W176 2310104-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.02.2025, Zl. Jv 50237-33a/25, Ziv 480748/24-5 (5), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.01.2025 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Nachlass von (in Zusammenhang mit den Obsorgeverfahren seiner drei mj. Kinder angefallenen) Gerichtgebühren iHv EUR 177,40, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes anführte: Er sei zahlungsunfähig. Seine Frau sei im Februar 2024 mit den drei Kindern ausgezogen und er müsse nun alleine für die Schulden und das Haus aufkommen. Er habe Schulden bei Freunden und Banken und habe sich einen Vorschuss vom Urlaubsgeld bei seiner Firma auszahlen lassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Nachlassgesuch des BF gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.
In der Begründung stellte die Behörde fest, dass der BF seit 1998 bei der XXXX beschäftigt und Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX sei, welche mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 518.650,-- belastet sei sowie mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2024 unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 3.252,-- (inkl. Sonderzahlungen) ab 01.08.2024 zu Unterhaltsleistungen für seine drei mj. Kinder verpflichtet worden sei.
In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF könne in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 1.770,40 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran änderten auch die vom BF nicht näher bezifferten Schulden bei Freunden, Banken und dem Dienstgeber sowie die Unterhaltsverpflichtungen für seine drei Kinder nichts. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der BF Kreditwürdigkeit für Darlehen aufweise, müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 1.770,40 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Rückzahlungen von Privatschulden, Kreditraten bzw. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.
Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des BF aufgrund seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtungen und laufenden Ausgaben werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könne.
Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund einer geleisteten Teilzahlung von EUR 588,90 derzeit ein Restbetrag von EUR 1.181,50 unberichtigt aushafte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er zusammengefasst Folgendes vorbrachte:
Er habe (ohne den Rückstand bei der Zahlung der Alimente) ca. 24.000,-- Schulden bei Banken und Freunden. Dass er zahlungswillig sei, zeige das ständige Abheben von Geld von seiner Mastercard (da sein Girokonto ständig am Limit sei), um den Lebensstandard der Kinder aufrecht zu erhalten, die viel öfter bei ihm seien als beschlossen.
Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen wollen und den über EUR von EUR 1.181,50 betragenden Hauskredit auf ihn überschreiben lassen. Das Haus stehe seit über einem Jahr zu Verkauf, sei wegen der Wirtschaftskrise jedoch schwer zu verkaufen. Man habe bereits mehrere Makler beauftragt.
Obwohl die Kinder viel öfter bei ihm seien, als es mit Blick auf die Alimente vor Gericht vereinbart worden sei, habe er nie Schritte zur Kürzung der Alimente oder betreffend der Ratenschulden für das Haus eingeleitet; ihm sie bewusst, dass auch seine Frau für die gemeinsamen Schulden aufkommen müsse.
Der BF habe viele Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Ausflüge und Hobbies bzw. Sportvereine der Kinder. Er sei der größte Halt für seine Kinder und gebe das wenige Geld, das überbleibe, fast nur für seine Kinder aus.
Wegen der hohen Schulden für das Haus könne es zur Privatinsolvenz kommen, insbesondere wenn der BF auch noch seine Arbeit verliere. Er habe bei seinem Arbeitgeber zwar nach 31 Jahren Beschäftigung bei diesem einen guten Stand, im Falle einer weiteren vom Gericht beantragten Lohnpfändung würde es aber laut Kollegen wahrscheinlich zur Kündigung kommen. Der BF sei finanziell, gesundheitlich und psychisch definitiv „am Limit“.
5. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 16.01.2026, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 30.01.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit, dass es in Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (AJ-WEB Auskunftsverfahren, Einsichtnahme ins Grundbuch) davon ausgehe, dass der BF weiterhin bei der XXXX beschäftigt sei und dabei ein Einkommen von im Wesentlichen gleicher Höhe erziele wie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in seinem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , mit Kaufvertrag vom 20.06.2025 verkauft und in der Folge das eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 518.650,-- gelöscht worden sei.
7. Dazu langte vom BF keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Darüber hinaus wird festgestellt:
Der BF ist weiterhin bei der XXXX beschäftigt sei und erzielt dabei ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von (zumindest) EUR 3.252,-- (inkl. Sonderzahlungen).
Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in seinem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , wurde mit Kaufvertrag vom 20.06.2025 verkauft und in der Folge das eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 518.650,-- gelöscht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde samt Beilage.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungen und wurden vom BF nicht in Abrede gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
3.2.2.Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kommt ein Nachlass der vom BF geschuldeten Gebühren nicht in Betracht:
Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1978 geborenen BF in Zukunft nicht mehr verbessern können.
Weiters ist festzuhalten, dass der BF seine schlechte finanzielle Situation in erster Linie mit den Zahlungen in Zusammenhang mit dem für das gemeinsam mit seiner Ehefrau erworbene Haus, die er nun alleine leisten müsse, begründete, das eingetragene Pfandrecht (nach Verkauf der Liegenschaft und Rückzahlung des Kredits) nun aber gelöscht wurde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der noch aushaftenden Gebührenschuld von EUR 1.181,50 mit Blick auf die vom BF angeführten, abgesehen von den nun beglichenen Kreditschulden bestehenden (sonstigen) Schulden iHv EUR 24.000,-- bei Banken und Freunden für ihn keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).
Es kann daher nicht angenommen werden, dass gegenständlich eine besondere Härte infolge Vorliegens individueller Gründe vorliegen würde, die den Nachlass der Gebühren rechtfertigten kann. Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung hat der BF nicht beantragt.
Weiters liegen Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an die BF als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt.
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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