchen konnte, auch regulär an einem Unterricht in einer speziellen pädagogischen Einrichtung teilnehmen kann, sehr wohl Kontakt zu anderen Kindern und Erwachsenen aufnehmen kann, und auch auf Kommunikation und Beruhigung reagiert. Weiterhin ist eine selbstständige, eigenmächtige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, eine Begleitperson ist unbedingt erforderlich.
Grundsätzlich wurde zu den orthopädischen Kurzbefunden, aus denen hervorgeht, dass aufgrund der vorliegenden körperlichen Retardierung eine barrierefreie Wohnung befürwortet wird noch ausgeführt, dass derzeit eine Gehfähigkeit und Überwindung von Hindernissen ohne Hilfen möglich ist, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sind nicht beeinträchtigt.
Um Streitereien mit anderen Fahrgästen aufgrund des auffälligen Verhaltens des Kindes hintanzuhalten, können noch geeigneter Lärmschutz, vorbereitendes Verhalten und der Einsatz begleitender psychotherapeutischer Hilfe zum Einsatz kommen.
Dass andere Fahrgäste mit Kindern mit speziellen Bedürfnissen nicht umgehen können, ist leider ein gesellschaftliches Problem, aber keines der grundsätzlichen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Auch das gerichtlich in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kommt zu dem Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Eine Nachuntersuchung ist für 05/2036, mit Vollendung des 18. Lebensjahres, zu einer neuerlichen Evaluation bezüglich der anerkannten Zusatzeintragung „Begleitpersonen erforderlich,“ vorgesehen.
Die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vorgelegte Unterlage, dass die Beschwerdeführerin im Unterricht die Pädagogin und Mitschülerinnen schlägt und beißt und sich aggressiv verhält, unterliegt einerseits dem Neuerungsverbot und würde andererseits an der Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch nichts ändern, da das aggressive Verhalten bereits in die Begutachtungen eingeflossen ist.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1.-2.(…)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren bzw. kann diesen durch milde Schmerzmedikation angemessen begegnet werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit als auch die cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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