W605 2320016-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über den Antrag der XXXX , vom 10.09.2025 auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde vom 10.09.2025 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.08. XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A)
1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Mit dem im Spruch genannten Antrag vom 19.09.2025, in Einem eingebracht mit seiner Bescheidbeschwerde gegen den im Sprich genannten Bescheid, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG beantragt. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der antragstellenden Partei einen Verbesserungsauftrag § 8a VwGVG bzw. § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 3 AVG und trug dem Beschwerdeführer im Hinblick auf § 63 Abs. 1 ZPO und § 66 ZPO vollständige Angaben zu machen und entsprechende Belege vorzulegen.
Mit Eingabe vom 06.11.2025 ergänzte der Einschreite seinen Antrag auf Verfahrenshilfe lediglich insofern, dass er die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung einer Beschwerde bzw. die Kosten für die Vertretung durch einen solchen beantrage, jedoch erbrachte der Einschreiter – trotz diesbezüglicher Aufforderung – weder Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensnachweisen noch etwaige Belege hierzu erbrachte.
Trotz des ergänzenden Auftrag vom 29.01.2026, GZ: W605 2320016-1/7E, nachweislich zugestellt am 05.02.2026, binnen 10 Tagen das unvollständig ausgefüllte Vermögensverzeichnis vervollständigt und unter Beilage diesbezüglicher Nachweise binnen nochmals vorzulegen, wurde das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 8a VwGVG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 8a VwGVG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Einem diesbezüglichen Fristerstreckungsersuchen war mangels Begründetheit und infolge Fehlen jeglicher Belege für die die antragstellende Partei an der rechtzeitigen Beantwortung hindernden Umstände nicht stattzugeben.
2. Vor dem Hintergrunde, dass, ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, zum einen von der Person der Partei abhängt, von ihrer Vermögensverhältnisse oder ihrer Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen von Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Im vorliegenden Antrag liegt der den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.08. XXXX , zugrunde, mit welchem der neuerliche Antrag der einschreitenden Partei auf Ausfolgerung sie betreffender Eintragungen im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiReg), wegen entscheidender Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Die antragstellende Partei ist grundsätzlich in der Lage, ihren Willen gegenüber den Behörden mitzuteilen und zu argumentieren. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Die antragstellende Partei wäre darüber hinaus allenfalls vom Gericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht anzuleiten, weshalb der antragstellenden Partei durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird (vgl. dazu VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, worin außerdem auf das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Amtswegigkeitsprinzip verwiesen und im Ergebnis ausgeführt wurde, dass der Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin Ausnahmecharakter zukommt). Die zu klärende Rechtsfrage ist klar umrissen und ihre Lösung nach dem Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich Sache des Gerichts. Die antragstellende Partei wird im Verfahren daher weder umfangreiches oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch im großen Umfang an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben.
Sohin war bereits vor diesem Hintergrund der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich zB in seiner E vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
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