W129 2293909-1/11E
erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Seine Asylantragstellung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er aufgrund des Krieges das Land mit seiner Familie verlassen habe. Aufgrund des verpflichtenden Militärdienstes könne er nicht zurück. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte er den Tod.
3. Am 19.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), in der er Befürchtungen bezogen auf einen etwaigen Militärdienst betreffend das – nunmehr - gestürzte Regime unter Führung von Bashar Al-Assad vorbrachte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
6. Am 22.01.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Dem Beschwerdeführer wurde zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2016 in die Türkei aus. Im Jahre 2022 reiste der Beschwerdeführer über die Türkei nach Europa aus und stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien, XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich unter der Kontrolle der aktuellen Regierung.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst für das Assad-Regime nicht abgeleistet.
1.2.3. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, von der aktuellen Regierung für einen verpflichtenden Wehrdienst rekrutiert zu werden.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist nicht in den Blick der aktuellen Regierung geraten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der Regierung als oppositonell wahrgenommen wird.
1.2.5. Der Beschwerdefüher ist auch keiner Gefahr durch die kurdischen Machthaber ausgesetzt.
1.2.6. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, S. 8: „Sie dürfen nicht vergessen, ich habe keine Ahnung, wie die Milizen in meiner Heimat ,ticken’, im Falle einer Rückkehr könnte ich vielleicht auch eingezogen werden“, ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer eine solche Gefahr bei einer etwaigen Rückkehr nicht besteht.
1.2.7. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025:
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 08.08.2025
[…]
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht

4.2. Oppositionelle Gesinnung



[…]
Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
[…]
Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 06.05.2025
[…]
Türkei
Die Türkei hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020).
[…]
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
[…]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
[…]
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
[…]
Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
[…].“
1.3.2. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21. März 2025:
„[…]
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freienSyrien, 6. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein.
[…]
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025).“
1.3.3. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“:
„Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution
Last update: June 2025
[…]
Persons who evaded or deserted military service
Last update: June 2025
[…]
Draft evaders
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.2. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen.
While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution.
[…]
1.3.4. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, Juli 2025“:
„2. Treatment of certrain profiles and groups of population
2.1. Individuals perceived to have supported the former government
2.1.1. Targeting by the interim government
[…]
2.2. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government
For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.1.
There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties.
During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities.
Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks.
[…].“
1.3.5. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“:
„4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
Last update: December 2025
[…]
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
[…]
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
[…].
4.3. Profiles related to military service
Last update: December 2025
[…]
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
[…]
No acts of persecution have been reported against individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration, and against defectors from the Syrian Army of the Assad regime.
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.“
1.3.6. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 60, Syria situation, 16.01.2026:
„[…]
UNHCR estimates that 1,354,245 Syrians have returned to Syria from other countries since the political transition in the country on 8 December 2024.
[…].“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme sowie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und ins Deutsche übersetzten Zivilregisterauszug (vgl. AS 1; AS 22; AS 45). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Sprache, Familienstand und Kinderlosigkeit ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens (vgl. AS 1f; AS 19, 22f; Beschwerde, S. 2).
2.1.2. Die Feststellung zur Herkunft und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien bis zu seiner Ausreise stützt sich auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 1; AS 22; Beschwerde, S. 2: „Der BF stammt aus XXXX in der Provinz XXXX .“; siehe auch den Auszug der syrischen Landkarte auf AS 17, auf der der Wohnort des Beschwerdeführers eingekreist ist). Die abweichende Angabe des Wohnorts in der Stellungnahme vom 20.05.2026 (Seite 5: „Die Heimatregion des BF ist das Gouvernement XXXX “) im Widerspruch zur Beschwerde beruht offenbar auf einem Missverständnis beziehungsweise einer Verwechslung.
2.1.3. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Juli 2016, zu seinem Aufenthalt in der Türkei sowie zu seiner Weiterreise nach Europa stützen sich ebenfalls auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 4f; AS 23f; Beschwerde, S. 2). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 17.10.2022 (vgl. AS 2). Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.02.2026 zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes (S. 2 bis 8) unbeachtlich.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. AS 22; VP S. 3), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX im Gouvernement XXXX ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am XXXX .
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime nicht abgeleistet hat, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 26; Beschwerde, S. 2). Angesichts der damals unter der Herrschaft des Assad-Regimes geltenden Wehrpflicht mit altersbezogenen Voraussetzungen, gibt es keine Veranlasung, an dieser Angabe zu zweifeln.
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr läuft, durch die aktuelle Regierung für einen verpflichtenden Militärdienst eingezogen zu werden, ergibt sich aufgrund des Umstands, dass die aktuelle Regierung den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat. Lediglich in Notfallsituationen soll eingezogen werden.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer nicht in den Blick der aktuellen Regierung geraten ist und es keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer von der Regierung als oppositionell wahrgenommen wird, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
2.2.4.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach der Machtübernahme in Syrien gab der Beschwerdeführer an, aktuell keine Fluchtgründe zu haben (vgl. VP, S. 4: „BF: Ich verstehe Sie, ich selbst habe aktuell keine aktuellen Fluchtgründe in Syrien, aber die derzeitige Lage in meinem Heimatdorf ist kritisch.“).
2.2.4.2. Auch auf die Frage des Richters, was der Beschwerdeführer ganz konkret befürchte, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, äußerte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aktuelle Regierung keine individuellen, auf seine Person bezogene Befürchtungen, sondern führte vielmehr aus: „Wie ich bereits gesagt habe, ich war sehr jung, wie ich Syrien verlassen habe. Aktuell bekommt man mit, dass es viele Probleme in Syrien gibt. Wie soll ich in so einen Ort zurück, wenn man nicht weiß, was alles auf mich zukommen kann, man weiß nicht, wer heute regiert oder morgen regiert. Es gibt keine Sicherheit in meiner Heimat.“ (VP, S. 5).
2.2.4.3. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 20.05.2025 und vom 09.02.2026 sind allgemein gehalten und nehmen keinen konkreten Bezug auf die Person des Beschwerdeführers. Dabei bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.05.2025 auf frühere Berichte, „da die neuen Berichte nicht ausreichend sind“ (Stellungnahme, S. 3) und tätigte dabei Ausführungen zu der Situation von Frauen in Syrien, die den Beschwerdeführer nicht konkret betreffen, sowie zur Anwendung des Scharia-Rechts in den von der HTS kontrollierten Gebieten. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet hat, ist darauf hinzuwesien, dass im EUAA-Bericht vom Dezember 2025, S. 39, unter Punkt 4.8. „Individuals perceived to have transgressed religious/moral laws, norms or codes“ (Personen, die als Verstöße gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Kodizes wahrgenommen werden), die Einschätzung dahingehend lautet, dass Handlungen, die laut Berichten gegen Personen mit diesem Profil begangen werden, in der Regel keine Verfolgung darstellen.
In seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Punkt „4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government“ auf Seite 32 im EUAA-Bericht vom Dezember 2025, ohne konkret darzulegen, inwiefern für die Person des Beschwerdefühers eine Gefahr besteht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet hat, gibt es nach diesem Bericht keine dokumentierten Fälle, in denen die aktuelle Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht hat glaubhaft machen können.
2.2.5. Dass für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr besteht, durch Milizen eingezogen zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sein Herkunftsort nicht von Milizen, sondern von der aktuellen Regierung kontrolliert wird, die den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF besteht bzw. (aufgrund der aktuellen Entwicklungen) bestand lediglich dort, wo sie die Kontrolle ausübt(e). Darüber hinaus ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen erfolgen.
2.2.6. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einer Gefahr durch die Kurden ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 09.02.2026 aus, dass er aufgrund seines Fluchtvorbringens u. a. unter das Risikoprofil „Persons perceived to be opposing the SDF/YPG (Kurdish People`s Protection Units)“ falle, doch fehlen individualiserte Angaben, die eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers belegen könnten.
2.2.6. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan hat, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht:
3.2.1. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Daher greifen auch seine auf das Assad-Regime bezogene Befürchtungen im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung, weil sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (Beschwerde, S. 3), ebenfalls nicht bzw. droht eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht.
3.2.2. Zun den vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers nach dem Machtwechsel in Syrien:
3.2.2.1. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung (nach der Machtübernahme in Syrien) angab, aktuell keine Fluchtgründe zu haben (vgl. VP, S. 4: „BF: Ich verstehe Sie, ich selbst habe aktuell keine aktuellen Fluchtgründe in Syrien, aber die derzeitige Lage in meinem Heimatdorf ist kritisch.“). Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, was der Beschwerdeführer ganz konkret befürchte, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, an: „Wie ich bereits gesagt habe, ich war sehr jung, wie ich Syrien verlassen habe. Aktuell bekommt man mit, dass es viele Probleme in Syrien gibt. Wie soll ich in so einen Ort zurück, wenn man nicht weiß, was alles auf mich zukommen kann, man weiß nicht, wer heute regiert oder morgen regiert. Es gibt keine Sicherheit in meiner Heimat.“ (VP, S. 5).
3.2.2.2. Individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich aus den Länderberichten ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme vom 09.02.2026, S. 2, lediglich auf ein Risikoprofil „Persons to be opposing the Transitional Government“, ohne konkret darzulegen, weshalb er diesem individuell zuzuordnen ist. Ohne eine konkrete, auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Darlegung vermag die Bezugnahme auf einen Bericht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens der HTS ausgesetzt.
Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der aktuellen Regierung rekrutiert zu werden. Wie sich aus den zitierten Berichten ergibt, kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025 (siehe Punkt 1.3.5.) ergibt sich zudem, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QR erfüllen würde.
3.2.2.3. Aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der Kurden steht, besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung von Asylrelevanz durch die Kurden ausgesetzt ist.
Sofern der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den EUAA-Bericht vom Dezember 2025 vobringt, er falle unter das gefährdete Risikoprofil „Persons perceived to opposing the SDF/YPG (Kurdish People´s Protection Units)“ (vgl. Stellungnahme vom 09.02.2026, S. 2), trifft dies auf den Beschwerdeführer daher nicht zu. Darüber hinaus ist auszuführen, dass nach dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025, S 35f, „4.5. Persons perceived to be opposing the SDF/YPG“, bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, einer Verfolgung ausgesetzt sind, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden sollten, wie etwa Heimatgebiet und regionale Besonderheiten (Personen, die aus von der SDF kontrollierten Gebieten stammen und vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.), Äußerung öffentlicher Kritik oder das Bekanntsein bei der SDF/YPG. Wie bereits festgestellt, wird der Herkunftsort des Beschwerdeführers von der aktuellen Regierung kontrolliert. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer über das ganze Verfahren hinweg keine auf seine Person bezogene risikobeeinflussenden Umstände vor. Eine bloße Bezugnahme auf den EUAA-Bericht, ohne konkret darzulegen, inwiefern eine Asylrevelanz für die Person des Beschwerdeführers vorliegen soll, vermag eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht zu begründen.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von Milizen rekrutiert zu werden. Die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers stützt sich lediglich auf eine reine Mutmaßung (vgl. VP, S. 8: „BF: Sie dürfen nicht vergessen, ich habe überhaupt keine Ahnung, wie die Milizen in meiner Heimat ,ticken’, im Falle einer Rückkehr könnte ich vielleicht eingezogen werden.“) und genügt nicht dem Maßstab der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um eine maßgebliche Wahrscheinlickeit einer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu begründen, zumal auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers von der aktuellen Regierung kontrolliert wird und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen mit Ausnahme der SDF/YPG erfolgen. Wie bereits erörtert besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der SDF/YPG rekrutiert zu werden.
3.2.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018 ergibt sich:
„Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken (‚Indizwirkung‘). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
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