W218 2304385-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.11.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin beidseitig an einer Hörminderung leide und beidseitig auch Hörgeräte trage. Diese Funktionseinschränkung sei jedoch nicht berücksichtigt worden, obwohl die Sachverständige die Hörgeräte im Gutachten erwähnt habe. Es wurde um eine neue Begutachtung ersucht.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Abnützungsbedingte Veränderung der Gelenke und der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 40%
2. Z.n. Schlaganfall 2013, Pos.Nr.: 04.01.01, Grad der Behinderung 20%
3. Vorhofflimmern, Bluthochdruck, Pos.Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20%
4. Hörstörung beidseits links mehr als rechts, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 20%
5. Zustand nach einseitiger Eierstockentfernung, Pos.Nr.: 08.03.04, Grad der Behinderung 10%
6. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, wird, basierend auf der Aktenlage vom 07.04.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der fachärztliche Sachverständige stufte das in der Liste unter Nummer 4 angeführte Leiden „Hörstörung beidseits, links mehr als rechts“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 12.02.01 in der Zeile 2, Kolonne 3 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein.
Der Einstufung zugrunde gelegte wurde ein Tonaudiogramm vom 20.02.2019, aus dem sich eine Hörminderung rechts von 36 % und links von 56 % ergibt. Eine höhere Einstufung ist daher derzeit nicht vorzunehmen.
Dieses Leiden wurde nunmehr erstmalig eingestuft und wurde diese Einstufung von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der Aktenlage vom 30.10.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Abnützungsbedingte Veränderung der Gelenke und der Wirbelsäule“ gleichbleibend zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 40 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer Arthrose im rechten Handgelenk, einer beginnenden Rhizarthrose rechts, einer Gonarthrose links mehr als rechts, einer Degeneration der Wirbelsäule mit funktionellen Einschränkungen leichten Grades und ohne neurologische Defizite, einer endgradigen eingeschränkten Hüftbeweglichkeit, und einem Verdacht auf das Schulter-Arm-Syndrom rechts.
Dieses Leiden führt zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit und sind neben den generalisierten degenerativen Veränderungen mit der rechten Hand, den Kniegelenken, den Hüftgelenken und den Schultergelenken mehrere Gelenke betroffen.
Hinsichtlich der vorliegenden Befunde führte die Sachverständige aus, dass degenerative, teilweise auch fortgeschrittene, Veränderungen an den Handgelenken, den Kniegelenken und der Wirbelsäule vorlägen, diese seien auch erwartungsgemäß altersentsprechend. Es konnten keine Hinweise auf akute entzündliche Prozesse, auf Instabilitäten oder relevante neurologische Defizite objektiviert werden. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist derzeit nicht vorzunehmen.
Das Leiden 2 „Z.n. Schlaganfall 2013“ wurde von der medizinischen Sachverständigen, ebenfalls gleichbleibend zum verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da bei der Beschwerdeführerin noch eine anhaltende leichte Schwindelsymptomatik und vereinzelte Wortfindungsstörungen bestehen. Darüber hinaus ist jedoch eine vollständige Remission eingetreten.
Die medizinische Sachverständige verwies hierbei auf den Befundbericht vom 07.11.2013 und den ärztlichen Entlassungsbericht vom 09.10.2023, aus denen sich eine vollständige Remission des Ereignisses mit einer lediglich leichten Schwindelsymptomatik ergibt. Es liegen keine Befunde vor, aus denen sich eine funktionelle Verschlechterung oder eine neue neurologische Verschlechterung ableiten lässt.
Mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde das Leiden 3 „Vorhofflimmern, Bluthochdruck“ eingestuft. Der Bluthockdruck wird unter einfacher Medikation behandelt und besteht hinsichtlich des Vorhofflimmerns eine Arrhyhtmie mit einer notwendigen oralen Antikoagulation.
Dem Arztbericht vom 07.02.2024 ist eine stabile kardiovaskuläre Situation unter medikamentöser Therapie zu entnehmen, es bestehen keine Anzeichen für eine Herzinsuffizienz oder eine Belastungsintoleranz.
Dieses Leiden wurde im Vergleich zum verwaltungsbehördlichen Sachverständigen unter einer anderen Positionsnummer 05.01.02 (mäßige Hypertonie) anstelle von 05.05.01 (Koronare Herzkrankheit – keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik) eingestuft. Der Grad der Behinderung hat sich dadurch jedoch nicht verändert.
Gleichbleibend zum verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten wurden das Leiden 5 „Zustand nach einseitiger Eierstockentfernung“ unter der Positionsnummer 08.03.04 sowie das Leiden 6 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter“ unter der Positionsnummer 08.03.02, jeweils mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft.
Hierzu führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die früheren operativen Eingriffe weiterhin folgenlos verheilt sind und keine neuen Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen bestehen.
Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Einstufung dieser Leiden 1 bis 3 und 5 bis 6 im Grunde gleichbleibend zum verwaltungsbehördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, die Beschwerdeführerin beeinspruchte diese Einstufungen weder in der Beschwerde noch im vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör.
Schließlich führte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine wechselseitige Verstärkung der funktionellen Einschränkungen vorliegt. Das Leiden 2 „Z.n. Schlaganfall 2013“ beeinflusst die körperliche Leistungsfähigkeit nicht in einem relevanten Ausmaß, sodass sich keine verstärkende Wirkung auf die Beweglichkeit, die Koordination und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und Gelenke ergibt. Die kardiovaskuläre Symptomatik des Leidens 3 „Vorhofflimmern, Bluthochdruck“ stellt zwar eine Beeinflussung der körperlichen Leistungsfähigkeit dar, führt jedoch zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates. Die „Hörstörung beidseits“ unter laufender Nummer 4 betrifft nur die Sinneswahrnehmung und hat daher keine Auswirkungen auf die orthopädischen Beschwerden. Die gynäkologischen Leiden 5 „Zustand nach einseitiger Eierstockentfernung“ und 6 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter“ haben keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit und bestehen überdies keine Folgezustände, welche eine Verstärkung des führenden Leidens beeinflussen könnten. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt dem führenden Leiden folgend sohin 40 vH.
Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig aus, dass die in den Befunden angeführten Nebendiagnosen „Osteopenie, Nierenzysten, Lipomatose der Leber, Hiatushernie oder Paradontose“ keinen wesentlichen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit haben und daher keine einstufungsrelevanten Einschränkungen darstellen.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde ausschließlich moniert, dass die Hörminderung nicht berücksichtigt worden wäre, dies erfolgte nunmehr durch die Einholung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Aufgrund der Beschwerde wurden neue Sachverständigengutachten eingeholt und konnte das Leiden 4 „Hörstörung beidseits“ erstmals eingestuft werden. Trotzdem konnte mangels Leidensbeeinflussung dieses Leidens zum führenden orthopädischen Leiden eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vorgenommen werden, sodass der Gesamtgrad der Behinderung gleichbleibend zum verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten eingestuft wurde.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurden der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht die eingeholten Sachverständigengutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein, sodass eine weitere Erörterung nicht als notwendig erscheint.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.